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Verwaltungsgericht Aachen·4 K 2040/15.A·19.01.2017

Irakischer Sunnit aus Bagdad: Kein Flüchtlingsschutz mangels Glaubhaftmachung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Ablehnung durch das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote für den Irak. Das VG Aachen wies die Klage ab, weil die behaupteten Bedrohungen/Entführung durch schiitische Milizen wegen erheblicher Widersprüche und Steigerungen nicht glaubhaft waren und zudem keine flüchtlingsrelevante Anknüpfung ersichtlich sei. Unabhängig davon bestehe in Bagdad eine interne Schutzalternative. Eine individuelle Gefahr i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG (auch aus Gesundheitsgründen) lägen nicht vor.

Ausgang: Klage auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote für den Irak insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt einen kohärenten, plausiblen und in sich stimmigen Sachvortrag voraus; erhebliche Widersprüche, Steigerungen und fehlende Substantiierung können die Glaubhaftmachung ausschließen.

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Für flüchtlingsrechtlichen Schutz ist erforderlich, dass zwischen behaupteten Verfolgungshandlungen und einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 AsylG eine Verknüpfung besteht; bloße sicherheits- oder nutzungsbedingte Maßnahmen ohne zielgerichtete Anknüpfung genügen nicht.

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Flüchtlings- und subsidiärer Schutz sind ausgeschlossen, wenn in einem anderen Teil des Herkunftslandes eine zumutbare interne Schutzmöglichkeit besteht und der Betroffene dorthin sicher reisen und sich dort niederlassen kann (§ 3e AsylG, § 4 Abs. 3 AsylG).

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Eine ernsthafte individuelle Bedrohung i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG erfordert entweder gefahrerhöhende persönliche Umstände oder ein außergewöhnlich hohes Niveau willkürlicher Gewalt, das praktisch jede Zivilperson allein durch Anwesenheit erfasst.

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Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) setzt regelmäßig substantiierten fachärztlichen Vortrag zu Diagnose, Schwere, Verlauf und Behandlungsbedürftigkeit sowie eine wesentliche Verschlechterung bei Rückkehr wegen unzureichender oder nicht zugänglicher Behandlungsmöglichkeiten voraus.

Relevante Normen
§ AsylG § 3§ AsylG § 4§ AufenthG § 60 Abs 5§ AufenthG § 60 Abs 7§ AufenthG § 11 Abs 1§ 60 Abs. 5 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00. T.         0000 in Bagdad geborene Kläger ist arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens.

3

Er verließ eigenen Angaben zufolge am 20. April 2015 den Irak über die Türkei und reiste über Griechenland und die Balkanroute am 30. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Juni 2015 stellte einen Asylantrag und wurde zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angehört.

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Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. August 2015 gab er im Wesentlichen an, dass er von 2006 bis 2013 an der B.  -J.      University in Bagdad "Law" studiert habe. Nach seinem Abschluss habe er als Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei gearbeitet. Ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise habe er dort aufgehört. Danach sei er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, er habe z.B. als Taxifahrer oder in einem Supermarkt gearbeitet. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt habe er beendet, weil man dort nur als Schiit habe arbeiten können. Bis zu seiner Ausreise habe er im Haus seiner Eltern im Stadtteil B.  B1.         Qahiragelebt. Er habe den Irak verlassen, weil im April 2015 das Haus seiner Familie beschlagnahmt, sein Auto in die Luft gesprengt und er selbst entführt worden sei. Zwischen dem 9. und 11. April 2015 seien Leute von der Polizei und von den Milizen, die sich zusammengetan hätten, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Familie aufgefordert, das Haus zu verlassen. Sie hätten gesagt, dass sie das Haus für sich bräuchten. Sie hätten ein ganzes Gebiet für sich haben wollen. Sie hätten seiner Familie zwei Tage Zeit gegeben, um das Haus zu verlassen. Das hätten sie allerdings nicht gemacht. Nach den zwei Tagen sei dann auf einmal sein Auto in die Luft gesprengt worden. Durch die Explosion seien sogar die Fenster im Haus kaputtgegangen. Seine Eltern und seine kleine Schwester seien durch die Glassplitter verletzt worden. Er habe daraufhin die Polizei gerufen und einen Abschleppdienst. Die Polizei habe ihn nur gefragt, seit wann das Auto dort gestanden habe, wer damit gefahren sei und ob etwas darin gewesen sei. Er habe zunächst gedacht, dass es ein terroristischer Anschlag gewesen sei. Zwei Tage später sei er dann aber entführt und für zwei Tage  festgehalten worden. Sie hätten seine Eltern vor die Wahl gestellt, entweder die Familie verlasse das Haus oder er werde getötet. Als er entführt worden sei, sei er auf dem Weg in die Stadt gewesen. An einem abseits gelegenen Platz habe ein Auto gestanden. Als er an dem Auto vorbeigekommen sei, habe dort ein Mann mit einer Waffe gestanden und ihn aufgefordert, in das Auto zu steigen. Wo sie ihn hingebracht hätten, wisse er nicht. Als er dort angekommen sei, hätten sie gesagt, er sei Sunnit und sie bräuchten sein Haus. Sie hätten ihn auch gefoltert. Er habe auch Bilder davon. Sie hätten gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn seine Familie das Haus nicht verlasse. Einen Tag später habe er seine Eltern angerufen und sie gebeten, das Haus zu räumen. Die Leute hätten seinen Eltern gesagt, dass sie am nächsten Tag kommen würden und ein leeres Haus vorfinden wollten. Am nächsten Tag hätten die Leute ihn dann nach Hause gefahren. Vorher hätten sie ihn bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Da das Haus geräumt gewesen sei, hätten sie ihn einfach auf die Straße geschmissen. Als er zu sich gekommen sei, habe er mit seinen Eltern Kontakt aufgenommen, die ihm gesagt, dass sie das Haus verlassen hätten und zu einer Tante gegangen seien. Er sei dann auch dorthin gegangen. Nach ein bis zwei Tagen seien Freunde gekommen und hätten ihm und seinem Bruder geraten, zu gehen, weil sie junge Männer seien und das ein schiitisches Viertel gewesen sei. Er sei im Irak auch wegen psychischer Probleme beim Arzt gewesen.

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Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 2), lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte dem Kläger für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung verlassen habe, die Abschiebung in den Irak an (Nr. 5) und befristete zugleich das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Die Ablehnung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe.

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Der Kläger hat hiergegen am 10. November 2015 Klage erhoben.

