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Verwaltungsgericht Aachen·5 K 1293/25·01.12.2025

Übergangsregelung § 25a SV-VO NRW: Wiederanerkennung Brandschutzsachverständige nach Altersgrenze

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Anhebung der Altersgrenze auf 77 Jahre eine Wiederanerkennung als staatlich anerkannte Brandschutzsachverständige ohne erneute Prüfung. Das VG Aachen wies die Klage ab, weil § 25a SV-VO NRW nach seinem eindeutigen Wortlaut nur Fälle erfasst, in denen die Anerkennung im Kalenderjahr 2024 durch Vollendung des 70. Lebensjahres erlosch. Ein etwaiger Anhörungsmangel sei jedenfalls nach § 45 VwVfG NRW im Verfahren geheilt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die stichtagsbezogene Übergangsregelung (u.a. Art. 3 Abs. 1 GG) verneinte das Gericht.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Wiederanerkennung ohne erneute Prüfung nach § 25a SV-VO NRW abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Übergangsvorschrift, die eine Begünstigung an den Stichtag des Erlöschens einer Anerkennung innerhalb eines bestimmten Kalenderjahres knüpft, ist bei eindeutigem Wortlaut nach diesem anzuwenden; eine Gleichstellung außerhalb des begünstigten Personenkreises kommt dann nicht in Betracht.

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Die unterbliebene Anhörung nach § 28 VwVfG NRW kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden, wenn die Behörde das Vorbringen funktionsgerecht zur Kenntnis nimmt und ihre Entscheidung erkennbar kritisch überprüft.

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Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass der Normgeber eine Übergangs- oder Stichtagsbegünstigung auf weitere Personengruppen erstreckt; Stichtagsregelungen sind verfassungsrechtlich hinzunehmen, solange sie sachlich vertretbar und nicht willkürlich sind.

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Eine Rechtsänderung, die die Geltungsdauer einer Anerkennung künftig verlängert, begründet regelmäßig keine Pflicht des Normgebers, für bereits erloschene Anerkennungen eine rückwirkende Begünstigung vorzusehen.

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Ist eine Übergangsvorschrift für den geltend gemachten Anspruch nicht einschlägig, besteht ein Anspruch auf Anerkennung ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nur, wenn eine eigenständige Anspruchsgrundlage hierfür besteht.

Relevante Normen
§ VwVfG § 45§ SV-VO § 25a§ SV-VO § 5§ 5 Abs. 1b) der Sachverständigenverordnung§ 25a der einschlägigen Sachverständigenverordnung§ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Leitsatz

Altersgrenze der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt, weiter als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes anerkannt zu werden.

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Die Klägerin beendete 1984 ihr Studium der Architektur an der Fachhochschule P.. Bis 1997 war sie als Beamtin des gehobenen Dienstes bei der Stadt P. tätig, zuständig für die Genehmigung aller Gebäudearten einschließlich der Prüfung des baulichen Brandschutzes. Seit dem 01. August 1997 ist sie selbständige Architektin. Sie ist seit 1998 staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz und war von 2002 bis 2023 staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes.

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Anlässlich der Vollendung ihres 70. Lebensjahres am 00. September 0000 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass gemäß § 5 Abs. 1b) der Sachverständigenverordnung (in der damaligen Fassung) aufgrund des Erreichens der Altersgrenze die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes erloschen sei. Die Klägerin reichte ihren Stempel am 19. Dezember 2023 zurück.

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Am 2. Januar 2025 stellte die Klägerin bei der Beklagten unter Bezugnahme auf die mit Wirkung zum 26. November 2024 in Kraft getretene Anhebung der Altersgrenze für die Anerkennung als staatlich anerkannte Brandschutzsachverständige auf 77 Jahre und die gleichzeitig in Kraft getretene Übergangsregelung des § 25a der einschlägigen Sachverständigenverordnung den Antrag, weiterhin als Brandschutzsachverständige staatlich anerkannt zu werden ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen. Sie sei durchgängig auch nach Vollendung ihres 70. Lebensjahres als Sachverständige für Brandschutz tätig; sie schreibe weiter Brandschutzkonzepte in eigener Verantwortung und arbeite u.a. für das I. in J.. Sie habe auch in den Jahren 2023 und 2024 die erforderlichen Fortbildungen absolviert. Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift in Verbindung mit der Anhebung der Altersgrenze sei es, den Sachverständigenmangel abzufangen und Personen zu privilegieren, deren Anerkennung erst kürzlich erloschen sei, da deren Fachwissen und Fortbildungen noch aktuell und präsent seien. Diese Voraussetzungen erfülle sie, da sie ihre Tätigkeit nie unterbrochen und alle Fortbildungen weiter absolviert habe. Ihr Fall liege insofern atypisch. Sie müsse deshalb dem Personenkreis, der nach dem Wortlaut unter die Übergangsvorschrift falle, gleichgestellt werden.

