Nutzungsuntersagung eines formell illegalen Imbissbetriebs – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger betreibt einen ohne Baugenehmigung errichteten Imbissanbau und wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung untersagt. Zentrale Frage ist, ob die formelle Illegalität die Nutzungsuntersagung rechtfertigt. Das Gericht bestätigt die Anordnung gestützt auf §§ 58, 82 BauO NRW und verneint besondere Gründe, die ein Absehen von der Untersagung rechtfertigen würden. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Nutzungsuntersagung eines formell illegalen Imbissanbaus als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß den Vorschriften der Landesbauordnung die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese in Widerspruch zu öffentlich‑rechtlichen Vorschriften stehen.
Die formelle Illegalität einer baulichen Anlage (fehlende Baugenehmigung) kann allein die Anordnung einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen.
Ein laufender oder beantragter Legalisierungsantrag begründet nicht grundsätzlich ein Absehen von der Nutzungsuntersagung, sofern keine besonderen Umstände vorgetragen werden, die ein Aussetzen der Vollziehung rechtfertigen.
Bei der Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung bauaufsichtlicher Entscheidungen regelmäßig gegenüber dem privaten Interesse, aus einer formell und materiell illegalen Anlage Vorteile zu ziehen.
Leitsatz
Nutzungsuntersagung eines formell illegal errichteten Imbissbetriebs
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leitet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt auf dem Grundstück XXXXX 00 bis 00 in XXXXX (Gemarkung xxxxx, Flur 00, Flurstück 00) einen Imbiss und wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung.
Das Grundstück ist bebaut mit einer (nicht vom Kläger genutzten oder errichteten) gewerblich genutzten Halle, die zu dem entlang der xxxxxStraße verlaufenden Fußweg einen Abstand von 4,50 bis 5,50 m einhält.
Bei einer Ortskontrolle am 14. August 2019 stellte die Beklagte fest, dass in dem Bereich zwischen der Halle und dem Fußgängerweg ein Imbissbetrieb errichtet worden war, für den keine Baugenehmigung vorliege. Unter dem Aktenzeichen 1979-2009 sei lediglich die Aufstellung eines mobilen Imbisswagens baurechtlich genehmigt worden.
Die Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 20. August 2019 Gelegenheit, zu einem beabsichtigten bauordnungsrechtlichen Einschreiten Stellung zu nehmen. Daraufhin teilte der Kläger unter dem 23. Oktober 2019 mit, dass er beabsichtige, einen Bauantrag zu stellen und bat um Einräumung einer Frist hierfür bis zum Jahresende.
Unter dem 27. November 2019 stellte der Kläger Antrag auf Legalisierung eines Kiosks auf dem vorbezeichneten Grundstück, der unmittelbar an einen dort bereits vorhandenen Anbau (Imbissbude) errichtet werden sollte.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Versagungsbescheid vom 31. März 2020 ab. Zur Begründung führte sie aus: Für die bereits bestehende Imbissbude mit Abmessungen von 10,5 x 5 m liege eine Baugenehmigung nicht vor. Er sei ebenso wie der jetzt beantragte Kiosk nicht genehmigungsfähig, da das Vorhaben geeignet sei, aufgrund einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen, die ein Planungsbedürfnis erzeugen würden. Das Grundstück liege im Geltungsbereich des einfachen, nur die Art der zulässigen Nutzung festsetzenden Bebauungsplans Nr. 00 "Gewerbegebiet XXXXXStraße/XXXXX ". Entlang der XXXXXStraße bestehe eine faktische vordere Baugrenze von mindestens 5 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie.
Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Der Kiosk sei grenzständig zum (Nachbar-)Flurstück 00 errichtet worden und halte die nach § 6 BauO NRW erforderliche Abstandsfläche von 3 m nicht ein. Eine Sicherung der Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück durch Baulast sei nicht beantragt worden. Im Übrigen liege auch ein erforderlicher Stellplatznachweis nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 7. Mai 2020 Klage ‑ 5 K 1058/20 ‑ erhoben.
Nach erneuter Anhörung forderte die Beklagte den Kläger mit am 28. April 2020 zugestellter Ordnungsverfügung vom 23. April 2020 auf, die Nutzung des illegal errichteten Anbaus auf dem Grundstück XXXXXStraße 00 in XXXXX binnen vier Wochen nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen. Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Anordnung an und drohte dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig Folge leiste, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorhaben formell illegal sei. Das öffentliche Interesse, die Autorität der Baugenehmigungsbehörde zu wahren, überwiege das private Interesse des Klägers, aus der formell und materiell illegalen Maßnahme bis zum Abschluss möglicher Rechtsbehelfsverfahren die beabsichtigten Vorteile zu ziehen
Hiergegen hat der Kläger am 27. Mai 2020 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 22. Juni 2020 ‑ 5 L 365/20 ‑ ablehnte.
Zur Begründung verweist er auf das Klageverfahren 5 K 1058/20 wegen Erteilung einer Baugenehmigung und seinen dortigen Vortrag zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Im Übrigen habe er mit dem Grundstückseigentümer den vollständigen Abbau aller baulichen Anlagen vereinbart, um danach einen vollständig neuen Imbiss aufzustellen. Hierfür bitte er um Einräumung einer angemessenen Frist.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. April 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im vorangegangenen Eilverfahren. Für die gesamten Anbauten an die Halle lägen keine Genehmigungen vor. Die formelle Illegalität rechtfertige bereits die Nutzungsuntersagung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden und den Verfahren gleichen Rubrums 5 L 365/20, 5 K 1058/20 und 5 K 968/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann über die vorliegende Klage durch die Einzelrichterin und durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beteiligten sind gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorher gehört worden.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Die Ordnungsverfügung findet ihre rechtliche Grundlage in § 58 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 82 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung (Landesbauordnung - BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich‑rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Werden Anlagen in Widerspruch zu öffentlich‑rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.
Hierauf gestützt ist die angegriffene Ordnungsverfügung wegen der formellen Illegalität der baulichen Anlage zu Recht ergangen.
Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss gleichen Rubrums vom 22. Juni 2020 im vorangegangenen Eilverfahren 5 L 365/20. Der Kläger hat auch im Nachgang zu diesem Beschluss nichts vorgetragen, woraus sich eine andere und ihm günstigere Bewertung ergeben könnte. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von ihm begehrte Baugenehmigung zum Zwecke der Legalisierung des streitgegenständlichen Anbaus. Die hierauf gerichtete Klage gleichen Rubrums 5 K 1058/20 hat die Kammer mit Gerichtsbescheid vom gleichen Tag abgewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.