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Mit Beschluss vom 25. August 2016 die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG begehrt, und im Übrigen den Antrag abgelehnt sowie das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

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Mit Schriftsatz vom 8. T.         2016 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hat.

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Der Kläger beantragt nunmehr noch,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Oktober 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen,

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hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu zuerkennen,

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hilfsweise festzustellen dass einen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der beigezogenen Ausländerakte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die die Kammer trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden konnte, weil diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamts vom 30. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.) noch einen Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und/oder 7 S. 1 AufenthG (3.).

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Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der ab dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939).

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1. Der Kläger kann zunächst nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vgl. zu den Verfolgungsgründen im Einzelnen § 3b AsylG – (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder die (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU) zwischen den Verfolgungsgründen i.S.v. § 3 Abs. 1 und § 3b AsylVfG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

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Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen (1.) vom Staat, (2.) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i.S.v. § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

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Vgl.              BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.2 -, NVwZ 2013, 936 = juris, Rn. 19.

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Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte.

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Vgl.              OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06. A -, juris, Rn. 35 ff.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers ist ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.

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a) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er den Irak aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG verlassen hat.

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Für den Nachweis der begründeten Furcht vor Verfolgung genügt für Ereignisse außerhalb des Aufnahmelandes mit Rücksicht auf die insoweit naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers grundsätzlich deren Glaubhaftmachung (vgl. auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Diese setzt unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ausländers (vgl. §§ 15 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 1 AsylG sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 RL 2011/95/EU) einen kohärenten und plausiblen Sachvortrag voraus. Der Ausländer muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen.

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Vgl.              so bereits zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 - Z. 1 B 24.01 -, InfAuslR 2002, 99 = juris, Rn. 5, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 376 = juris, Rn. 8.

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Gemessen daran ist es dem Kläger nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch schiitische Milizen vor seiner Ausreise im April 2015 glaubhaft zu machen.

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Zunächst hat der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen können, dass er bereits während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bei Gericht von schiitischen Milizen bedroht worden ist und deswegen seine Tätigkeit als Rechtsanwalt hat aufgeben müssen. Eine solche Bedrohung hat der Kläger überhaupt erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er hierzu lediglich erklärt, dass er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt etwa ein Jahr vor seiner Ausreise beendet habe, weil man in der Rechtsanwaltskanzlei, in der als Anfänger begonnen habe, nur als Schiit habe arbeiten können. Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er als Pflichtverteidiger bei Gericht gearbeitet habe, man ihn aber gewarnt habe, dort nicht zu arbeiten, weil das Gericht von Milizen beherrscht werde. Er sei bei Gericht dann auch von Milizen bedroht worden. Auf Nachfrage der Kammer war der Kläger jedoch nicht in der Lage, konkrete Angaben zu der behaupteten Bedrohung zu machen. Sein diesbezüglicher Vortrag erschöpft sich in der vollkommen vage und unsubstantiiert gebliebenen Behauptung, er sei von schwarz gekleideten Milizen bedroht worden. Nicht nachvollziehbar erweist sich auch seine weitere Erklärung in der mündlichen Verhandlung, dass er seine Tätigkeit als Anwalt schließlich aufgegeben habe, nachdem ca. zwei Monate nach seinem Studienabschluss (laut Sub-Graduation Certificate der B.  -J.      University im Jahr 2013) im Jahr 2014 ein Bombenanschlag auf sein Auto verübt worden sei, bei dem jedoch niemand von seiner Familie verletzt worden sei. Denn diese Darstellung steht in unauflösbarem Widerspruch zu seinen Angaben und den seines Bruders, des Klägers im Parallelverfahren 4 K 2049/15, beim Bundesamt. Dort haben beide übereinstimmend erklärt, dass die Explosion des Autos des Klägers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufforderung seitens Polizei und Milizen zur Räumung ihres Elternhauses gestanden und sich Mitte April 2015 zugetragen habe. Der Kläger hatte außerdem angegeben, dass seine Eltern und seine Schwester dabei durch Glassplitter verletzt worden seien. Nunmehr trägt er insoweit einen vollständig anderen Sachverhalt vor, ohne hierfür eine auch nur ansatzweise plausible Erklärung geliefert zu haben. Dies gilt in gleicher Weise für seine weitere Behauptung in der mündlichen Verhandlung, dass hinter dem Anschlag die Milizen vom Gericht gestanden hätten. Denn beim Bundesamt hat er – wie im Übrigen auch sein Bruder – ausdrücklich erklärt, dass ihm die Täter des Anschlags nicht bekannt seien. Sein Vorbringen zur Bedrohung durch Milizen während seiner anwaltlichen Tätigkeit erweckt daher insgesamt den Eindruck einer konstruierten Verfolgungsgeschichte.

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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ferner erklärt hat, nach dem Autobombenanschlag zu Hause geblieben und nicht mehr hinausgegangen zu sein, vermag das Gericht ihm ebenfalls keinen Glauben zu schenken. Die Behauptung, das Haus ein Jahr lang bis zur Ausreise nicht mehr verlassen zu haben, erweist sich schlicht als lebensfremd. Zudem hat der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bis zur Ausreise seinen Lebensunterhalt weiter durch Gelegenheitsarbeiten verdient zu haben. So habe er z.B. als Taxifahrer oder in einem Supermarkt gearbeitet. Ferner hat der Antragsteller sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er sich nach dem Anschlag in einem Krankenhaus habe psychiatrisch behandeln lassen, was ebenfalls ein regelmäßiges Verlassen des Hauses erfordert.

