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Verwaltungsgericht Aachen·4 L 166/03.A·20.02.2003

Eilantrag auf aufschiebende Wirkung bei Abschiebungsandrohung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der irakische Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Feststellung, dass seine Klage gegen den Bundesamtsbescheid vom 10.09.2002 aufschiebende Wirkung habe. Das VG Aachen lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass § 38 Abs.1 AsylVfG nicht anwendbar ist, weil das Asylverfahren bereits unanfechtbar abgeschlossen war, und dass § 34 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung bildet. Eine analoge Anwendung von § 39 AsylVfG sei nicht geboten.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgewiesen; § 38 AsylVfG nicht anwendbar, § 34 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG maßgeblich

Abstrakte Rechtssätze

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Der Klage gegen einen Bundesamtsbescheid zur Feststellung von Abschiebungshindernissen kommt kraft Gesetzes nur dann aufschiebende Wirkung zu, wenn die im AsylVfG ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestände (insb. § 38 Abs. 1 i.V.m. § 75 AsylVfG) vorliegen.

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§ 38 Abs. 1 AsylVfG ist nur anwendbar, solange das Asylverfahren vor dem Bundesamt noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist; nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens greift diese Ausnahme nicht.

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Besteht keine Regelungslücke für die Modalitäten einer Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, rechtfertigt dies nicht die analoge Anwendung von § 39 Abs. 1 oder § 38 Abs. 1 AsylVfG, da § 34 AsylVfG i.V.m. §§ 50, 51 Abs. 4 AuslG die Rechtsgrundlage bildet.

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Die Kostenentscheidung in Verfahren über die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen Bescheide des Bundesamts richtet sich nach § 154 VwGO in Verbindung mit § 83b Abs. 1 AsylVfG.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 39 Abs. 1 AsylVfG§ 34 AsylVfG§ 38 Abs. 1 AsylVfG§ 34 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er stellte im Jahre 1998 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4. März 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Eine Abschiebungsandrohung unterblieb mit der Begründung, dass ein Abschiebezielstaat nicht benannt werden könne. Der gegen den Ausspruch zu § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gab das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 12. Juni 2002 statt.

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Nachdem das Bundesamt dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hatte, stellte es mit Bescheid vom 10. September 2002 fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen. Zudem forderte es den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung in den Irak oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem an, dass die Abschiebungsandrohung wegen Vorhandenseins einer Regelungslücke auf eine analoge Anwendung von § 39 Absatz 1 AsylVfG gestützt werde.

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Der Antragsteller hat am 27. September 2002 Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 (4 L 1119/02.A) hat das VG den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidung des Bundesamtes sei rechtmäßig erfolgt. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG seien nicht ersichtlich.

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Der Antragsteller hat am 13. Februar 2003 den vorliegenden Eilantrag gestellt, zu dessen Begründung er vorträgt, dass § 39 Abs. 1 AsylVfG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, sondern die Abschiebungsandrohung nur auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden könne, so dass der Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass die Klage 4 K 1960/02.A gegen den Bundesamtsbescheid vom 10. September 2002 aufschiebende Wirkung habe.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie bezieht zur Begründung auf die Gründe des Bundesamtsbescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte in den Verfahren 4 K 1960/02.A und 4 L 1119/02.A sowie den Bundesamtsvorgang Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der Klage kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.

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Die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bundesamtsbescheid war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf §§, 34, 38 Abs. 1 AsylVfG zu stützen.

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Die Unanwendbarkeit von § 38 Abs. 1 AsylVfG auf Fälle der vorliegenden Art ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