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Die Klägerin legte Teilnahmebestätigungen vom 6. Juni 2023 und vom 7. Mai 2024 jeweils für Brandschutz-Tagungen vor, die als Fortbildungsveranstaltungen im Sinne der Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW gelten.

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Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 05. März 2025, zugestellt am 06. März 2025, ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Wortlaut der Übergangsvorschrift sei eindeutig. Erfasst würden ausschließlich Personen, deren staatliche Anerkennung innerhalb des Jahres 2024 durch Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen sei; nur unter dieser Voraussetzung werde vermutet, dass trotz Erlöschens der staatlichen Anerkennung ein entsprechender Sachkundestand noch vorhanden sei. Und nur auf Antrag erfolge in diesen Fällen die staatliche Anerkennung ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen. Da die staatliche Anerkennung der Klägerin bereits im Jahr 2023 erloschen sei, habe ihre Tätigkeit als staatlich anerkannte Sachverständige eine größere zeitliche Unterbrechung erfahren. Die Belange der Bausicherheit rechtfertigten die unterschiedliche Behandlung von Personen deren Anerkennung innerhalb des Jahres 2024 erloschen sei im Vergleich zu denen, deren Anerkennung bereits früher erloschen sei und deren Tätigkeit als staatlich anerkannte Sachverständige damit eine längere Unterbrechung erfahren habe. Die Ablehnung des Antrags sei nicht unverhältnismäßig und widerspreche nicht dem Grundrechtsschutz aus Art. 12 GG, da es der Klägerin unbenommen bleibe, auch ohne staatliche Anerkennung Brandschutzkonzepte unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 Alt. 3 BauO NRW 2018 aufzustellen. Zudem stehe ihr die Möglichkeit offen, die staatliche Anerkennung nach erneuter Prüfung wiederzuerlangen. Der Erlass der anfallenden Gebühren werde für diesen Fall bereits in Aussicht gestellt.

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In einem Gespräch am 25. März 2025 erörterten die Beteiligten – ohne Erfolg – die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung.

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Die Klägerin hat am 04. April 2025 Klage erhoben. Sie trägt vor: Der angegriffene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da sie nicht angehört worden sei. Die Behörde sei verpflichtet, einem Beteiligten, in dessen Rechte durch den Erlass eines

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Verwaltungsaktes eingegriffen werde, zuvor die Möglichkeit der Äußerung zu eröffnen. Dies sei ein Ausdruck des fairen Verfahrens. Die starre Altersgrenze der Übergangsregelung verstoße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, gegen die EU-RL 2000/78/EG, gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und gegen Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta. Die Beschränkung der Übergangsvorschrift auf Jahrgänge ab 1954 stelle eine verbotene Altersdiskriminierung dar. Sie konterkariere den mit der Heraufsetzung der Altersgrenze verfolgten Zweck, dem Mangel an staatlich anerkannten Sachverständigen entgegenzuwirken. Sie könne auch nicht mit Belangen der Bausicherheit gerechtfertigt werden, denn zwischenzeitlich gehe der Verordnungsgeber davon aus, dass Sachverständige bis zur Vollendung des 77. Lebensjahres voll leistungsfähig seien. Nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift sei es möglich, dass der Antrag vom berechtigten Personenkreis Wochen, Monate oder gar Jahre nach Erlöschen der staatlichen Anerkennung gestellt werde und die staatliche Anerkennung ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erfolge. Ein milderes, gleich wirksames Mittel wäre es, Leistungsnachweise – unter anderem Fortbildungsnachweise – zu verlangen, aus denen hervorgehen würde, dass die entsprechende Sachkunde noch vorhanden sei. Das erneute Ablegen der erforderlichen Prüfung sei ihr nicht zumutbar. Zwischen Vorbereitung und Bestehen der Prüfung würden erfahrungsgemäß ca. 2 Jahre liegen, was sich angesichts des Kosten- und Zeitaufwands erheblich auf die Wirtschaftlichkeit und den verbleibenden Sinn auswirke. Im Ergebnis werde durch diese Anforderung faktisch der (erneute) Zugang zur Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich gemacht. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von September 2025 zur Rechtswidrigkeit der Altersgrenze für Anwaltsnotare bestätige ihre Rechtsauffassung ebenso wie das bereits 2013 ergangene Urteil des VG Düsseldorf – 20 K 440/12. Dieses habe für den Fall der generellen Höchstaltersgrenze nach § 5 Abs. 1 b) SV-VO NRW einen Verstoß gegen höherrangiges Recht anerkannt, weil diese Regelung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstelle.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. März 2025 zu verpflichten, sie als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen wieder anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt ergänzend vor: Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW sei nicht erforderlich gewesen, da der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes abgelehnt worden sei. Jedenfalls sei eine Anhörung durch den Austausch von Sachäußerungen im Laufe des Klageverfahrens nachgeholt worden. Sie sei an die Anwendung des geltenden Rechts gebunden. Die Übergangsvorschrift sei von ihr zwingend zu beachten; ein Ermessen werde nicht eingeräumt. Die Vorschrift verstoße mit der Beschränkung auf die Jahresfrist bzw. Kalenderjahresfrist auch nicht offensichtlich gegen höherrangiges Recht. Es gehe hier nicht um eine Altersgrenze, sondern lediglich um die Übergangsregelung zur erneuten staatlichen Anerkennung (ohne erneutes Prüfungsverfahren) nach der bereits erfolgten altersbedingten Löschung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