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Schließlich hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts auch die behauptete Entführung im Zusammenhang mit der Beschlagnahme seines Elternhauses, die letztlich Anlass für seine Ausreise gewesen sei, nicht glaubhaft zu machen vermocht. Sein diesbezüglicher Vortrag zeichnet sich – auch unter Berücksichtigung der Angaben seines Bruders, des Klägers im Parallelverfahren 4 K 2049/15.A – durch derart viele Ungereimtheiten und Widersprüche aus, dass ihm das Gericht auch insoweit nicht zu glauben vermag. So hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, dass Mitte April 2015 Polizisten und Milizangehörige im Haus seiner Eltern erschienen seien und seine Familie aufgefordert hätten, das Haus binnen zwei Tagen zu verlassen. Als sie dieser Forderung nicht nachgekommen seien, sei zwei Tage später zunächst sein Auto in die Luft gesprengt worden. Demgegenüber erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass Polizei und Milizen seine Familie im März 2015 zur Räumung des Hauses aufgefordert hätten und dass – wie bereits dargelegt – der Autobombenanschlag bereits im Jahr 2014 während seiner Tätigkeit als Anwalt bei Gericht erfolgt sei. Während der Kläger beim Bundesamt sodann vorgetragen hat, dass er etwa zwei Tage nach der Explosion seines Autos von Milizen entführt und zwei Tage von diesen festgehalten worden sei, führte er in der mündlichen Verhandlung zunächst aus, dass er etwa vier Tage nach der Aufforderung zur Räumung des Hauses entführt und zwei Tage festgehalten worden sei. Später erklärte er sodann, dass er am dritten Tag seiner Entführung wieder freigelassen, also drei Tage festgehalten worden sei. Auf Nachfrage des Gerichts, wie lange er genau festgehalten worden sei, erklärte der Kläger schließlich, dass er drei Nächte bei den Milizen verbracht habe, was wiederum beinhaltet, dass er insgesamt vier Tage dort gewesen sein will. Insoweit lassen sich seine Angaben zur Länge der Entführung ersichtlich nicht miteinander in Einklang bringen. Der Kläger hätte jedoch, wenn er tatsächlich Opfer der behaupteten Entführung geworden wäre, in der Lage sein müssen, genau mitzuteilen, wie viele Tage er festgehalten worden ist, da es sich hierbei um ein äußerst einschneidendes Ereignis in die persönlichen Lebensumstände handelt und die Festnahme auch nur von kurzer Dauer war. Auch die übrigen Angaben zu der behaupteten Entführung sind nicht schlüssig und in sich stimmig. Während der Kläger beim Bundesamt angegeben hat, dass er auf dem Weg zum Einkaufen an einem Platz vorbeigekommen sei, an dem ein Fahrzeug und ein Mann mit Waffe gestanden habe, der ihn aufgefordert habe in das Auto zu steigen, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass, als auf dem Weg zum Einkaufen gewesen sei, zwei Fahrzeuge angefahren gekommen seien und die Männer ihn zum Einsteigen gezwungen hätten. Während er beim Bundesamt angab, dass die Milizen ihm während der Entführung gesagt hätten, dass sie das Haus seiner Familie bräuchten und dass man ihn töten werde, wenn seine Familie das Haus nicht verlasse, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, dass die Milizen ihm zu keinem Zeitpunkt gesagt hätten, wieso er mit genommen worden sei. Wenn er sie gefragt habe, hätten sie ihm immer nur befohlen, ruhig zu sein. Während er beim Bundesamt angegeben hat, dass er selbst seine Eltern einen Tag nach der Mitnahme angerufen und diese gebeten habe, das Haus zu räumen, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er zu keinem Zeitpunkt mit seinem Vater gesprochen habe, sondern vielmehr die Milizen diesen angerufen und mit der Drohung, dass er – sein Vater – seinen Sohn nie wieder sehen werde, aufgefordert hätten, das Haus zu räumen. Er selbst habe erst später von diesem Telefongespräch erfahren. Während der Kläger beim Bundesamt angegeben hat, dass die Milizen ihn am nächsten Tag, nachdem sie ihn bewusstlos geschlagen hätten, nach Hause gefahren und vor dem geräumten Haus bewusstlos auf die Straße geworfen hätten und dass er, nach dem er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, mit seinen Eltern Kontakt aufgenommen habe, die ihm dann gesagt hätten, dass sie bei seiner Tante seien, trug er demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Milizen ihn am dritten Tag nach seiner Entführung an einem Platz in der Nähe seines Elternhauses abgesetzt hätten, dass er von dort mit einem Taxi zunächst zum Haus seiner Eltern und anschließend, weil er dort niemanden mehr angetroffen habe, aus eigenem Antrieb weiter zu seiner Tante gefahren sei. Er habe damals keinen Kontakt mit seinen Eltern aufnehmen können, weil die Milizen sein Handy zerstört hätten.

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Schließlich hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass in dem Haus, in dem er von den Milizen festgehalten worden sei, außer ihm noch weitere junge Männer festgehalten, gefoltert und zwei Mitgefangene sogar getötet worden seien. Weshalb er zu einem derart bedeutenden Umstand seiner Entführung beim Bundesamt keinerlei Angaben gemacht hat, erschließt sich dem Gericht nicht. Insoweit wertet es den diesbezüglichen Vortrag als gesteigert und damit unglaubhaft.

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Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers ergibt sich nach Überzeugung der Kammer auch nicht daraus, dass sein Bruder, Kläger im Parallelverfahren 4 K 2049/15.A, ebenfalls vorgetragen hat, dass einige Tage, nachdem die Milizen die Familie zur Räumung des Hauses aufgefordert hätten, der Kläger entführt und drei Tage festgehalten worden sei. Denn die diesbezüglichen Angaben sind sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung äußerst vage und formelhaft geblieben, so dass die Kammer insgesamt den Eindruck gewonnen hat, dass das Vorbringen insoweit abgestimmt war. In dieser Einschätzung sieht sie sich ferner dadurch bestätigt, dass auch die Angaben dazu, wie lange der Kläger und sein Bruder sich nach der behaupteten Entführung noch bei der Tante aufgehalten haben, deutlich voneinander abweichen. Während der Kläger auf Nachfrage des Gerichts betont hat, dass sie noch mindestens 20 Tage bzw. ein Monat bei der Tante geblieben seien, bis sie ausgereist seien, erklärte sein Bruder hingegen, dass sie nur noch wenige Tage bei der Tante gewesen seien und nach der Freilassung des Klägers ganz schnell die Ausreise organisiert hätten.

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Eine andere Beurteilung gebieten des Weiteren auch nicht die vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder. Auf einem dieser Lichtbilder ist ein ausgebranntes Auto zu erkennen, die beiden anderen zeigen den Kläger, aufgenommen von hinten mit entblößtem Rücken, auf dem dunkle Verfärbungen insbesondere im unteren Rückenbereich zu erkennen sind. Abgesehen davon, dass diese Bilder keinerlei Angaben zu Zeit und Ort ihrer Aufnahme enthalten und schon deswegen nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem vom Kläger behaupteten Vorfall gebracht werden können, vermögen sie diesen auch sonst nicht zu belegen. Dies gilt insbesondere für die Bilder von den Rückenaufnahmen des Klägers. Denn die dort erkennbaren Verfärbungen, die auf Hämatome hindeuten, lassen sich nicht zwingend auf die vom Kläger behaupteten Misshandlungen durch Milizen während der vermeintlichen Entführung zurückführen, sondern können ihre Ursache auch in ganz anderen Ereignissen haben.

