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Verwaltungsgericht Aachen·5 L 194/13·02.07.2013

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das VG Aachen lehnte den Antrag nach summarischer Prüfung ab, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt. Ordnungsverfügung, Androhung und Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung (§§ 55, 63, 64 VwVG NRW) sind erfüllt; ein Ermessensfehler liegt nicht vor. Die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts und das private Interesse des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuwägen.

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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann die summarische Prüfung ergeben, dass eine angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist, wodurch regelmäßig das öffentliche Interesse überwiegt.

3

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt eine unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verpflichtung, eine wirksame Androhung und die Nichterfüllung innerhalb der gesetzten Frist voraus.

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Ein Ermessensfehler bei der Zwangsgeldfestsetzung liegt nur vor, wenn der Behörde außergewöhnliche oder vom Regelfall abweichende Umstände bekannt sind oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung rechtfertigen; fehlen solche Umstände, ist die Festsetzung nicht zu beanstanden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 64 Satz 1 VwVG NRW§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 63 VwVG NRW§ 63 Abs. 1 bis 5 VwVG NRW§ 56 Abs. 1 VwVG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 1.625,-- € festgesetzt.

Gründe

2

1. Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 5 K 1480/13 erhobenen Klage gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2013 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes anzuordnen,

4

ist unbegründet.

5

Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – hat das Gericht bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes und das private Interesse des Antragstellers an dem Aufschub der Vollziehung gegeneinander abzuwägen.

6

Vorliegend ergibt diese Abwägung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers überwiegt. Denn nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig dar.

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Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW). Danach setzt die Vollzugsbehörde ein angedrohtes Zwangsgeld fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Hiernach ist für die Festsetzung des Zwangsgeldes eine unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verpflichtung (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW), eine Androhung eines Zwangsgeldes (§ 63 VwVG NRW) und die Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist erforderlich. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

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Grundlage der Zwangsgeldfestsetzung ist die ‑ dem Antragsteller am 23. März 2013 zugestellte ‑ Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2013, durch welche er dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs u.a. aufgegeben hat, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung die auf dem Grundstück G1 befindlichen, in der Ordnungsverfügung im einzelnen bezeichneten, baulichen Anlagen zu beseitigen.

9

Gegen diese Verpflichtung hat der Antragssteller verstoßen, der die baulichen Anlagen nach den vom Antragsgegner im Ortstermin vom 24. April 2013 getroffenen Feststellungen nicht innerhalb der vorgenannten Frist beseitigt hat.

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Der Antragsgegner hat dem Antragsteller das Zwangsgeld in der Ordnungsverfügung vom 22. März 2013 des Weiteren ordnungsgemäß angedroht, § 63 Abs. 1 bis 5 VwVG NRW.

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Die Festsetzung des Zwangsgeldes erweist sich schließlich auch nicht wegen eines Ermessensausfalls als ermessensfehlerhaft.

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Die Durchführung von Verwaltungsakten mit Zwangsmittel erfolgt generell nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 VwVG NRW). Diese hat insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 58 VwVG NRW). Das gilt für alle Stufen des Verwaltungszwangsverfahrens.

13

Vgl.              Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87 -, NVwZ 1990, 663 ff. = DVBl. 1990, 583 ff.

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Dabei sind allerdings die Grundsätze über das intendierte Ermessen zu beachten. Sie besagen Folgendes: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung.

15

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.

16

Als eine ermessenslenkende Norm im diesem Sinne ist § 64 Satz 1 VwVG NRW anzusehen, wonach die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel festsetzt, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge der Androhung des Zwangsmittels ist. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des abgestuften Vollstreckungsverfahrens. In dessen Rahmen können die einzelnen Verfahrensabschritte ihre gesetzlich gewollte Warn- und Mahnfunktion nur dann erzielen, wenn das Vollstreckungsverfahren im Regelfall – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen – konsequent zu Ende geführt wird.

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Vgl.              Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 -, zitiert nach juris.

18

Davon ausgehend sind Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Antragsgegners nicht erkennbar. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen sind.

19

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.

20

Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich.

21

Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,-- € ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 57 Abs. 3 VwVG NRW, wonach Zwangsmittel so lange wiederholt werden können, bis der Verwaltungsakt befolgt wird. Das Zwangsgeld hält sich überdies in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gesetzten Rahmen und ist verhältnismäßig im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVG NRW, da es in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, den Antragsteller zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung zu bewegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

23

2. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens das festgesetzte Zwangsgeld (2.000,-- €) zur Hälfte sowie das angedrohte (weitere) Zwangsgeld (2.500,-- €) zu einem Viertel.