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Verwaltungsgericht Aachen·4 K 2015/16.A·27.08.2017

Irakische Schabak aus Mosul: Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung durch IS

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten nach Zuerkennung subsidiären Schutzes die Flüchtlingseigenschaft. Das VG Aachen bejahte für Schabak aus dem Umland von Mosul (Provinz Ninive) trotz Befreiung Mosuls im Juli 2017 weiterhin eine (noch) bestehende Gruppenverfolgung durch IS-Anhänger. Innerstaatlicher Schutz wurde verneint, da eine dauerhafte Aufnahme in der Autonomen Region Kurdistan mangels Zugangsvoraussetzungen/Bürgen nicht zu erwarten sei. Auch das Baharka-Flüchtlingscamp stelle wegen unzumutbarer Lebensbedingungen keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative dar.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet (Aufhebung Ziff. 2 des Bescheids).

Abstrakte Rechtssätze

1

Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann auch bei fehlender individueller Vorverfolgung zu gewähren sein, wenn in der Herkunftsregion eine Gruppenverfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals mit hinreichender Verfolgungsdichte droht.

2

Für die Annahme einer Gruppenverfolgung kommt es auf die objektive Gerichtetheit der Verfolgungshandlungen gegen die Gruppe an, nicht auf subjektive Motive der Verfolger.

3

Eine Gruppenverfolgung vermittelt Flüchtlingsschutz nur, wenn dem Betroffenen keine erreichbare und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG offensteht.

4

Die Autonome Region Kurdistan-Irak ist keine innerstaatliche Fluchtalternative, wenn für den Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Zutritts- oder Niederlassungshindernisse bestehen und eine langfristige Aufnahme (u.a. wegen fehlender Bürgen) nicht zu erwarten ist.

5

Ein Flüchtlingscamp kann als interner Schutz ausscheiden, wenn dort das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gesichert ist und langfristig nur ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums zu erwarten ist.

Relevante Normen
§ AsylG § 3 Abs 1§ 3 Abs. 1 AsylG§ 25 AsylG§ 4 Abs. 1 AsylG§ 76 Abs. 1 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Asyl Irak

Statusverbesserungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich;

§ 3 Abs. 1 AsylG;

Schabak aus Mosul;

nach wie vor (noch) Gruppenverfolgung der Schabak im Umland von Mosul durch Anhänger der radikal-sunnitischen Terrororganisation Islamischer Staat (IS), wenngleich auch Mosul seit Mitte Juli 2017 als vom IS befreit gilt;

zuletzt im Flüchtlingscamp "Baharka Camp" in Baharka, Provinz Erbil gelebt;

keine innerstaatliche Fluchtalternative im Irak (interner Schutz), insbesondere stellt auch das Flüchtlingscamp keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative dar

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der nach seinen Angaben am 00. K.              0000 in Mosul, Irak geborene Kläger zu 1. und die nach ihren Angaben am 00. N.              0000 in Hamdaniya, Irak geborene Klägerin zu 2. sind irakische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und schabakisch-bektaschischer Religionszugehörigkeit, ebenso wie ihre fünf minderjährigen, alle in Mosul, Irak geborenen Kinder, namentlich der am 00. G.               0000 geborene Kläger zu 3., der am 00. K1.              0000 geborene Kläger zu 4., der am 00. K2.              0000 geborene Kläger zu 5., der am 00. P.              0000 geborene Kläger zu 6. und der am 00. N1.              0000 geborene Kläger zu 7.