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Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass seine Familie nach seiner Ausreise und der seines Bruders weiterer Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen sei, ist sein diesbezüglicher Vortrag ebenfalls gänzlich vage und unsubstantiiert geblieben. Er hat zu der behaupteten Verfolgung keinerlei konkrete Angaben machen können. Auf geschlossen gestellte Fragen seines Prozessbevollmächtigten, z.B. ob seine Eltern „irgendwie bedroht würden“, hat er jeweils nur einsilbig mit "ja" geantwortet. Unter diesen Umständen erweist sich das Verfolgungsvorbringen auch insoweit als nicht glaubhaft.

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Durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers folgen für das Gericht schließlich auch aus dem Aussageverhalten, das er in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat. So hat der Kläger auf Nachfragen und Vorhalte des Gerichts zu Unstimmigkeiten in seinen Angaben wiederholt ärgerlich und ungehalten reagiert, eine konkrete Beantwortung der Fragen abgelehnt sowie mehrfach auf seine juristische Ausbildung verwiesen. Das damit gezeigte Bestreben, der Beantwortung von Fragen durch Verweis auf den eigenen Status sowie Demonstration von Autorität auszuweichen und so etwaige Zweifel an seinen Angaben zu zerstreuen, hat für die Kammer insgesamt den Eindruck einer wahrheitsgemäßen Schilderung der Fluchtgründe vermittelt.

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b) Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung durch schiitische Milizen hat der Kläger auch nicht darzulegen vermocht, dass die Aufforderung zur Räumung des Elternhauses durch Polizei und Milizen in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist, namentlich wegen der sunnitischen Glaubenszugehörigkeit seiner Familie. Weder der Kläger noch sein Bruder, Kläger im Parallelverfahren 4 K 2049/15.A, haben dies in der mündlichen Verhandlung behauptet, geschweige denn hierzu etwas Konkretes vorgetragen. Gegen eine zielgerichtete, religiös motivierte Vertreibung spricht insbesondere auch der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers und seines Bruders die Polizei und Milizen ihr Elternhaus zusammen mit acht bis zehn weiteren Häusern in der näheren Umgebung haben räumen lassen, und zwar für ihren eigenen Bedarf. Dass es sich hierbei ausschließlich um Häuser sunnitischer Familien gehandelt habe, haben weder der Kläger noch sein Bruder behauptet. Hinzu kommt, dass sich nach ihren eigenen Angaben in unmittelbarer Nähe des Hauses schon seit langer Zeit eine Polizeistation sowie eine von Milizen genutzte Kaserne befunden haben. Dies wurde sowohl vom Kläger als auch von seinem Bruder anhand einer ihnen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karte vom Stadtteil B1.         , die im fraglichen Bereich eine "military zone" ausweist, nochmals ausdrücklich bestätigt. Unter diesen Umständen spricht Vieles dafür, dass die Räumung der Häuser letztlich sicherheitsrechtlichen Zwecken gedient hat, sei es einer Erweiterung des dort bereits bestehenden Stützpunkts der Sicherheitskräfte, sei es der Evakuierung des unmittelbar an die Kaserne angrenzenden Häuserviertels.

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c) Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deswegen aus, weil dem Kläger im Irak eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG zugestanden hat und zusteht. Es sind nämlich keine Gründe vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, weshalb es dem Kläger und seiner Familie nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, sich der behaupteten Verfolgung durch schiitische Milizen – ihre Glaubhaftigkeit im vorliegenden Zusammenhang unterstellt – durch einen Umzug in ein anderes – sunnitisches oder überwiegend sunnitisches – Stadtteil der Millionenstadt Bagdad wirksam zu entziehen. Nach der vorliegenden Erkenntnislage ist nicht festzustellen, dass sämtliche Stadtteile Bagdads, dessen Bevölkerung immerhin zu 29 % aus Sunniten besteht,

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vgl.              Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak, zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 26,

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von schiitischen Milizen dominiert und beherrscht werden, so dass in der gesamten Stadt mit entsprechenden Übergriffen zu rechnen wäre. Zudem ist nach dem Vortrag des Klägers mangels besonderer Anhaltspunkte auch nicht davon auszugehen, dass er in der Vergangenheit derart in den Blickpunkt der Milizen gerückt wäre, dass diese konkrete Veranlassung gehabt hätten, ihn in ganz Bagdad zu suchen. Darüber hinaus konnte von dem Kläger mit Blick darauf, dass seine Familie nach eigenen Angaben wohlhabend gewesen ist, ein Umzug innerhalb Bagdads auch in wirtschaftlicher Hinsicht vernünftigerweise erwartet werden. Dies wird bestätigt durch die Tatsache, dass die Familie des Klägers, wie er selbst vorgetragen hat, nach der behaupteten Räumung ihres Hauses zunächst auch zu einer Tante in das Stadtteil R.      gezogen ist. Der Familie wäre es jedoch möglich und zumutbar gewesen, von dort aus in einem anderen Stadtteil von Bagdad einen neuen Wohnsitz zu suchen und zu nehmen.

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2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu.

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Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG (vgl. auch Art. 2 Buchst. f und 15 RL 2011/95/EU) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden: (1.) Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei kann der ernsthafte Schaden, wie aus § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG folgt (vgl. auch Art. 6 RL 2011/95/EU), auch von nichtstaatlichen Akteuren unter den dort genannten Voraussetzungen ausgehen. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 8 RL 2011/95/EU) wird dem Ausländer subsidiärer Schutz jedoch nicht zuerkannt, wenn (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor ernsthaftem Schaden hat und (2.) er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

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a) Es besteht zunächst kein Anhalt dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AsylG (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) droht.

49

Aus den unter 1. im Einzelnen ausgeführten Gründen hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise einer insoweit allein in Betracht zu ziehenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch schiitische Milizen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt gewesen ist.

50

Abgesehen davon steht der Zuerkennung subsidiären Schutzes außerdem entgegen, dass der Kläger – wie unter 1. dargelegt – in anderen Teilen Bagdads internen Schutz erhalten konnte und kann (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG).

51

b) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG droht, er also als Zivilperson einer ernsthaft individuellen Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

52

Dabei kann offen bleiben, ob die Kampfhandlungen, die seit dem Vormarsch der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) im Sommer 2014 zwischen diesem und den irakischen Streitkräften, den Volksmobilisierungseinheiten, den kurdischen Peschmerga sowie den Luftstreitkräften der Internationalen Allianz gegen den IS stattfinden, nach Intensität und Größenordnung als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren sind, wofür nach Ansicht der Kammer allerdings Überwiegendes spricht.