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Die Ablehnung des Verwaltungsaktes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen.

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Der Ablehnungsbescheid ist formell rechtmäßig. Soweit die Klägerin rügt, der Bescheid sei formell rechtswidrig, weil sie nicht angehört worden sei, bleibt das Vorbringen ohne Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob eine Anhörung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlich ist, wenn – wie hier – der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der eine Rechtsposition gewähren soll,

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vgl. verneinend mit überzeugender Begründung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46/81 -, juris Rn 35; offengelassen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 2 A 434/13 -, juris Rn 10,

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ist ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Die Heilung dürfte bereits durch das mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung geführte Gespräch der Beteiligten vom 25. März 2025 eingetreten sein; sie ist jedenfalls im Klageverfahren erfolgt.

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Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Die Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken. Dabei kann sich der Betroffene das Gehör auch aus eigener Initiative verschaffen; das Verfahren muss nicht von der Behörde eingeleitet worden sein.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7/20 –, juris Rn 25f. m.w.N.

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Nach diesen Vorgaben ist die Anhörung nachgeholt, denn die Beklagte hat sich im gerichtlichen Verfahren mit den Einwänden der Klägerin argumentativ auseinandergesetzt; sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass ihr kein Ermessen zustehe und sie an den Wortlaut der Übergangsvorschrift gebunden sei.

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Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen folgt nicht aus der durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (GV.NRW. S.881) eingefügten und am 26. November 2024 in Kraft getretenen Übergangsregelung des § 25a der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 (SV-VO), denn die Anerkennung der Klägerin ist bereits im Jahr 2023 erloschen.

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Aufgrund der ebenfalls durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (GV.NRW. S.881) erfolgten Änderung des § 5 Abs. 1 b) SV-VO wurde die Altersgrenze für das Erlöschen der staatlichen Anerkennung für die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes sowie für Erd- und Grundbau mit Inkrafttreten der Regelung am 26. November 2024 von der Vollendung des 70. auf die Vollendung des 77. Lebensjahres angehoben. Die Regelung erfasst alle sachverständigen Personen, deren staatliche Anerkennung am 26. November 2024 noch nicht erloschen war. Darüber hinaus bezieht der Verordnungsgeber mit der Übergangsregelung des § 25a SV-VO auch noch die sachverständigen Personen ein, deren staatliche Anerkennung innerhalb des Jahres 2024 durch Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen ist und die einen Antrag stellen, ohne erneute Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen wieder staatlich anerkannt zu werden.

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Unstreitig erfasst die Übergangsvorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur Personen, deren staatliche Anerkennung innerhalb des Kalenderjahres 2024 erloschen ist. Damit gehört die Klägerin – ungeachtet des Umstandes, dass sie einen Antrag nach § 25a SV-VO gestellt und die Teilnahme an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen hat - nicht zum begünstigten Personenkreis, denn ihre staatliche Anerkennung ist bereits gemäß § 5 Abs. 1 b) SV-VO in der bis zum 25. November 2024 geltenden Fassung mit Vollendung des 70. Lebensjahres am 00. September 0000 erloschen.

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Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Übergangsvorschrift des § 25 a SV-VO rechtswidrig ist mit Blick auf den Umstand, dass die Regelung keine Frist für die Antragstellung beinhaltet und damit dem begünstigten Personenkreis auch dann noch ein Anspruch auf staatliche Anerkennung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen zustehen dürfte, wenn die Anerkennung bereits jahrelang erloschen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch wenn die Übergangsvorschrift rechtswidrig und damit nicht anwendbar wäre, hat die Klägerin mangels entsprechender Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf erneute Anerkennung ohne Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen.