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Das Asylverfahrensgesetz enthält differenzierte Regelungen über die Art der Beendigung des Aufenthalts von Asylsuchenden in der Bundesrepublik Deutschland. Unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes einerseits und einer zügigen Aufenthaltsbeendigung bei Erfolglosigkeit des Begehrens des Asylsuchenden andererseits unterscheidet das Gesetz insbesondere nach der Dauer der Ausreisefrist und nach der Frage, ob einem Rechtsmittel gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes aufschiebende Wirkung zukommt. § 75 AsylVfG bestimmt, dass Klagen nur in zwei (Ausnahme-) Fällen aufschiebende Wirkung zukommt. Damit gilt im Asylrecht unter Abweichung von allgemeinen verwaltungsrechtlichen und verwaltungsprozessualen Grundsätzen als normativer Regelfall der Ausschluss des Suspensiveffekts. Die Ausnahmeregelung des § 38 Absatz 1 AsylVfG betrifft den empirischen "Normallfall" einer Ablehnung der Anerkennung eines Asylsuchenden als Asylberechtigten durch das Bundesamt. Hier ist zu beachten, dass das Asylverfahrensgesetz durchgehend zwischen der Anerkennung (als Asylberechtigter) und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG differenziert, so dass § 38 Absatz 1 AsylVfG unabhängig davon Anwendung findet, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verneint wird oder nicht. Dem korrespondiert § 34 Absatz 1 AsylVfG, aus dem folgt, dass das Bundesamt auch dann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG festgestellt worden ist, die Abschiebung androhen soll, auch wenn dies wegen § 51 Absatz 4 Satz 2 AuslG in der Mehrzahl der Fälle nicht möglich ist. §§ 38 Absatz 1 Satz 2, 75 AsylVfG dienen dabei dem Zweck, dem Asylsuchenden, dessen Asylantrag (Art. 16a GG und § 51 Absatz 1 AuslG) vom Bundesamt abgelehnt wird, als normative Ausnahme dennoch den Aufenthalt in Deutschland bis zum unanfechtbaren Abschluss seines Asylverfahrens zu sichern, wenn sein Asylantrag nicht erkennbar ohne Erfolg bleiben wird. Insbesondere aus § 38 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG lässt sich erkennen, dass mit § 38 Absatz 1 AsylVfG die Entscheidung des Bundesamtes geregelt wird, mit der das Asylverfahren vor dem Bundesamt abgeschlossen werden soll.

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Dieser normative Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Das Asylverfahren des Antragstellers ist mit der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils, durch dass der Bundesamtsbescheid vom 4. März 1999 aufgehoben wurde, unanfechtbar abgeschlossen. Die Entscheidung über § 53 AuslG ist weder Teil des Asylantrags (vgl. 13 AsylVfG) noch des Asylverfahrens (vgl. §§ 24, 32 AsylVfG).

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Eine Erstreckung von § 38 Absatz 1 AsylVfG auf Fälle der vorliegenden Art wäre auch normzweckwidrig. §§ 38 Absatz 1, 75 AsylVfG soll den Aufenthalt des Asylsuchenden in Deutschland bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (bzw. bis einen Monat danach) ermöglichen, um eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Bundesamtsentscheidung vor einer etwaigen Abschiebung des Asylsuchenden zu ermöglichen. Hier ist das Asylverfahren jedoch bereits unanfechtbar abgeschlossen, als es zu einer Entscheidung des Bundesamtes über die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kommt. Ein Fall des § 38 Absatz 1 AsylVfG liegt somit auch unter Berücksichtigung des Normzwecks nicht vor.

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Klarstellend weist das Gericht jedoch auf Folgendes hin: Auch § 39 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG erfasst die vorliegende Fallkonstellation nicht, da vor Erlass der hier streitgenständlichen Abschiebungsandrohung nicht die Anerkennung als Asylberechtigter, sondern nur die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG aufgehoben worden ist.

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Damit fehlt es in den §§ 35ff AsylVfG an einer die näheren Modalitäten der Abschiebungsandrohung bestimmenden Regelung in den Fällen, in denen zuvor nur die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG aufgehoben worden ist. Dabei ist klarzustellen, dass diese Regelunglücke im Asylverfahrensgesetz nicht die Kompetenz des Bundesamtes zum Erlass einer Abschiebungsandrohung schlechthin betrifft, da sich diese unmittelbar aus § 34 Absatz 1 AsylVfG ergibt.

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Entgegen der Auffassung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge folgt hieraus jedoch nicht die analoge Anwendbarkeit von § 39 Absatz 1 AsylVfG. da hinsichtlich der Modalitäten der zu erlassenden Abschiebungsandrohung über § 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG die §§ 50, 51 Absatz 4 AuslG anwendbar sind, so dass eine Regelungslücke nicht besteht. Nach §§ 34 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG, 50 Absatz 1 Satz 1 AuslG soll das Bundesamt eine Ausreisefrist bestimmen. Damit ist für Abschiebungsandrohungen in Fällen der vorliegenden Art die Rechtsgrundlage in § 34 Absatz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG zu finden. Eines Rückgriffs auf § 39 Absatz 1 oder § 38 Absatz 1 AsylVfG im Wege der analogen Anwendung bedarf es nicht. Im Hinblick auf die somit im Ermessen des Bundesamts stehende Entscheidung über die Ausreisefrist ist im Ergebnis aber eine Bestimmung nicht zu beanstanden, die wegen der identischen Interessenlage eine § 39 Absatz 1 AsylVfG entsprechende Regelung trifft.

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Da somit der in § 75 AsylVfG genannte normative Ausnahmefall des § 38 Absatz 1 AsylVfG nicht vorliegt (und § 73 AsylVfG ersichtlich nicht einschlägig ist), kommt der Klage keine aufschiebende Wirkung zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b Absatz 1 AsylVfG.