53

Vgl. zum Begriff des bewaffneten Konflikts: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 53.07 -, BVerwGE 131, 198  = juris, Rn. 19 ff.

54

Denn auch wenn man vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausginge, ist nicht festzustellen, dass für den Kläger als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit besteht.

55

Für die Prognose, ob der Ausländer bei Rückkehr in sein Herkunftsland einer ernsthaft individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist, ist, sofern eine solche Gefahrenlage – wie hier – nicht landesweit besteht, auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehrt, hier also Bagdad, wo der Kläger bis zu seiner Ausreise gelebt hat.

56

Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241 = juris, Rn. 13 ff.; vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 = juris, Rn. 16; und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188 = juris, Rn. 17.

57

Die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylVfG setzt voraus, dass sich die von dem bewaffneten Konflikt in der Region für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Ausländers so verdichtet hat, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Denn auch eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylVfG und Art. 15 c) RL 2011/95/EU erfüllen.

58

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 = juris, Rn. 17 ff., und vom 24. Juni 2008 - 10 C 53.07 -, BVerwGE 131, 198  = juris, Rn. 34.

59

Eine derartige Individualisierung kann sich – zum einen – bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt.

60

Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann – zum anderen – auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich.

61

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 = juris, Rn. 17 ff., vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 = juris, Rn. 33, und vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188 = juris, Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji -, Slg. 2009, I-921 = NVwZ 2009, 705.

62

In jedem Fall setzt § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylVfG für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "tatsächlich Gefahr liefe" in Art. 2 Buchst. f RL 2011/95/EU. Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab. Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

63

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 = juris, Rn. 20.

64

Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht festzustellen, dass sich die von dem ‑ unterstellten – bewaffneten Konflikt in der Region Bagdad ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass ihm im Fall einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht.

65

aa) Zunächst ist nicht anzunehmen, dass die Gefahrendichte in Bagdad so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

66

Vgl.              ebenso: Upper Tribunal in the UK, decision of 30. T.         2015 - A.A. (Article 15(c) Iraq CG [2015] UKUT 00544 (IAC) -, www.asylumlawdatabase.eu.

67

Die Feststellung der Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung bzw. des Niveaus willkürlicher Gewalt in einem bestimmten Gebiet erfordert eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Ferner ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden.

68

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 = juris, Rn. 33.

69

Davon ausgehend ergibt sich in quantitativer Hinsicht folgendes Bild:

70

Bezogen auf den Gesamtirak hat nach den von der britischen Nichtregierungsorganisation "Iraq Body Count" (IBQ) erhobenen Daten die Zahl von getöteten Zivilpersonen in der Zeit zwischen 2007 (25.968) und 2012 (4.620) zwar um ca. 80 % abgenommen. Seit Ende 2013 hat sich die Sicherheitslage jedoch wieder kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Jahr 2013 waren nach Angaben von IBQ erneut 9.852 zivile Todesopfer zu beklagen.

71

Vgl.              Iraq Body Count, Database, http://www.iraqbodycount.org/data-base/, abgerufen am 19. Januar 2017; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Oktober 2013, S. 16; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 1.

72

Seit Mitte 2014 hat sich die Sicherheitslage mit dem Vorrücken des IS nochmals massiv verschlechtert.

73

Vgl.              Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2016, Stand: Dezember 2015, S. 4.

74

So hat sich aufgrund der Übergriffe des IS und der bewaffneten Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dessen Vorrücken im Jahr 2014 nach den Erhebungen von IBQ die Zahl der zivilen Todesopfer im Gesamtirak mit 20.218 gegenüber dem Jahr 2013 mehr als verdoppelt.

75

Vgl.              Iraq Body Count, Database, http://www.iraqbodycount.org/data-base/, abgerufen am 19. Januar 2017.

76

Schwerpunkt der terroristischen Anschläge und Kampfhandlungen bildete dabei nach wie vor u.a. die Provinz Bagdad mit ca. 6.450.000 bzw. 6.995.000 bzw. 7.055.196 bzw. 7.145.470 Einwohnern.

77

Vgl.                            Iraq Body Count, 01.01.2013, Iraqi deaths from violence in 2012, http://www.iraqbodycount.org/analysis/numbers/2012/; zu den unterschiedlichen Einwohnerzahlen unter Hinweis auf die verschiedenen Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 34.

78

Wenn man die Gesamtzahl der in der Provinz Bagdad lebenden Einwohner und die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie die Zahl der dabei Verletzten und Getöteten zueinander ins Verhältnis setzt, ergeben sich folgende Zahlen:

79

Im Jahr 2014 sind laut IBQ in Bagdad ca. 1.472 Anschläge mit ca. 4.078 getöteten Zivilpersonen zu verzeichnen gewesen (Zahlen ermittelt aus Iraq Body Count Database/Incidents bzw. Maximum recorded killed, abgerufen am 19. Januar 2017). Geht man zudem unter Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungswerte davon aus, dass auf einen Toten durchschnittlich zwei bis drei Verletzte kommen,

80

vgl.              ebenso: Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - 13a B 08.30283 -, juris, Rn. 27,

81

ergibt sich, ausgehend von der höheren Verletztenzahl, eine Anzahl von Toten (4.078) und Verletzten (12.234) in Höhe von insgesamt ca. 16.312. Setzt man diese Zahl ins Verhältnis zu der Zahl der in der Provinz Bagdad lebenden Personen, wobei bei kritischster Betrachtung die niedrigste Einwohnerzahl (ca. 6,5 Mio.) zugrunde zu legen ist,

82

vgl.              ebenso: Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - 13a B 08.30283 -, juris, Rn. 27,

83

betrug die statistische Wahrscheinlichkeit, in Bagdad durch einen Anschlag verletzt oder getötet zu werden, für das Jahr 2014 ca. 0,25 % bzw. 1: 398 bzw. 251 je 100.000 Einwohner.

84

Für das Jahr 2015 sind laut IBQ in Bagdad ca. 1.978 Anschläge mit ca. 3.339 getöteten Zivilpersonen zu beklagen gewesen (Zahlen ermittelt aus Iraq Body Count Database/Incidents bzw. Maximum recorded killed, abgerufen am 19. Januar 2017). Rechnet man zu dieser Zahl wiederum eine Anzahl von Verletzten im Verhältnis 1:3 hinzu, ergibt sich eine Anzahl von Toten (3.339) und Verletzten (10.017) in Höhe von ca. 13.356. Setzt man diese Zahl ins Verhältnis zur niedrigsten Einwohnerzahl der Provinz Bagdad (ca. 6,5 Mio.) betrug die statistische Wahrscheinlichkeit, in Bagdad durch einen Anschlag verletzt oder getötet zu werden, für das Jahr 2015 ca. 0,21 % oder 1:486 oder 205 je 100.000 Einwohner.

