Einstweilige Anordnung zur Verschiebung der Wahl des Verwaltungsrats abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung zur Verschiebung der für den 1.12.2009 angesetzten Wahl des Verwaltungsrats des Sparkassenzweckverbandes. Sie rügte die Rechtswidrigkeit der Empfehlung des Städteregionstags vom 12.11.2009. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Abstimmung den gesetzlichen Vorgaben entsprach und keine Pflicht zur Vorabberücksichtigung des Ratsvorschlags bestand. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verschiebung der Wahl des Verwaltungsrats als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verschiebung einer Wahl ist abzulehnen, wenn die vorausgegangene Beschlussfassung eines entsendenden Gremiums den gesetzlichen Vorgaben entspricht und keine entscheidungserhebliche Rechtswidrigkeit vorliegt.
Fehlt ein einheitlicher Wahlvorschlag, ist gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abzustimmen.
Eine Satzungsregelung, die einen Vorschlag eines Rates für die Wahl vorsieht, begründet nicht bereits in den Vertretungskörperschaften eine Verpflichtung, diesen Vorschlag bei deren Abstimmungen vorab zu berücksichtigen; die Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der Wahlentscheidung der Verbandsversammlung.
Ob Empfehlungen eines Gremiums für dessen Vertreter verbindlichen Charakter haben, kann für die Rechtmäßigkeit einer vorausgegangenen Beschlussfassung entbehrlich sein, wenn deren Verbindlichkeit das Ergebnis der Beschlussfassung nicht berührt.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die auf den 1. Dezember 2009 angesetzte Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates des Sparkassenzweckverbandes Städteregion durch die Mitglieder der Verbandsversammlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben,
hat keinen Erfolg.
Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob dem Antragsgegner eine rechtliche Kompetenz zukommt, die Wahl am heutigen Tage zu verhindern, weil sich bereits die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Abstimmung im Städteregionstag am 12. November 2009 über die Personen, deren Wahl in den Verwaltungsrat der Sparkasse der Städteregionstag den Mitgliedern der Verbandsversammlung empfiehlt, nicht feststellen lässt.
Der Städteregionstag hat am 12. November 2009 gemäß § 3 Abs. 2 -Gesetz in Verbindung mit §§ 26 Absätze 5 und 6 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 35 Abs. 3 und 4 KrO NRW abgestimmt. Zum Zeitpunkt der Abstimmung lag kein einheitlicher Wahlvorschlag vor, so dass gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abzustimmen war. Auf den Wahlvorschlag der -Fraktion entfielen 30 Stimmen, auf den gemeinsamen Wahlvorschlag der Fraktionen der und der entfielen 39 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Bei insgesamt vier zu vergebenden Sitzen entfielen jeweils 2 Sitze auf die ersten beiden Plätze der Wahlvorschläge. Dementsprechend beschloss der Städteregionstag, die beiden jeweils in den Wahlvorschlägen zuerst genannten Personen der Verbandsversammlung zur Wahl in den Verwaltungsrat der Sparkasse zu empfehlen.
Dieser Abstimmungsverlauf entsprach insoweit den gesetzlichen Vorgaben. Der Auffassung der Antragstellerin, es habe nicht über vier zu besetzende Plätze abgestimmt werden dürfen, da nach der Verbandssatzung ein Platz von Vornherein für die Person reserviert sei, die vom Rat der Stadt benannt worden sei, ist nicht zu folgen. Die Berücksichtigung des Vorschlags des Rates der Stadt erfolgt nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 und 4 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes erst im Rahmen der Wahlentscheidung der Verbandsversammlung. Eine rechtliche Verpflichtung, bereits bei der Abstimmung in den Vertretungskörperschaften den Wahlvorschlag des Rates der Stadt zu berücksichtigen, besteht nicht.
Ob die "Empfehlungen" des Städteregionstages an die von ihm in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder für diese gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 der Zweckverbandssatzung angesichts der Bezeichnung als "Empfehlung" und angesichts der im Ergebnis eingetretenen personellen Zusammensetzung der "Empfehlung" verbindlichen Charakter haben oder nicht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil dies die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Städteregionstages vom 12. November 2009 nicht berührt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei wegen des bloß vorläufigen Charakters der begehrten Eilentscheidung der Regelstreitwert nur zur Hälfte angesetzt worden ist.