PKH abgelehnt; aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF. Die Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die nach §117 ZPO erforderliche Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen widersprüchlich und unvollständig war. Gleichzeitig ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung für Ziffer 5 des Bescheids an. Zur Begründung verwies es auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung insbesondere wegen der humanitären Lage in Äthiopien und unklarer Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Ausgang: PKH-Antrag abgelehnt; zugleich die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des BAMF-Bescheids angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die nach §117 ZPO vorgeschriebene Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt ist oder widersprüchliche/offenkundig unzutreffende Angaben enthält.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach §36 AsylG ist begründet, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung bestehen (§36 Abs.4 AsylG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO).
Bei der Prüfung der Ernstlichkeit von Zweifeln sind die humanitäre Lage im Herkunftsland und die konkrete Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts im Rückkehrstaat zu berücksichtigen; schwerwiegende humanitäre Krisen können die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Ein Formular nach §117 Abs.4 ZPO ist von der Partei vollständig zu verwenden; bleibt der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig oder widersprechen die Angaben sonstigen Angaben, kann dies die Grundlage für die Ablehnung des PKH-Antrags bilden.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil sie nicht - wie erforderlich - dargetan hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 117 ZPO).
Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris, Rn. 9.
So liegt der Fall hier. Die durch die Antragstellerin vorgelegte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei Prozesskostenhilfe ist widersprüchlich und offenkundig unzutreffend ausgefüllt und kann daher nicht Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein. So ist fraglich, ob die im Jahr 2019 geborene Antragstellerin tatsächlich - wie in Abschnitt C der Erklärung behauptet - keinerlei Unterhaltsansprüche gegenüber anderen Personen hat. Umgekehrt erscheint es ausgeschlossen, dass sie ihren Eltern Unterhalt gewährt, vgl. Abschnitt D. Die Angaben in Abschnitt E wiederum lassen die Frage offen, wie die Antragstellerin ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreitet (vgl. Fragen 1 und 2). Auch die Angaben zu den Vermögenswerten sind unvollständig. So bleibt offen, um was für eine Art Bankkonto es sich bei dem angegebenen bei der Sparkasse P. handelt und wer der Kontoinhaber ist. Die Angabe, das Konto verfüge über ein Guthaben in Höhe von „0,00“ erscheint eher unwahrscheinlich.
2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 255/25.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Januar 2025 wird a n g e o r d n e t.
Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 des AsylG gestellt.
Er ist auch begründet, vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO. Zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Angesichts des Alters der Antragstellerin bedarf die Beantwortung der Frage, ob ihr notwendiger Lebensunterhalt in Äthiopien sichergestellt sein wird, weiterer Aufklärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die humanitäre Lage im Land als katastrophal gilt. Laut der UN-Nothilfeorganisation bedürfen etwa 21,4 Millionen Menschen humanitärer Unterstützung aufgrund von konflikt- bzw. klimabedingten humanitären Krisen. Der Anteil der US-Finanzierung der Hilfen durch das Welternährungsprogramm in Äthiopien liegt bei 80 %, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 19. Juli 2024, S. 7; USAID, Ethiopia - Complex Emergency., Fact Sheet #5, Fiscal Year (FY) 2024. Es erscheint daher naheliegend, dass die jüngsten erheblichen Beschränkungen der US-Entwicklungshilfe Auswirkungen auf die humanitäre Situation haben, vgl. dazu: The Guardian.org vom 21. Februar 2025, ‚The impact has been devastading‘: how USAid freeze sent shockwaves through Ethiopia, abrufbar unter: https://www.theguardian.com/global-development/ng-interactive/2025/feb/21/the-impact-has-been-devastating-how-usaid-freeze-sent-shockwaves-through-ethiopia; Tagesschau.de vom 4. Februar 2025, „Das hat sofort massive Folgen“ (abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/amerika/usa-usaid-schliessung-folgen-100.html). Hinzu tritt, dass die Angaben der Eltern der Antragstellerin dazu, wie diese ihren Lebensunterhalt während ihres Aufenthalts in Äthiopien sichergestellt hatten, ergänzungsbedürftig sind, zumal sie das Land bereits Jahre vor ihrer Migration nach Europa verlassen hatten.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, vgl. §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).