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Verwaltungsgericht Aachen·4 K 2638/23.A·08.01.2026

Asylklage unzulässig wegen Fristversäumung trotz Verstoßes gegen Postausgabezeiten

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen ablehnenden Asylbescheid und machte u.a. die Wahrung der Klagefrist geltend. Streitpunkt war, ob die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 4 AsylG wegen fehlender Postausgabe am Samstag und wegen des späteren Aushändigungsstempels unanwendbar ist. Das VG Aachen hielt die Klage für unzulässig, da der Bescheid aufgrund der (verschobenen) Zustellungsfiktion bereits am 13.11.2023 als zugestellt galt und die zweiwöchige Frist am 27.11.2023 ablief. Wiedereinsetzung wurde mangels unverschuldeter Fristversäumnis abgelehnt; die Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylG war hinreichend.

Ausgang: Klage als unzulässig wegen Versäumung der zweiwöchigen Klagefrist abgewiesen; Wiedereinsetzung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Wirksamkeit einer Zustellung nach § 10 Abs. 4 AsylG ist hinsichtlich der Zustellungsvorschriften die im Zeitpunkt der Zustellung geltende Gesetzesfassung maßgeblich; § 77 Abs. 1 AsylG betrifft insoweit nur die materielle Beurteilung.

2

Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG (Postausgabe-/Postverteilungszeiten für jeden Werktag) lässt die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG nicht vollständig entfallen; vielmehr ist der Eintritt der Fiktion so zu verschieben, dass der Betroffene durch die eingeschränkte Abholmöglichkeit nicht schlechter gestellt wird.

3

Wird ein Dokument nicht innerhalb der in § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG vorgesehenen Frist ausgehändigt, setzt die Zustellungsfiktion die Rechtsbehelfsfrist in Gang; eine spätere tatsächliche Aushändigung unterbricht die laufende Frist nicht und setzt keine neue Frist in Lauf.

4

Die Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylG erfordert eine verständliche, sinngemäße Umschreibung der Obliegenheiten und Folgen der Zustellungsvorschriften; eine in die Sprache des Asylbewerbers übersetzte schriftliche Belehrung genügt regelmäßig.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene aufgrund ordnungsgemäßer Belehrung mit einer fingierten Zustellung rechnen musste und es unterlässt, die Postabholung bzw. den maßgeblichen Zustellzeitpunkt ausreichend zu kontrollieren.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG§ 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 10 Abs. 7 AsylG§ 3 AsylG

Leitsatz

1. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG führt nicht zur gänzlichen Unanwendbarkeit der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG. Vielmehr verschiebt sich das Ende der Fiktion derart, dass der Asylbewerber durch die eingeschränkte Abholmöglichkeit nicht schlechter (aber auch nicht besser) gestellt wird, als wenn eine Abholmöglichkeit an jedem Werktag - also montags bis samstags - bestanden hätte. 2. Bei § 10 Abs. 4 AsylG ist die zum Zeitpunkt der Zustellung gültigen Fassung maßgeblich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger jesidischer Religionszugehörigkeit. Er verließ den Irak nach eigenen Angaben am 5. August 2023 in die Türkei und reiste am 27. August 2023 in die Bundesrepublik ein. Am 11. September 2023 stellte er einen förmlichen Asylantrag.

3

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. September 2023 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er als Jeside im Irak bedroht worden sei und es dort keine Sicherheit gebe.

4

Mit Bescheid vom 2. November 2023 lehnte das Bundesamt seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), auf Asylanerkennung (2.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (4.), forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in den Irak auf, das Bundesgebiet zu verlassen (5.), und ordnete ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Abschiebung an (6.). Zur Begründung wies das Bundesamt im Wesentlichen darauf hin, dass der Kläger kein Flüchtling sei. Eine systematische Verfolgung von Jesiden finde im Irak heute nicht mehr statt. Zwar habe er Diskriminierungen von Jesiden durch gläubige Muslime darlegen können. Das geforderte Maß einer Verfolgung erreichten die Diskriminierungen jedoch nicht.

