Klage auf Veröffentlichung eines (nicht vorhandenen) Amtsgerichtsurteils in NRWE abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Veröffentlichung einer erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, weil die angefragte Entscheidung in der Sache nicht existiert und deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Zudem ist die Klage unbestimmt und entspricht nicht den Anforderungen des § 82 VwGO.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Veröffentlichung eines nicht vorhandenen Amtsgerichtsurteils in NRWE wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte Verwaltungsmaßnahme offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile für den Kläger bringen kann, etwa weil die angeforderte Entscheidung nicht existent ist.
Die Klageschrift muss den Gegenstand des Klagebegehrens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinreichend bestimmen; übermäßig umfangreiche oder widersprüchliche Schriftsätze genügen diesem Bestimmtheitsgebot nicht.
Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung in einer staatlichen Rechtsprechungsdatenbank setzt das Vorliegen einer tatsächlich ergangenen Entscheidung sowie ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung voraus.
Die Möglichkeit der Konkretisierung des Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung ersetzt nicht die erforderliche Bestimmtheit der Klageschrift, wenn der Kläger diese Möglichkeit nicht wahrnimmt.
Leitsatz
Einzelfall eines fehlendes Rechtsschutzinteresses für das Begehren auf Einstellung einer - tatsächlich nicht existierenden - Entscheidung in die Datenbank NRWE.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit Anklageschrift vom 19. Mai 2011 - 702 Js 542/11 - wurde der Kläger von der Staatsanwaltschaft X. wegen "Vortäuschens einer Straftat" beim Amtsgericht X. angeklagt. Er habe bei einer Behörde wider besseres Wissen vorgetäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei. So habe er Strafanzeige gegen Unbekannt mit der Begründung erstattet, dass in seine Wohnung im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses eingebrochen worden sei. Den Vorwurf des Wohnungseinbruchs durch Öffnung seiner Wohnung im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens habe er bereits in einem vorangegangenen Verfahren erhoben, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass es die Vollstreckungsgrundlage gestattet habe, seine Wohnung gewaltsam zu öffnen, zu betreten und zu durchsuchen. Mit Beschluss vom 6. Juli 2011 - 448 Ds-702 Js 542/11-523/11 - ließ das Amtsgericht X. in der Strafsache gegen den Kläger "wegen falscher Verdächtigung" die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Am 19. März 2013 wurde unter diesem Aktenzeichen in der Strafsache gegen den Kläger "wegen Vortäuschens einer Straftat" die Hauptverhandlung eröffnet. Nachdem in deren Verlauf Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu Tage getreten waren, erließ das Amtsgericht X. zu dem vorgenannten Aktenzeichen am selben Tag einen Strafbefehl, mit dem gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- € festgesetzt wurde. Dagegen legte er Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2013 in der demselben Aktzeichenzeichen zugeordneten Strafsache gegen den Kläger "wegen Vortäuschens einer Straftat" berichtigte das Amtsgericht X. den Hauptverhandlungseröffnungsbeschluss dahingehend, dass die Tat statt "falscher Verdächtigung" "Vortäuschen einer Straftat" laute, und verurteilte ihn "wegen Vortäuschens einer Straftat" zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,- Euro. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde in der Hauptverhandlung vom 10. März 2014 in der dem Aktenzeichen 73 Ns-702 Js 542/11-107/13 zugeordneten Strafsache gegen den Kläger "wegen falscher Verdächtigung" verworfen.
Mit E-Mail vom 8. August 2021 forderte dieser bei der beim Oberlandesgericht A. ansässigen Verfahrenspflegestelle der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW (NRWE) "das erstinstanzliche Urteil wegen Falscher Verdächtigung vom 19.03.2013 des Amtsgerichts X. … Aktenzeichen 73 Ns-702 Js 542/11-107/13" an. Von dort wurde dieser Antrag unter dem 7. Oktober 2021 an das Amtsgericht X. weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 lehnte der Direktor des Amtsgerichts X. die Veröffentlichung einer Entscheidung des Amtsgerichts X. vom 19. März 2013 in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter Bezugnahme auf die E-Mail des Klägers vom 8. August 2021 ab; damit habe dieser einen entsprechenden Antrag gestellt. In dem Bescheid heißt es des Weiteren unter anderem: Das Aktenzeichen 73 NS 107/13 sei das Aktenzeichen des Landgerichts X. in der Berufungsinstanz. Die Staatsanwaltschaft X. habe das Verfahren unter dem Aktenzeichen 702 Js 542/11 geführt. Das amtsgerichtliche Aktenzeichen lautete 448 DS 523/11. Der Kläger sei in diesem Verfahren selbst Angeklagter gewesen. Die Veröffentlichung einer Entscheidung setzte ein öffentliches Interesse voraus, das vorliegend nicht gegeben sei.
Der Kläger hat am 18. Oktober 2021 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er unter anderem vor: Er erhebe Klage gegen den beiliegenden Ablehnungsbescheid des Direktors des Amtsgericht X. vom 14. Oktober 2021. Am 6. Juli 2011 sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung eröffnet worden. Er habe jedoch nie erfahren, welche Person er falsch verdächtigt haben soll. Deshalb sei es auch für die Öffentlichkeit interessant zu erfahren, ob im erstinstanzlichen Urteil in dem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung überhaupt eine falsche Verdächtigung festgestellt worden sei. Für die Öffentlichkeit sei auch die besondere Form der Verkündung von Interesse.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Klageantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Veröffentlichung eines Urteils vom 19. März 2013 wegen falscher Verdächtigung in dem Verfahren 448 DS 523/11 sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil ein solches Urteil nicht existiere. Unter diesem Datum sei gegenüber dem Kläger lediglich ein Strafbefehl wegen Vortäuschens einer Straftat ergangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft X. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil er gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Nach dem Schreiben der Präsidentin des Landgerichts X. vom 2. Mai 2022, das dem Kläger mit der Ladungsverfügung vom 6. Mai 2022, zugestellt am 10. Mai 2022, übersandt worden ist, besteht in Bezug auf seine Person im Justizzentrum X. auch weder ein Hausverbot noch eine sonstige personengebundene Zutrittsbeschränkung.
