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Verwaltungsgericht Aachen·4 K 38/17.A·21.02.2017

Einstellung des Asylverfahrens: Keine Rücknahmefiktion ohne Zugang der Anhörungsladung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen wandten sich gegen einen BAMF-Bescheid, der ihr Asylverfahren wegen Nichterscheinens zur Anhörung als zurückgenommen behandelte und Abschiebung androhte. Das VG hob den Bescheid auf, weil die Anhörungsladung an eine veraltete Anschrift nicht zugestellt wurde und die Zustellungsfiktion nicht griff. Die aktuelle Anschrift war dem BAMF aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde über das AZR behördenbekannt. Damit fehlte es an einer wirksamen „Aufforderung“ zur Anhörung i.S.d. § 33 Abs. 2 AsylG; Folgebescheide waren verfrüht.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; BAMF-Einstellungsbescheid wegen fehlenden Zugangs der Anhörungsladung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG setzt voraus, dass dem Asylsuchenden eine Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG zugegangen ist und er von ihr Kenntnis nehmen konnte.

2

Eine gesetzliche Vermutung des Nichtbetreibens des Asylverfahrens greift nicht ein, wenn die Anhörungsladung tatsächlich nicht zugestellt werden konnte und ein Zugang nicht feststeht.

3

Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG setzt voraus, dass an die dem Bundesamt zuletzt bekannte Anschrift zugestellt wird; dazu zählen auch Anschriften, die dem Bundesamt durch Mitteilung einer öffentlichen Stelle bekannt geworden sind.

4

Als behördenbekannt gelten im Rahmen des § 10 Abs. 2 AsylG auch Daten, die in den Machtbereich der Behörde gelangt sind, insbesondere wenn sie über das vom Bundesamt geführte Ausländerzentralregister übermittelt und abrufbar sind.

5

Ergeht die Einstellung des Asylverfahrens zu Unrecht, sind Feststellungen zu Abschiebungsverboten, Abschiebungsandrohung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als verfrüht aufzuheben.

Zitiert von (2)

1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ AsylG § 32§ sylG § 33 Abs 2 S 1 Nr 1 Alt 2§ AsylG § 10 Abs 2 S 4§ ARZG § 1 Abs 1 S 1§ AZRG § 3 Abs 2 Nr 6§ AZRG § 6 Abs 2 S 3 Nr 1

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

2

Die am 00. N.   0000 in Bagdad geborene Klägerin zu 1. und die am 00. P.     0000 in Bagdad geborene Klägerin zu 2. sind kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens.

3

Eigenen Angaben zufolge verließen sie den Irak am 21. August 2014 in Richtung Türkei und reiste am 5. September 2015 über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein.

4

Am 19. Juli 2016 stellten die Klägerinnen einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dabei gaben sie als Wohnanschrift „K.-------markt 00 in 00000 F.        “ an. Zugleich wurde die Klägerin zu 1. zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angehört.

5

Am 4. Oktober 2016 verzogen die Klägerinnen zur Anschrift "M.        . 00 in 00000 F.        ".

6

Mit noch an ihre alte Anschrift gerichtetem Schreiben vom 17. Oktober 2016 teilte das Bundesamt den Klägerinnen mit, dass ein Termin zur persönlichen Anhörung am 8. November 2016 um 8:00 Uhr im Ankunftszentrum in N.               anberaumt worden sei. Dabei wies es ausdrücklich darauf hin, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn die Klägerinnen zu dem Termin nicht erschienen. Auf der im Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellungsurkunde zum Ladungsschreiben ist vom Zusteller der Deutschen Post AG unter dem Abschnitt "Bei erfolglosem Zustellungsversuch: Vermerk über den Grund der Nichtzustellung" unter Ziffer 1.4.1 „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ sowie ein wieder durchgestrichener Adresszusatz "T.            00" sowie "berichtigt 20/10/16" und unter Ziffer 1.4.6 „Datum: 20.10.16“ vermerkt.

7

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016, der an die Anschrift „K.-------markt  00 in 00000 F.        “ adressiert war, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Verfahren eingestellt ist (Nr. 1). Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und drohte den Klägerinnen für den Fall, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung verließen, die Abschiebung in den Irak an (Nr. 3). Zugleich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4).

8

Nach Überprüfung der aktuellen Anschrift im Ausländerzentralregister wurde der Bescheid mit Anschreiben vom 22. Dezember 2016 an die dort aufgeführte neue Anschrift der Klägerinnen „M.        . 00 in 00000 F.        “ gesandt und ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks am 23. Dezember 2016 als Einschreiben zur Post gegeben.

9

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2016, eingegangen beim Bundesamt am 27. Dezember 2016, beantragten die Klägerinnen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weil ihrem Ehemann bzw. Vater inzwischen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und ihnen daher ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylG zustehe.