5

Der Bescheid ging am Mittwoch, 8. November 2023, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) L. ein, in der der Kläger wohnte. Laut Auskunft der Bezirksregierung Z. mit E-Mail an den Beklagten vom 2. März 2024 lag der Bescheid am 9., 10., 13. und 14. November 2023 für den Kläger zur Abholung bereit. Am Wochenende, 11. und 12. November 2023 bestand keine Abholmöglichkeit. Am Dienstag, 14. November 2023, wurde dem Kläger der Bescheid in der ZUE L. ausgehändigt. Dabei wurde der Bescheid mit einem Stempel mit dem Datum „14. November 2023“ nebst Unterschrift versehen.

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Am 28. November 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Zu deren Begründung trägt er insbesondere vor, dass die Klagefrist gewahrt worden sei. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG greife nicht ein, weil kein ordnungsgemäßes Postverteilungsverfahren durchgeführt worden sei, auf dem Bescheid nicht das korrekte Datum der Zustellung vermerkt worden und keine hinreichende Belehrung des Klägers nach § 10 Abs. 7 AsylG erfolgt sei. Darüber hinaus bestehe im Irak eine systematische Verfolgung der jesidischen Minderheit. Auch könne er sein Existenzminimum durch unregelmäßige Tagelöhnertätigkeiten nicht dauerhaft sichern.

8

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bun­desamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2023 zu ver­pflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Be­scheids zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Be­scheids zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungs-verbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegen.

14

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

17

Der Einzelrichter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Sitzungsprotokoll verwiesen.

18

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.

Entscheidungsgründe

20

Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

21

Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger die zweiwöchige Klagefrist versäumt hat und insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

22

Nach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG war die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Der streitgegenständliche Bescheid galt gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG a.F. am 13. November 2023 als zugestellt. Damit endete die Klagefrist gemäß § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des Montags, 27. November 2023. Die Klage wurde jedoch erst am 28. November 2023 erhoben.

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1. Für die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 2. November 2023 ist hier § 10 Abs. 4 AsylG in der zum Zeitpunkt der Zustellung gültigen Fassung maßgeblich. Zwar stellt das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG in Streitigkeiten nach dem AsylG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Dies gilt für die Bewertung der materiellen Rechtslage. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Klage bzw. der Zustellung des Bescheids muss jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit auf die damals gültige Rechtslage abgestellt werden. Andernfalls könnte ein nach alter Rechtslage bereits bestandskräftiger Verwaltungsakt durch eine nachträgliche Gesetzesänderung die Bestandskraft wieder verlieren.

24

Maßgeblich ist hier § 10 AsylG in der Fassung vom 20. Oktober 2015, der bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft war. Dessen Abs. 4 war wortgleich mit der aktuellen Gesetzesfassung mit der Ausnahme, dass in Satz 4 „am dritten Tag“ stand, anstatt „am vierten Tag“.

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Vgl. zur Gesetzesänderung: Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) vom 15. Juli 2024, BGBl. I 2024, Nr. 236 vom 18. Juli 2024, S. 50 zu Art. 4; BT-Drs. 20/11817, S. 112, 141 zu Art. 4, BR-Drs. 298/24, S. 63 zu Art. 4.

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§ 10 AsylG Abs. 4 AsylG a.F. lautete: „In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.“

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Die Zustellungsfiktion greift also nur dann nicht ein, wenn der Bescheid innerhalb von drei Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt wird. Vorliegend ging der streitgegenständliche Bescheid am Mittwoch, 8. November 2023, in der vom Kläger seinerzeit bewohnten ZUE L. ein und wurde erst am Dienstag, 14. November 2023, und somit nicht innerhalb von drei Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung von ihm in Empfang genommen, sodass grundsätzlich die Zustellungsfiktion eingreift.

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2. Bei der ZUE L. handelt es sich auch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen NRW um eine Aufnahmeeinrichtung i.S.d. §§ 10 Abs. 4, 44 AsylG.

29

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 12 L 1455/22.A –, juris, Rn. 17.

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3. Dem Eintritt der Zustellungsfiktion stehen auch nicht die Erfordernisse des § 10 Abs. 7 AsylG entgegen. Danach ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG hinzuweisen.

