VG Aachen: Weideberechtigung nach Rezess 1927 für Einwohner der Spezialgemeinde Schevenhütte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung, Weideberechtigter nach dem Rezess zur Ablösung der Weiderechte in Schevenhütte von 1927 zu sein. Streitig war, ob die Berechtigung nur Einwohnern der Ortschaften Schevenhütte, Bend und Joaswerk oder allen Einwohnern der früheren Spezialgemeinde Schevenhütte zusteht. Das VG hob Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete den Beklagten zur Feststellung der Weideberechtigung. Maßgeblich sei die Auslegung des Rezesses im Gesamtzusammenhang: Der Kreis der Berechtigten sollte nicht entschädigungslos verkleinert werden; der Hof des Klägers liege im Gebiet der ehemaligen Spezialgemeinde.
Ausgang: Klage erfolgreich; Bescheide aufgehoben und Beklagter zur Feststellung der Weideberechtigung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus einem Rezess über die Ablösung historischer Weiderechte können als öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterfallen, wenn die Gemeinde das Nutzungsvermögen als Gemeindegliedervermögen verwaltet.
Eine Verpflichtungsklage auf Feststellung einer aus einem Rezess folgenden Nutzungsberechtigung ist statthaft, wenn die begehrte Feststellung eine verbindliche Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung darstellt.
Bei der Auslegung einer Rezessbestimmung ist der Regelungszusammenhang, insbesondere die Umschreibung des Berechtigtenkreises in anderen Rezessvorschriften und der Ablösungszweck, vorrangig zu berücksichtigen.
Ein Rezess, der grundbuchmäßig gesicherte Nutzungsrechte ablösen und durch dauerhafte Ersatzflächen ersetzen soll, ist im Zweifel nicht dahin auszulegen, dass er bisher Berechtigten ohne Entschädigung Rechte entzieht.
Ist der Berechtigtenkreis im Rezess an die Einwohner einer früheren Spezialgemeinde angeknüpft, kommt es für die Berechtigung darauf an, ob der Betrieb innerhalb deren historischen Gebiets liegt; die Gebietszurechnung kann aus historischen Verzeichnissen und Karten erschlossen werden.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass der Kläger Weideberechtigter im Sinne des Rezesses in der Ablösungssache Schevenhütte S 125 vom 20. Oktober 1927 ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in T. -H. , östlich des P. . Er begehrt vom Beklagten die Feststellung, dass er Weideberechtigter im Sinne des Rezesses in der Ablösungssache Schevenhütte ist.
Am 20. Oktober 1927 wurde ein Rezess in der Ablösungssache Schevenhütte - S 125 - erlassen, durch den Weiderechte an bestimmten Privatwaldungen abgelöst werden sollten. § 1 dieses Rezesses "- Verhältnis vor der Auseinandersetzung -" lautet:
"A) Die in der nachstehenden Tabelle zusammengestellten, in der Gemarkung H. liegenden Grundstücke waren seit unvordenklicher Zeit mit einer Weidegerechtsame für Rindvieh belastet...
B) Zur Ausübung der Weide mit Rindvieh berechtigt waren die Einwohner der früheren Spezialgemeinde Schevenhütte, einschließlich der Ortschaften Bend und Joaswerk. Die Spezialgemeinde Schevenhütte, einschließlich der Ortschaften Bend und Joaswerk ist inzwischen in der Gesamtgemeinde H. untergegangen. Demnach stellt sich die Ausübung des Weiderechts als Gemeindegliedervermögen der Rindvieh haltenden Einwohner der vorgenannten Orte dar..."
§ 8 IV 1) des Rezesses lautet:
"Die Zivilgemeinde ist verpflichtet: 1. die im § 5 genannten als Landabfindung überwiesenen Grundstücke den Weideberechtigten der Ortschaften Schevenhütte, Bend und Joaswerk zur Nutznießung für immer zu überlassen. 2. ..."
An dem Rezess war neben der Gemeinde H. die Laufenburg GmbH beteiligt als Eigentümerin der Waldflächen, die der Weidegerechtsame entzogen werden sollten.
