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Verwaltungsgericht Aachen·5 K 305/24.A·27.04.2025

Asyl Pakistan: Unglaubhaftes Vorbringen zu politischer Verfolgung – Klageabweisung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der pakistanische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten durch das BAMF. Er berief sich auf politische Betätigung für Imran Khan und Bedrohungen durch Opposition, TLP-Anhänger und staatliche Stellen. Das VG Aachen wies die Klage ab, weil das Vorbringen zur politischen Aktivität und zu Bedrohungen vage, widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft war und die behaupteten Maßnahmen zudem nicht die Erheblichkeitsschwelle flüchtlingsrechtlicher Verfolgung erreichten. Anhaltspunkte für einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 AsylG oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG sah das Gericht ebenfalls nicht; Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreiseverbots blieben rechtmäßig.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Asylsuchende seine fluchtauslösenden Tatsachen schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei darlegt; vage und inkonsistente Angaben können die Annahme glaubhafter Verfolgung ausschließen.

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Flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung verlangt Verfolgungshandlungen, die nach Art, Wiederholung oder Kumulierung die Erheblichkeitsschwelle des § 3a Abs. 1 AsylG erreichen; bloße Aufforderungen, politische Betätigung zu unterlassen oder umzulenken, genügen hierfür regelmäßig nicht.

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Für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung ist maßgeblich, ob dem Betroffenen bei zusammenfassender Würdigung der Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG droht.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG setzt stichhaltige Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens voraus; fehlen bereits tragfähige tatsächliche Anknüpfungstatsachen, ist der Schutz zu versagen.

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Liegen weder Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz noch nationale Abschiebungsverbote vor, sind Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich rechtmäßig, sofern keine durchgreifenden Einwendungen erhoben werden.

Relevante Normen
§ AsylG § 3§ AsylG § 4§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO

Leitsatz

Asyl/Pakistan

Tenor

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00. September 0000 in Z. geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, punjabischer Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste am 9. April 2023 von Frankreich kommend auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Einreise nach Frankreich war er im Besitz eines von der französischen Botschaft in Malaysia ausgestellten sog. Schengen-Visums für einen Aufenthalt von 15 Tagen in der Zeit vom 8. Februar 2023 bis zum 10. März 2023. Am 11. Mai 2023 stellte er einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.

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Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 27. Juni 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an:

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In der Zeit von 2012 bis 2020 habe er in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gelebt. Er sei in die USA gegangen, weil ihm in Pakistan zur Last gelegt worden sei, 2008 ein Mädchen ermordet zu haben. Sein in den USA gestellter Asylantrag sei nicht beschieden worden; er habe aber über die für ein Leben in den USA erforderlichen Dokumente verfügt.

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Am 17. November 2020 sei er nach Pakistan zurückgekehrt, weil seine Mutter im Sterben gelegen habe. In der Folgezeit habe er sich in seinem Heimatland politisch engagiert, indem er als Parteimitglied aktiv für den (vormaligen) Präsidenten des Landes geworben habe, der 2021 gestürzt worden sei, andere Parteimitglieder finanziell unterstützt und an arme Menschen günstig Land verkauft habe. Er habe ferner bei der Organisation von Versammlungen geholfen, an denen 100 bis 200 Personen teilgenommen hätten. Zu seinen Aufgaben habe gehört, gemeinsam mit sechs oder sieben Verwandten und Nachbarn interessierte Personen an einen Platz in dem Dorf Baryal Town zu bringen, an dem Parteimitglieder Vorträge mit dem Ziel gehalten hätten, neue Parteianhänger zu gewinnen. Im Anschluss an den Regierungswechsel im April 2022 seien er und seine Ehefrau von Angehörigen der Opposition und insbesondere Mitglieder der religiösen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan sowie Mitgliedern der Armee wiederholt telefonisch bedroht worden; man habe ihnen verboten, weiter für den vormaligen Präsidenten zu werben. Der Führer der Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan, Khalik Molana, habe ihn ‑ den Kläger - ferner aufgefordert, ihn ‑ den Parteiführer ‑ bei dem Aufbau eines islamischen Staates durch das Anwerben neuer Parteimitglieder zu unterstützen. Nachdem die Bedrohungen im Mai und Juni immer massiver geworden seien und er auch von Behörden verfolgt worden sei, habe er sich entschlossen, Pakistan zu verlassen.