3

Die Kläger lebten bis zum Jahr 2007 in der Stadt Mosul, Provinz Ninive. Im Jahr 2007 flohen sie wegen des bestehenden Glaubenskonflikts nach Bartella, wo sie bis zum Jahr 2011 blieben. Im Verlaufe des Jahres 2011 kehrten sie als irakische Flüchtlinge von Bartella in ein Dorf in der Nähe von Mosul namens Gugjali, Provinz Ninive zurück. Nachdem der Kläger zu 1. im April 2013 durch eine bewaffnete Gruppierung entführt worden und erst nach einer Lösegeldzahlung frei gekommen ist, verließen die Kläger das Dorf Gugjali im Umland von Mosul erneut und begaben sich in ein nahegelegenes Dorf namens Bazuayah, Provinz Ninive, in dem nach ihrem Vortrag ausschließlich Schabak leben. Dort lebten sie in der Zeit von April 2013 bis Juni 2014. Nachdem die radikal-islamistische Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 in Mosul einmarschierte und zeitgleich auch in das Dorf Bazuayah vorrückte, begaben sich die Kläger zunächst für die Dauer von etwa zwei Monaten in die Erstaufnahmeeinrichtung für Binnenvertriebene (IDPs) in Khazir ("Khazir Camp"), Provinz Ninive und von dort aus in ein Flüchtlingscamp in Baharka ("Baharka Camp"), Provinz Erbil, wo sie von August 2014 bis zu ihrer Ausreise am 13. Oktober 2015 lebten.

4

Am 30. Oktober 2015 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am selben Tag wurde ihnen durch die Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, Unna eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende ausgestellt. Mit Bescheid der Bezirksregierung B.        vom 15. November 2015 wurden sie der Gemeinde O.          , Kreis E.     zugewiesen, wo sie seither leben.

5

Am 14. Juli 2016 stellten die Kläger bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in E1.              einen förmlichen Asylantrag. Zugleich wurde mit ihnen ein Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens sowie ein Gespräch zur Vorbereitung der Anhörung nach § 25 AsylG geführt.

6

Am 22. Juli 2016 wurden die Kläger zu 1. und 2. bei der Außenstelle des Bundesamtes in E1.          getrennt voneinander zu ihrem Asylvorbringen gemäß § 25 AsylG angehört.

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Der Kläger zu 1. gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Bis 2007 habe die Familie in Mosul gelebt. Dann seien sie wegen der Glaubenskonflikte zwischen Sunniten und Schiiten nach Bartella, Provinz Ninive geflohen und hätten dort bis Mitte 2011 gelebt. Am 14. Juni 2011 seien sie als irakische Flüchtlinge nach Mosul zurückgekehrt. In den Jahren 2011 - 2013 habe er als Autohändler gearbeitet. Im April 2013 sei er durch eine bewaffnete Gruppierung für drei Tage entführt worden. Man habe ihn in ein Auto eingesperrt und danach in ein abgedunkeltes Zimmer gebracht. Dann habe man von seinem Bruder US$ 50.000.- Lösegeld verlangt. Nachdem sein Bruder und seine Familie US$ 30.000.- Lösegeld gezahlt hätten, sei er frei gekommen. Nach seiner Freilassung habe er zu seiner Ehefrau gesagt, sie müssten sofort ihre Sachen packen und Mosul verlassen. Sie hätten sich dann in ein Dorf namens Bazuaya im Umland von Mosul begeben, wo sie in der Zeit von April 2013 bis Juni 2014 gelebt hätten. Im Juni 2014 sei dann Mosul vom IS eingenommen worden. An einem Tag sei sein Sohn B1.   nach Hause gekommen und habe ihn und seine Ehefrau darüber informiert, dass IS-Fahrzeuge auf dem Weg in das Dorf Bazuaya seien. Daraufhin habe seine Ehefrau zu ihm, dem Kläger zu 1., gesagt, er solle sich verstecken. Er habe sich dann einige Stunden in einem großen Wassertank versteckt gehalten. Danach hätten sie umgehend ihre Sachen gepackt und seien aus Bazuaya zu den Peschmerga geflohen. Er habe sein weißes Unterhemd geschwenkt, um zu zeigen, dass sie unbewaffnet gewesen seien. Zusammen mit den Peschmerga seien sie nach Bartella gegangen. Von dort aus hätten die Peschmerga sie am nächsten Tag in ein Flüchtlingscamp nach Erbil gebracht. Dort hätten sie bis zu ihrer Ausreise gelebt.

