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Verwaltungsgericht Aachen·4 K 305/11.A·15.07.2012

Irakischer Grenzschützer: Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgungsgefahr durch Terroristen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der irakische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitig war, ob ihm wegen seiner Tätigkeit als Grenzschützer der irakischen Sicherheitskräfte bei Rückkehr politische Verfolgung droht. Das VG Aachen gab der Klage statt, weil Sicherheitskräfte im Irak besonders gezielten Anschlägen nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt sind und der Kläger trotz Desertion nach außen als Angehöriger dieser Gruppe wahrgenommen wird. Staatlichen Schutz könne er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erlangen; über weitere Abschiebungsverbote war daher nicht zu entscheiden.

Ausgang: Klage erfolgreich; Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, Abschiebungsandrohung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist maßgeblich, ob dem Ausländer bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ein Verfolgungsmerkmal anknüpfende Bedrohung von Leben oder Freiheit droht.

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Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt einheitlich für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes; ein herabgestufter Maßstab der hinreichenden Sicherheit findet insoweit keine Anwendung.

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Angehörige staatlicher Sicherheitskräfte können im Herkunftsstaat eine „bestimmte soziale Gruppe“ i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. d Qualifikationsrichtlinie/§ 60 Abs. 1 AufenthG bilden, wenn sie von nichtstaatlichen Akteuren aufgrund tatsächlicher oder zugeschriebener Merkmale deutlich von der übrigen Bevölkerung abgegrenzt und gezielt angegriffen werden.

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Eine kurz vor der Ausreise erfolgte Desertion schließt die Gefährdung als Angehöriger der Sicherheitskräfte nicht aus, wenn die Person nach außen weiterhin als Teil dieser Berufsgruppe wahrgenommen wird.

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Flüchtlingsschutz wegen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass staatliche Stellen oder andere Schutzakteure i.S.d. Art. 7 Qualifikationsrichtlinie nicht in der Lage oder nicht willens sind, effektiven Schutz vor den Übergriffen zu bieten.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Februar 2011 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der 1984 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Yezide. Er stammt nach seinen Angaben aus dem Sindjar-Gebiet in der Provinz Niniwe.

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Der Kläger reiste nach im Dezember 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 2003 Soldat gewesen sei. Anfang Dezember 2010 sei sein Konvoi im Süden des Irak, wo er stationiert gewesen sei, von Terroristen beschossen worden, ein Offizier sei getötet worden. Es habe in der Vergangenheit mehrere Anschläge gegeben. Er habe im Wechsel 10 Tage Dienst gehabt und 10 freie Tage, die er zu Hause im Sindjar verbracht habe. Er sei erst 2010 ausgereist, weil sein Sohn medizinische Hilfe benötigt hätte; dieser habe nur eine Niere gehabt und hätte operiert werden müssen. Daher habe er ihn nicht verlassen wollen. Schließlich laufe er Gefahr, als Deserteur bestraft zu werden.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 4. Februar 2011, zugestellt am 10. Februar 2011, den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen nicht vor. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht.

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Der Kläger hat am 16. Februar 2011 Klage erhoben und sich auf seine Tätigkeit als Soldat berufen. Zudem befürchte er aufgrund seiner Desertion als Verräter angesehen zu werden.

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In der mündlichen Verhandlung erläutert der Kläger, dass er als Grenzschützer tätig gewesen sei. Er sei 2003 von den Amerikanern ausgebildet worden und auf eigenen Wunsch im Süden des Landes eingesetzt worden, weil er und seine Familie wegen seiner Tätigkeit bedroht worden seien.

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Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Februar 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

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hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Februar 2011 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) im angegriffenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

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Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.

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Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.

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Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

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In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind.

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Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr.

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Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N.

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Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410.

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Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

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Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N.

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Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.

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Vgl. zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Irak politische Verfolgung. Auf den Vortrag zum konkreten Ausreiseanlass kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage der Vorverfolgung. Denn es steht nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger als Grenzschützer der irakischen Sicherheitskräfte tätig war und damit gemäß Art. 10 Abs. 1 d) QualRL wegen der von nicht-staatlichen Akteuren im Hinblick auf tatsächliche oder zugeschriebene persönliche Merkmale vorgenommenen deutlichen Abgrenzung von der übrigen Bevölkerung einer bestimmten sozialen Gruppe von Personen i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angehört, deren Leben oder Freiheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht ist.

