Eilrechtsschutz gegen Rückforderung von Hauptentschädigung nach § 349 Abs. 5 LAG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Leistungsbescheid zur Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz. Streitpunkt war u.a., ob sie als Rechtsnachfolgerin eine Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung erlangt habe und ob Rückforderungsausschlussfristen eingreifen. Das Gericht sah nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, insbesondere wegen deutlicher Wertunterlegenheit der Gegenleistung (Nießbrauch) gegenüber dem zurückerlangten Grundstück. Die aufschiebende Wirkung wurde daher nicht angeordnet; die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Rückforderungsbescheid wurde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit anhand einer Interessenabwägung unter summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten zu entscheiden.
Wird nach dem 31. Dezember 1989 ein festgestellter Schaden durch Rückgabe eines Vermögenswerts ausgeglichen, sind nach §§ 342 Abs. 3, 349 LAG zu viel gewährte Ausgleichsleistungen grundsätzlich zurückzufordern; bei Rückgabe wird der Schadensausgleich nach § 349 Abs. 3 LAG vermutet.
Als Gesamtschuldner nach § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG kann in Anspruch genommen werden, wer als Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung erlangt.
Eine Gegenleistung ist im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG nicht angemessen, wenn ihr Wert deutlich unter dem Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung liegt; für die Wertermittlung können objektive Anhaltspunkte wie Bodenrichtwerte bzw. Verkehrswerte herangezogen werden.
Hat der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung die Anzeigeobliegenheit nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG verletzt, gilt für den Rückforderungsausschluss nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG die verlängerte Zehnjahresfrist.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.907,56 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Ehefrau des am 16. April 2002 verstorbenen G. U. .
Mit Feststellungsbescheid vom 17. Oktober 1973 stellte der Oberkreisdirektor des Kreises B auf den Antrag des G. U. einen Gesamtvermögensschaden an Grundvermögen in Höhe von 109.300 DM fest. Der Wegnahmeschaden war an dem Grundstück in N. , F. -U1. -T. 00 und einem Mühlengebäude in N1. Nr. 00 entstanden. Mit Bescheid vom 2. November 1973 wurde G. U. Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) in Höhe von 25.750,00 DM zuzüglich eines Zinszuschlages gewährt. Der Gesamtbetrag von 28.325,00 DM wurde gemäß Mitteilung des Oberkreisdirektors des Kreises B über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung durch Auszahlung auf ein Konto des G. U. erfüllt.
G. U. wurde von seinem Sohn C. U. als Alleinerbe beerbt. C. U. übertrug durch notariellen Vertrag vom 7. Oktober 2002 das Eigentum an dem Grundstück L. -I. -T. 00 (ehemals: F. -U1. -T. 00) zu je 1/2 Miteigentumsanteil auf seinen Bruder D. U. , den Antragsteller des Verfahrens 5 L 360/06, sowie auf seine Mutter, die Antragstellerin dieses Verfahrens. Zugleich räumte D. U. der Antragstellerin an dem von ihm erworbenen Miteigentumsanteil ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht ein. Als Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes räumten die Antragstellerin und D. U. an dem ihnen gehörenden Grundstück Gemarkung T1. , G (T1. -S. , B1 T2. 0) C. U. ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht ein.
Nach dem Inhalt des dem Antragsgegner am 19. April 2004 zugegangenen Grundbuchauszuges wurden die Antragstellerin und D. U. zu je 1/2 als Eigentümer des Grundstücks L. -I. -T. 00 am 11. September 2003 ins Grundbuch von N. eingetragen.
Mit Rückforderungsbescheid vom 10. September 2004 forderte der Antragsgegner von C. U. 13.815,11 EUR Hauptentschädigung zurück. In der Folgezeit erwies sich, dass die Forderung aufgrund der beengten finanziellen Verhältnisse des C. U. nicht eingezogen werden konnte. Nach den Mitteilungen des Verfahrensbevollmächtigten des C. U. hatte dieser die eidesstattliche Versicherung abgegeben, darüber hinaus liefen Bemühungen zur Einleitung des privaten Insolvenzverfahrens.
