Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Grundsteuer wegen Unzulässigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller forderten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Grundsteuerbescheid. Das Gericht hielt den Aussetzungsantrag für unzulässig, weil zuvor kein Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt und damit keine behördliche Ablehnung i.S.v. § 80 Abs. 5, 6 VwGO vorlag. Soweit in der Sache geprüft, ist die Behörde an den Grundsteuermessbescheid gebunden; eine Bewertungsänderung ist Sache des Finanzamts. Der Antrag wurde abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Grundsteuerbescheid als unzulässig und schließlich abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist bei öffentlichen Abgaben nach § 80 Abs. 5, 6 VwGO nur zulässig, wenn der Antragsteller zuvor einen Aussetzungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat und deren Ablehnung zugegangen ist.
Die Zugangsvoraussetzung der behördlichen Ablehnung muss im Zeitpunkt der Antragstellung beim Gericht erfüllt sein; fehlt sie, ist der gerichtliche Aussetzungsantrag unzulässig, es sei denn, es greifen die Ausnahmeregelungen des § 80 Abs. 6 VwGO.
Für die Verwaltung ist eine Änderung der Grundlagen einer Steuerfestsetzung grundsätzlich dem Finanzamt vorbehalten; die Behörde ist an die Feststellungen des Grundsteuermessbescheids als Grundlagenbescheid gebunden (vgl. §§ 175, 182, 184 AO).
Ein Erlass- oder Aufschiebensbegehren gegen die Heranziehung zur Grundsteuer kann eine abgabenrechtliche Bewertungsentscheidung nicht umgehen; ein Erlass nach § 33 GrdStG kommt nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen (wesentliche Ertragsminderung) in Betracht.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22,03 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der im Verfahren gleichen Rubrums 4 K 117/08 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2008 anzuordnen,
ist unzulässig. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Die behördliche Ablehnung des Antrages ist Zugangsvoraussetzung für einen Antrag bei Gericht. Das bedeutet, dass die Ablehnung im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht erfolgt sein muss, andernfalls der Antrag unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Widerspruchsverfahren nicht stattfindet,
vgl. Redecker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 40 m. w. N.
So liegt der Sachverhalt hier. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ist bei dem Antragsgegner zuvor nicht gestellt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es einer derartigen Antragstellung deswegen nicht bedurft hätte, weil etwa eine Vollstreckung drohte, § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Hierfür hat die Bevollmächtigte der Antragsteller zumindest nichts vorgetragen.
Unabhängig von der Unzulässigkeit des Aussetzungsantrages wäre dieser im Übrigen auch unbegründet. Die Antragsteller tragen gegen die Heranziehung zur Grundsteuer vor, bei der besteuerten Einheit Auft.Pl. Nr. 6 handele es sich um einen nicht ausgebauten Dachboden. Sie wenden sich damit gegen die Bewertung dieser Einheit als Wohnungseigentum und meinen, zum Wohnen sei sie nicht geeignet. Eine anderweitige Bewertung ihres Eigentums können die Antragsteller hingegen nur durch Änderung des Einheitswerts und Grundsteuermessbescheides erreichen, wofür das Finanzamt zuständig ist. Der Antragsgegner ist an die Feststellungen des vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides als Grundlagenbescheid gebunden, §§ 175 Abs. 1, 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Insoweit hat der Antragsgegner im Übrigen auch zurecht auf § 33 Abs. 5 des Grundsteuergesetzes (GrdStG) hingewiesen. Das von den Antragstellern verfolgte Begehren stellt sich nicht als Erlassbegehren wegen wesentlicher Ertragsminderung gemäß § 33 Abs. 1 GrdStG dar, sondern betrifft das ausschließlich in die Zuständigkeit des Finanzamts fallende Bewertungsrecht.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer bemisst in abgabenrechtlichen Eilverfahren den Wert des Streitgegenstandes regelmäßig mit einem Viertel der Forderung.