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Verwaltungsgericht Aachen·4 K 2744/22·22.02.2023

Erinnerung gegen Kostenansatz (Gerichtskostenvorschuss) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 19.12.2022 und rügte insbesondere die Festsetzung eines Gerichtskostenvorschusses. Das Verwaltungsgericht hält die Erinnerung für unbegründet und weist sie zurück. Der Kostenvorschuss von 483 € entspricht dem dreifachen Grundgebührensatz nach Ziffer 5110/Kostenverzeichnis. Einwände gegen den vorläufigen Streitwert sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Gerichtskostenvorschuss von 483 € bestätigt, Beschluss gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 GKG überprüft allein, ob der Kostenansatz kostenrechtlich zutreffend umgesetzt wurde; Vorbringen gegen die Höhe eines vorläufigen Streitwerts ist im Erinnerungsverfahren grundsätzlich ohne rechtliche Relevanz.

2

Für Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz anzusetzen; nach Ziffer 5110 des Kostenverzeichnisses ist bei einem 'Verfahren im Allgemeinen' der dreifache Satz der Grundgebühr (§ 34 GKG) maßgeblich.

3

Eine Gebührenreduzierung kommt nur in den in der jeweiligen Ziffer des Kostenverzeichnisses abschließend genannten Fällen in Betracht; die Übertragung auf den Einzelrichter oder das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden führt nicht zu einer Reduzierung.

4

Die Verfahrensgebühr wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit Einreichung der Klageschrift fällig und ist im Kostenansatz entsprechend zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG§ 3 Abs. 2 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Leitsatz

Einzelfall einer Kostenansatzerinnerung betreffend den Gerichtskostenvorschuss

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 19. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Klägers vom 25. Dezember 2022 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 19. Dezember ist unbegründet.

3

Die Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 483,- Euro ist weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß Ziffer 5110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes [zu § 3 Abs. 2 GKG]) ist bei dem hier vorliegenden "Verfahren im Allgemeinen" der dreifache Satz der Grundgebühr nach § 34 GKG anzusetzen. Dieser Satz reduziert sich nur in bestimmten, in der vorgenannten Ziffer geregelten und hier gegenwärtig nicht vorliegenden Fällen wie etwa bei einer Klagerücknahme auf ein Drittel; mit Blick auf den Vortrag des Klägers wird angemerkt, dass die Übertragung auf den Einzelrichter oder das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter nicht zu diesen Fällen gehört und daher keine Gebührenreduzierung zur Folge hat. Unter Berücksichtigung des festgesetzten vorläufigen Streitwerts von 5.000,- Euro ergibt sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 483,- Euro (3 x 161 Euro = 483 Euro; vgl. Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes [zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG]). Diese Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG bereits mit Einreichung der Klageschrift fällig geworden und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht worden. Formale Fehler sind nicht ersichtlich.

4

Soweit sich der Kläger im Kern gegen die Höhe der vorläufigen Streitwertfestsetzung wendet, die im Gegensatz zur endgültigen Streitwertfestsetzung nicht angefochten werden kann, ist dieser Vortrag für die Entscheidung über die Erinnerung ohne rechtliche Relevanz. Denn im Erinnerungsverfahren kann lediglich überprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen in kostenrechtlicher Hinsicht zutreffend umgesetzt worden sind, und Einwände gegen die Höhe des Streitwerts betreffen nicht den Kostenansatz und keine Verletzung des Kostenrechts.

5

                            Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 6 KSt 5.21 -, juris, Rn. 5.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.