Abschiebungsverbot § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehende chaldäische Christin aus Mosul
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung von Abschiebungshindernissen und begehrte die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für den Irak. Das Gericht bejahte wegen der Sicherheitslage, gezielter Übergriffe gegen Christen im Raum Mosul sowie der besonderen Vulnerabilität als alleinstehende christliche Frau ohne familiären Rückhalt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Eine inländische Fluchtalternative, insbesondere im Nordirak, sei wegen erhöhter Gefährdung, fehlender Sprachkenntnisse und unsicherer Existenzmöglichkeiten nicht hinreichend sicher. Die Abschiebungsandrohung wurde nur insoweit aufgehoben, als der Irak als Zielstaat benannt war; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG bzgl. Irak; weitergehende Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Zielstaat voraus.
Bei der Gefahrenprognose sind neben der allgemeinen Sicherheitslage auch individuelle gefahrerhöhende Umstände wie Religionszugehörigkeit, Geschlecht, fehlender familiärer Schutz und lange Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat in einer Gesamtschau zu berücksichtigen.
Auch ohne feststellbare generelle Gruppenverfolgung kann eine erhebliche konkrete Gefahr für Angehörige religiöser Minderheiten aus einer Häufung zielgerichteter Übergriffe im Herkunftsgebiet und zusätzlicher individueller Vulnerabilität folgen.
Eine inländische Fluchtalternative scheidet aus, wenn in den in Betracht kommenden Landesteilen keine hinreichende Verfolgungs- bzw. Gefahrsicherheit besteht oder die betroffene Person wegen besonderer Umstände (u.a. fehlende familiäre Einbettung, Sprachkenntnisse, Existenzsicherung) dort nicht zumutbar Schutz finden kann.
Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots lässt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt; aufzuheben ist sie nur, soweit ein konkret benannter Zielstaat von dem Verbot erfasst wird (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nummer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. März 2004 verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Irak festzustellen. Nummer 2 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit der Irak als Zielstaat der Abschiebung bezeichnet wird. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Rubrum
T a t b e s t a n d: Die Klägerin beantragte am 11. April 2001 zusammen mit ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gab an, sie sei am 00.00.00 in C. geboren und irakische Staatsangehörige katholischen Glaubens. Als Volkszugehörigkeit gab sie Chaldäerin und als Sprachen Arabisch und Kildani an. Die Anhörung der Klägerin und ihrer Mutter vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nunmehr für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) erfolgte am 18. April 2001. Die Mutter der Klägerin trug im Wesentlichen vor, sie hätten am 25. Januar 2001 C. verlassen. Dort lebe nach wie vor ihr Vater; ihre Mutter sei verstorben. Im Übrigen habe sie einen Bruder und eine Schwester in L. und in den V. . Einer ihrer Söhne habe Anfang 1998 den Irak verlassen, weil man ihn des Waffenschmuggels verdächtigt und festgenommen gehabt habe. Anstelle ihres Sohnes sei ihr Mann für zirka ein Jahr inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er gestorben. Ihr Betrieb und ihr Haus seien beschlagnahmt worden. Ihren Sohn K. habe man ebenfalls festgenommen; er sei später geflohen. Der Sicherheitsdienst habe sie und ihre Töchter ständig aufgesucht; die Töchter seien der Schule verwiesen worden. Anfang 2001 sei ihre älteste Tochter zur Polizeistation bestellt worden. Sie, die Mutter der Klägerin, habe mitteilen lassen, dass ihre Tochter nicht kommen könne, weil es ihr sehr schlecht gehe. Aus Angst um ihre Töchter sei sie ausgereist. Die Klägerin wiederholte die Angaben ihrer Mutter und führte aus, dass sie den Grund für ihren Schulverweis nicht kenne. Der Sicherheitsdienst sei häufig zu ihnen nach Hause gekommen und habe sich nach ihren Brüdern erkundigt. Als ihre ältere Schwester Anfang 2001 zur Polizeiwache bestellt worden sei, seien sie ausgereist. Mit Bescheid vom 26. April 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Der hiergegen hinsichtlich der Klägerin und ihrer Schwester erhobenen Anfechtungsklage des Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten (4 K 924/01.A) gab das erkennende Gericht mit Urteil vom 22. September 2003 statt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 gab das Bundesamt der Klägerin Gelegenheit, innerhalb eines Monats der Abschiebung entgegenstehende Hindernisse geltend zu machen. Hierzu trug die Klägerin unter dem 10. Januar 2004 vor, Christen und chaldäische Volkszugehörige würden im Irak verfolgt. Christen hätten dort keinerlei Schutz und Frauen und Mädchen müssten damit rechnen, auf offener Straße entführt, vergewaltigt oder getötet zu werden. Würden die Schiiten an die Macht kommen, müsste man damit rechnen, dass Christen allgemein verfolgt würden. Sie hätte dort auch keine Existenzmöglichkeiten, weil ihr Vater verstorben und ihr Haus beschlagnahmt worden sei. Mit Bescheid vom 18. März 2004 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die Klägerin hat am 29. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 21. Mai 2005 vortragen lassen, besonders für chaldäische Volkszugehörige und für Christen sei die Gefahr von Übergriffen im Irak derzeit sehr groß. Wegen der unsicheren Lage dort fürchte sie um ihr Leben. Im Irak habe sie ihre Existenzgrundlage verloren, ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter und ihre Schwester lebten in E. . Als alleinstehende Frau könne sie nicht ohne Gefahr in den Irak zurückkehren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 18. