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Verwaltungsgericht Aachen·4 K 56/25·12.01.2025

Verweis an Landgericht: Verwaltungsrechtsweg für Schmerzensgeld aus Amtshaftung unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftung (Art.34 GG, §839 BGB)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Aachen erklärt den Verwaltungsrechtsweg für einen geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch aus Amtshaftung betreffend Wohngeld für unzulässig und verweist nach Anhörung die Sache an das Landgericht D. Es begründet dies mit Art.34 GG, §839 BGB und §40 VwGO, wonach derartige Ansprüche den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ausgang: Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für den Schmerzensgeldanspruch als unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht D. verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schmerzensgeldanspruch aus Amtshaftung im Zusammenhang mit Wohngeldentscheidungen ist nicht dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen, sondern den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zu überlassen.

2

Die Zuständigkeit der Landgerichte für Amtshaftungsansprüche nach Art.34 GG und § 839 BGB besteht unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes (§ 40 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht kann nach § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 S.1 GVG den Rechtsweg für unzulässig erklären und den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Gericht verweisen.

4

Art.34 GG in Verbindung mit § 839 BGB begründet eine Amtshaftung, die zivilrechtlich vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist.

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ Art. 34 Abs. 3 GG§ 839 BGB§ 71 Abs. 2 GVG

Tenor

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG erklärt das Verwaltungsgericht Aachen den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das Landgericht D.

Für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch aus einer Amtshaftung der Stadt D. betreffend Wohngeld ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet; derartige Streitigkeiten sind den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen, und zwar den Landgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG, § 839 BGB, § 71 Abs. 2 GVG).

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.