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Es ist demnach erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Der Hinweis kann sich deshalb zum einen nicht auf die Vorschriften des § 10 AsylG beschränken, sondern muss sich auf die hieraus folgenden Konsequenzen sowohl im behördlichen Verfahren als auch für die fristgerechte Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes erstrecken. Zum anderen reicht eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes vor dem Hintergrund des Verständnishorizonts des Asylbewerbers nicht aus. Vielmehr bedarf es einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Diesem Gebot wird in aller Regel schon durch die in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erforderliche Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache genügt werden, weil sich dabei allein aus Gründen der Praktikabilität eine sinngemäße, nicht strikt an juristischen Begrifflichkeiten orientierte Übertragung anbietet. Insoweit reicht es allerdings aus, dem Asylbewerber, sofern er des Lesens kundig ist, die erforderlichen Hinweise in schriftlicher Form zugänglich zu machen.

32

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Juni 1994 – 2 BvR 334/94 –, juris, Rn. 18.

33

Der Kläger hat am Tag seiner Asylantragstellung am 11. September 2023 bestätigt, die „Wichtige Mitteilung (Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise)“ nebst Übersetzung in die von ihm gesprochene Sprache Kurdisch-Kurmanci erhalten und den entsprechenden Inhalt verstanden zu haben (Bl. 23 ff. Beiakte 1). Diese Belehrung enthält eine verständliche sinngemäße Umschreibung des hier maßgeblichen § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG a.F. Sie lautet:

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„Wohnen Sie in einer Aufnahmeeinrichtung, müssen Sie sich erkundigen, wann und wo die behördliche Post verteilt wird. Dies geschieht an einem Werktag zu bestimmten Uhrzeiten. Sie erhalten dort Ihre Post von einem Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung. Holen Sie die Post dort zu diesen Zeiten nicht ab, bleibt sie mindestens drei Tage lang für Sie liegen. Zustellungen und formlose Mitteilungen gelten, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden, mit dem Tag der Aushändigung als erfolgt. Erfolgt keine Aushändigung innerhalb von drei Tagen, gilt der dritte Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als Tag der Aushändigung – auch wenn Sie die Post zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Wenn keine Aushändigung erfolgt, wird die Post an die Behörde zurückgesandt. Beachten Sie bitte, dass der in dieser Weise bestimmte Tag der Aushändigung bzw. Zustellung auch für den Beginn von etwaigen Fristen maßgeblich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Frist für eine eventuelle gerichtliche Anfechtung des Bescheides des Bundesamtes.“

35

Die Einwände des Klägers gegen die Verständlichkeit dieser Belehrung greifen nicht durch. Soweit er anführt, es entstehe der widersprüchliche Eindruck, dass Post lediglich an einem (einzigen) Werktag abgeholt werden könne, ist eine Irreführung des Belehrten nicht zu befürchten. Denn der Asylbewerber wird in der Belehrung darauf hingewiesen, dass er sich erkundigen muss, wann und wo die behördliche Post (an einem Werktag) verteilt wird. Die Belehrung schließt also lediglich eine Postausgabe an Nicht-Werktagen aus. Für die übrigen Tage muss der Asylbewerber sich in seiner Aufnahmeeinrichtung nach den Postausgabe-Zeiten erkundigen und wird dann auch erfahren, an welchen Tagen bzw. zu welchen Uhrzeiten er seine Post erhalten kann. Soweit der Kläger weiter rügt, aus der Belehrung werde nicht deutlich, dass dem Tag der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung entscheidende Bedeutung zukomme, ist dem zu entgegnen, dass die Belehrung ausdrücklich erwähnt, dass der „dritte Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als Tag der Aushändigung“ gilt, wenn keine Aushändigung innerhalb von drei Tagen erfolgt, auch wenn der Asylbewerber die Post zu einem späteren Zeitpunkt erhält. Soweit der Kläger schließlich meint, in der Belehrung werde nicht deutlich erklärt, dass die Post mindestens drei Tage, unter Umständen aber auch länger zur Abholung bereitgehalten werde, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Durch die Formulierung „mindestens drei Tage“ wird hinreichend deutlich, dass die Post unter Umständen auch länger zur Abholung bereit liegen kann.

