Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·4 K 4415/17.A·18.12.2017

Dublin-III: Zuständigkeitsübergang auf Deutschland wegen Fristablaufs (Art. 22 Abs. 1)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen BAMF-Bescheid an, der ihren Asylantrag als unzulässig ablehnte und die Abschiebung nach Spanien anordnete. Streitentscheidend war, ob Spanien nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig blieb oder die Zuständigkeit wegen Fristablaufs auf Deutschland überging. Das VG Aachen hob den Bescheid auf, weil Spanien das Aufnahmegesuch nicht binnen zwei Monaten nach Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO annahm und die spätere Zustimmung zu spät kam. Auf den Fristablauf kann sich die Klägerin drittschützend berufen.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; BAMF-Bescheid (Dublin-Unzulässigkeit und Abschiebungsanordnung nach Spanien) aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem gültigen Schengen-Visum ist grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).

2

Die Annahmefrist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO wird durch ein Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 der Dublin-Durchführungsverordnung nicht verlängert.

3

Kommt innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine rechtzeitige Annahme des Aufnahmegesuchs zustande, geht die Zuständigkeit zur Prüfung des Schutzantrags auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.

4

Asylbewerber können im Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung geltend machen, dass die Fristen der Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen sind; die Fristvorschriften wirken insoweit drittschützend.

5

Ist Deutschland (wieder) zuständig, sind Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG rechtswidrig und aufzuheben.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO§ 25 AsylG§ Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013§ Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003§ Verordnung (EG) Nr. 343/2003§ Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO

Leitsatz

Endurteil Dublin Spanien

Stattgabe

Zuständigkeitsübergang Bundesrepublik Deutschland

Fristenablauf nach Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO (Entscheidung über das Aufnahmegesuch)

Drittschutz - Kläger kann sich auf Fristenablauf berufen

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die am 00. K.              0000 in Teheran, Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige, protestantisch-christlicher Religions- und persischer Volkszugehörigkeit. Zuletzt war sie in Teheran, Iran wohnhaft.

3

Am 29. März 2017 erteilte die spanische Botschaft in Teheran, Iran der Klägerin ein Visum zum Kurzaufenthalt in den Schengen-Staaten (ABC000000000), gültig vom 30. März 2017 bis zum 28. April 2017. Ein Schleuser hatte zuvor für sie die Erteilung des Visums bei der Spanischen Botschaft in Teheran, Iran beantragt.

4

Die Klägerin verließ den Iran mit dem ihr erteilten Schengen-Visum eigenen Angaben zufolge am 10. April 2017 mit dem Flugzeug zunächst nach Spanien und flog von dort noch am selben Tag weiter zum Flughafen L.    /C.    .

5

Am 18. April 2017 stellte sie bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in C.    einen Asylantrag. Die von Seiten des Bundesamtes am selben Tag durchgeführte Visaanfrage im VIS-Datenbestand ergab einen Treffer (ABC000000000).

6

Am 19. April 2017 wurde die Klägerin bei der Außenstelle des Bundesamtes in C.    gemäß § 25 AsylG angehört. In diesem Zusammenhang gab sie u. a. an, sie habe den Iran wegen ihres Religionswechsels verlassen. Sie sei aber auch wegen ihrer älteren Schwester hier, die vor drei Jahren nach Deutschland gekommen, psychisch erkrankt und auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Ebenfalls am 19. April 2017 wurde die Klägerin zur Zulässigkeit ihres Asylantrags angehört.

7

Unter Bezugnahme auf das der Klägerin durch die spanischen Behörden am 29. März 2017 erteilte Schengen-Visum mit der VIS-Treffer-Nummer ABC000000000 bat die Dublin-Unit des Bundesamtes in O.        am 4. Mai 2017 um Übernahme der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Eine Kopie des VIS-Treffers vom 18. April 2017 wurde - nach Aktenlage - nicht mitübersandt.

8

Unter dem 29. Juni 2017 lehnten die spanischen Behörden gegenüber Bundesamt die Übernahme der Klägerin ab. Zur Begründung führten sie an: Dem Aufnahmegesuch sei keine offizielle Eurodac-Treffermeldung der Eurodac Central Unit beigefügt gewesen, die Angaben dazu mache, wann die Bundesrepublik Deutschland Kenntnis von der Eurodac-Treffermeldung erhalten habe.

