Exmatrikulation wegen Falschangaben bei Einschreibung (Medizinstudium)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wurde wegen falscher Angaben bei der Einschreibung exmatrikuliert, nachdem bekannt wurde, dass er ein Medizinstudium an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden hatte. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Exmatrikulation nach § 51 Abs. 3 HG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG. Das Gericht bestätigt die Tatbestandsmerkmale und die fehlerfreie Ausübung des Ermessens durch die Hochschule. Einen schützenswerten Vertrauensschutz verneint es.
Ausgang: Klage gegen Exmatrikulation als unbegründet abgewiesen; Exmatrikulation wegen Falschangaben rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 51 Abs. 3 HG kann die Exmatrikulation erfolgen, wenn nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder führen können.
§ 50 Abs. 1 Nr. 2 HG verpflichtet zur Versagung der Einschreibung, wenn der Bewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule eine nach Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
Falschangaben bei der Einschreibung begründen grundsätzlich die nachträgliche Exmatrikulation; es kommt insoweit nicht entscheidend auf eine nachweisbare Täuschungsabsicht an.
Schützenswerter Vertrauensschutz ist bei objektiv falschen Angaben ausgeschlossen, sodass eine spätere Kenntniserlangung der Behörde die Exmatrikulation nicht zwingend verhindert.
Bei der Ermessensausübung sind Verhältnismäßigkeit, der Stand des Studiums (Abschlussnähe) und die Wahrung der Gleichbehandlung konkurrierender Bewerber zu berücksichtigen.
Leitsatz
wegen falscher Angaben bei Einschreibung (Studium der Humanmedizin wurde bereits an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger (geb. 9. Februar 1988) studiert an der RWTH im sog. Modellstudiengang Medizin. Er wendet sich gegen seine Exmatrikulation.
Der Kläger studierte vom Wintersemester 2009/10 bis zum Wintersemester 2011/12 Humanmedizin an der Universität Heidelberg. Dort wurde er nach dem endgültigen Nichtbestehen der integrierten Klausur des 2. Fachsemesters exmatrikuliert.
Zum Sommersemester 2012 schrieb sich der Kläger für den Studiengang Informatik (Bachelor) an der RWTH ein. In dem (Formular-)“Antrag auf Einschreibung an der RWTH Aachen University“ gab der Kläger unter Ziffer 13 „Bisheriger Studienverlauf“ das Medizinstudium in Heidelberg an, unter Ziffer 14 „Studium in Deutschland“ wurde die Frage „Haben Sie eine Prüfung an einer deutschen Universität endgültig nicht bestanden“ aber mit „nein“ beantwortet. Das Formular wurde von dem Kläger am 5. März 2012 unterzeichnet.
Zum Wintersemester 2012/13 bewarb sich der Kläger erfolgreich um einen Studienplatz in Humanmedizin an der RWTH. Der Formular-“Antrag auf Einschreibung an der RWTH Aachen University“ musste im Rahmen eines Studiengangwechsels nicht mehr ausgefüllt werden.
Im Oktober 2014 teilte die Universität Heidelberg dem Beklagten per Mail mit, dass der Kläger wegen endgültigen Nichtbestehens der integrierten Klausur des 2. Fachsemesters (Zellbiologie, Biochemie-Molekularbiologie, Zellphysiologie, Teilleistung des Praktikums der Biologie für Mediziner) exmatrikuliert worden sei.
Mit Bescheid vom 17. November 2014 nahm der Beklagte die Einschreibung des Klägers daraufhin wegen Falschangabe bei der Einschreibung gemäß § 48 VwVfG NRW zurück. Die hiergegen von dem Kläger erhobene Klage (Az. 6 K 2329/14) erledigte sich durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2015.
Mit Schreiben vom 28. April 2015 wurde der Kläger zur nunmehr beabsichtigten Exmatrikulation angehört. In seinem Schreiben vom 19. Mai 2015 machte er unter anderem geltend, er habe die Frage nach dem endgültigen Nichtbestehen alleine auf den Studiengang Informatik bezogen verstanden; eine Täuschungsabsicht habe nicht bestanden. Weiter verwies er auf persönliche Lebensumstände und das bislang erfolgreich absolvierte Medizinstudium.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 verfügte die Beklagte die Exmatrikulation des Klägers gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 HG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Einschreibung in den Studiengang Medizin an der RWTH sei nur erfolgt, weil der Kläger bei erstmaliger Einschreibung an der RWTH die Frage nach dem endgültigen Nichtbestehen eines Studiengangs an einer deutschen Hochschule wahrheitswidrig verneint habe. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände könnten nicht zu einer anderen Entscheidung führen.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Juni 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Er habe bei der erstmaligen Einschreibung an der RWTH nicht in Täuschungsabsicht gehandelt und sei beim Wechsel zu Medizin nicht mehr zum Nichtbestehen eines Studiengangs befragt worden. Seitdem habe er mit Erfolg 6 Semester Medizin studiert, ohne dass dies bei der Exmatrikulation berücksichtigt worden sei.