8

Die Klägerin zu 2. gab im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen Folgendes an: Im Jahr 2014 seien sie von Mosul nach Bazuaya, einem Dorf in der Nähe von Mosul geflohen. Zu dieser Zeit sei der IS bereits in Mosul einmarschiert gewesen. Eines Tages habe ihr Sohn B1.   Fahrzeuge des IS gesehen, die auf das Dorf zugekommen seien. Sie habe ihren Mann, den Kläger zu 1., daraufhin gewarnt, sodass dieser sich habe verstecken können. Ihr Mann habe sich dann in einem großen Wassertank versteckt. Die IS-Kämpfer seien in ihr Haus gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Da einer ihrer Söhne krank gewesen sei, habe sie behauptet, dass ihr Ehemann unterwegs sei nach Mosul, um Medikamente zu besorgen, und dass er abends wiederkommen würde. Dann hätten sie ihre Sachen gepackt und seien - eine weiße Fahnen schwenkend - in die Gegend geflohen, in der Peschmerga gewesen seien. Die Peschmerga hätten ihnen geholfen und sie bis nach Khazir gebracht und von dort seien sie in ein Flüchtlingslager nach Erbil (85 km entfernt von Mosul) gegangen. Die Lage im Flüchtlingslager sei sehr schlecht gewesen. Mitarbeiter des Roten Kreuzes hätten ihnen geholfen. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu den Schabak seien sie immer benachteiligt worden, auch von anderen Muslimen (Sunniten). In Mosul hätten sie niemandem gesagt, dass sie Schabak seien, das sei zu gefährlich gewesen.

9

Mit am 13. August 2017 zugestelltem Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2016 wurde den Klägern subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Ziffer 1.), im Übrigen wurden die Asylanträge abgelehnt (Ziffer 2.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde darauf gestützt, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG wegen eines dort herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohe. Die Ablehnung im Übrigen wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass hinsichtlich der Kläger kein flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgungsgrund festgestellt werden könne. Soweit sie vorbrächten, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Schabak im Irak verfolgt zu sein, so seien ihre Ausführungen nicht geeignet, eine ihnen drohende Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder eines anderen in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmals zu begründen.

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Die Kläger haben am 25. August 2016 Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu den Schabak/Bektaschi würden sie im Irak als Ungläubige angesehen. Sie seien im Irak vor allem wegen ihrer Religionszugehörigkeit angefeindet worden. Selbst das Flüchtlingslager hätten sie nicht verlassen können. Auch die Entführung des Klägers zu 1. im Jahr 2013 sei vermutlich aus diesem Grund erfolgt. Ein interner Schutz im Irak stehe den Klägern nicht offen. Insbesondere komme die Region Kurdistan-Irak unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Flüchtlingsstroms insbesondere yezidischer Flüchtlinge nicht als solche in Betracht. Zudem verfügten die Kläger auch über keinerlei verwandtschaftliche und/oder wirtschaftliche Beziehungen zum kurdischen Autonomiegebiet.

11

Die Kläger beantragen,

12

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09. August 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

13

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

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Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hat die Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und das Verfahren zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

17

Die Erkenntnisse über die politische Situation im Irak, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, sind in das Verfahren eingeführt worden. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind in der mündlichen Verhandlung umfassend zu ihrem Asylvorbringen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerakten des Kreises E.     .

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil diese ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat.

21

Es konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2016 ist in dem hier streitgegenständlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

23

Die Kläger haben in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG.

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Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780).

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Den Klägern steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religion Schabak zu.

26

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – vgl. § 3b AsylG zu den Verfolgungsgründen im Einzelnen – (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

27

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG (vgl. Art. 9 auch Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder die (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

28

Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU) zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

29

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

30

Vgl.              BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.2 -, NVwZ 2013, 936 = juris, Rn. 19.

31

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte.

32

Vgl.              OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06. A - , juris, Rn. 35 ff.

33

Macht der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm – auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU in Gestalt einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zugute, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.