9

Am 10. Juli 2017 remonstrierte die Dublin-Unit des Bundesamtes in O.        unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) NR. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO). Die Dublin-Unit des Bundesamtes erklärte sich mit der Ablehnung des Übernahmeersuchens vom 29. Juni 2017 nicht einverstanden. Zur Begründung führte sie aus: In Bezug auf die Klägerin habe es keine Eurodac-Treffermeldung gegeben, da die Klägerin in Besitz eines Schengen-Visums gewesen sei. Aus diesem Grunde könne eine Eurodac-Treffermeldung nicht übersandt werden.

10

Unter dem 12. Juli 2017 teilten die spanischen Behörden der Dublin-Unit des Bundesamtes mit, dass Spanien die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags der Klägerin nicht akzeptieren könne, da die Klägerin in Spanien keinen Asylantrag gestellt habe. Mit Blick darauf falle die Übernahmeanfrage nicht in den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO.

11

Mit weiterem Remonstrationsschreiben des Bundesamtes im Dublin-Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO vom 24. Juli 2017 erklärte sich die Dublin-Unit des Bundesamtes mit der Ablehnung des Übernahmeersuchens vom 4. Mai 2017 weiterhin nicht einverstanden. Zur Begründung verwies sie auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO und übersandte eine Kopie des entsprechenden Visum-Treffers. Vor diesem Hintergrund könne auch keine Eurodac-Treffermeldung übersandt werden.

12

Unter dem 26. Juli 2017 teilten die spanischen Behörden der Dublin-Unit des Bundesamtes mit, dass sie an der Ablehnung des Übernahmeersuchens auch weiterhin festhielten, da die Dublin-Unit des Bundesamtes es verabsäumt habe, eine Kopie des Reisepasses der Klägerin nebst abgestempeltem Visum oder jedweden anderen Nachweis darüber, dass die Klägerin das erteilte Schengen-Visum tatsächlich genutzt habe, zu übersenden. Die spanischen Behörden wiesen ferner darauf hin, dass die Beweislast beim Bundesamt liege.

13

Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 lehnte die Dublin-Unit des Bundesamtes die Ablehnung des Übernahmeersuchens durch die spanischen Behörden auch weiterhin unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie mit Blick darauf ab, dass die spanischen Behörden die Übernahme der miteingereisten Schwester der Klägerin bei gleichem Sachverhalt akzeptiert hätten.

14

Unter dem 2. August 2017 akzeptierten die spanischen Behörden schließlich die Übernahme der Klägerin unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.

15

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2017, der Klägerin am 7. August 2017 zugestellt, wurde der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.), es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), die Abschiebung nach Spanien wurde angeordnet (Ziffer 3.) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.).

16

Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 4. August 2017 am 14. August 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Beklagte sei für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig. Zwar habe die Beklagte ein Übernahmeersuchen an die spanischen Behörden gerichtet. Dieses sei aber nicht innerhalb der dreimonatigen Frist angenommen worden. Einer Überstellung nach Spanien stehe zudem entgegen, dass gar nicht festgestellt worden sei, dass sie das Visum überhaupt in Anspruch genommen habe. Dagegen spreche bereits, dass es keine entsprechende Visa-Treffermeldung gegeben habe. Bei Ausstellung von Schengen-Visa würden aber stets auch Fingerabdrücke der Betroffenen abgenommen und elektronisch gespeichert. Darüber hinaus sei sie reiseunfähig erkrankt, was einer Überstellung nach Spanien ebenfalls entgegenstehe. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie einer mittelgradig depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.10). Hierzu legte die Klägerin ein Attest des Dipl.-Psych. I.       G.         -O1.   aus C1.      vom 15. August 2017 vor.

17

Die Klägerin beantragt,

18

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 aufzuheben.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

22

Die Einzelrichterin hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 (4 L 1345/17.A) abgelehnt.

23

Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 22. November 2017 darauf hingewiesen worden, dass - entgegen der Entscheidung im Verfahren 4 L 1345/17.A - vieles dafür spreche, dass die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig geworden sei.

24

Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 22. November 2017, die Beklagte in ihrer generellen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

25

Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

28

Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil diese ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat.

29

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

30

Die Klage hat Erfolg.

31

Sie ist zulässig und insbesondere statthaft. Statthafte Klageart gegen einen Bescheid wie den streitgegenständlichen, in dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet wird, ist allein die Anfechtungsklage. Darüber hinaus gestellte Verpflichtungsanträge sind demgegenüber - nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) - nicht statthaft.

32

Vgl.              zur statthaften Klageart bei Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Unzuständigkeit Deutschlands: BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 -1 C 6.16 -, NVwZ 2016, 1492 = juris, Rn. 9, und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154 = juris, Rn. 13 ff.