36

4. Dass vorliegend samstags keine Postausgabezeiten in der ZUE L. vorhanden waren, führt nicht zur Unanwendbarkeit der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG a.F.

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Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG a.F. sind Postausgabe- und Postverteilungszeiten für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Postausgabe oder Postverteilung in einer Aufnahmeeinrichtung an jedem Werktag, also montags bis samstags, gewährleistet sein muss.

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Vgl. Bruns, in: Hofmann (Hrsg.), NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG, Rn. 33; Oubensalh, in: Huber/Mantel (Hrsg.), AufenthG/AsylG Kommentar, 4. Aufl. 2025, § 10 Asyl, Rn. 14; Preisner, in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 01.10.2025, § 10 AsylG, Rn. 35; vgl. auch § 3 Abs. 2 BUrlG.

39

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt jedoch nicht zur gänzlichen Unanwendbarkeit der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG a.F. Vielmehr verschiebt sich das Ende der Dreitagesfiktion derart, dass der Asylbewerber durch die eingeschränkte Abholmöglichkeit nicht schlechter (aber auch nicht besser) gestellt wird als wenn eine Abholmöglichkeit an jedem Werktag - also montags bis samstags - bestanden hätte.

40

Vgl. auch VG Weimar, Beschluss vom 16. Februar 1995 – 6 E 20106/95.We –, juris, 1. Leitsatz, Rn. 1 und Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht — Kommentar, 01.04.2020, § 10 AsylG, Rn. 66, die eine Verschiebung der Dreitagesfiktion auf den nächsten Werktag ebenfalls für möglich halten, allerdings in Bezug auf Fälle, bei denen der dritte Tag ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag ist.

41

Welche Rechtsfolge sich aus einem Verstoß gegen § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylG a.F. für die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG a.F. ergibt, ist durch die anerkannten Auslegungsmethoden (Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Normzweck) zu ermitteln.

42

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, juris, Rn. 24 und Urteil vom 30. Juli 2019 – 2 BvR 1685/14 –, juris, Rn. 160.

43

Der Wortlaut des § 10 Abs. 4 AsylG a.F. lässt diese Frage unbeantwortet. Auch die Systematik und die Entstehungsgeschichte sind unergiebig.

44

Vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 3, 17; BT-Drs. 12/4984, S. 10, 40 f., 48 zu Art. 1 Nr. 2.

45

Der Sinn und Zweck der Einführung der Zustellungsfiktion bestand darin, eine Vereinfachung und Beschleunigung der Asylverfahren und eine Verhinderung von Missbräuchen zu bewirken.

46

Vgl. BT-Drs. 12/4984, S. 46.

47

Offenkundig sollte durch diese Regelung also verhindert werden, dass ein Asylbewerber durch die Nichtabholung seiner Post eine Zustellung des Asylbescheids verhindern oder verzögern kann. Dass in einer Aufnahmeeinrichtung eine Postausgabe oder Postverteilung stattfindet, dürfte an der logistischen Situation liegen, wonach dort nicht für jeden Bewohner ein eigener Briefkasten vorhanden ist. Die Postausgabe- bzw. verteilungszeiten orientieren sich offenbar daran, dass auch die Zustellungen der Deutschen Post mindestens einmal werktäglich zu erfolgen hat.

48

Vgl. § 2 Nr. 5 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15. Dezember 1999 i.V.m. 11 Abs. 2 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997.

49

Der Gesetzgeber wollte also erreichen, dass bis zur fingierten Zustellung an drei Werktagen (oder falls ein Sonntag betroffen ist, jedenfalls an zwei Werktagen) eine Abholmöglichkeit der Post für den Asylbewerber bestand. Dann aber entspricht es dem Sinn und Zweck der Zustellungsfiktion, dass die fehlende Abholmöglichkeit an einem Werktag dazu führt, dass sich der Eintritt der Zustellungsfiktion auf den nächsten Werktag mit Abholmöglichkeit verschiebt. Denn nur diese Auslegung gewährleistet, dass einerseits der Asylbewerber durch das Versäumnis der Aufnahmeeinrichtung, an einem bestimmten Tag eine Abholmöglichkeit zu schaffen, nicht schlechter gestellt wird, und andererseits dem Sinn und Zweck der Zustellungsfiktion, das Asylverfahren zu beschleunigen und Missbrauch zu verhindern, bestmöglich Rechnung getragen wird.