85

Im Jahr 2016 sind laut Zahlenmaterial von IBQ in Bagdad bei ca. 1.703 Anschlägen ca. 3.161 getötete Zivilpersonen zu verzeichnen (Zahlen ermittelt aus Iraq Body Count Database/Incidents bzw. Maximum recorded killed, abgerufen am 19. Januar 2017). Rechnet man zu dieser Zahl wiederum eine Anzahl von Verletzten im Verhältnis 1:3 hinzu, ergibt sich eine Anzahl von Toten (3.161) und Verletzten (9.483) in Höhe von ca. 13.793. Setzt man diese Zahl ins Verhältnis zur niedrigsten Einwohnerzahl der Provinz Bagdad (ca. 6,5 Mio.) betrug die statistische Wahrscheinlichkeit, in Bagdad durch einen Anschlag verletzt oder getötet zu werden, für das Jahr 2016 ebenfalls ca. 0,21 % bzw. 1:471 oder 212 je 100.000 Einwohner.

86

Die danach sowohl im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahr 2015 als auch im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) trotz hoher Opferzahlen nach wie vor im prozentualen Tausendstelbereich liegende Wahrscheinlichkeit, in Bagdad als Zivilperson Opfer eines Anschlags zu werden, liegt jedoch noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass der Kläger im Irak keiner ernsthaften Bedrohung von Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt allein aufgrund seiner Anwesenheit in der Region Bagdad ausgesetzt war und bei einer Rückkehr dorthin auch nicht ausgesetzt sein wird.

87

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 = juris, Rn. 22 f., und - 10 C 11.10 -, juris, Rn. 20 f., in denen das festgestellte Risiko eines drohenden Anschlags von 0,12 % oder 1:800 sowie 0,1 % oder 1:1.000 als "so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegend" eingestuft wurde, dass selbst sonstige Mängel bei der Gefahrenprognose sich nicht auf das Ergebnis auszuwirken vermochten.

88

Diese Einschätzung bedarf auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung keiner Korrektur. Bei wertender Betrachtung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die genannten Opferzahlen auch die Anzahl der von Anschlägen betroffenen (zivilen) Polizisten enthalten, die jedoch in erheblich höherem Maße einem Anschlagsrisiko ausgesetzt sind. So betrug etwa im Jahr 2012 der Anteil von Polizisten unter den Todesopfern mit 939 Toten 20,5 %.

89

Vgl.                            Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 2.

90

Im Jahr 2014 waren 3.606 Polizisten Opfer von Anschlägen auf Leib und Leben, was einen Anteil von 10 % an der Gesamtzahl ziviler Opfer ausmacht (Zahlen ermittelt aus UNAMI, UN Casualty Figures for January - December 2014, http://www.uniraq.org >Resources/Civilian Casualties). Entsprechendes wird für die Folgejahre gelten. Insofern sind die genannten Opferzahlen in Bezug auf Zivilpersonen – wie den Kläger – nochmals insgesamt nach unten zu korrigieren. Außerdem ist zu beachten, dass die Zahl der verletzten Zivilpersonen die Zahl der Todesopfer deutlich übersteigt (1:3). In Bezug auf die Verletzten ist in die Prognose zudem mit einzustellen, dass diese in aller Regel Zugang zu medizinischer Versorgung in der Region Bagdad finden können, so dass Verletzungsfolgen durch medizinische Behandlung für die Zukunft oftmals aufgefangen oder abgemildert werden können. Auch wenn die medizinische Versorgungslage im Irak, Bagdad eingeschlossen, angespannt bis schlecht ist, weil technische und personelle Mittel fehlen, gibt es in Bagdad jedoch eine Vielzahl von Gesundheitseinrichtungen (allgemeine und Fachkrankenhäuser), über die die medizinische Versorgung im Grundsatz (noch) sichergestellt ist.

91

Vgl.              Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2016, Stand: Dezember 2016, S. 19; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation, Irak, August 2013, S. 5 f.; Bundesamt für fremden Wesen und Asyl der Republik Österreich, Länder Informationsblatt der Staaten Dokumentation, Irak, vom 8. April 2016, S. 47.

92

Auch gibt es für die Annahme, dass sich die Sicherheitslage in naher Zukunft massiv verschärfen wird, gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar ist im Großraum Bagdad weiterhin mit schweren Anschlägen insbesondere auf irakische Sicherheitsinstitutionen und deren Angehörige, auf Ministerien, Hotels, öffentliche Plätze und religiöse Einrichtungen zu rechnen.

93

Vgl. Auswärtiges Amt, Reisewarnung: Irak, Stand: 20. Dezember 2016.

94

Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der IS laut aktuellen Medienberichten derzeit durch vermehrte Anschläge im Großraum Bagdad von seinen in letzter Zeit zu verzeichnenden zahlreichen Gebietsverlusten abzulenken und angesichts der derzeit laufenden Großoffensive zur Rückeroberung der Stadt Mosul zudem Kräfte der irakischen Streitkräfte zu binden versucht. Jedoch ist die Zahl der Toten und Verletzten infolge von Anschlägen, wie die vorstehenden Zahlen belegen, im Raum Bagdad im Vergleich zum Jahr 2014 doch nennenswert zurückgegangen. Zudem haben die irakischen Streitkräfte und ihre Verbündeten in den vergangenen Monaten zahlreiche vom IS besetzte Gebiete in der näheren Umgebung Bagdads zurückerobern und vor allem auch stabilisieren können, wie z.B. Ramadi oder Falludscha.

95

Vgl.                            nur Berichte auf Tagesschau.de vom 28. Dezember 2015 "Chronologie: Kampf gegen den IS", und vom 17. Juni 2016 "Regierung verkündet Befreiung von Falludscha"; Iraq Control of Terrain Map des ISW (Institute for the Study of War) vom 15. Dezember 2016.

96

bb) Ferner liegen beim Kläger auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor, die das Risiko, Opfer eines Anschlags zu werden, signifikant, d.h. über die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hinaus, erhöhen würden.