Der im Rubrum bezeichnete Einzelrichter ist zur Entscheidung berufen, weil die unter dem 30. Mai 2022 angebrachten weiteren Ablehnungsgesuche des Klägers unzulässig und somit unbeachtlich sind. Der Inhalt der Begründungen dieser Gesuche ist von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. auch die Ausführungen im Beschluss vom 27. Mai 2022 bezüglich der Ablehnung von vorangegangenen Ablehnungsgesuchen).
Einer Entscheidung in der Sache steht nicht entgegen, dass der Kläger Einsicht in die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft X. beantragt hat. Er ist nämlich mit der Ladung vom 6. Mai 2022 darauf hingewiesen worden, dass er diese Akte in den Diensträumen des erkennenden Gerichts bis zum 31. Mai 2022 einsehen könne. Eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung noch keine Ablichtungen aus dieser Strafakte übersandt worden sind. Er hat erst mit seinem Schriftsatz vom 31. Mai 2022, der kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung bei dem erkennenden Gericht eingegangen ist, einen hinreichend substantiierten Antrag gestellt, weil erstmals dieser Schriftsatz die Angabe von Seitenzahlen betreffend die viele tausend Seiten umfassende Strafakte enthält (vgl. hierzu die Ausführungen im Beschluss vom 27. Mai 2022). Angesichts des Umfangs der von ihm im Schriftsatz vom 31. Mai 2022 für seine Rechtsverfolgung als erforderlich angesehenen Daten von knapp 50 Seiten hätte er sich durch die ihm ermöglichte Akteneinsichtnahme hinreichend informieren können.
Die Klage ist unzulässig.
Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss der Kläger unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Den zahl- und größtenteils umfangreichen Schriftsätzen des Klägers lässt sich auch im Wege der Auslegung gemäß § 88 VwGO nicht hinreichend deutlich entnehmen, was genau Gegenstand des Klagebegehrens sein soll. Zwar ist die Klageschrift für sich dahingehend auszulegen, dass er zumindest im Zeitpunkt der Klageerhebung mit der beim erkennenden Gericht erhobenen Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Veröffentlichung einer Entscheidung vom 19. März 2013 betreffend das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft 702 Js 542/11 und das amtsgerichtliche Aktenzeichen 448 DS 523/11 in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW begehrt hat, aufgrund derer er wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden sein soll; dies ergibt sich insbesondere aus seiner E-Mail vom 8. August 2021, die der Direktor des Amtsgerichts X. in seinem Ablehnungsbescheid vom 14. Oktober 2021 zu Recht als sinngemäßen Antrag auf Veröffentlichung einer Entscheidung vom 19. März 2013 wegen falscher Verdächtigung betreffend das vorgenannte Aktenzeichen zugrunde gelegt hat, und der Erhebung der Klage ausdrücklich gegen diesen Ablehnungsbescheid. Allerdings hat der Kläger dieses Rechtsschutzziel im Laufe des Verfahrens in seinen Schriftsätzen nicht mehr ausdrücklich in Bezug genommen. Stattdessen enthalten seine in der Regel über einen großen Verteiler per Fax übermittelten Schreiben eine Vielzahl von unterschiedlichen Begehren und Argumentationssträngen, die in der Gesamtschau nicht ausreichend bestimmt erkennen lassen, was genau im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Gegenstand der beim erkennenden Gericht erhobenen Klage sein soll. Die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren in der mündlichen Verhandlung zu konkretisieren, hat der Kläger nicht genutzt.
Selbst wenn man gleichwohl der Klageschrift eine maßgebliche Bedeutung beimessen und das auf über 2.600 Seiten ausgebreitete Rechtsschutzbegehren des Klägers dahingehend auslegen würde, dass er mit dieser Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Veröffentlichung einer Entscheidung vom 19. März 2013 betreffend das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft 702 Js 542/11 und das amtsgerichtliche Aktenzeichen 448 DS 523/11 in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW begehrt, aufgrund derer er wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden sein soll, wäre die Klage ebenfalls unzulässig. Ihr würde das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen.
Ein Rechtsschutzinteresse ist nicht gegeben, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann, eine gerichtliche Entscheidung also von vornherein nutzlos ist. So liegt der Fall hier. Denn wie sich aus der beigezogenen Strafakte ergibt, existiert betreffend das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft 702 Js 542/11 und das amtsgerichtliche Aktenzeichen 448 DS 523/11 keine gegenüber dem Kläger ergangene Entscheidung vom 19. März 2013 wegen falscher Verdächtigung. Vielmehr ist am 19. März 2013 in diesem Verfahren nur ein Strafbefehl wegen Vortäuschens einer Straftat ergangen, wie sich aus der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Anklageschrift vom 19. Mai 2011 ergibt. Denn damit wurde er beim Amtsgericht X. wegen Vortäuschens einer Straftat angeklagt.
Nach allem bestand kein Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, §§ 711 und 709 Satz 2 ZPO.