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Verwaltungsgericht Aachen·4 L 757/21·20.12.2021

Eilantrag gegen Abschiebung nach Sri Lanka wegen Verlobter/Kind und Hungerstreik abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die vorläufige Untersagung seiner Abschiebung nach Sri Lanka. Das VG Aachen bejahte zwar den Anordnungsgrund wegen konkreter Abschiebungsabsicht und Abschiebehaft, verneinte aber einen Anordnungsanspruch. Familiäre Bindungen zu Verlobter und Kind in der Schweiz begründeten kein Abschiebungshindernis nach Art. 6 GG; zudem fehlten Nachweise zur Vaterschaft und zur unmittelbar bevorstehenden Eheschließung. Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit wegen Hungerstreiks sei nach aktuellem Gesundheitszustand und zugesicherten Schutzmaßnahmen nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Eilantrag auf Untersagung der Abschiebung nach Sri Lanka mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; fehlt es am Anordnungsanspruch, ist der Antrag unbegründet.

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Ein aus Art. 6 GG abgeleitetes rechtliches Abschiebungshindernis erfordert schutzwürdige familiäre Bindungen zu Familienangehörigen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten; Bindungen zu im Ausland lebenden Angehörigen begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Absehen von der Abschiebung.

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Der Schutz eines Verlöbnisses vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen setzt grundsätzlich voraus, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht und dies substantiiert dargelegt ist.

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Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Krankheit (Reiseunfähigkeit) ist nur anzunehmen, wenn durch die Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkrete erhebliche Gesundheitsgefahren drohen, die nicht durch geeignete Vorkehrungen abgewendet werden können.

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Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen; der Betroffene hat eine abschiebungsrelevante Erkrankung grundsätzlich durch qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG

Tenor

1.           Der Antrag wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.           Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu untersagen, den Antragsteller nach Sri Lanka abzuschieben,

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ist unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO.

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Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers beabsichtigt und veranlasst hat, dass der Antragsteller zu diesem Zweck in Abschiebehaft genommen wurde. Der Antragsteller ist nach unanfechtbarem Abschluss seines ersten Asylverfahrens (bestandskräftiger Bescheid vom 2. Januar 2019), Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Bescheid vom 7. Dezember 2021) und entsprechender Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Dezember 2021 an die Ausländerbehörde des Antragsgegners im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

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Der Antragsteller hat keinen (Anordnungs-)Anspruch auf die begehrte Untersagung seiner Abschiebung nach Sri Lanka glaubhaft gemacht. Seine Abschiebung erweist sich weder aufgrund der geltend gemachten familiären Bindung zu seiner in der Schweiz lebenden Verlobten und dem gemeinsamen Kind noch hinsichtlich seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation mit Blick auf seinen Hungerstreik gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 GG, Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen als unmöglich. Darüber hinaus verletzt seine Abschiebung auch nicht sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben.

9

Die Voraussetzungen für ein rechtliches Abschiebungshindernis aus familiären Gründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG sind nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG),

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vgl.              etwa Beschlüsse vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/00 -, juris, m.w.N., und vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, InfAuslR 2009, 150,

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verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die ehelichen und familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen angemessen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der familiären Bindungen ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, in die die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder maßgeblich einfließt. Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied der Familiengemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen,

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vgl.              BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris, Rdnr. 15 ff.

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Ein Anspruch des Antragstellers auf ein Absehen von seiner Abschiebung scheidet danach schon deswegen aus, weil sich die Familienmitglieder, auf deren tatsächliche Verbundenheit er sich beruft, nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen. Daher obliegt es dem Antragsteller, die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen an seine in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder in einem Familiennachzugsverfahren gegenüber den schweizerischen Behörden – z.B. bei der Schweizer Botschaft in Sri Lanka - geltend zu machen.

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Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es darüber hinaus in keiner Weise glaubhaft gemacht worden ist, dass es sich um insoweit schutzbedürftige familiäre Beziehungen handelt. Hinsichtlich eines Verlöbnisses ist nach ständiger Rechtsprechung – jedenfalls in Deutschland – erst dann ein Schutz vor Abschiebung anzunehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht,

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vgl.              Haedicke in Hypertextkommentar (HTK) zum Ausländerrecht, Stand 13.Oktober 2020, § 60a Abs. 2 Satz 1, rechtliche Unmöglichkeit, Rdnr. 4-7 m.w.N; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2018 - 18 B 1618/18 -, juris, Rdnr. 5.