97

Nach der Erkenntnislage sind Ziel von terroristischen Anschlägen im Irak weiterhin vor allem staatliche Institutionen und deren Funktionsträger, insbesondere Polizei, Sicherheitskräfte und Regierungsmitglieder. Zu den besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen zählen außerdem Journalisten, Richter, Rechtsanwälte, Ärzte, Intellektuelle, Mitarbeiter von internationalen Organisationen, Friseure.

98

Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2016, Stand: Dezember 2016, S. 13.

99

Der Kläger gehörte bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner dieser Risikogruppen (mehr) an. Eigenen Angaben zufolge hat er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bereits ein Jahr vor der Ausreise aufgegeben und danach nur noch Gelegenheitsarbeiten, wie z.B. Taxifahren oder Arbeiten im Supermarkt, ausgeübt. Dabei geht die Kammer aus den unter 1. genannten Gründen nicht davon aus, dass der Kläger seine Tätigkeit als Rechtsanwalt wegen einer Bedrohung durch schiitische Milizen beenden musste. Im Rahmen der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeiten war und ist er allerdings keiner spezifisch erhöhten Anschlagsgefahr ausgesetzt. Auch ist nicht anzunehmen, dass die sunnitische Glaubenszugehörigkeit des Klägers zu einer besonderen Gefährdung in der Provinz Bagdad führt. Zum einen stellen Sunniten – wie bereits dargelegt – mit einem Bevölkerungsanteil von 29 % dort keine Minderheit dar.

100

Vgl.              Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 26.

101

Zum anderen richten sich die Anschläge des IS im Großraum Bagdad, wie die aktuellen Medienberichte sowie die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse erkennen lassen, vor allem gegen die schiitische Stadtviertel und die dort lebende Bevölkerung.

102

Vgl.              u.a. Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Security situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq (KRI), Version 2.0, August 2016, insb. Annex B.

103

3. Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 S. 1 AufenthG zu.

104

a) Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheidet aus denselben Erwägungen wie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG aus. Denn der sachliche Regelungsbereich der Vorschrift ist weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG und geht, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht über diesen hinaus.

105

Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rn. 25; und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241 =, juris, Rn. 36.

106

Aufgrund der Erkenntnislage ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnissen im Irak – landesweit – so schlecht sind, dass wegen der Annahme eines außergewöhnlichen Falls nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsste.

107

Vgl.              hierzu: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8219/07, Sufi und Elmi -, NVwZ 2012, 681.

108

b) Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

109

aa) Für das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefahr in diesem Sinne bestehen aus den o.g. Gründen keine Anhaltspunkte.

110

bb) Der Kläger kann nationalen Abschiebungsschutz auch weder aus der seit dem Vormarsch des IS massiv verschlechterten allgemeinen Sicherheitslage noch aus den allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere den wirtschaftlichen Existenzbedingungen im Irak herleiten.

111

Dem steht bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG entgegensteht, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht u.a. dann nicht, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG – oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt.

112

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rn. 13 ff.

113

Davon ausgehend ist für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG hier kein Raum. Denn in Nordrhein-Westfalen besteht nach den ausländerrechtlichen Erlassen des Innenministeriums vom 14. Februar 2007 (15-39.03.02-3-Irak) und vom 13. Juli 2007 (15-39.03.02-5-Irak), die auf den Beschlüssen der Innenministerkonferenz vom 16./17. November 2006 und vom 31. Mai/1. Juni 2007 beruhen, für irakische Staatsangehörige mit Ausnahme von Straftätern und Gefährdern der inneren Sicherheit, die aus den Provinzen des Kurdischen Autonomiegebietes Nordirak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah) stammen – wozu der Kläger nicht zählt –, nach wie vor ein Abschiebestopp aus tatsächlichen Gründen.

114

Unabhängig davon lässt sich auch nicht feststellen, dass sich die allgemeine Sicherheits- und Wirtschaftslage im Irak – landesweit – zu einer extremen Gefahrenlage verdichtet hätte, die bei verfassungskonformer Auslegung eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG begründen und ausnahmsweise zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen könnte. Dies ergibt sich aus den Feststellungen zum Nichtvorliegen eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylVfG. Ist eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts aus den vorstehenden Gründen nicht festzustellen, ist auch nicht davon auszugehen, dass die – u.a. in Bezug auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab – höheren Anforderungen für die Annahme einer eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG rechtfertigende extremen Gefahrenlage erfüllt sind, wonach jeder Rückkehrer gleichsam sehenden Auges der Gefahr des Todes oder anderer schwerster Verletzungen ausgesetzt sein muss.

115

Vgl.              hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 20 und 38.

116

cc) Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht dem Kläger schließlich auch nicht wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.

117

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann sich auch aus der Gefahr ergeben, dass sich eine Krankheit des Ausländers, an der dieser bereits im Bundesgebiet leidet, aufgrund der Umstände im Zielstaat der Abschiebung verschlimmert, insbesondere weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.

118

Vgl.              BVerwG, Urteile 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 = juris, Rn. 15; vom 29. Oktober 2002 ‑ 1 C 1.02 ‑, DVBl. 2003, 463 = juris, Rn. 9; vom 21. T.          1999 ‑ 9 C 8.99 ‑, NVwZ 2000, 206 = juris, Rn. 13, und vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 ‑, BVerwGE 105, 383 = juris, Rn. 9 ff.

119

Dabei kommen nicht nur Fallgestaltungen in Betracht, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem jeweiligen Staat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich gewährleisteter medizinischer Versorgung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus bestimmten – finanziellen oder sonstigen – Gründen nicht zugänglich ist.

120

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002  ‑ 1 C 1/02‑, DVBl. 2003, 463 = juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.  Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris, Rn. 63.

121

Schließlich kann mit Blick auf im Zielstaat der Abschiebung drohende Gesundheitsbeeinträchtigungen – in besonderen Ausnahmefällen – eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme des dort vorhandenen und für ihn verfügbaren Gesundheitssystems aus medizinischen Gründen – etwa wegen einer dadurch zu befürchtenden Verschlimmerung psychischer Leiden, namentlich der Gefahr einer (Re-) Traumatisierung – nicht zuzumuten ist.

122

Vgl.              OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris, Rn. 65, und vom 27. Juni 2002  ‑ 8 A 4782/99.A ‑, UA S. 110.

123

Gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen allerdings nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt.

124

Vgl.              BVerwG, Urteile 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 = juris, 15; und vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 ‑, BVerwGE 105, 383 = juris, Rn. 13.

125

Gemessen hieran lässt sich nicht feststellen, dass im Fall des Klägers ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt.