Die Aufhebung des Bescheids vom 17.November 2014 stelle sich als begünstigender Verwaltungsakt dar, der wiederum nur unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden könne. Die in der mündlichen Verhandlung gemachte Einschränkung, man behalte sich die Einleitung eines Exmatrikulationsverfahren vor, sei insoweit irrelevant.
Der Kläger beantragt,
den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 28. Mai 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Exmatrikulation sei aufgrund der objektiv fehlerhaften Angaben des Klägers zu Recht erfolgt. Auch stehe die Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2014 einer Exmatrikulation nicht entgegen. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2015 hat der Beklagte seien Ermessenserwägungen ergänzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch für das Verfahren 6 K 2329/14 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Exmatrikulation des Klägers ist zu Recht erfolgt.
Gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (Hochschulgesetz - HG) kann ein Studierender exmatrikuliert werden, wenn nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt, da der Kläger den Studiengang Humanmedizin an der Universität Heidelberg endgültig nicht bestanden hat, er wurde nach dem (endgültigen) Nichtbestehen der integrierten Klausur des 2. Fachsemesters dort exmatrikuliert. Bei Kenntnis dieser Sachlage hätte aber der Beklagte die (erneute) Einschreibung in den Studiengang Humanmedizin versagen müssen. Dies folgt aus § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG, wonach die Einschreibung u.a. dann zu versagen ist, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Die sog. „integrierte Klausur“ entspricht nämlich nach einer Stellungnahme des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät der RWTH sowohl thematisch als auch quantitativ den im Modellstudiengang Medizin bei der Beklagten abzulegenden Prüfungen. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.
Der Beklagte hat das ihm nach § 51 Abs. 3 HG eröffnete Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat der Beklagte in den mit Schriftsatz vom 12. November 2014 gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobenen Ermessenserwägungen zutreffend ausgeführt, eine Unverhältnismäßigkeit der Exmatrikulation ergebe sich nicht daraus, dass diese erst nach 6 Semestern erfolgt sei, weil man erst im Oktober 2014 Kenntnis von dem endgültigen Nichtbestehen in Heidelberg erlangt habe. Der Kläger hat nämlich bei seiner erstmaligen Einschreibung an der RWTH im (Formular‑)“Antrag auf Einschreibung an der RWTH Aachen University“ die Frage unter Ziffer 14 „Haben Sie eine Prüfung an einer deutschen Universität endgültig nicht bestanden“ jedenfalls objektiv falsch mit „nein“ beantwortet. Darauf, ob dies in Täuschungsabsicht geschehen ist - was heute kaum mehr aufgeklärt werden kann -, kommt es letztlich nicht an. Jedenfalls kann sich der Kläger aufgrund der Falschangaben nicht auf Vertrauensschutz berufen und kann es nicht zu seinem Vorteil gereichen, dass der Beklagte erst im Oktober 2014 Kenntnis von dem endgültigen Nichtbestehen in Heidelberg erlangt hat.
Zudem weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Studienabschluss des Klägers nicht unmittelbar bevorsteht. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausgeführt, er benötige weitere 5 Semester bis zum Abschluss. Vor diesem Hintergrund geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass der Kläger durch die Exmatrikulation nicht unangemessen benachteiligt werde.
Schließlich hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung zutreffend berücksichtigt, dass andere Bewerber, die an einer anderen Hochschule ein Medizinstudium endgültig nicht bestanden hätten, keinen Zugang zum Modellstudiengang Medizin an der RWTH erhalten hätte, wenn sie bei der Einschreibung die entsprechende Frage im Antrag zutreffend beantwortet hätten. Der Kläger sei also aufgrund seiner Falschangaben ohne sachlichen Grund objektiv besser behandelt worden. Diese ungerechtfertigte Besserstellung müsse nachträglich behoben werden.
Insgesamt ist daher die Entscheidung des Beklagten sachgerecht und verhältnismäßig. Die von dem Kläger im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 19. Mai 2015 vorgetragenen Gesichtspunkte (überwiegend) persönlicher Natur sind demgegenüber nicht relevant.
Der Exmatrikulation steht auch nicht entgegen, dass der Beklagten den Bescheid vom 17. November 2014, mit dem er zunächst die Rücknahme der Einschreibung ausgesprochen hatte, am 27. April 2015 - in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 6 K 2329/14 - aufgehoben hat. Denn selbst wenn es sich hierbei um einen begünstigenden Verwaltungsakt handeln sollte, würde die Aufhebung der Rücknahme der vom Regelungsgehalt her nicht identischen, auf eine andere Ermächtigungsgrundlage - nämlich auf § 51 Abs. 3 Nr. 1 HG statt § 48 VwVfG NRW - gestützten Exmatrikulation nicht entgegen stehen. Auf schützenswertes Vertrauen kann sich der Kläger ohnehin nicht berufen, da der Beklagte den Bescheid vom 17. November 2014 - nach richterlichem Hinweis - nur wegen der falschen Ermächtigungsgrundlage und der fehlenden Anhörung aufgehoben und sich zugleich die Einleitung eines Exmatrikulationsverfahrens vorbehalten hat.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.