33

Die Klage ist auch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides (§ 74 Abs. 1 AsylG) erhoben worden. Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Klägerin am 7. August 2017 zugestellt. Die Klägerin hat am 14. August 2017, mithin innerhalb der Zweiwochenfrist Klage erhoben.

34

Die Klage ist auch begründet.

35

Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. August 2017 ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

36

Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780).

37

I. Das Bundesamt hat den Asylantrag der Klägerin zu Unrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig sei (Ziffer 1.).

38

Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 – Dublin-III-VO).

39

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil nach der Dublin-III-VO nicht ein anderer Mitgliedstaat, namentlich Spanien, für die sachliche Prüfung und Entscheidung des Asylantrags der Klägerin zuständig ist, sondern die Bundesrepublik Deutschland.

40

Anwendbar für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Prüfung des Asylantrags ist die „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist“ (Dublin-III-VO). Sie findet auf Asylanträge Anwendung, die – wie hier – ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. Art. 49 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO).

41

In Anwendung der Vorschriften der Dublin-III-VO ist nunmehr Deutschland für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin zuständig.

42

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Greifen diese Kriterien nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.

43

1. Danach war hier zwar ursprünglich Spanien für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin zuständig.

44

Die Zuständigkeit Spaniens ließ sich ursprünglich gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO bereits nach den Kriterien des Kapitels III, namentlich nach Art. 12 Abs. 2, Abs. 4 Unterabs. 2 Dublin-III-VO bestimmen. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist für den Fall, dass der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels (Art. 7 bis Art. 17 Dublin-III-VO) zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

45

Die Zuständigkeit Spaniens ist vorliegend zunächst dadurch begründet worden, dass der Klägerin am 29. März 2017 durch die Spanische Botschaft in Teheran, Iran ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 30. März 2017 bis 28. April 2017 ausgestellt worden und sie aufgrund dessen am 10. April 2017 in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und am 18. April 2017 im Ankunftszentrum C.    einen Asylantrag gestellt hat. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung war die Klägerin mithin in Besitz eines von den spanischen Behörden ausgestellten gültigen Schengen-Visums, sodass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ursprünglich Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig war. Anhaltspunkte dafür, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde, bestehen nicht.

46

2. Die so begründete Zuständigkeit Spaniens ist jedoch nachträglich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Vorliegend spricht nach der Aktenlage schon vieles dafür, dass die Beklagte das Aufnahmegesuch nicht fristgerecht i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO gestellt hat und die Zuständigkeit bereits deshalb auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist (vgl. Art. 21 Abs. Unterabs. 3 Dublin-III-VO, (a.)). Selbst wenn man dies anders sähe, ist der Zuständigkeitsübergang jedenfalls aber aufgrund eines Ablaufs der Frist für die Annahme des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO eingetreten (b.).

47

a. Vorliegend spricht - was im Ergebnis offen bleiben kann - vieles dafür, dass bereits wegen eines Ablaufs der Frist zur Anbringung des Aufnahmegesuchs an die spanischen Behörden die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 Dublin-III-VO).

48

Gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO kann ein Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für den Fall, dass er einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Im Falle einer Eurodac-Treffermeldung ist dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung zu stellen (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO). Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb der vorgenannten Fristen gestellt, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO).

49

Zwar hat das Bundesamt, nachdem es am 18. April 2017 von der Existenz des durch die spanischen Behörden ausgestellten Schengen-Visums Kenntnis erlangt und den entsprechenden Treffer in der VIS-Datenbank erhalten hat, das Aufnahmegesuch bereits am 4. Mai 2017 und damit grundsätzlich fristgerecht, namentlich innerhalb der 3-Monatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO, an die spanischen Behörden gerichtet.

50

Allerdings spricht nach der Aktenlage vieles dafür, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig waren und das Aufnahmegesuch mithin nicht formgerecht gestellt wurde.

51

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) (Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO), der mangels anderslautender Regelungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO) entsprechend weiterhin Anwendung findet, werden Aufnahmegesuche mithilfe eines Formblattes entsprechend dem Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO gestellt. Dem Gesuch sind u.a. Kopien aller Beweismittel und Indizien, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags hinweisen, ggf. ergänzt durch Anmerkungen zu den Umständen ihrer Erlangung bzw. zu der Beweiskraft, die ihnen der ersuchende Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) genannten Verzeichnisse der Beweismittel und Indizien, die in Anhang II der Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO enthalten sind, zumisst, beizufügen (Art. 1 Abs. 1 Satz 4 lit. a) Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO). Gemäß "Verzeichnis A Beweise", I. 5. Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO gelten als Beweise das ausgestellte Visum (gültig oder abgelaufen, je nach Lage des Falls), der Auszug aus dem Ausländerregister oder entsprechenden Registern sowie Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat.