Der Antragsgegner prüfte in der Folgezeit die Möglichkeit, gegen die Antragstellerin und D. U. gemäß § 349 Abs. 5 Satz 2 Lastenausgleichsgesetz (LAG) vorzugehen. Nach Erhalt der Mitteilung des Finanzamtes B -Kreis über den Einheitswert des Grundstücks in T1. in Höhe von 42.300,00 DM (21.627,00 EUR) gab er der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihm beabsichtigten Rückforderung zu viel gezahlter Hauptentschädigung.
Mit Leistungsbescheid vom 10. Mai 2006 forderte der Antragsgegner von der Antragstellerin den Betrag in Höhe von 13.815,11 EUR gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG zurück. Der Berechnung legte der Antragsgegner einen auf das Grundstück in N. , ehemals F. -U1. -T. 00, entfallenden anteiligen Endgrundbetrag in Höhe von 12.680,04 EUR (24.800,00 DM) und einen Zinszuschlag in Höhe von 1.135,07 EUR zugrunde. Weiter führte er aus, dass die Antragstellerin den Miteigentumsanteil an dem Grundvermögen in N. ohne angemessene Gegenleistung erhalten habe. Der Kapitalwert des C. U. eingeräumten lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchsrechts am Grundvermögen in T1. erreiche nicht den zu fordernden Mindestbetrag von drei Viertel des fiktiven Verkehrswertes des Grundvermögens in N. ; der Höchstbetrag für den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts sei der Einheitswert des Grundvermögens in T1. und danach maximal 47.200,00 DM. Dieser Betrag liege weit unter dem anzusetzenden fiktiven Verkehrswert für das Grundstück in N. in Höhe von 699.520,00 DM. Letzterer Betrag errechne sich aus dem dem Feststellungsbescheid vom 17. Oktober 1973 zugrunde liegenden Einheitswert in Höhe von 109.300,00 DMO, der mit einem Vervielfältiger von 6,4 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Entschädigungsgesetzes zu erhöhen sei.
Mit gleichlautendem Leistungsbescheid nahm der Antragsgegner auch D. U. in Anspruch.
Die Antragstellerin legte am 19. Mai 2006 Beschwerde ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 23. Mai 2006 ab.
Am 12. Juni 2006 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie trägt zur Begründung vor, dass das Hausgrundstück in N. vorwiegend aus Gewerbeflächen bestehe, welche seit einigen Jahren bis heute nahezu unvermietbar seien. Das Grundstück sei derzeit unverkäuflich. Der Verkehrswert dieses Hausgrundstücks betrage nicht einmal 150.000,00 EUR. Bereits seit fünf Jahren werde versucht, das Hausgrundstück zu veräußern. Das Haus sei auch unvermietbar. Demgegenüber befinde sich das Haus in T1. in einer wirtschaftlich relativ starken Struktur. Die finanzierende Bank habe in einem im Verfahren vorgelegten Wertgutachten den Wert dieses Grundstücks mit 198.000,00 EUR ermittelt. Schließlich werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2006 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und in dem Verfahren 5 L 360/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Entfallen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch gesetzliche Regelung, hier § 340 Abs. 2 LAG, und nach Ablehnung der Vollziehungsaussetzung durch die Behörde zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2006 ist unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs überwiegt. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme aber offensichtlich rechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, so dass hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Die Kammer hat nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides, so dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Vorrang einzuräumen ist.
Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in §§ 342 Abs. 3, 349 LAG, wonach in den Fällen, in denen - wie hier - nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird, die zu viel gewährten Leistungen zurückzufordern sind. Bei Rückgabe einer wirtschaftlichen Einheit oder eines Wirtschaftsgutes sowie bei Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte wird nach § 349 Abs. 3 LAG vermutet, dass der festgestellte Schaden insoweit in voller Höhe ausgeglichen ist. Bei Rückgabe von Vermögenswerten im in Art. 3 des Einigungsvertrages benannten und gelegenen Gebiet gilt der festgestellte Schaden insoweit stets als in voller Höhe ausgeglichen.
