Einstweilige Anordnung zur Begründung von Prüfungsnoten (§23 JAG NRW) wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilig die Erteilung einer schriftlichen Begründung seiner mündlichen Prüfungsbewertung. Das Gericht lehnte ab, weil der Anspruch aus § 23 Abs. 1 JAG NRW eine einwöchige Ausschlussfrist nach Bekanntgabe der Entscheidung voraussetzt, die der Antragsteller versäumte. Die Frist ist sachlich gerechtfertigt; eine Belehrungspflicht nach § 58 VwGO findet keine Anwendung. Eine Wiedereinsetzung scheidet bei Ausschlussfristen aus.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Erteilung einer schriftlichen Prüfungsbegründung wegen Fristversäumnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung einer Begründung der Bewertung einer Prüfungsleistung nach § 23 Abs. 1 JAG NRW ist fristgebunden und bei Versäumung der einwöchigen Frist ausgeschlossen.
Die in § 23 Abs. 1 JAG NRW geregelte einwöchige Frist ist als Ausschlussfrist sachlich gerechtfertigt; sie dient der Sicherung der Erinnerungsfähigkeit und der Zweckbestimmung der Regelung.
Der Anspruch nach § 23 Abs. 1 JAG NRW ist kein Rechtsbehelf im Sinne des § 58 VwGO, sodass eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung für die Wirksamkeit der Frist nicht erforderlich ist.
Bei einer versäumten Ausschlussfrist kommt eine Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG nicht in Betracht.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine schriftliche Begründung der ihn betreffenden Notenentscheidung in der mündlichen Prüfung vom 12. April 2006 zu erteilen,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Rechtliche Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW). Danach sind dem Prüfling auf Antrag die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Dieser Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 JAG allerdings innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Diese Frist hat der Antragsteller mit seinem am 4. Mai 2006 bei dem Antragsgegner eingegangenen Antrag vom 2. Mai 2006 nicht eingehalten, da ihm der Bescheid des Antragsgegners über das Ergebnis der Prüfung vom 13. April 2006 bereits am 21. April 2006 zugestellt wurde und die Frist mithin am 28. April 2006 ablief.
Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der gesetzlich geregelten Ausschlussfrist von einer Woche in § 23 Abs. 1 JAG NRW. Die Ausschlussfrist findet ihre grundsätzliche sachliche Rechtfertigung in dem Erfahrungssatz, dass zunehmend mit der seit einer Prüfung verstrichenen Zeit die nachträgliche Erstellung einer Begründung, die ihren Zweck noch erfüllen könnte, nicht mehr möglich ist. Dementsprechend heißt es in der gesetzlichen Begründung zu § 23 Abs. 1 JAG, dass die Frist, insbesondere auch ihre Verkürzung gegenüber der vormals geltenden Monatsfrist nach § 15 Abs. 6 Satz 4 JAG NRW a.F., auf einer Anregung der Praxis beruht und deshalb aufgenommen wurde, weil die präsente Erinnerung der Prüfer an den Ablauf einer mündlichen Prüfung erfahrungsgemäß recht schnell verblasst,
vgl. LT Drucksache 13/3197 zu § 23 JAG NRW.
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist ihm gegenüber keine Wirksamkeit entfalte, weil er nicht entsprechend hierüber belehrt worden sei. Ob dies tatsächlich nicht erfolgte oder aber der Antragsteller hierüber - wie der Antragsgegner vorträgt - mit einem der Ladung zu den Aufsichtsarbeiten beigefügten Merkblatt zum Verfahren der zweiten juristischen Staatsprüfung hingewiesen worden war, kann hier dahinstehen. Eine Regelung, die eine Belehrung über die Möglichkeit und Voraussetzung des Anspruchs auf Begründung einer Bewertung erfordert, wie etwa § 58 VwGO die Geltung von Fristen für Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe von einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung abhängig macht, findet sich in § 23 JAG NRW nicht. Bei dem dort geregelten Anspruch auf Erteilung einer Begründung für eine Prüfungsbewertung handelt es sich auch nicht um einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel im Sinne des § 58 VwGO, so dass eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht kommt. Dem stünde im Übrigen auch Sinn und Zweck der Fristenregelung in § 23 Abs. 1 JAG NRW entgegen, der - wie dargelegt - der Erfahrungssatz zugrunde liegt, dass die Erinnerung an eine Prüfung und Einzelheiten der Prüfungsleistungen regelmäßig schnell verblasst und mit jedem Tag die mit der gesetzlichen Regelung geschützte Chance, eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung zu erhalten, sinkt. Ein - aus welchen Gründen auch immer - später geltend gemachter Anspruch auf eine weitere Begründung ist aus tatsächlichen Gründen daher in kurzer Zeit zunehmend nicht mehr realisierbar. Dieses Hindernis kann durch die Geltung längerer Fristen nicht ausgeräumt, sonder nur verschärft werden.
Auch eine Wiedereinsetzung entsprechend § 32 Abs. 1 VwVfG kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Frist zur Stellung des Antrags auf eine Begründung nach § 23 JAG NRW um eine Ausschlussfrist handelt, die einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist und bei der es auf die Gründe und ein etwaiges Verschulden für die Versäumnis nicht ankommt (§ 32 Abs. 5 VwVfG). Bei Antragsfristen handelt es sich häufig um solche Ausschlussfristen, da sie auch den Zweck haben, in der vorgeschriebenen Zeit einen Überblick über die angemeldeten Ansprüche zu erhalten,
vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 31 Rdnr. 8 f. und § 32 Rdnr. 9.
Wegen der erfahrungsgemäß schnell nachlassenden Erinnerung der Prüfer an das konkrete Prüfungsgeschehen steht und fällt der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über einen Anspruch auf Erteilung einer Begründung nach § 23 JAG NRW mit der Fristbeachtung.
Nach alledem kann nunmehr auch angesichts des zwischenzeitlich seit der Prüfung im April 2006 verstrichenen Zeitraums keine dem Zweck der Regelung des § 23 Abs. 1 JAG NRW genügende Begründung der Bewertung mehr erreicht werden und scheidet eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung aus.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Ziff. 1.5 und 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327.