Am 16. Februar 2000 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner Weideberechtigung im Sinne des Rezesses.
Mit Bescheid vom 28. November 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass weder der Kläger noch einer seiner Vorgänger im Zeitpunkt des Rezesses oder zum heutigen Zeitpunkt als Bewohner des in Betracht zu ziehenden Gebietes anzusehen seien. Die Ausübung des Weiderechts entsprechend den früheren Verhältnissen sei nur bis zum 1. September 1932 gestattet gewesen. Seit diesem Datum seien alle Ansprüche der alten Weidegerechtsame erloschen. Weideberechtigter im Sinne des Rezesses sei nur, wer Bewohner der Ortschaften Schevenhütte, Bend und Joaswerk sei und Rindvieh halte. Es sei zwischen dem Kreis der Weideberechtigten vor und nach dem Rezess zu unterscheiden. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, nach der der Kläger binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen könne.
Der Kläger legte am 28. Dezember 2000 Widerspruch ein.
Am 14. September 2001 beschloss der Beklagte mit einem Ratsmitglied im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den sog. Weideberechtigten des Sondervermögens Schevenhütte. Nach diesem Vertrag sollten die Weiderechte in der Weise abgelöst werden, dass die sog. Weideberechtigten eine Genossenschaft gründen, der bestimmte landwirtschaftliche Grundstücke sowie ein Betrag von 40.000,- DM übertragen werden sollten. Mit diesem Vertrag sollten alle bisherigen Weiderechte abgelöst und abgegolten sein.
Der Kläger wurde weder im Kreis der sog. Weideberechtigten aufgeführt noch sonst an dem Vertragsschluss beteiligt.
Mit Bescheid vom 23. November 2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. November 2000 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger sei nicht Einwohner der Ortschaften Schevenhütte, Bend oder Joaswerk. Der Hinweis des Klägers, sein Hof liege im Gebiet der ehemaligen Spezialgemeinde Schevenhütte, gehe ins Leere, da nach dem Rezess nur noch die Einwohner der vorbenannten Ortschaften weideberechtigt sein sollten.
Der Kläger hat am 5. Dezember 2001 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er an, durch den Rezess seien die Außengrenzen des Auseinandersetzungsgebietes nicht verändert worden. Der Rezess habe den Kreis der Weideberechtigten nicht verkleinert. Es seien alle Einwohner der ehemaligen Spezialgemeinde Schevenhütte nutzungsberechtigt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass er, der Kläger, Weideberechtigter im Sinne des Rezesses in der Ablösungssache Schevenhütte S 125 vom 20. Oktober 1927 ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides. Ergänzend vertritt er die Auffassung, der Rezess weise eine Weideberechtigung nur den Einwohnern der Ortschaften Schevenhütte, Bend und Joaswerk, nicht aber allen Einwohnern der ehemaligen Spezialgemeinde Schevenhütte zu. Den Regelungen im Rezess über die Flächen, an denen ab dem 1. September 1932 Nutzungsrechte bestehen sollten, lasse sich nichts über den Kreis der Weideberechtigten entnehmen. Zwar sei die Annahme zutreffend, der Rezess entziehe keinen ursprünglich Weideberechtigten Nutzungsrechte. Entgegen der Auffassung des Klägers sei aber der Kreis der Weideberechtigten bereits vor Errichtung des Rezesses auf die Einwohner der Ortschaften Schevenhütte, Bend und Joaswerk beschränkt gewesen. Hierfür spreche, dass die entsprechende Regelung in § 8 Abs. 4 des Rezesses ohne Widerspruch allgemein akzeptiert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die hierzu überreichten Beiakten sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 4 L 1083/01 und 4 L 144/02 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956 (GV NRW 1956 S. 134; im Folgenden: GgemAng NRW) in der Fassung des Artikels 98 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV NRW S. 248) eröffnet.