Als Eigentümer des Grundstücks L. -I. -T. 00 (ehemals: F. -U1. -T. 00) war zunächst aufgrund des Ersuchens des Landkreises N. -R. - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - am 1. März 2001 G. U. ins Grundbuch eingetragen worden. Damit ist davon auszugehen, dass der festgestellte Schaden hinsichtlich dieses Grundstücks in voller Höhe ausgeglichen war.
Der Antragsgegner konnte die Antragstellerin zur Rückzahlung der Hauptentschädigung für das vorgenannte Grundstück in Anspruch nehmen. Gemäß § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG kann neben den in Satz 1 der Vorschrift genannten Rückzahlungspflichtigen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, wer als Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 LAG die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer erlangt hat. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier erfüllt.
Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin des zunächst nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG rückzahlungspflichtigen C. U. . Dieser war Erbe des Empfängers der Ausgleichsleistung in Gestalt der Hauptentschädigung im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG geworden. Der Erbe hatte die Schadensausgleichsleistung in Gestalt des wiedererworbenen Eigentums an dem Grundstück L. -I. -T. 00 vertragsweise u. a. auf die Antragstellerin übertragen. Sie ist damit insoweit seine Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG geworden.
Die Antragstellerin hat die Schadensausgleichsleistung schließlich auch ohne angemessene Gegenleistung erlangt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Wert der Gegenleistung deutlich unterhalb des Wertes der erlangten Schadensausgleichsleistung liegt. Ob dies erst der Fall ist, sobald die Gegenleistung den Verkehrswert der Schadensausgleichsleistung um mindestens ein Viertel unterschreitet, wie es im Rückforderungsrundschreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesausgleichsamt - vom 13. Juli 2006, Ziffer 8.1.2.2 heißt, kann hier offen bleiben. Denn der Wert des C. U. eingeräumten Nießbrauchs liegt deutlich mehr als ein Viertel unter dem Wert des Hausgrundstücks in N. .
Den Wert des Hausgrundstücks in N. bemisst die Kammer im summarischen Verfahren mit mindestens 279.900,00 EUR. Dieser Betrag ergibt sich unter Zugrundelegung eines von einer Mitarbeiterin des Liegenschaftsamtes der Stadt N. dem Gericht fernmündlich mitgeteilten Bodenrichtwertes für das Grundstück in Höhe von 150,00 EUR pro qm sowie einer Grundstücksgröße von 1.866 qm. Die Kammer kann offen lassen, ob demgegenüber der von dem Antragsgegner unter Heranziehung der Vorschriften des Entschädigungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, errechnete höhere fiktive Verkehrswert von 669.520,00 DM (342.320,14 EUR) zugrunde zu legen ist. Das Gericht hat im summarischen Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehrswert des Grundstücks in N. geringer als 279.900,00 EUR ist. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, das Grundstück sei aufgrund seiner Lage in N. seit Jahren unverkäuflich und auch teilweise unvermietbar, lassen sich hieraus Schlussfolgerungen für die vorzunehmende Wertbemessung nicht ziehen. Die von vielfältigen Faktoren beeinflusste Erfolglosigkeit von Verkaufsbemühungen bietet keinen Aufschluss über den Wert des Verkaufsgegenstandes. Unverkäuflichkeit allein macht den Gegenstand für den Eigentümer noch nicht wertlos. Demgegenüber bieten die amtlichen Bodenrichtwerte, die gemäß § 196 des Baugesetzbuches den durchschnittlichen Lagewert für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes aufgrund der Kaufpreissammlung wiedergeben, einen zuverlässigen und objektiven Anhalt für die Bestimmung des Grundstückswertes.