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Auf die Frage, wann er sein Heimatland verlassen habe, erklärte der Kläger, dass er am 11. Dezember 2022 nach Malaysia geflogen sei; er sei damals im Besitz eines Visums für Malaysia gewesen. Er habe von dort aus mit Hilfe eines Schleppers in die USA zurückkehren wollen. Nach einer längeren Wartezeit habe der Schlepper es ihm ermöglicht, am 28. Februar 2023 nach Dubai zu fliegen. Dort sei er gezwungen worden, noch am gleichen Tag in sein Heimatland zurückzukehren. In der Zeit bis zum 7. März 2023 habe er sich bei seiner Frau in Lahore aufgehalten. Am 8. März 2023 sei er von Islamabad nach Doha und am 9. März 2023 von Doha nach Paris geflogen.

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Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers und dessen Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes mit Bescheiden vom 1. Februar 2024 ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei im Falle der Klageerhebung die Ausreisefrist 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ende. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger hat am 14. Februar 2024 Klage erhoben. Er trägt vor, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Pakistan flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weil er seine Meinung in Pakistan nicht habe frei äußern können und vom Militär verfolgt und bedroht worden sei. Pakistan sei keine Demokratie, sondern eine Herrschaft der militärischen Generäle. Dort könne ein frei denkender und seine Meinung äußernder Mensch keinen Schutz erhalten. Dieser sei den Machenschaften des Militärs vielmehr schutzlos ausgeliefert. Weder staatliche Organe noch Anwälte oder Gerichte leisteten Hilfe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Februar 2024 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

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weiter hilfsweise,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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                                                                      die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO ‑). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes ‑ AsylG ‑) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG und Gewährung vonAsyl (1.). Zudem liegen in seiner Person weder Gründe für die Gewährung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG noch (nationale) Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor (2.). Schließlich erweisen sich die Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung als rechtmäßig (3.).

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1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl.

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a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgungshandlungen können nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt ebenso wie nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, oder nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung ausreichen. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bei Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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Eine nähere Umschreibung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) enthält § 3b Abs. 1 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus.

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Vgl.              Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris Rn. 22, und vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 33.18 ‑, juris Rn. 11.

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Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

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Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine kausale Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgungshandlung muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 ‑ 1 C 29.17 –, juris Rn. 13, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 13, jeweils m.w.N.

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen.

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Vgl.              BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 = juris, Rn 32.

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und ihm deswegen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32, vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – , juris Rn. 14, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.

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Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 – juris, Rn. 14 m.w.N.

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Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet, vgl. § 28 Abs. 2 AsylG. Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG.

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Vgl.              Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 41.

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Es ist Sache des Asylbewerbers, seine Fluchtgründe schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.

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Vgl.              zu Art. 16a Grundgesetz: BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 ‑ 9 B 45.90 -, juris Rn. 2, und vom 28. Oktober 1989 ‑ 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 = juris Rn. 8.

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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht dem Klägern kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Kammer hat unter Würdigung des Akteninhalts und nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund einer anlassgeprägten Einzelverfolgung verlassen hat und ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Das Vorbringen des Klägers zu seinem politischen Engagement und den Bedrohungen durch Angehörige von Oppositionsparten und offiziellen staatlichen Stellen ist nicht geeignet, dem Kläger einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu vermitteln, weil es unglaubhaft ist und die geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht die notwendige Erheblichkeitsschwelle erreichen. Zur Begründung nimmt die Kammer insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen sie folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend weist sie auf Folgendes hin:

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aa) Das Vorbringen des Klägers zu seiner politischen Betätigung in seinem Heimatland blieb insgesamt wenig detailliert und kaum gehaltvoll und war darüber hinaus widersprüchlich, so dass sich bereits aus diesem Grund massive Zweifel ergeben, inwieweit der Kläger von tatsächlich persönlich Erlebtem berichtet hat.

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Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt erschöpften sich die Angaben des Klägers in der Behauptung, für den vormaligen Präsidenten Pakistans, Imran Khan, geworben und die Mitgliedschaft seiner Partei erworben zu haben, wobei er weder den Namen der Partei noch des Präsidenten nannte. Er habe Parteimitglieder und arme Bewohner seines Heimatbezirks ‑ u.a. durch den Verkauf von preisgünstigem Land - finanziell unterstützt und geholfen, Veranstaltungen in dem Ort Baryal Town zu organisieren, an denen 100 bis 200 Personen teilgenommen und bei denen Parteimitglieder gesprochen hätten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger geltend gemacht, zu seinen Aufgaben als Parteimitglied habe gehört, Dritte von den Zielen der Partei zu überzeugen. Er habe diese auf Feierlichkeiten und bei Besuchen angesprochen und bei diesen Gelegenheiten teilweise bis zu 200 Personen davon überzeugt, dass Imran Khan ein „guter Führer“ sei. Ferner habe er an Demonstrationen teilgenommen. Diese äußert vagen Angaben, die außer der Behauptung, Parteimitglied der PTI gewesen und für den vormaligen Präsidenten Pakistans geworben zu haben, nichts gemein haben, vermögen kein glaubhaftes Bild von einem tatsächlich persönlich gelebten politischen Engagement des Klägers glaubhaft zu machen.