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Dafür, dass vorliegend bereits ein Eheschließungstermin anberaumt ist und/ oder auf Seiten der Verlobten jedenfalls alle dazu erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind, hat der Antragsteller nichts dargetan.

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Hinsichtlich seiner familiären Verbundenheit mit seinem angeblichen Kind fehlt es bislang an jeglichem aussagekräftigen Nachweis für das Bestehen einer Vater- Kind Beziehung. In den vorgelegten Unterlagen ist als Vater des am 17. Juli 2020 geborenen Kindes S.      O.     der schweizerische Staatsangehörige D.       O.     eingetragen, von dem Mutter und Kind möglicherweise ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten. Weder liegt ein entgegenstehendes Vaterschaftsgutachten noch ein sonstiger Nachweis für die Vaterschaft vor. Allein die vorgelegte „Orientierungskopie“ der Vaterschaftsanfechtung des eingetragenen Vaters begründet keinerlei Beleg für die behauptete Vaterschaft des Antragstellers. Auch die schriftliche Bekundung der Kindesmutter, Frau I.       O.     , das Kind stamme biologisch vom Antragsteller ab, ist zur Glaubhaftmachung einer rechtlich schutzwürdigen Vaterschaft nicht ausreichend.

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Des Weiteren verletzt seine Abschiebung auch nicht sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben, da der Antragsteller nicht als faktischer Inländer anzusehen ist. Eine schützenswerte Rechtsposition eines Ausländers als so genannter faktischer Inländer kommt auf der Grundlage des Art. 8 EMRK nur dann in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen bzw. gelungenen Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer (Re-) Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen längeren Zeitraum im Inland aufgehalten hat,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2018 - 18 B 348/18 -, S. 6.

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Hiervon ausgehend kommt dem Antragsteller nicht der Status eines faktischen Inländers zu. Er ist schon nicht hinreichend im Bundesgebiet verwurzelt. Nach Ersteinreise in Deutschland im März 2018 und negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens wurde er am 18. Februar 2019 nach unbekannt abgemeldet und hielt sich augenscheinlich in der Schweiz auf, von wo aus er aufgrund eines Dublin–Übernahmeersuchens am 2. November 2021 in die Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt wurde.

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Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf den Hungerstreik des Antragstellers geboten. Insoweit verweist die Kammer zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche darauf, dass Gegenstand des vorliegenden Beschlusses lediglich die Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen nach derzeitiger Sach- und Rechtslage der Antragsteller in sein Heimatland abgeschoben werden kann, nicht aber, ob angesichts seines Gesundheitszustandes die Fortsetzung der Abschiebungshaft – ggfls  mit Zwangsernährung – verantwortet werden kann.

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Nach § 60 a Abs. 2 c AufenthG wird zunächst vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beinträchtigen kann, grundsätzlich durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60 a Abs. 2 c Sätze 2 ff. AufenthG glaubhaft machen. Dabei ist die gesundheitliche Situation des Antragstellers allerdings allein hinsichtlich daraus möglicherweise folgender inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (d. h. der Frage einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit) in den Blick zu nehmen. Wegen der gemäß § 42 Satz 1 AsylG bestehenden Bindung der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamts (Bescheide vom 2. Januar 2019 und vom 7. Dezember 2021) ist die Ausländerbehörde des Antragsgegners dagegen nicht berechtigt, über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zu entscheiden, d. h. solche Abschiebungshindernisse, die sich auf die Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung (hier Sri Lanka) beziehen.

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Eine seine Abschiebung möglicherweise beeinträchtigende Erkrankung hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Allerdings ist seine gesundheitliche Situation aufgrund des von ihm schon seit dem 25. November 2021 aufrechterhaltenen Hungerstreiks nachvollziehbar angegriffen. Diese Beeinträchtigung seiner gesundheitlichen Situation begründet nach der insoweit allein möglichen Einschätzung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer (krankheitsbedingten) Reiseunfähigkeit gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V .m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine solche kann gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann,

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vgl.              Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 - und vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, juris, jeweils m.w.N.