10

Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 bestätigte das Bundesamt den Eingang ihres Schreibens und wies zugleich darauf hin, dass inzwischen ein Einstellungsbescheid ergangen sei, weil die Klägerinnen unentschuldigt nicht zum Anhörungstermin am 8. November 2016 erschienen seien. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 AsylG sei persönlich bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sei, in welcher die Klägerinnen vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet gewesen seien. Dies sei bisher jedoch nicht erfolgt.

11

Die Klägerinnen haben am 3. Januar 2017 gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2016 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (4 L 23/17.A). Als ladungsfähige Anschrift haben sie dabei „M.        . 00 in 00000 F.        “ angegeben.

12

Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte das Asylverfahren zu Unrecht eingestellt habe. Eine Ladung zur Anhörung am 8. November 2016 hätten sie nicht erhalten. Die Ladung müsse wohl noch an ihre alte Anschrift gesandt worden sein. Sie hätten dem Bundesamt jedoch ungefähr Mitte Oktober 2016 ihre neue Anschrift mitgeteilt. Im Übrigen habe das Bundesamt die Möglichkeit gehabt, durch eine Meldeamtsfrage oder beim Ausländeramt ihre aktuelle Anschrift zu ermitteln. Von dieser Möglichkeit habe es jedoch keinen Gebrauch gemacht. Des Weiteren habe das Bundesamt es entgegen § 33 Abs. 4 AsylG versäumt, sie vor der Einstellung des Asylverfahrens auf die Möglichkeit dieser Rechtsfolge im Falle des Nichterscheinens zur Anhörung gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.

13

Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich – sinngemäß –,

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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2016 aufzuheben,

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.

16

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

19

Im vorangegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (4 L 23/17.A) hat die Kammer am 3. Februar 2017 fernmündlich eine Auskunft zu der Wohnanschrift der Klägerinnen bei der Ausländerbehörde des Kreises I.         eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf den Vermerk vom 3. Februar 2017, der den Beteiligten übersandt worden ist.

20

Mit Beschluss vom 8. Februar 2017 (4 L 23/17.A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet.

21

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 und die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 und 24. März 2016.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg.

25

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Hat das Bundesamt – wie hier – das Asylverfahren gemäß §§ 32, 33 AsylG eingestellt, weil der Ausländer es nicht betrieben hat, kann diese Einstellung nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Macht das Bundesamt von dieser gesetzlichen Ermächtigung fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylG getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Ausländer muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will.

26

Vgl.              BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - C 1.13 -, NVwZ 2014,158 = juris, Rn. 14, und vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995,201 = Rn. 12.

27

Den Klägerinnen fehlt insbesondere auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die auf Aufhebung des Einstellungsbescheides gerichtete Anfechtungsklage. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen der Kammer in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 8. Februar 2017 im vorangegangenen Eilverfahren (4  L 23/17.A).

28

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren der Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

29

Die Beklagte hat die – deklaratorische – Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1.), zu Unrecht auf die Fiktion der Rücknahme des Asylantrags nach § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 390) gestützt.

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Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag – kraft Gesetzes – als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dabei wird das Nichtbetreiben des Verfahrens, ohne dass es insoweit noch einer vorherigen Betreibensaufforderung seitens des Bundesamtes bedürfte (vgl. § 33 Abs. 1 AsylG in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung), in den in § 33 Abs. 2 S. 1 AsylG – allerdings nicht abschließend (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 17) – aufgeführten Fällen nunmehr gesetzlich vermutet. Nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wird u.a. vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese gesetzliche Vermutung kann jedoch gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 AsylG widerlegt werden, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 Nr. 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

31

Im Fall der Klägerinnen liegen bereits die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG nicht vor.

32

Das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Ausländer und die daran anknüpfende Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 AsylG setzen voraus, dass der Ausländer überhaupt eine Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG erhalten hat, d.h. dass ihm eine Ladung zur Anhörung mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts des Ladungsschreibens zugegangen sein muss. Für dieses Verständnis sprechen sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Ausländer kann einer "Aufforderung" zur Anhörung nämlich nur dann nicht nachgekommen sein, wenn er vom Bundesamt ausdrücklich zur Vorsprache zur persönlichen Anhörung nach § 25 AsylG aufgefordert worden ist (vgl. auch BT-Drs. 18/7538, S. 17). Auch kommt der Zweck der Vorschrift, in Fällen fehlender Mitwirkungsbereitschaft des Ausländers am Asylverfahren das Bundesamt von der Weiterführung dieser Verfahren zu entlasten (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 16), nur dann zum Tragen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten tatsächlich verletzt hat, was wiederum voraussetzt, dass er vom Bundesamt zur Mitwirkung auch ausdrücklich aufgefordert worden ist, ihm also bekannt ist bzw. sein kann, welche konkrete Mitwirkungshandlung von ihm verlangt wird.