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Kläger dem Kreis der Personen angehört, die nach dem Rezess in der Ablösungssache Schevenhütte vom 20. Oktober 1927 (im Folgenden: Rezess) weideberechtigt sind. Einschlägig für die aus dem Rezess folgende Rechtslage war das preußische Gesetz betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. April 1887 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1887, S. 105 ff.; im Folgenden: preußGgemAng), das zum 1. April 1956 außer Kraft trat. Nach § 1 GgemAng NRW findet das neue nordrhein-westfälische Recht auf die nach preußischem Recht begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten Anwendung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GgemAng NRW gilt dies mit Blick auf die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten auch für das Rechtsmittelverfahren. Unabhängig hiervon ist der Verwaltungsrechtsweg auch unmittelbar nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt. Die hier Streit entscheidenden, durch den Rezess geschaffenen Ansprüche gehören dem öffentlichen Recht an, da sie den Beklagten als Rechtsnachfolger der Gemeinde H. in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt verpflichten. Der Beklagte verwaltet die nach dem Rezess zur Verfügung zu stellenden Ersatzflächen als Gemeindegliedervermögen im Sinne des § 99 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW),
vgl. Voß, Die Auflösung der Allmenderechte in Köln, Köln 1987, S. 46 ff. m.w.N.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger begehrt die verbindliche Feststellung seiner aus dem Rezess herrührenden Weideberechtigung und damit eine Entscheidung des Beklagten zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf rechtliche Wirkung nach außen gerichtet ist.
Dem Kläger kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Verpflichtungsklage nicht mit der Begründung ihrer Nutzlosigkeit abgesprochen werden. Dies wäre nur dann zulässig, wenn die Nutzlosigkeit tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel stehen würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25/03 - BVerwGE 121, 1.
Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten vorgenommenen rechtlichen Maßnahmen lässt sich nicht ausschließen, dass für den Kläger seine Anerkennung als Weideberechtigter im Sinne des Rezesses von Nutzen sein kann. So ist denkbar, dass sich für den Kläger hieraus Vorteile mit Blick auf die ihm zur Verfügung stehende Weidefläche, die Mitgliedschaft in der neugegründeten Genossenschaft oder die Einbeziehung in den vom Beklagten mit der Genossenschaft geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben.
Das Vorverfahren ist vom Kläger ordnungsgemäß, aber erfolglos durchgeführt worden. Die Klagefrist des § 74 VwGO ist gewahrt.
Die Klage ist auch begründet.
Der Beklagte ist verpflichtet festzustellen, dass der Kläger aufgrund des Rezesses weideberechtigt ist. Seine die Weideberechtigung des Klägers verneinenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Weideberechtigung des Klägers folgt aus § 8 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 1, 2 des Rezesses. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Rezesses werden die in § 5 des Rezesses aufgeführten Ersatzflächen den "Weideberechtigten der Ortschaften Schevenhütte, Bend und Joaswerk zur Nutznießung für immer überlassen". Der Kläger gehört dem vorgenannten Personenkreis an. Dies lässt sich zwar aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Rezesses, der nur die Weideberechtigten der Ortschaften Schevenhütte, Bend und Joaswerk anführt, selbst nicht entnehmen, ergibt sich aber aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 1 B des Rezesses, der als weideberechtigt ausdrücklich die Einwohner der "früheren Spezialgemeinde Schevenhütte, einschließlich der Ortschaften Bend und Joaswerk" benennt, und aus dem Zweck des Rezesses (§ 2), der bei der Auslegung des Regelwerks besonderer Berücksichtigung bedarf. Der Rezess sollte die grundbuchmäßigen Belastungen auf Grundstücken der Laufenburg GmbH in der Weise ablösen, dass den aus diesen Belastungen Berechtigten auf Dauer Ersatzflächen zur Nutznießung zur Verfügung gestellt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Rezess - rechtswidrig - einem Teil der bislang Weideberechtigten entschädigungslos dessen Rechte entziehen wollte, sind nicht ersichtlich,
vgl. grundlegend zum Ablösungsverfahren: Die rheinischen Agrargesetze: Das Verfahren über die Zusammenlegung der Grundstücke, Aufhebung der Servituten, Theilung der Gemeinheiten und Forsten und über die hypothekarische Belastung des Grundbesitzes, Düsseldorf 1886.