126

Ein solches lässt sich insbesondere nicht aus dem von ihm vorgelegten psychiatrischen fachärztlichen Kurzgutachten des Dr. med. C.     Q.      , Facharzt für psychotherapeutische Medizin und Psychiatrie, vom 19. Februar 2016 herleiten. Abgesehen davon, dass das Gutachten fast ein Jahr alt und damit schon in zeitlicher Hinsicht nicht mehr hinreichend aussagekräftig im Hinblick auf den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers ist, entspricht es auch nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Vorgaben an ärztliche Atteste betreffend psychische Erkrankungen, insbesondere an eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Danach muss angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorgelegt werden. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben.

127

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. T.         2007 - 10 C 8/08 -, juris, Rn. 15.

128

Das Kurzgutachten des Dr. Q.      enthält jedoch weder eine genaue Diagnose der psychischen Erkrankung des Klägers, noch lässt sich ihm hinreichend deutlich entnehmen, wie sich das Krankheitsbild konkret darstellt. Auch fehlen Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich der Kläger dort in psychiatrischer Behandlung befunden hat sowie ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Schließlich trifft das Gutachten auch keine Aussage zur Schwere der Krankheit des Klägers sowie zum bisherigen Behandlungsverlauf.

129

Soweit in dem Gutachten im Hinblick auf die Folgen einer möglichen Abschiebung ausgeführt wird, dass erneut mit psychischen Traumatisierungen zu rechnen sei, insbesondere mit einer Verschlimmerung der psychiatrischen und psychischen Symptomatik auch im Sinne von Suizidalität, werden damit insbesondere auch keine zielstaatsbezogenen Umstände aufgezeigt, die für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG allein von Bedeutung sind. Die Frage nach den Folgen einer möglichen Abschiebung für den Gesundheitszustand des Ausländers betrifft vielmehr das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses, dessen Prüfung ausschließlich in die Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde fällt.

130

Aktuellere fachärztliche Atteste zu seinem Gesundheitszustand hat der Kläger nicht vorgelegt. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass er sich nach der Zurruhesetzung des Dr. Q.      seit mehreren Monaten nicht mehr in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er sei derzeit auf der Suche nach einem neuen Arzt.

131

Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die sich im Fall einer Abschiebung wegen der spezifischen Verhältnisse im Heimatland wesentlich verschlechtern würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Krankheitssymptome, wegen derer der Kläger sich bis vor einigen Monaten in ärztlicher Behandlung befunden hat, auch bei einer Rückkehr in den Irak weiterbehandelt werden können und eine wesentliche Verschlimmerung des Krankheitsbildes nicht zu befürchten ist.

132

Zwar ist nach den vorliegenden Erkenntnissen die medizinische Versorgungslage im Irak nach wie vor angespannt.

133

Vgl.              Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2016 Stand: Dezember 2015, S. 18; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation, Irak, August 2013, S. 5 f.; Bundesamt für fremden Wesen und Asyl der Republik Österreich, Länder Informationsblatt der Staaten Dokumentation, Irak, vom 8. April 2016, S. 47.

134

Grundsätzlich kann sich zwar jeder Iraker überall im Land in öffentlichen Krankenhäusern kostenfrei behandeln lassen, wobei Unterschiede zwischen dem Zentralirak und dem kurdisch verwalteten Norden nicht bestehen. De facto existiert aber nach den Angaben verschiedener Erkenntnisquellen eine Zwei-Klassen-Medizin. Die öffentlichen Krankenhäuser sind schlecht ausgestattet und leiden vor allem an einem Mangel an Medikamenten und technischem Gerät. Auch haben qualifizierte Ärzte aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Medikamente sind meist nur theoretisch kostenfrei und müssen überwiegend zu hohen Preisen privat in Apotheken gekauft werden. Psychische Krankheiten werden häufig nur medikamentös behandelt.

135

Vgl.              OVG des Rheinlandes, Urteil vom 16. T.         2011 - 3 A 352/09 -, juris Rn. 253 ff. sowie die dort aufgeführten Erkenntnisse.

136

Nach der Auskunftslage sind jedoch auch psychische Erkrankungen, insbesondere depressive Störungen im Irak grundsätzlich behandelbar. Die Kosten hierfür hängen von Art und Dauer der Behandlung ab und können daher – auch infolge fehlender ärztlicher Gebührenordnung – nicht allgemein und pauschal abgeschätzt werden. Auch sonst gibt es im gesamten Irak eine erhebliche Anzahl von Nervenärzten, die an psychischen Erkrankungen leidende Patienten behandeln können. Psychopharmaka sind vorhanden und preisgünstig. Die ärztliche Behandlung kann in staatlichen Krankenhäuser kostenlos erfolgen sowie in privaten Praxen für ca. 10,- Euro.

137

Vgl.              Auskunft der Deutschen Botschaft an VG Ansbach vom 20. Mai 2010 zu Az.: A 9 K 09.30128; Auskunft des Vertrauensarztes des Generalkonsulats Erbil vom 29. April 2010 an VG Bayreuth zu Az.: B 3 K 30045; Auskunft der deutschen Botschaft an VG Stuttgart vom 15.11.2012 zu Az. A 13 K 1577/11.

138

Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass eine ggf. erforderlich werdende Behandlung des Klägers auch im Irak möglich ist. Die Kammer sieht sich in dieser Einschätzung insbesondere auch dadurch bekräftigt, dass der Kläger sich nach eigenen Angaben sowie dem von ihm vorgelegten medizinischen Bericht des N.        of I.      , C1.       I.      E.           /L.     , B.  Z.       U.        I1.        , Department of Psychological and Mental, vom 9. Juni 2014 bereits vor seiner Ausreise in Bagdad in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die ärztliche Behandlung für den Kläger im Irak tatsächlich, insbesondere finanziell nicht erreichbar sein könnte. Dem 28 Jahre alten, erwerbsfähigen Kläger ist es – wie bereits vor seiner Ausreise – möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt einschließlich der erforderlichen Mittel für eine ärztliche Behandlung durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Zudem ist davon auszugehen, dass er – zumindest in der Anfangszeit – auch durch seine noch im Irak lebenden Familienangehörigen Unterstützung erhalten können wird.

139

4. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.

140

5. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 AufenthG. Insbesondere erweist sich die nach Ermessen zu bestimmende Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG) nicht als fehlerhaft (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Die gesetzliche Obergrenze von fünf Jahren für die Fristlänge in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG ist gewahrt. Der Kläger hat auch keine besonderen schutzwürdigen persönlichen Belange dargetan, die eine kürzere Bemessung der Frist zwingend (etwa mit Blick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK) erforderten.

141

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.