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Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn die Klägerin einen Anspruch auf Tätigwerden des Verordnungsgebers zur Schaffung einer ihre Person begünstigenden Regelung hätte. Unabhängig davon, ob die Klägerin einen solchen Anspruch im Rahmen der erhobenen Verpflichtungsklage geltend machen könnte,

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vgl. zur statthaften Klageart (Feststellungsklage): BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 – 2 C 13/01 –, juris Rn 14ff und Urteil vom 7. September 1989 – 7 C 4/89 –, juris Rn 12ff.

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und unabhängig davon, ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine etwaige Feststellungklage angesichts des Umstandes, dass die Anerkennung der Klägerin bereits vor Klageerhebung erloschen war, gegeben wäre, besteht kein Anspruch auf Tätigwerden des Verordnungsgebers. Grundsätzlich kann ein Bürger zwar einen Anspruch auf Erlass oder Änderung einer ihn begünstigenden Norm haben. Voraussetzung ist allerdings, dass ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des Verordnungsgebers vorliegt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 – 2 C 13/01 –, juris Rn 13 m.w.N.

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Daran fehlt es hier. Die am 26. November 2024 in Kraft getretene Anhebung der Altersgrenze für das Erlöschen der staatlichen Anerkennung auf die Vollendung des 77. Lebensjahres stellt eine Rechtsänderung dar, die nicht in bestehende Rechtspositionen eingreift, sondern erstmals die Geltungsdauer der staatlichen Anerkennung über das 70. Lebensjahr hinaus verlängert. Es bestand deshalb grundsätzlich keine – etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes folgende - rechtliche Pflicht überhaupt eine Übergangsregelung zu schaffen, die Personen betrifft, deren Anerkennung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits erloschen war. Dass der Gesetzgeber sich anknüpfend an den Zeitpunkt des Erlöschens der staatlichen Anerkennung und beschränkt auf staatliche Anerkennungen, die innerhalb des Jahres 2024, also innerhalb des Jahres, in dem die Regelung zur Anhebung der Altersgrenze in Kraft getreten ist, erloschen sind, für eine „rückwirkende“ Anhebung der Altersgrenze entschieden hat, obliegt seiner gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnis und ist nicht zu beanstanden.

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Soweit die Klägerin rügt, die „Altersgrenze“ der Übergangsregelung verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), gegen die EU-RL 2000/78/EG, gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und gegen Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta, verkennt sie, dass es sich bei der Regelung des § 25a SV-VO um eine sogenannte Stichtags- bzw. Übergangsvorschrift handelt. Für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den rechts- und/oder gesellschaftspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung ist dem Gesetzgeber notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und Übergangsvorschriften beschränkt sich deshalb darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich vertretbar oder ob sie als willkürlich erscheint.

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, BVerfGE 162, 378-454, juris Rn 158 und vom 1. April 2014 – 2 BvL 2/09 –, BVerfGE 136, 127-152 -, juris Rn 50.

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Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Übergangsregelung. Es ist jedenfalls weder sachfremd noch willkürlich, dass der Gesetzgeber sich anknüpfend an den Zeitpunkt des Erlöschens der staatlichen Anerkennung und beschränkt auf staatliche Anerkennungen, die innerhalb des Jahres 2024, also innerhalb des Jahres, in dem die Regelung zur Anhebung der Altersgrenze in Kraft getreten ist, erloschen sind, für eine rückwirkende Begünstigung eines überschaubaren Personenkreises entschieden hat.

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Gegen die Übergangsregelung bestehen auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber darf Stichtage einführen, weil der Grundsatz der Rechtssicherheit klare und eindeutige Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt. Es ist jedenfalls sachlich vertretbar, nur einen von vornherein überschaubaren Personenkreis zu begünstigen. Ein Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber die Vergünstigung einem erweiterten Personenkreis zukommen lässt, also etwa auch denjenigen vormals staatlich anerkannten Sachverständigen, deren Anerkennung – wie im Falle der Klägerin – bereits im Jahr 2023 erloschen ist, gibt es nicht.

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Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärte, sie habe darauf vertraut, ihr Büro weiterführen und insbesondere ihren älteren Beschäftigten den Arbeitsplatz erhalten zu können, ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung der Klägerin für die Prüfung des Brandschutzes im Jahr 2002 nach § 5 Abs. 1 b) SV-VO in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung die Anerkennung bereits mit Vollendung des 68. Lebensjahres erlosch. Die Klägerin profitierte dann von der mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Anhebung der Altersgrenze auf die Vollendung des 70. Lebensjahres. Ein dahingehendes Vertrauen, dass der Verordnungsgeber die Altersgrenze erneut anheben werde, war zu keinem Zeitpunkt begründet.