Vielmehr spricht bereits die Verwendung des Begriffes "Weideberechtigte" in § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Rezesses selbst dafür, dass der bisherige Kreis der Berechtigten unverändert bleiben sollte. Für die Auslegung des § 8 Abs. 4 Nr. 1 des Rezesses sind daher maßgeblich auch die Bestimmungen des Rezesses heranzuziehen, denen sich der Kreis der bislang Weideberechtigten entnehmen lässt. In § 1 B Sätze 1 bis 3 des Rezesses heißt es hierzu:
"Zur Ausübung der Weide mit Rindvieh berechtigt waren die Einwohner der früheren Spezialgemeinde Schevenhütte, einschließlich der Ortschaften Bend und Joaswerk. Die Spezialgemeinde Schevenhütte, einschließlich der Ortschaften Bend und Joaswerk ist inzwischen in der Gesamtgemeinde H. untergegangen. Demnach stellt sich die Ausübung des Weiderechts als Gemeindegliedervermögen der Rindvieh haltenden Einwohner der vorgenannten Orte dar."
Hiernach waren die Einwohner der ehemaligen Spezialgemeinde Schevenhütte zur Ausübung des Weiderechts berechtigt. Aus § 1 B Satz 3 des Rezesses folgt schon deshalb nichts Anderes, weil die Anknüpfung mit "Demnach" eindeutig die Annahme einer Veränderung der Bestimmung des Kreises der Berechtigten gegenüber dem in den Sätzen 1 und 2 umschriebenen Personenkreis ausschließt.
Die in § 1 des Rezesses vorhandene territoriale Bezugnahme auf die Spezialgemeinde Schevenhütte, die nur in den Jahren 1845 bis 1850 Bestand hatte, kann auch nicht als bloße Fehlbezeichnung der damals an der Rezesserrichtung Beteiligten verstanden werden. Der Rezess war auf die Ablösung der im Grundbuch eingetragenen Rechte an den Grundstücken der Laufenburg GmbH gerichtet. Im Grundbuch, das in den Jahren 1890/1891 erstmals angelegt worden war, wurden als Berechtigte die Einwohner der "Gemeinde Schevenhütte einschließlich der Ortschaften Bend und Joaswerk" aufgeführt. "Gemeinde Schevenhütte" kann nur die Spezialgemeinde Schevenhütte bezeichnet haben, da es eine andere selbständige Gemeinde Schevenhütte nie gegeben hat. Im Übrigen musste bei Anlegung der Grundbücher auf die Spezialgemeinde Schevenhütte abgestellt werden, da diese aufgrund einer Vielzahl von Urteilen des Landgerichts Aachen aus den Jahren 1848 bis 1851 gegenüber den Eigentümern der belasteten Grundstücke rechtskräftig als weideberechtigt festgestellt worden war.
Der Hof des Klägers liegt auf dem Gebiet der ehemaligen Spezialgemeinde Schevenhütte. Die Grenzen der ehemaligen Spezialgemeinde Schevenhütte lassen sich zwar anhand von amtlichen Karten aus der Zeit 1845 bis 1850 nicht exakt und vollständig bestimmen. Die der Kammer zur Verfügung stehenden Unterlagen lassen jedoch den sicheren Schluss zu, dass der Hof des Klägers auf dem Gebiet der ehemaligen Spezialgemeinde Schevenhütte liegt.
