Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung nach §34a AsylVfG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des BAMF. Das Verwaltungsgericht hielt den Antrag für unzulässig, weil §34a Abs.2 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung durch einstweiligen Rechtsschutz ausschließt. Ein Ausnahmefall nach BVerfG-Rechtsprechung lag nicht vor. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung nach §34a Abs.2 AsylVfG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §34a Abs.2 AsylVfG ist die Aussetzung einer Abschiebung durch einstweiligen Rechtsschutz nach §80 oder §123 VwGO grundsätzlich ausgeschlossen; entsprechende Anträge sind unzulässig.
Die vom Bundesverfassungsgericht zu §34a Abs.2 AsylVfG entwickelten Grundsätze lassen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu; das Vorliegen solcher Ausnahmefälle ist substantiiert darzulegen.
Ist ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-II-VO für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig und hat dieser Staat die Übernahme erklärt, rechtfertigt dies die Durchsetzung der Überstellung und die Verweisung des Asylsuchenden auf das Verfahren im zuständigen Staat.
Beschlüsse über Anträge nach §34a Abs.2 AsylVfG sind unanfechtbar gemäß §80 AsylVfG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner im Verfahren 4 K 218/09.A erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2009 enthaltene Abschiebungsanordnung wiederherzustellen,
ist unzulässig. Dies folgt aus § 34 a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung gem. Abs. 1 dieser Vorschrift nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.
Die Abschiebung des Antragstellers ist für den 10. Februar 2009 nach Großbritannien vorgesehen gewesen. Sie soll auf der Grundlage des seit dem 10. Dezember 2003 für den Antragsteller unanfechtbar negativ abgeschlossenen Asylverfahrens erfolgen und der Tatsache, dass aufgrund des zeitlich danach in Großbritannien durchgeführten Asylverfahrens nach Art. 3 Abs. 2, 16 Abs. 1 e Dublin II VO Großbritannien für die Bearbeitung des neuen Asylantrages zuständig ist und der Übernahme des Antragstellers zugestimmt hat. Der Antragsteller ist also darauf zu verweisen, ein Asylfolgeverfahren in Großbritannien als dem "sicheren Drittstaat" durchzuführen, in dem auch der (Erst-)Asylantrag zuständigkeitshalber behandelt worden ist.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist vorliegend auch unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 34 a Abs. 2 AsylVfG aufgestellten Grundsätze,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, in juris, nicht ausnahmsweise zulässig. Das Bundesamt hat in seinem Schreiben vom 10. Februar 2009 in überzeugender Weise ausgeführt, dass ein Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.