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Besonders gefährdet sind im Irak nach wie vor Sicherheitskräfte wie Polizisten und Soldaten, Richter, Intellektuelle und alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. Kollaborateure. Auch Mitarbeiter der Ministerien und der Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen. Daneben zählen Friseure, Geschäftsleute, die Alkohol verkaufen, Mitarbeiter der internationalen Organisationen, Mitglieder politischer Parteien, Journalisten sowie Ärzte und medizinisches Personal zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

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Vgl. AA, Lagebericht, Seiten 14 und 21; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, Seite 2; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris.

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Dabei überlagern sich mehrere ineinander greifende Konflikte. Der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische geht einher mit konfessionell-ethnischen Auseinandersetzungen sowohl zwischen den großen Bevölkerungsgruppen der Sunniten, Schiiten und Kurden als auch mit den Minderheiten der Christen und Yeziden. Hinzu kommen Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen und Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung.

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Der Kläger hat glaubhaft seine Tätigkeit als Grenzschützer bekundet. Soweit es in den Akten des Bundesamtes heißt, er sei Soldat gewesen, ist dies als Oberbegriff zu verstehen, der auch eine Tätigkeit als Bundespolizist/Grenzschützer umfasst. Nachvollziehbar hat der Kläger geschildert, dass er von den Amerikanern ausgebildet worden sei und trotz seiner Herkunft aus dem Sindjar auf eigenen Wunsch im Süden des Irak eingesetzt wurde, um den Bedrohungen wegen seiner Tätigkeit zu entgehen. Zudem hat er einen tödlichen Angriff von Terroristen auf seinen Konvoi erlebt. Warum das Bundesamt trotz der eindeutigen Ausführungen des Klägers in der Anhörung im streitgegenständlichen Bescheid davon spricht, der Kläger beriefe sich auf die "Tätigkeit eines Bruders als Soldat", erschließt sich nicht. Die Desertion des Klägers unmittelbar vor der Ausreise führt auch nicht dazu, dass der Kläger nicht mehr als Soldat bzw. Grenzschützer angesehen werden könnte. Anders als im Falle eines in den Ruhestand versetzten Polizisten oder Soldaten, der erkennbar nicht mehr der betreffenden Berufsgruppe zugehörig ist

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- vgl. hierzu Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 13a B 11.30335 -, juris -,

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hat sich der Kläger seiner Dienstpflicht durch Flucht entzogen und bleibt damit nach außen ein Mitglied der von Terroristen bekämpften irakischen Sicherheitskräfte, welche generell häufigen Angriffen ausgesetzt sind.

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Schutz durch die Behörden kann der Kläger in seinem Fall bei einer Rückkehr nicht erwarten. Die Behörden sind vielerorts nicht in der Lage, für Recht und Ordnung zu sorgen.

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Vgl. AA, Lagebericht, Seite 21.

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Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Sindjar vor terroristischen Übergriffen geschützt wäre. Soldaten und Polizisten sind nicht nur während der Dienstausübung, sondern auch in ihrer Freizeit Anschlägen ausgesetzt.

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Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 13a B 11.30335 -, a.a.O., m.w.N. Ein Rückzug des Klägers "ins Private" würde deshalb, solange der Kläger offiziell als Teil der irakischen Sicherheitskräfte angesehen wird, keinen Zugewinn an Sicherheit bringen. Vor diesem Hintergrund ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass im Falle des Klägers, der als Teil der staatlichen Sicherheitskräfte besonders im Fokus nicht-staatlicher Akteure steht, staatlicher Schutz bzw. Schutz durch einen Akteur im Sinne des Art. 7 QualRL eine Verfolgung verhindern kann. Die Feststellung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben. Einer Entscheidung über die geltend gemachten Abschiebungsverbote bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG.

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Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vorliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.