Die Beilage zum Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aachen vom 15. August 1850 ermöglicht die Zuordnung von Ortschaften zu den Gemeinden, denen sie angehörten. Ausweislich des dort abgedruckten Ortschaftsverzeichnisses gehörten die östlich des P. belegenen Ansiedlungen Ell und Rott zur Spezialgemeinde Schevenhütte. Nach Norden hin erstreckte sich das Gebiet der Spezialgemeinde H. bis zur Gressenicher Mühle. Dies entsprach der seit Jahrhunderten bestehenden Grenze, die der Omerbach in diesem Bereich zwischen dem westlich gelegenen H. und der östlich gelegenen Wehrmeisterei bildete. Dieser Grenzverlauf findet sich auf einer Vielzahl historischer Karten. Auch die "Karte der politischen und administrativen Eintheilung der heutigen Preussischen Rheinprovinz für das Jahr 1789" zeigt als Grenze zwischen dem der Reichsabtei Kornelimünster mit kurzen Unterbrechungen seit dem Jahre 842 angehörenden H. und der den Herzögen von Jülich bzw. nachfolgend der Kurpfalz zugehörenden Wehrmeisterei den Omerbach,
vgl. zur Historie dieser Grenze: Weisthümer gesammelt von Jacob Grimm, Zweiter Theil, Göttingen 1840, S. 791ff; Hammers, Die Waldgenossenschaften in der Aachener Gegend, Aachen 1913, S. 60ff; Kaspers, Comitatus nemoris, Düren und Aachen 1957, S. 105ff.
Im Oktober 1850 wurden die Gebiete der Spezialgemeinden H. , Schevenhütte und Werth zu einer Gemeinde vereinigt, der der Name H. zugeteilt wurde,
vgl. Amtsblatt der Regierung zu Aachen vom 24. Oktober 1850, S. 318.
Der Hof des Klägers liegt in einem Gebiet, das seit der Neubildung der Gemeinde H. im Oktober 1850 dieser und seit der kommunalen Gebietsreform des Jahres 1972 der Stadt T. angehört. Dieses Gebiet kann daher im Zeitraum 1845 bis 1850 nur den damaligen Spezialgemeinden H. , Schevenhütte oder Werth zugeordnet gewesen sein. Da die Grenze zwischen H. und Schevenhütte durch den Omerbach gebildet wurde und sich die Spezialgemeinde Werth westlich der Spezialgemeinde H. befand, muss das Gebiet östlich des P. - soweit es nach 1850 der Gemeinde H. zugeordnet wurde - zwischen 1845 und 1850 in vollem Umfang der Spezialgemeinde Schevenhütte angehört haben.
Dass das Gebiet, in dem sich der Hof des Klägers befindet, keiner sonstigen Kommune zuzuordnen war, belegt auch eine Karte aus der Zeit der französischen Besatzung vom 20. März 1809, die die Grenzen der Mairie H. darstellt. Als nördliche Grenze der östlich des P. gelegenen Distriction "Roth" lässt sich dort bereits der Grenzverlauf erkennen, der heute noch die Grenze zwischen der Stadt T. und der Gemeinde M. bildet.
Auch den sogenannten Ophoven-Langendorf-Karten aus dem Jahre 1787 lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Hof des Klägers nicht im Gebiet der ehemaligen Wehrmeisterei bzw. der ehemaligen Spezialgemeinde Schevenhütte liegt. Diese Karten dienten dem Zweck der besseren Besteuerung der vorhandenen landwirtschaftlich oder sonst genutzten Grundstücke auf dem Gebiet der damaligen Wehrmeisterei. Eine Darstellung des gesamten zur damaligen Wehrmeisterei gehörenden Gebietes war erkennbar nicht beabsichtigt, so dass sich bereits aus diesem Grunde der erst deutlich später errichtete Hof des Klägers bzw. das Gebiet, auf dem sich der Hof befindet, dort nicht wiederfinden kann.
Die Kammer weist klarstellend darauf hin, dass für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nur maßgeblich ist, ob der Kläger Weideberechtigter im Sinne des Rezesses aus dem Jahre 1927 ist. Ob die Feststellungen des Landgerichts Aachen in seinen Urteilen aus den Jahren 1848 bis 1851, die Eintragungen in den Grundbüchern von H. aus den Jahren 1890/1891 und letztlich die Ausführungen im Rezess aus dem Jahre 1927 den historisch gewachsenen Umfang der Weiderechte zutreffend beschreiben, ist für die vorliegende Klage demgegenüber nicht von unmittelbarer Bedeutung. Entscheidend ist die Rechtslage, wie sie durch den Rezess geschaffen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).