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Ergänzend sei darauf verwiesen, dass generelle Höchstaltersgrenzen von 68 Jahren (Saarland) und von 70 Jahren (Hessen) für Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang für rechtmäßig befunden wurden, weil die Ungleichbehandlung wegen des Alters durch das legitime Ziel, die Bausicherheit und damit die öffentliche Sicherheit i.S.d. Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG zu gewährleisten, gerechtfertigt sei. Insbesondere rechtfertige das mit der Tätigkeit der Prüfsachverständigen verbundene hohe Maß an Verantwortung im bauaufsichtlichen Verfahren die unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber im Vergleich zu Bauvorlageberechtigten und Tragwerksplanern.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Mai 2016 – 10 C 2/15 – und vom 21. Januar 2015 – 10 CN 1/14 -, jeweils juris mit ausführlicher Begründung; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2019 – 9 S 2567/17 -, juris (Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) und OVG Bremen, Urteil vom 14.09.2010 – 1 A 265/09 -, juris (Höchstaltersgrenze von 68 Jahren für die Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger).

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Das Bundesverwaltungsgericht führt u.a. aus, dass die tatsächliche Entwicklung, wonach das Altersspektrum, innerhalb dessen die Leistungsfähigkeit abnehme, wegen veränderter sozialer und medizinischer Bedingungen immer breiter werde, nicht zu einer Verengung der Einschätzungsprärogative des Normgebers führe. Es bleibe ihm unbenommen, an einer generellen Altersgrenze festzuhalten und er sei auch nicht gehindert, die Altersgrenze auf den Beginn des Altersspektrums, innerhalb dessen typsicherweise mit einer Leistungsverringerung zu rechnen sei, festzulegen.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Mai 2016 – 10 C 2/15 –, juris Rn 14.

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Nach diesen Grundsätzen war es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die generelle Höchstaltersgrenze für die staatliche Anerkennung als Brandschutzsachverständiger bis 31. Dezember 2015 an die Vollendung des 68. bzw. bis 25. November 2024 an die Vollendung des 70. Lebensjahres knüpfte und nunmehr die Vollendung des 77. Lebensjahres als Höchstaltersgrenze festgelegt hat. Der Verordnungsgeber hat insoweit in vertretbarer Weise und zeitlich angemessenem Rahmen auf die veränderten sozialen und medizinischen Bedingungen reagiert. Dem steht auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, wonach die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO die mit ihr verfolgten legitimen Ziele - die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege sowie einer (gerechten) Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen und den Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch eine altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren - infolge eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und der heutigen Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad erreiche und die Berufsfreiheit unverhältnismäßig einschränke. Das Bundesverfassungsgericht führt u.a. aus, dass die Regelung in § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO unter den heutigen Gegebenheiten nicht (mehr) verfassungsgemäß sei. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres diene zwar legitimen Zwecken und sei grundsätzlich noch geeignet und erforderlich, um diese Zwecke zu erreichen. Jedoch fehle es an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, weil sie unter den heutigen Rahmenbedingungen die Grundrechtsträger unzumutbar belaste.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –, juris Rn 108.

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Weiter führt das Bundesverfassungsgericht aus, der Gesetzgeber sei grundsätzlich berechtigt, mit Blick auf den Schutz Dritter berufliche Altersgrenzen als typisierende Regelungen zu schaffen. Eine bei siebzig Jahren angesetzte Grenze treffe jedoch nicht den Regelfall eines nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Notars, unbeschadet des Umstands, dass für andere Berufe abweichende Maßstäbe gelten mögen.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –, juris Rn 184.

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Nach diesen Grundsätzen ist es nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber in der Vergangenheit seine Einschätzungsprärogative in zu beanstandender Weise überschritten hat. Auch hat das Bundesverfassungsgericht die vorübergehende Fortgeltung der – für verfassungswidrig befundenen - Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare bis zum 30. Juni 2026 angeordnet, und zwar u.a. mit der Begründung es sei eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Status derjenigen Anwaltsnotare, deren Amt aufgrund der Altersgrenze bereits erloschen sei, zu vermeiden.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 –, juris Rn 187f.

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Eine Feststellung dahingehend, ab welchem Zeitpunkt die Regelung nicht (mehr) verfassungsgemäß war, hat das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.