33

Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerinnen eine Aufforderung zur Anhörung erhalten haben.

34

So konnte den Klägerinnen die Ladung des Bundesamtes vom 17. Oktober 2016 zur persönlichen Anhörung am 8. November 2016 ausweislich der im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde der Deutschen Post am 20. November 2016 nicht zugestellt werden,  weil „der Adressat unter der angegebenen Anschrift  ‑ K.-------markt 00 in 00000 F.        - nicht zu ermitteln“ war. Auch die auf der Urkunde und dem Umschlag vom Postzusteller zunächst vermerkte andere Anschrift „T.            00“ ist mit einem auf den 20. Oktober 2016 datierten Berichtigungsvermerk wieder durchgestrichen worden. Da die Postzustellungsurkunde eine öffentliche Urkunde ist, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO  i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 VwZG den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, steht damit fest, dass die Klägerinnen die Ladung zur Anhörung nicht erhalten haben. Dies entspricht auch im Übrigen auch den Angaben der örtlichen Ausländerbehörde des Kreises I.         , wonach die Klägerinnen am 4. Oktober 2016 in die "M.        . 00 in 00000 F.        " umgezogen sind und damit zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs nicht mehr unter der Zustellanschrift "K.-------markt 00 in 00000 F.        " gewohnt haben.

35

Die Zustellung der Ladung zur Anhörung am 8. November 2016 galt auch nicht aufgrund der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG als bewirkt. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung oder auch der Mitteilung einer öffentlichen Stelle bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er – wie hier zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs der Ladung zur Anhörung – für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

36

Vorliegend handelte es sich bei der Zustellanschrift "K.-------markt 00 in 00000 F.        ", an die das Ladungsschreiben gerichtet war, nicht um die dem Bundesamt letzte bekannte Anschrift. Zwar ist nach Aktenlage nicht festzustellen, dass die Klägerinnen dem Bundesamt in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG den Wechsel ihrer Anschrift zum 4. Oktober 2016 ("M.        . 00 in 00000 F.        ") unverzüglich angezeigt haben. Denn in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts findet sich eine solche Mitteilung nicht. Auch haben die – insoweit beweispflichtigen – Klägerinnen bisher nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass dem Bundesamt eine entsprechende Mitteilung zeitnah nach ihrem Umzug zugegangen ist.

37

Die neue Anschrift der Klägerinnen war dem Bundesamt jedoch aufgrund ihrer Übermittlung an das Ausländerzentralregister durch die Ausländerbehörde des Kreises I.         im Wege der Direkteingabe im automatisierten Verfahren nach §§ 7 S. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 6 Abs. 2 S. 3 und 3 Abs. 2 Nr. 6 AZRG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustauschs zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) vom 2. Februar 2016 (BGBl. I, S. 130) bekannt.

38

Die Ausländerbehörde des Kreises I.         hat der Kammer am 3. Februar 2017 fernmündlich bestätigt, dass die neue Anschrift mit dem Umzug der Klägerinnen umgehend an das Ausländerzentralregister weitergeleitet worden sei. Bei der Ausländerbehörde handelt es sich zweifelsohne um eine öffentliche Stelle im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG, da sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Auch stellt die Übermittlung der Anschrift an das Ausländerzentralregister im Wege der Direkteingabe im automatisierten Verfahren eine Mitteilung im Sinne der Vorschrift dar. Denn § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG stellt weder bestimmte Anforderungen an den Zweck der Mitteilung noch an die Art ihrer Übermittlung, so dass auch Mitteilungen in elektronischer Form – wie hier – von der Vorschrift erfasst sind.

39

Vgl.              Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 10 AsylG Rn. 16.

40

Dem Bundesamt ist die neue Anschrift aufgrund ihrer Übermittlung an das Ausländerzentralregister auch bekannt gewesen. Maßgeblich ist gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG die (objektive) Kenntnis der Behörde. Als behördenbekannt gelten dabei alle Daten, die in deren Machtbereich gelangt sind und dort noch existieren.

41

Vgl.              Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 10 AsylG Rn. 16.