34

Vgl.              BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17.12 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10. A -, juris, Rn. 39.

35

Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i.S.d § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie ihres individuellen Vorbringens ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es ist in dem oben dargelegten Sinne beachtlich wahrscheinlich, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr in den Irak dort in Anknüpfung an ihre Zugehörigkeit zur Religion Schabak (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) eine individuelle Verfolgung durch die radikal-islamistische Terrororganisation Islamischer Staat (IS) als nichtstaatlicher Akteur (§ 3c Nr. 3 AsylG) droht.

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1. a. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Kläger Anhänger der Schabak sind.

38

Die Gruppe der Schabak ist eine in mehreren Ortschaften der Provinz Ninive, insbesondere in der Ninive-Ebene um Mosul, heimische ethno-religiöse Gruppe. Ihr sind mehrere Aspekte zu eigen, die auf die weitere Bevölkerung der Region, aber auch des Iraks insgesamt nicht zutreffen. Auf der einen Seite handelt es sich bei den Schabak um eine Religionsgemeinschaft, oft auch als Schabakismus bezeichnet, die verschiedene Elemente des Islam, des Christentums und des Jesidentums beinhaltet. Rund zwei Drittel der Schabak folgen dieser Religion. Zum Teil wird dieser Glaube als Abspaltung des schiitischen Islam gesehen. Die Gruppe der Schabak spricht darüber hinaus eine eigene Sprache, das Schabakische. Hierbei handelt es sich um eine nordwestiranische Sprache, die Einflüsse der regionalen Hauptsprachen Arabisch, Kurdisch, Persisch und Türkisch aufweist. Derzeit wird die Zahl der Schabak im Irak auf 100.000 bis 150.000 geschätzt. Innerhalb der Stadt Mosul wird ihr Anteil auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz geschätzt. Die Schabak sind staatlich im Irak nicht erfasst. Die staatliche Erfassung der religiösen oder ethnischen Gruppen im Irak geht überwiegend nur auf die Benennung der größten Gruppen ein und fast kleinere unter „andere“ zusammen. Bislang waren beispielsweise irakische Ausweise mit der Gruppenzugehörigkeit „arabisch“. „kurdisch“, „turkmenisch“, „chaldäisch“, „assyrisch“ oder „syrisch“ bzw. „andere“ versehen. Im Jahr 2016 wurden die Eintragungen aber auf „arabisch“, „kurdisch“ und „turkmenisch“ beschränkt.

39

Vgl.                            Deutsche Orient-Stiftung Berlin, Auskunft vom 21. November 2016 an das VG Bayreuth zu dem dortigen Verfahren B 3 K.16.31008, S. 2; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. November 2016 an das VG Bayreuth zu dem dortigen Verfahren B 3 K.16.31008, S. 1 und 2; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Februar 2017, S. 19; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatensdokumentation "Irak Shabak" vom 20. April 2017.