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Die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses setzt danach voraus, dass - erstens ‑ eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist und dass - zweitens ‑ eine solche Gesundheitsverschlechterung auch ernsthaft droht. Insoweit ist sowohl hinsichtlich des Gewichts der drohenden Gesundheitsgefährdung als auch hinsichtlich des Prognosemaßstabs auf die Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzustellen: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie auch gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des Bleiberechts für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig auf eine Reiseunfähigkeit. Dies gilt hier auch gerade deshalb, weil der Antragsteller seine Gesundheitsbeeinträchtigung vorsätzlich selbst herbeiführt, um dadurch ein Absehen der Behörde von der Durchsetzung seiner gesetzlichen Ausreisepflicht zu erzwingen. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand des Betroffenen in Kauf und lässt diese nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten,

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vgl.              OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2008 und vom 29. November 2010 a.a.O.

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Davon ausgehend kann bei einer (psychischen) Erkrankung vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses in Form einer Reiseunfähigkeit – außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne – nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung bzw. sonstige Lebensgefahr droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise begegnet werden kann,

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vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 a.a.O,

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oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf oder wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im genannten Sinne droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Betreuung oder Versorgung fehlt,

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vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010, a.a.O.

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Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort. Dann ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfe rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung steht, wobei der Ausländer allerdings auch in diesem Zusammenhang auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland verwiesen ist,

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vgl.              OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 ‑ 17 B 1298/10 ‑ und vom 15. August 2008, a.a.O.

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Nach diesem Maßstab ist derzeit keine Reiseunfähigkeit des Antragstellers anzunehmen. Nach der von der Berichterstatterin zuletzt am heutigen Tag um 11:00 Uhr eingeholten telefonischen Auskunft der Krankenabteilung der UfA N.     habe der Antragsteller zwar deutlich an Gewicht verloren. Er befinde sich aber nach wie vor im Hafthaus, weil seine Vitalwerte sämtlich im Normbereich seien und keine Veranlassung zur Verlegung in die Krankenabteilung gegeben hätten. Zuletzt sei er am Freitag von einem Arzt untersucht worden. Dies werde bei Bedarf - jedenfalls aber mindestens wöchentlich - wiederholt. Auch im Hafthaus werde der Antragsteller beobachtet und darüber hinaus mindestens täglich von der Krankenabteilung überwacht. Danach hat die Kammer derzeit keine Veranlassung anzunehmen, dass schon jetzt für eine in den nächsten Tagen drohende Abschiebung Gefahren oberhalb der aufgezeigten Erheblichkeitsschwelle drohen, die durch die vom Antragsgegner zugesicherten Schutzmaßnahmen nicht im erforderlichen Maß abgewendet werden können.

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Die Anforderungen an die staatliche Schutzplicht richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Die Kammer erachtet es hier für erforderlich, dass der Antragsteller unmittelbar vor Einleitung des eigentlichen Abschiebevorgangs nochmals ärztlich auf seine Reisefähigkeit ("fit to fly") untersucht wird und, wenn die Abschiebung danach medizinisch zu verantworten ist, während des Abschiebevorgangs und insbesondere während des Flugs durch einen nur für ihn abgestellten Arzt medizinisch begleitet wird, bis er am Zielflughaften an einen empfangsbereiten Arzt übergeben wird, der die Verantwortung für seine gesundheitliche Situation übernimmt und gegebenenfalls Hilfe leisten kann. Dazu hat sich der Antragsgegner gegenüber dem Gericht bereits schriftlich bereit erklärt. Die Vorlage einer diesbezüglichen verbindlichen Zusage der zuständigen Stelle am Zielflughafen scheitert nach Angaben des Antragsgegners bislang lediglich an den noch nicht feststehenden Flugdaten. Die Kammer hat keine Veranlassung anzunehmen, dass der Antragsgegner absprachewidrig die von ihm zugesicherten Schutzvorkehrungen nicht beachten wird. Danach hat der Antragsgegner alles Erforderliche organisiert, um wesentliche Leibes- und Lebensgefahren aufgrund der Abschiebung vom Antragsteller abzuwenden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die auf Aussetzung der Abschiebung gerichtet sind, ein Viertel des gesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000,- Euro) in Ansatz zu bringen.