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit erhalten, ihr Vorbringen zu ergänzen. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 924/01.A und 4 K 605/04.A und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge; sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig und im wesentlichen begründet. Der - nur teilweise - angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als er ein Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - früher § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes - verneint. Im übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 VwGO. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind im vorliegenden Fall gegeben, denn es muss im Fall der Rückkehr der Klägerin in den Irak von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgegangen werden. Die hierfür erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197. besteht nach Überzeugung des Gerichts hier deshalb, weil es sich bei der Klägerin um eine - vor über fünf Jahren aus dem Irak ausgereiste - christliche Frau aus C handelt und nicht festgestellt werden kann, dass sie in ihrer Heimat auf die Hilfe von Angehörigen zurückgreifen kann. Zwar geht die Kammer davon aus, dass im Irak eine generelle Verfolgung von Christen allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit derzeit nicht stattfindet, vgl. zuletzt Urteil vom 2. März 2006 - 4 K 1960/02.A - mit weiteren Nachweisen, es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass es in jüngster Zeit im Raum C. , woher die Klägerin stammt, verstärkt zu Übergriffen und Anschlägen gegen Christen oder christliche Einrichtungen gekommen ist. So wurden beispielsweise am 00.00.00 nahezu zeitgleich Anschläge auf fünf christliche Kirchen in C. und N. verübt, die mindestens 15 Todesopfer forderten. Bei einer weiteren Anschlagserie gegen sechs christliche Kirchen in C. am 00.00.00 wurden mindestens eine Person getötet und neun weitere verletzt. Am 00.00.00 explodierten vor der T. .- H. - und der T. .-N1. -L1. in C. Autobomben. Die Anschläge forderten mindestens drei Todesopfer und Dutzende Verletzte. Bei weiteren Anschlägen am 00.00.00 auf sieben Kirchen und christliche Einrichtungen, darunter die Botschaft des Vatikan, in C. , L2. und N. wurden mindestens 16 Personen getötet und 46 verletzt und erheblicher Sachschaden verursacht, vgl. UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak vom Oktober 2005 und Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung vom Juni 2006; Amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Köln vom 29. Juni 2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 4. Oktober 2005 und an das Verwaltungsgericht Köln vom 7. März 2005. Ob vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass im Raum C. Christen generell mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2006 - A S 571/05 - S. 17 und 19 des Urteilsabdrucks, kann dahinstehen. Im Fall der Klägerin kommt nämlich hinzu, dass christliche Frauen landesweit zunehmend unter Druck extremistischer Gruppen geraten, sich traditionell islamischen Vorstellungen entsprechenden Bekleidungsvorschriften anzupassen und sich zu verschleiern, vgl. UNHCR vom Oktober 2005 und Anmerkung zur Lage der Frauen im Irak vom November 2005, und dies namentlich in einer Stadt wie C. verstärkt gilt, in der aufständische Gruppierungen wie Ansar Al-Sunna und islamistische Milizen, beispielsweise die Badr-Organisation oder die Mahdi-Armee, die faktische Kontrolle über ganze Straßenzüge und Stadtteile übernommen haben. Berücksichtigt man noch, dass die Klägerin vor über fünf Jahren den Irak verlassen hat, erst 00 Jahre alt ist und glaubhaft vorgetragen hat, dass sie über keine näheren Verwandten mehr im Irak verfügt, spricht in der Gesamtschau dieser Umstände alles dafür, dass in ihrem Fall von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben bei ihrer Rückkehr in ihren Heimatort ausgegangen werden muss. Eine hinreichende Verfolgungssicherheit in anderen Landesteilen, insbesondere den kurdisch regierten Provinzen im Nordirak, lässt sich bei vorliegender Fallgestaltung nicht feststellen. Zwar spricht vieles dafür, dass Christen in diesen Gebieten im Regelfall eine inländische Fluchtalternative eröffnet ist, vgl. hierzu im einzelnen VGH Mannheim, Urteil vom 21. Juni 2006 - A S 571/05 - S. 20 ff des Urteilsabdrucks, es kann hier aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin als alleinstehende Frau durch Übergriffe islamistischer Gruppen, etwa auch Anhänger der im Nordirak aktiven Kurdisch-Islamischen Union (KIA), vgl. hierzu nunmehr UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung vom Juni 2006, in weitaus stärkerem Maße gefährdet ist, als etwa Frauen, denen ihre familiäre Einbettung einen gewissen Schutz verleiht. Es kommt hinzu, dass die Klägerin die dortige Landessprache nicht beherrscht und bislang über keinerlei Berufsausbildung verfügt, so dass trotz möglicher Hilfe durch chaldäische Gemeinden zweifelhaft erscheint, ob sie in der Lage wäre, dort auf Dauer wirtschaftlich zu existieren. Die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nur insoweit aufzuheben, als der Irak als Zielstaat der Abschiebung bezeichnet wird. Darüber hinaus unterliegt sie auch unter Berücksichtigung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG nicht der Aufhebung, weil nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG das Vorliegen eines Abschiebungsverbots die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Aachen (Kasernenstraße 25, 52064 Aachen oder Postfach 10 10 51, 52010 Aachen) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Bei der Antragstellung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrechtsrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.