42

Davon ausgehend ergibt sich dessen Kenntnis schon daraus, dass das Ausländerzentralregister gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AZRG vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde geführt wird. An diese haben gemäß § 6 AZRG die Ausländerbehörden und alle übrigen dort aufgeführten Stellen die dort im Einzelnen genannten Daten – u.a. die Anschrift des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. § 6 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 6 AZRG) – zu übermitteln. Insoweit liegt es nahe, dass bereits mit der Übermittlung der Anschrift an das Bundesamt als Registerbehörde im Wege der Direkteingabe im automatisierten Verfahren nach §§ 7 S. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AZRG dieses Datum so in dessen Machtbereich gelangt ist, dass von seiner Kenntnis auszugehen ist. Dass die Führung des Ausländerzentralregisters innerhalb des Bundesamtes einer besonderen Organisationseinheit obliegt (vgl. Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 1 Abs. 1 AZRG), dürfte dem nicht entgegenstehen. Denn für die Frage der Kenntnis des Bundesamtes im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG kommt es mit Blick auf den Ausnahmecharakter der daran anknüpfenden Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 S. 4 AsylG und deren einschneidenden Rechtsfolgen für den Ausländer allein darauf an, dass die Anschrift zumindest einer Organisationseinheit des Bundesamtes bekannt geworden ist, mit der Folge, dass es sich deren Kenntnis insgesamt zurechnen lassen muss.

43

Abgesehen davon ist von einer Kenntnis des Bundesamts aufgrund der Übermittlung der neuen Anschrift an das Ausländerzentralregister durch die Ausländerbehörde auch deswegen auszugehen, weil diese Form der Datenübermittlung nach Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes letztlich an die Stelle der bisherigen schriftlichen Mitteilung der aktuellen Anschrift an das Bundesamt durch die Ausländerbehörde (vgl. § 54 Nr. 1 AsylG) getreten ist und ein solches Verständnis insbesondere auch dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes entspricht. Ziel des Datenaustauschverbesserungsgesetzes war es nämlich in erster Linie, für Asylsuchende und unerlaubt eingereiste Ausländer möglichst frühzeitig ein sog. "Kerndatensystem" aufzubauen, mit dem allen in das Asylverfahren eingebundenen Stellen alle wesentlichen, für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen unverzüglich und medienbruchfrei bereitgestellt werden sollen. Damit sollte eine wesentliche Grundlage für die Beschleunigung der Asylverfahren, die Vermeidung von Mehrfachregistrierungen und die Gewährleistung der Sicherheit gelegt werden. Zu diesem Zweck wurde der im Ausländerzentralregister zu erfassende Datenbestand um neue Inhalte ergänzt sowie die Übermittlungsverpflichtungen an das Kerndatensystem und Ermächtigungen zum Abruf von Daten aus dem Kerndatensystem der beteiligten Stellen erweitert (vgl. BT-Drs. 18/7043, S. 2 und 36). Zu dem erweiterten Datenbestand gehört insbesondere auch die Aufnahme von Kontaktdaten des Ausländers wie dessen Anschrift im Bundesgebiet (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 6 AZRG). Entsprechend sind die Ausländerbehörden – sowie weitere Stellen – nunmehr auch zur unverzüglichen Übermittlung dieser Angabe an die Registerbehörde verpflichtet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 und 3 Nr. 1 AZRG). Die Angabe der Anschrift soll dabei der Gewährleistung einer schnelleren Erreichbarkeit des Ausländers sowie der Erleichterung einer (kurzfristigen) Kontaktaufnahme mit ihm dienen und damit letztlich zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen (vgl. BT-Drs. 18/7043, S. 2 und 42).

44

Mit Blick darauf, dass das Bundesamt zu den Behörden zählt, an die alle im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten zur Durchführung seiner asylrechtlichen Aufgaben übermitteln werden (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AZRG), ist davon auszugehen, dass die Übermittlung der aktuellen Anschrift an das Ausländerzentralregister durch die Ausländerbehörde – mittelbar – jedenfalls auch eine Mitteilung an das Bundesamt darstellt. Da das Bundesamt außerdem zu den Behörden zählt, die zum Abruf der Daten im automatisierten Verfahren zugelassen sind (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AZRG), ist die Angabe der aktuellen Anschrift aufgrund dieser unmittelbaren Zugriffsmöglichkeit auf das Ausländerzentralregister ferner auch in dessen Machtbereich gelangt.

45

Dieses Verständnis von § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG wird im Übrigen offenbar auch vom Bundesamt selbst geteilt. Denn es hat im vorliegenden Fall vor der Zustellung des streitgegenständlichen Einstellungsbescheides zunächst im Ausländerzentralregister nach der aktuellen Anschrift der Klägerinnen gesucht und den Bescheid sodann an die dort gespeicherte neue Anschrift "M.        . 00 in 00000 F.        " gesandt. Etwaige Gründe, die die unterschiedliche Vorgehensweise bei der Zustellung der Ladung zur Anhörung einerseits und bei der Zustellung des Einstellungsbescheides andererseits sachlich rechtfertigen könnten, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

46

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen eine Ladung zur Anhörung nicht erhalten haben, so dass die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Alt. 2 AsylG nicht eingreift.

47

Rechtswidrig und aufzuheben sind demnach auch die gemäß § 33 S. 2 AsylG getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 38 Abs. 2 AsylG (Ziffer 3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 4.), da alle drei Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen sind.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.