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Verwaltungsgericht Aachen·4 L 80/16.A·25.02.2016

Eilrechtsschutz: Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung angeordnet

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Aachen ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF an. Prüfungsschwerpunkt war, ob die Ablehnung des Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" zu Recht erfolgte; das Gericht sah ernstliche Zweifel. Der Antragsteller war krankheitsbedingt verhindert und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fristgerecht nach. Zudem prüfte das Gericht die Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Regelung mit der Verfahrensrichtlinie 2013.

Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 25.01.2016 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn die Klage gegen eine Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Eilvoraussetzungen vorliegen.

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Bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erforderlich; geringe Zweifel genügen nicht.

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Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG kommt nicht in Betracht, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vom Antragsteller zu vertreten ist oder die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich war.

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Nationale Vorschriften, die eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet allein wegen unentschuldigten Nichterscheinens rechtfertigen, können mit Art. 31 und Art. 32 der Verfahrensrichtlinie 2013 unvereinbar sein; die Richtlinie ist bei Direktwirkung vorrangig anzuwenden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ AsylG § 36 Abs 1§ AsylG § 30 Abs 3 Nr 5§ VRL Art 32 Abs 2§ VRL Art 31 Abs 8§ 88 VwGO§ 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 222/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag vom 4. Februar 2016,

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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,

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bei verständiger Auslegung des Begehrens des Antragstellers (vgl. § 88 VwGO) dahin, dass neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheids) nicht auch die Anordnung der nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entfallenen aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 6 des Bescheids verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begehrt wird. Ein solches Begehren ergibt sich zum Einen nicht ausdrücklich aus dem Antrag des Antragstellers. Zum Anderen besteht insoweit keine Beschwer des Antragstellers, so dass er kein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Befristungsentscheidung haben kann. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 50 Monate ist ein den Antragsteller begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung würde daher zur Folge haben, dass für den Antragsteller wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gelten würde. Hieran kann er erkennbar kein Interesse haben. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Festsetzung der Befristung auf "Null" oder eine kürzere Frist dürfte mit Blick auf die insoweit eindeutige Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unstatthaft sein (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

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Der so verstandene Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 222/16.A) gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Der Antragsteller hat mit dem Antrag vom 4. Februar 2016 auch die sich aus § 36 Abs. 2 S. 1 AsylG ergebende Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides (28. Januar 2016) eingehalten.

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Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG darf die Aussetzung der Abschiebung in Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG – wie hier – nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

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Anknüpfungspunkt für diese Prüfung ist – neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 34 AsylG – die Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts liegen dabei dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen nicht aus. Maßgeblich ist das Gewicht der Faktoren, die Anlass zu Zweifeln geben.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 93 ff.

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Nach diesen Maßstäben bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts.

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Das Bundesamt hat den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG mit der Begründung als offensichtlich unbegründet abgelehnt, dass der Antragsteller zum Termin zur persönlichen Anhörung ohne Entschuldigungsgründe nicht erschienen sei.

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Nach Aktenlage liegen jedoch schon die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach dieser Vorschrift nicht vor. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 S. 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich.