Der Wert der Gegenleistung für den Erhalt des Grundstücks in N. in Gestalt der Einräumung des lebenslangen Nießbrauchs an dem Grundstück in T1. für C. U. überschreitet nach den Feststellungen im summarischen Verfahren jedenfalls nicht den Betrag von 200.000,00 EUR. Die Kammer hat zunächst Bedenken, bei der Ermittlung des Wertes der Gegenleistung dem Antragsgegner darin zu folgen, dass dieser auf den Einheitswert des fraglichen Grundstücks, hier in Höhe von 47.200,00 DM (24.132,00 EUR), zu begrenzen ist. Der Antragsgegner zieht hierzu die Vorschriften des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz - FG -) in der Fassung vom 1. Oktober 1969 heran. Diese Vorgehensweise erscheint schon deshalb bedenklich, weil vorliegend nicht über die Feststellung von Vertreibungsschäden als Voraussetzung für die Gewährung von Hauptentschädigung zu entscheiden ist, sondern Wertfeststellungen im Rahmen des Rückforderungsverfahrens nach § 349 LAG zu treffen sind. Die Bestimmung des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, wie der Wert der Leistung und der Gegenleistung zu bemessen ist. In dem oben genannten Rückforderungsrundschreiben unter Ziffer 8.1.2.2 wird als Anhalt für die Bestimmung des Wertes der Schadensausgleichsleistung u. a. der tatsächliche Verkehrswert genannt, wenn es dort heißt, dass eine Unangemessenheit der Gegenleistung auch in Betracht kommt, wenn diese zwar oberhalb von 3/4 des fiktiven Verkehrswertes liegt, die Einzelfallumstände aber gleichwohl für eine deutliche Unterschreitung des tatsächlichen Verkehrswertes sprechen. Besteht aber sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes in § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG als auch unter Zugrundelegung der ministeriellen Anweisungen für die Ausgleichsverwaltung Raum für die Heranziehung des tatsächlichen Verkehrswertes der Schadensausgleichsleistung, erscheint es folgerichtig, bei der Bestimmung der Gegenleistung ebenfalls auf den Verkehrswert derselben abzustellen und den Wert des Nießbrauchs an dem Grundstück nicht wie im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz auf den Einheitswert des Grundstücks selbst zu begrenzen. Allerdings erscheint es auch hier sachgerecht, den Verkehrswert des Nießbrauchs an dem Grundstück entsprechend der geringeren Rechtsstellung des Nießbrauchsnehmers gegenüber dem Eigentümer jedenfalls nicht höher anzusetzen als den Wert des Grundstücks selbst. Unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen in Gestalt des Wertgutachtens der "Immobilien W " ist von einem Marktwert des Grundstücks in T1. , Am T2. 3, in Höhe von 198.000,00 EUR auszugehen. Dieser liegt zu rund einem Drittel unter dem Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung und ist damit nicht angemessen im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG. - Auf eine konkrete Bestimmung des Verkehrswertes des Nießbrauchs unter Heranziehung der §§ 13 bis 16 des Bewertungsgesetzes kommt es damit vorliegend nicht an -.
Auch im Übrigen bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides. Die Antragstellerin kann sich nicht auf die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG berufen. Hiernach ist die Rückforderung nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, ausgeschlossen; die Frist beträgt 10 Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen ist. Gemäß § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG sind Empfänger von Schadensausgleichsleistungen verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Dies hatte G. U. unterlassen, nachdem er das Grundstück in N. zurückerhalten hatte. Dies hat zur Folge, dass die 10-Jahresfrist nach § 349 Abs. 5 Satz 4, 2. Halbsatz LAG anzusetzen ist. Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner erst im Jahre 2004 von dem Schadensausgleich erfahren hatte, ist allerdings offensichtlich auch die 4-Jahresfrist nach § 349 Abs. 5 Satz 4, 1. Halbsatz LAG nicht abgelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 und erfolgt im Hinblick auf den summarischen Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Höhe der Hälfte des insgesamt zurückgeforderten Betrages von 13.815,11 EUR.
Der Beschluss ist nach § 339 Abs. 1 LAG unanfechtbar.