52

Gemäß Art. 1 Ziffer 1 Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO gilt in Bezug auf Visa-Treffer darüber hinaus Folgendes: Ist das vom Visa-Informationssystem (VIS) gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und Rates übermittelte Ergebnis des Vergleichs des Fingerabdrucks der Person, die internationalen Schutz beantragt, mit früheren Abdrücken, die dem VIS gemäß Art. 9 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Art. 21 derselben Verordnung geprüft wurden, positiv, so enthalten die Gesuchsunterlagen auch die vom VIS mitgeteilten Angaben.

53

Gemessen an diesen Vorgaben war das Aufnahmegesuch vom 4. Mai 2017 nicht formgerecht gestellt. Denn die Dublin-Unit des Bundesamtes hat dem Aufnahmegesuch nicht - was nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich gewesen wäre - den ihm seit der Antragstellung am 18. April 2017 bekannten Treffer in der VIS-Datenbank (Treffer-Nr. ABC000000000) beigefügt. Erst mit Remonstrationsschreiben vom 24. Juli 2017 - und damit mehr als drei Monate nach Antragstellung (vgl. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) - hat das Bundesamt den spanischen Behörden eine Kopie des entsprechenden VIS-Treffers übersandt.

54

b. Selbst wenn man das Aufnahmegesuch vom 4. Mai 2017 als form- und fristgerecht gestellt ansähe, ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin jedenfalls aber wegen eines Ablaufs der Frist zur Annahme des Aufnahmegesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) auf die Bundesrepublik Deutschland übergangen. Denn die spanischen Behörden haben das Aufnahmegesuch ihrerseits nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) angenommen, sondern bis zu diesem Zeitpunkt (4. Juli 2017) einer Aufnahme der Klägerin (noch) widersprochen. Folge dessen ist, dass Deutschland jedenfalls aufgrund dessen für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig geworden ist.

55

Gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO nimmt der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs. Die im Gesuch angeführten rechtlichen und faktischen Argumente werden dabei anhand der Dublin-II-VO und der in Anhang II der Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO enthaltenen Liste der Beweismittel und Indizien geprüft (vgl. Art. 3 Abs. 1 Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO, der mangels anderslautender Regelungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO) entsprechend weiterhin Anwendung findet). Der um Aufnahme ersuchte Mitgliedstaat prüft dabei unbeschadet der im Aufnahmegesuch geltend gemachten Kriterien und Bestimmungen der Dublin-II-VO innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO (Anm.: dies entspricht der Regelung in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) genannten Frist auf umfassende und objektive Weise und unter Berücksichtigung sämtlicher ihm unmittelbar und mittelbar verfügbaren Informationen, ob seine Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags begründet ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO, der mangels anderweitiger Regelungen in der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO entsprechend weiter gilt). Wenn diese Überprüfungen ergeben, dass die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats zumindest aufgrund eines Kriteriums der Dublin-II-VO begründet ist, muss dieser seine Zuständigkeit anerkennen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO, der mangels anderweitiger Regelung in der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO entsprechend weiter gilt). Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben (Art. 5 Abs. 1 Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO, die mangels entsprechender Regelung in der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO entsprechend weiter gilt). Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Art. 18 Abs. 1 und 6 Dublin-II-VO vorgesehenen Fristen (Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO, die mangels anderslautender Regelungen in der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO entsprechend weiter gilt).

56

Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Antwort erteilt, so ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

57

Vorliegend haben die spanischen Behörden nicht „keine Antwort“ i.S.d. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO erteilt, was zur Folge gehabt hätte, dass die Zuständigkeit nach Ablauf der dort genannten Frist von zwei Monaten ab Erhalt des Gesuchs (hier: am 4. Juli 2017) auf Spanien übergegangen wäre. Die spanischen Behörden haben vielmehr einer Aufnahme der Klägerin mehrfach – namentlich mit Schreiben vom 29. Juni 2017, 12. Juli 2017 und 26. Juli 2017 – begründet widersprochen. Zur Begründung ihrer Weigerung der Aufnahme der Klägerin hat die spanische Dublin-Unit u. a. angegeben, dass dem Aufnahmegesuch kein Eurodac-Treffer beigefügt gewesen sei, dass die Klägerin in Spanien keinen Asylantrag gestellt habe und der Fall deshalb nicht der Dublin-III-VO unterfalle. Zudem habe die Dublin-Unit des Bundesamtes es verabsäumt, eine Kopie des Reisepasses der Klägerin nebst abgestempeltem Visum oder jedweden anderen Nachweis darüber, dass die Klägerin das erteilte Schengen-Visum tatsächlich genutzt habe, zu übersenden. Die spanischen Behörden wiesen ferner darauf hin, dass die Beweislast beim Bundesamt liege. Erst mit Schreiben vom 2. August 2017 haben die spanischen Behörden das Aufnahmegesuch unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO angenommen.