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Letzteres war hier der Fall. Zwar ist der Antragsteller zu dem ihm vom Bundesamt mitgeteilten Anhörungstermin am 21. Dezember 2015 unentschuldigt nicht erschienen. Die grundsätzlich darin liegende gröbliche Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 AsylG hat er jedoch nicht zu vertreten. Denn wie der Antragsteller nachträglich schlüssig geltend gemacht hat, war er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Termin wahrzunehmen. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des H. P.      , praktischer Arzt - Sportmedizin, vom 18. Dezember 2015 war der Antragsteller in der Zeit vom 16. bis 23. Dezember 2015 und damit auch zum Zeitpunkt des Anhörungstermins arbeitsunfähig erkrankt. In Anbetracht der gestellten Diagnose "A09.9" (nach ICD-10 "sonstige und nicht näher bezeichnete Gastroenteritis und Kolitis nicht näher bezeichneten Ursprungs") war insbesondere auch von einer Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers in diesem Zeitraum auszugehen. Ferner hat der Antragsteller dem Bundesamt das von ihm nicht zu vertretende Versäumnis des Anhörungstermins auch innerhalb einer angemessenen Frist nachgewiesen. Ausweislich des im Eilverfahren vorgelegten Einlieferungsbelegs der Deutschen Post AG hat er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 4. Januar 2016 an das Bundesamt abgesandt. Ausweislich des Eingangsstempels des Bundesamts auf dem vom Antragsteller mit der Bescheinigung zurückgesandten Ladungsschreiben ist diese am 5. Januar 2016 beim Bundesamt eingegangen. Dass zwischen dem Wegfall der gesundheitlichen Hinderungsgründe und der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insgesamt 12 Kalendertage lagen, ist unschädlich, da in diesen Zeitraum die Weihnachtsfeiertage einschließlich Neujahr fielen. Im Anschluss daran ist der Antragsteller unverzüglich tätig geworden ist. Im Übrigen ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Bundesamt auch innerhalb der dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 gesetzten Monatsfrist eingegangen. Das Bundesamt hat die vorgelegte Bescheinigung bei seiner Entscheidung, wie aus dem Vermerk vom 8. Februar 2016 hervorgeht, jedoch nicht berücksichtigt.

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Darüber hinaus dürfte eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG auch wegen Verstoßes dieser Regelung gegen Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie – VRL 2013) unionsrechtswidrig sein, mit der Folge, dass die Vorschrift wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden und die darauf gestützte qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtswidrig ist.

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Gemäß Art. 32 Abs. 2 VRL 2013 können die Mitgliedstaaten im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 – abschließend – aufgeführten Umstände gegeben ist, einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten – mit der Folge, dass ein verfahrensbezogenes Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf (in der Hauptsache) nur besteht, wenn ein Gericht dies angeordnet hat (vgl. Art. 46 Abs. 5 und 6 VRL 2013) –, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. In Art. 31 Abs. 8 VRL 2013 ist jedoch – anders als dies noch in der Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 4 Buchst. k i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrensrichtlinie – VRL 2005) der Fall war – als Umstand, der die Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigt, nicht mehr aufgeführt, dass der Antragsteller ohne ersichtlichen Grund seiner Verpflichtung zur persönlichen Anhörung nach Art. 14 bis 17 VRL 2013 nicht nachgekommen ist. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht in Gestalt des – zu vertretenden – Nichtwahrnehmens des Anhörungstermins ist in der neuen Verfahrensrichtlinie vielmehr nur noch in Art. 28 Abs. 1 und 2 VRL 2013 geregelt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten in dem Fall, dass Grund zur Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, sicher, dass die Asylbehörde entweder entscheidet, die Antragsprüfung einzustellen oder, sofern die Asylbehörde den Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EG als unbegründet ansieht, den Antrag abzulehnen. Eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet, wie dies noch in Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 Buchst. k i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a VRL 2005 vorgesehen war, ist daneben nicht mehr möglich.

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Die vorgenannten Vorgaben der Verfahrensrichtlinie 2013 waren bei der Entscheidung des Bundesamtes auch zu beachten. Das Bundesamt hat die Verfahrensrichtlinie 2013, die bezüglich der Regelungen zur Ablehnung von Anträgen als offensichtlich unbegründet bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen war (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRL 2013), zu Recht auf den vorliegenden Fall angewendet – wie die Ablehnung auch das Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet zeigt –, da der Antragsteller den förmlichen Asylantrag nach dem 20. Juli 2015 gestellt hat (vgl. Art. 52 Unterabs. 1 VRL 2013). Die Regelungen der Art. 32 Abs. 2 VRL und Art. 31 Abs. 8 VRL sind auch unmittelbar anwendbar, da Art. 31 Abs. 8 VRL hinsichtlich der Kriterien, die (allein) eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigen, hinreichend bestimmt und unbedingt und auch dem Schutz des Antragsstellers zu dienen bestimmt ist. Der nationale Gesetzgeber hat § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG jedoch bislang nicht – auch nicht durch das am 25. Februar 2016 vom Bundestag beschlossene Asylpaket II – den geänderten, insoweit günstigeren Richtlinienbestimmungen angepasst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).