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Verwaltungsgericht Aachen·4 L 41/08.A·28.01.2008

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach §34a AsylVfG abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte nach §123 VwGO die Aussetzung seiner für den 8.2.2008 geplanten Abschiebung nach Großbritannien. Das VG Aachen lehnte den Antrag als unzulässig ab, da §34a Abs.2 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung durch einstweilige Anordnung ausschließt. Ein verfassungsrechtlich begründeter Ausnahmefall lag nicht vor. Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht und unvollständiger Vermögensangaben versagt.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Abschiebung nach §34a Abs.2 AsylVfG abgewiesen; PKH abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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§34a Abs.2 AsylVfG steht der Aussetzung einer Abschiebung durch einstweiligen Rechtsschutz nach §80 oder §123 VwGO entgegen; eine einstweilige Anordnung ist insoweit unzulässig.

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Ein bestandskräftiger, vollziehbarer Abschiebungsbescheid wirkt als Dauerverwaltungsakt fort und verpflichtet zur Verweisung des Betroffenen auf ein Asylfolgeverfahren im als sicher erachteten Drittstaat.

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Der Antragsteller muss substantiiert Tatsachen vortragen und nachweisen, die die Zuständigkeit deutscher Asylbehörden für einen Folgeantrag begründen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtschutzgesuch ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst Belegen nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO vorlegt.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 34a Abs. 2 AsylVfG§ 80 VwGO§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 80 AsylVfG

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Durchführung des Asylverfahrens von Abschiebemaßnahmen abzusehen,

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ist unzulässig. Dies folgt aus § 34 a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.

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Die Abschiebung des Antragstellers ist für den 8. Februar 2008 von Düsseldorf nach London/Großbritannien vorgesehen. Sie soll mithin auf der Grundlage des bestandskräftigen und vollziehbaren Bescheides des Bundesamtes vom 28. März 2006 erfolgen, der die Feststellung enthält, dass dem Antragsteller in Deutschland kein Asylrecht zusteht und der die Abschiebung des Antragstellers nach Großbritannien einschließlich Nordirland anordnet. Als Dauerverwaltungsakt entfaltet dieser Bescheid nach wie vor Wirkung mit der Konsequenz, dass der Antragsteller darauf zu verweisen ist, ein Asylfolgeverfahren in Großbritannien als dem "sicheren Drittstaat" durchzuführen, in dem auch der (Erst-)Asylantrag zuständigkeitshalber behandelt worden ist.

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Dass für den nunmehr gestellten Folge- oder Zweitantrag die Zuständigkeit des deutschen Bundesamtes gegeben sein könnte, ist fernliegend und entzieht sich einer Beurteilung im vorliegenden Verfahren. Es kann dahinstehen, ob diese Möglichkeit dann bestünde, wenn der Antragsteller in sein Heimatland Irak zurückgekehrt und von dort unmittelbar nach Deutschland eingereist wäre. Zum einen hat der Antragsteller für diese Behauptung jeglichen Nachweis vermissen lassen. Im Gegenteil ist festzustellen, dass seine Einreise offensichtlich von Paris/Frankreich und Belgien kommend (wiederum) über sichere Drittstaaten erfolgt ist. Zum anderen ist wegen § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Beurteilung der (etwaigen) Zuständigkeit der deutschen Asylbehörden für den Folgeantrag ohnehin dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entzogen. Insoweit muss sich der Antragsteller gegebenenfalls auf ein vom sicheren Drittstaat, also von Großbritannien her zu betreibendes Klageverfahren verweisen lassen,

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vgl. auch: VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2007 - W 5 K 07.30121 -, auszugsweise in Asylmagazin 11/2007, S. 25 und Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, Rd. Nr. 6 zu § 34 a AsylVfG.

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist vorliegend auch unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 34 a Abs. 2 AsylVfG aufgestellten Grundsätze,

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vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, in juris,

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nicht ausnahmsweise zulässig. Das Bundesamt hat in seinem Schriftsatz vom 28. Januar 2008 in überzeugender Weise ausgeführt, dass ein Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege eingereicht hat.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.