50

Die Gegenauffassung, wonach die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur dann eingreife, wenn die Ausnahmeeinrichtung das von ihr gewählte Postverteilungs- oder Postausgabeverfahren tatsächlich ordnungsgemäß (also an jedem Werktag) durchführt habe,

51

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 12 L 1455/22.A –, juris, Rn. 15-17,

52

ist nicht überzeugend, weil sie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht. Würde beispielsweise ein Asylbescheid an einem Montag an die Aufnahmeeinrichtung übergeben werden und dieser Dienstag, Mittwoch und Donnerstag für den Adressaten zur Abholung bereit liegen, während aber samstags generell keine Postabholung bzw. -verteilung stattfände, würde die Zustellungsfiktion nicht eingreifen mit der Folge, dass der Bescheid bei Nichtabholung der Post gar nicht wirksam würde, obwohl der Asylbewerber im konkreten Fall durch die fehlende Abholmöglichkeit an Samstagen gar keinen Nachteil erlitten hätte.

53

Im vorliegenden Fall wurde der streitgegenständliche Bescheid am Mittwoch, 8. November 2023, an die ZUE L. übergeben und lag am 9., 10. und 13. November 2023, nicht aber am Samstag, den 11. November 2023, für den Kläger zur Abholung bereit. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten eingeholten Stellungnahme der Bezirksregierung Z. vom 2. März 2024 (Bl. 56 f. der Gerichtsakte). Soweit der Kläger die Abholmöglichkeit an diesen Tagen bestreitet, handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung ins Blaue hinein. Tatsächlich erklärte er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, dass er am Donnerstag, 9. November 2023, nicht auf die Liste mit Posteingängen geschaut habe. Für Freitag, 10. November 2023, konnte er sich nicht daran erinnern, um welche Tageszeit er zu seinem Bruder nach W. losgefahren war und ob er an dem Tag noch eine Möglichkeit zur Postabholung hatte. Am Samstag, 11. November 2023, befand er sich nach eigenen Aussagen bei seinem Bruder in W. und erhielt an diesem Tag von anderen Mitbewohnern aus der ZUE L. die Information per WhatsApp, dass seine Codenummer auf der Liste für Posteingänge stehe.

54

Hätte die ZUE L. ordnungsgemäß auch am Samstag, den 11. November 2023, eine Abholmöglichkeit geschaffen, hätte die Zustellung am 11. November 2023 (am dritten Tag nach Übergabe an die ZUE) gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG a.F. als bewirkt gegolten. Da an diesem Tag jedoch keine Abholmöglichkeit bestand, ist es nur sachgerecht, den Eintritt der Zustellungsfiktion erst am nächsten Werktag mit Abholmöglichkeit anzunehmen – hier also am Montag, 13. November 2023.

55

Dass der Kläger den Bescheid am Dienstag, 14. November 2023, abgeholt hat und dabei der Bescheid mit einem Stempel mit dem Datum „14. November 2023“ nebst Unterschrift versehen wurde, ändert nichts an der bereits am 13. November 2023 erfolgten Zustellung.

56

Aus Wortlaut, Systematik und Zweck des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG a.F. ergibt sich unmittelbar, dass für den Beginn einer Rechtsmittelfrist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aushändigung an den Asylbewerber abzustellen ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 AsylG a.F). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Rechtsmittelfrist bereits durch die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG a.F. in Gang gesetzt worden ist, weil – wie im vorliegenden Fall – die Aushändigung an den Ausländer nicht innerhalb von drei Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung erfolgt war. Wird der Bescheid nach Eintritt der Zustellungsfiktion an den Ausländer ausgehändigt, wird die laufende Rechtsmittelfrist dadurch nicht unterbrochen und eine neue Klagefrist in Gang gesetzt. Anders als § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG ordnet § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG a.F. die Zustellungsfiktion auch für den Fall an, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgehändigt wurde. Ein Rechtsstandpunkt, nach dem es der Ausländer dagegen in der Hand hätte, einen wegen der Zustellungsfiktion bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt durch dessen spätere Entgegennahme erneut anfechtbar zu machen, widerspräche dem Zweck einer Zustellungsvorschrift.