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Der Kläger legte in Bezug auf sein politisches Engagement auch ein sehr reduziertes Aussageverhalten an den Tag. Die diesbezüglichen Nachfragen des Gerichts und seines Prozessbevollmächtigten beantwortete er in der mündlichen Verhandlung stets nur mit einem Satz bzw. wenigen kaum aussagekräftigen Sätzen (beispielsweise Seite 3 des Sitzungsprotokolls: „Ich habe die Partei unterstützt; ich habe mich in meinen Bezirk beteiligt.“ und Seite 5 des Sitzungsprotokolls: „Ich habe mit den Personen bei Besuchen und Feierlichkeiten gesprochen. In Pakistan ist es so, dass zahlreiche Feierlichkeiten stattfinden und dass die Menschen einander sehr häufig besuchen).“ Dieses Aussageverhalten lässt weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers aufkommen.

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Abgesehen von den Mängeln im Sachvortrag bezüglich das politische Engagement des Klägers, die die Glaubwürdigkeit des Klägers bereits durchgreifend erschüttern, findet sich eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Angaben des Klägers zu den angeblich an sein politisches Engagement anknüpfenden Bedrohungen. So gab der in Kläger Bezug in auf die behaupteten Bedrohungen unterschiedliche Anfangszeitpunkte (beim Bundesamt: nach dem Regierungswechsel im April 2022; in der mündlichen Verhandlung: ab 2021) und unterschiedliche Formen der Bedrohungen (beim Bundesamt: ausschließlich anonyme Anrufe; in der mündlichen Verhandlung: Anrufe und Ansprachen auf offener Straße) an. Die Anzahl der Drohanrufe und Bedrohungen durch Dritte auf offener Straße bleibt im Dunkeln; Angaben hierzu fehlen vollständig. Bei den Angaben zu der Identität der Personen, die den Kläger unter Druck gesetzt haben sollen, fallen ebenfalls abweichende Angaben auf. In der Bundesamtsanhörung sprach der Kläger davon, dass er u.a. von Khalik Molana, dem Führer der islamistischen Partei Tehreek-e‑Labbaik Pakistan bedroht worden sei. Dieser habe ihn aufgefordert, die Tehreek-e‑Labbaik Pakistan zu unterstützen. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Kläger hingegen, die Namen der Personen, die ihn bedroht haben sollen, nicht zu kennen. Da die Angaben des Klägers zum Anlass für seine Ausreise zudem ebenfalls insgesamt zögerlich, einsilbig und ausweichend (z.B. Seite 5 des Sitzungsprotokolls - Auf die Frage zum konkreten Anlass für die Ausreise antwortete der Kläger: „Im April 2022 wurde Imran Khan abgesetzt; danach wurden die Verhältnisse sehr schwierig.“) waren und der Kläger nicht einmal deutlich gemacht hat, welche Folgen ihm für den Fall angedroht worden sein sollen, dass er die Aufforderung sein politisches Engagement zu ändern bzw. in eine andere Richtung zu lenken, nicht nachkommt, konnte die Kammer sich auch nicht von der Wahrhaftigkeit dieses Vortrags überzeugen.

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Insgesamt war der ‑ sehr überschaubare - Vortrag des Klägers damit in zentralen Punkten derart vage und in einem solchen Ausmaß von Widersprüchen geprägt, dass nur der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Kläger sein Vorbringen frei erfunden hat.

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bb) Unabhängig hiervon ist der Vortrag des Klägers aber auch deshalb nicht geeignet, einen Anspruch auf Gewährung von Flüchtlingsschutz zu begründen, weil die angeblichen Verfolgungshandlungen ‑ offensichtlich - nicht die gemäß § 3a Abs. 1 AsylG notwendige Erheblichkeitsschwelle erreichen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Rede stehenden Handlungen privater Dritten bzw. staatlicher Stellen, die sich Aufforderungen zum Unterlassen einer politischen Tätigkeit bzw. zur Aufnahme eines anderweitigen politischen Engagements erschöpfen, aufgrund ihrer Art, Wiederholung oder Kumulierung so gravierend gewesen wären, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.

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b) Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.

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2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG bzw. die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Stichhaltige Gründen für die Annahme, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG – insbesondere die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) bzw. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) ‑ drohen könnte, sind aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig gegeben wie Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Auch im Hinblick auf Letzteres nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen sie folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).

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3. Schließlich bestehen gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6 des Bescheids keine Bedenken; insoweit erheben die Kläger auch keine Einwendungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.