58

Diese am 2. August 2017 erklärt Bereitschaft zur Aufnahme der Klägerin durch die spanischen Behörden kam indes zu spät. Zu diesem Zeitpunkt war die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin bereits auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Denn wie sich aus Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO, der mangels anderweitiger Regelungen in der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO auch weiterhin entsprechend Anwendung findet, eindeutig ergibt, ändert sich durch das in Art. 5 Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO genannte Remonstrationsverfahren in keinem Fall die in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO niedergelegte Frist von zwei Monaten nach Erhalt des Aufnahmegesuchs, binnen derer der ersuchte Mitgliedstaat über das Aufnahmegesuch zu entscheiden hat. Kann mithin innerhalb dieser Frist von zwei Monaten ab Erhalt des Aufnahmegesuchs (hier: Eingang des Aufnahmegesuchs bei den spanischen Behörden: 4. Mai 2017; Ende der Frist nach Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO: 4. Juli 2017) keine Einigung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers erzielt werden, so wird der ersuchende Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus der Regelung in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO und aus der Regelung des Art. 5 Durchführungsverordnung zur Dublin-II-VO, die entsprechend weiter gilt. Nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchten Mitgliedstaat (nur) dann über, wenn dieser innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO von zwei Monaten ab Erhalt des Aufnahmegesuchs keine Antwort erteilt. Nur in diesem Fall ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben und der Antragsteller durch den ersuchten Mitgliedstaat aufgenommen wird. In allen anderen Fällen, in denen sich der ersuchte Mitgliedstaat – zu Recht oder zu Unrecht – weigert, den Antragsteller aufzunehmen, und in denen innerhalb der Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO von zwei Monaten ab Erhalt des Aufnahmegesuchs keine Einigung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens erzielt werden kann, wird der ersuchende Mitgliedstaat zuständig. Dies folgt nicht zuletzt auch aus der Ratio des Dublin-Verfahrens, möglichst schnell Klarheit über die Frage der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens zu erhalten (vgl. auch Erwägungsgrund 5 zur Dublin-III-VO: „rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“). Denn Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten über die Frage der Zuständigkeit dürfen nicht zu Lasten der Asylantragsteller gehen.

59

Die Klägerin kann sich auch auf den Ablauf der Frist zur Annahme des Aufnahmegesuchs berufen. Denn diese Vorschriften der Dublin-III-VO sind drittschützend.

60

Vgl.              zum Fristablauf nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO: EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 -, juris Rn. 49 ff.

61

Zwar sollen die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO das Aufnahmeverfahren regeln. Sie sollen aber auch zur Bestimmung des im Sinne der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats beitragen. Eine Entscheidung, mit der die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, angeordnet wird, kann daher nicht wirksam ergehen, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Fristen abgelaufen sind. Die genannten Vorschriften tragen somit entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-VO erwähnten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz bei, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahmeverfahrens gewährleisten, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem er gestellt wurde, damit die Prüfung nicht durch den Erlass und den Vollzug einer Überstellungsentscheidung weiter aufgeschoben wird. Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nachdem das in der Verordnung vorgesehene Aufnahmeverfahren korrekt durchgeführt wurde, das Vorbringen eines Asylbewerbers prüfen können, mit dem eine Verletzung der Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO geltend gemacht wird.

62

Vgl.              zum Fristablauf nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO: EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 -, juris Rn. 55 unter Hinweis auf Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15.

63

Dies gilt auch dann, d.h. eine Person, die internationalen Schutz beantragt, kann sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auch dann auf den Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 oder Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO genannten Frist berufen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat im Ergebnis – wie hier – bereit ist, diese Person aufzunehmen.

64

Vgl.              EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 –, juris Rn. 62.

65

II. Das Bundesamt hat demgemäß auch zu Unrecht die Abschiebung der Klägerin gemäß § 34a Abs. 1 AsylG nach Spanien angeordnet (Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides).

66

Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt u.a. dann eine Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie oben ausgeführt ist nicht mehr Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, sondern die Bundesrepublik Deutschland.

67

III. Erweisen sich aber die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG und die Abschiebungsanordnung nach Spanien als rechtswidrig, so gilt Entsprechendes auch für die in Ziffer 2. ausgesprochene Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie die in Ziffer 4. verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

69

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.