57

Vgl. OVG MV, Beschluss vom 26. Mai 2025 – 4 LZ 368/24 OVG –, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 25. September 2019 – 9 ZB 19.33265 –, juris, Rn. 4.

58

Deshalb kann eine verspätete Übergabe des Bescheids, selbst wenn sie die Voraussetzungen des § 5 VwZG nicht erfüllt, nicht die bereits erfolgte Zustellung (in Form der Zustellungsfiktion) rückwirkend entfallen lassen.

59

Vgl. Preisner, in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 01.10.2025, § 10 AsylG, Rn. 34; Oubensalh, in: Huber/Mantel (Hrsg.), AufenthG/AsylG Kommentar, 4. Aufl. 2025, § 10 AsylG, Rn. 13, wonach § 10 Abs. 4 AsylG die strengen Zustellungsvorschriften des § 5 Abs. 1, Abs. 2 VwZG verdränge. So auch Anwendungshinweise zum Asylverfahrensgesetz und zu § 15 a des Aufenthaltsgesetzes, RdErl. d. Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport v. 07.02.2005 – 45.11-12235/N 55 – – VORIS 26200 – Fundstelle: Nds. MBl. 2005 Nr. 11, S. 206, Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14.10.2005 (Nds. MBl. 2005 Nr. 41, S. 838), juris.

60

Schließlich greift die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG a.F. auch dann ein, wenn der Bescheid überhaupt nicht abgeholt bzw. ausgehändigt wird. Es ist gerade Sinn und Zweck dieser Vorschrift, eine Zustellung für solche Fälle zu fingieren, in denen ein Asylbewerber seine Post nicht abholt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Es liegt in der Natur der Sache, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 5 VwZG (Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis, Vermerk des Datums der Zustellung) nicht erfüllt werden. Insofern ist § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG a.F. eine speziellere Regelung im Verhältnis zu § 5 VwZG.

61

Soweit der Kläger anführt, das gestempelte Übergabedatum (14. November 2023) auf dem am 14. November 2023 ausgehändigten Bescheid erwecke den Rechtsschein, als sei die Zustellung an diesem Datum erfolgt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis und insbesondere nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO.

62

Vgl. Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Lfg. 139 – 25.11.2022, § 10 AsylG, Rn. 370, wonach eine Aufnahmeeinrichtung im Falle der Aushändigung des Bescheids nach Eintritt der Fiktion verpflichtet sei, die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass hier die Frist schon zu laufen begonnen habe. Unterbleibe der Hinweis, so könne – je nach den Umständen des Einzelfalls – Wiedereinsetzung zu gewähren sein. Eine solche Pflicht sieht das Gesetz jedoch nicht vor, sondern lediglich die einmalig Belehrungspflicht bei der Asylantragstellung gemäß § 10 Abs. 7 AsylG.

63

Nach dieser Vorschrift ist jemand auf Antrag (neben weiteren Voraussetzungen) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend war der Kläger jedoch schon nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Denn durch die Belehrung gemäß § 10 Abs. 7 AsylG war er vorab darüber informiert worden, dass im Fall einer verspäteten Postabholung eine Zustellung fingiert werden kann. Deshalb hätte er erkennen können, dass trotz des Stempels mit dem Datum der Aushändigung eine Zustellung bereits vorher erfolgt sein kann. Gerade weil er bereits am Donnerstag, 9. November 2023, nicht kontrolliert hatte, ob Post für ihn zur Abholung bereit lag und er seine Post auch nicht am Montag, 13. November 2023, abholte, obwohl er bereits seit Samstag, 11. November 2023, wusste, dass Post für ihn zur Abholung bereit lag, durfte er nicht einfach von einer Zustellung am Dienstag, 14. November 2023, ausgehen, ohne sich nach dem Zugangsdatum der Post in der ZUE L. zu erkundigen.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbin­dung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 709 Satz 2, 711 ZPO.