40

Die Einzelrichterin ist von der Anhängerschaft der Kläger zur ethno-religiösen Gruppe der Schabak überzeugt. Die Kläger zu 1. und 2. haben im Rahmen ihrer umfassenden, getrennt durchgeführten Anhörungen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, wie sie ihren schabakischen Glauben im Irak gelebt haben, wie die allwöchentlich freitags abends stattfindenden religiösen Zeremonien mit ihrem Pir Oueli im Einzelnen vollzogen worden sind und wer daran teilnehmen durfte (nur Familienangehörige, die älter als 18 Jahre sind). Sie waren imstande, die wesentlichen schabakischen Glaubensinhalte wiederzugeben, Angaben zu religiösen Riten, Festen und Heiligen, zu schabakischen Pilgerstätten (z. B. B1.   Rash) sowie zur wichtigsten heiligen Schrift der Schabak (Kitab al-Manaqib, das im zweiten Teil das Regelwerk mit dem Namen "Buyruk" enthält) zu machen. Ihre diesbezüglichen Aussagen stimmten inhaltlich nahezu vollständig überein. Die Kläger zu 1. und 2. haben auch nachvollziehbare und übereinstimmende Angaben zur schabakischen Sprache sowie dazu gemacht, wann und mit wem sie diese Sprache sprechen und weshalb sie ansonsten (auch) arabisch sprechen. Auch waren sie imstande, nachvollziehbare Angaben dazu zu machen, wie man Pir wird (Übertragung nur im Wege der Erbfolge) und wer (nur) dieses Amt ausüben darf. Sie konnten auch überzeugend darlegen, wodurch sich der schabakische Glaube vom muslimisch-schiitischen bzw. sunnitischen Glauben unterscheidet und worin sie die klaren Vorzüge ihres (schabakischen) Glaubens gegenüber dem muslimischen Glauben sehen (z.B. in der Gleichberechtigung der Frau). Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung auch überzeugend dargelegt, dass die Kläger - was sich, wie oben ausgeführt, mit den hiesigen Erkenntnissen deckt - in ihren irakischen Pässen keine Eintragungen hinsichtlich ihrer Volks-/Religionszugehörigkeit hatten. Nach alledem hat die Einzelrichterin keinen Zweifel daran, dass die Kläger Anhänger der Schabak sind.

41

Bestätigt wird diese Annahme durch die zur Akte gereichte Bescheinigung des irakischen Parlamentsabgeordneten, Herrn Dr. I.      N.       B2.-R.              , vom 16. November 2015, in welcher dem Kläger zu 1. die Zugehörigkeit zur Minderheit der Schabak attestiert wird. Herr Dr. B2.  -R.     ist nach den hiesigen Erkenntnissen zugleich Vorsitzender der Demokratischen Vereinigung der Schabak (nach DMG-Umschrift: taǧammu` al-šabak al-dīmuqrātī), in deren Funktion er die Rechte der Minderheit der Schabak im Irak zu wahren, durchzusetzen und die Assimilierungsversuche der Kurden und Araber zu unterbinden versucht.

42

Vgl.              Deutsche Orient-Stiftung Berlin, Auskunft vom 21. November 2016 an das VG Bayreuth zu dem dortigen Verfahren B 3 K.16.31008, S. 2 lit. c.

43

Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 1. gegenüber dem Bundesamt an einer Stelle angegeben hat, schiitischen Glaubens zu sein. Denn er konnte die Gründe, die ihn zu dieser Angabe bewegt haben, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen. So war Beweggrund für seine Angabe, dass er Schiit sei, die Tatsache, dass der Anhörer beim Bundesamt ihn mit Blick darauf, dass es in den dortigen Vorlagen kein Eingabefeld für "Schabak" gibt, dazu gedrängt hat, seine Religionszugehörigkeit mit "Schiit" anzugeben. Die Einzelrichterin hat keinen Grund, an diesen Angaben des Klägers zu 1. zu zweifeln.

44

b. Zwar haben die Kläger den Irak nicht wegen ihrer schabakischen Religionszugehörigkeit individuell verfolgt verlassen. Ihr Vortrag sowohl im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung lässt jegliche, sie betreffende konkret-individuelle Verfolgungshandlungen vermissen. Die Kläger zu 1. und 2. haben im Rahmen ihrer Anhörungen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie selbst keinerlei individuellen Verfolgungshandlungen durch Anhänger der radikal-islamistischen Terrormiliz IS ausgesetzt gewesen seien. Sie seien vielmehr bereits geflohen gewesen, bevor der IS in das Dorf Bazuayah einmarschiert sei. Soweit der Kläger zu 1. - was die Einzelrichterin ihm glaubt - im April 2013 für die Dauer von drei Tagen entführt worden und erst nach einer Lösegeldzahlung durch seine Familie in Höhe von US$ 30.000.- wieder freigekommen ist, hat der Kläger zu 1. im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung selber angegeben, dass er den Grund für seine Entführung darin vermute, dass die Entführer gewusst hätten, dass er als Autohändler vermögend gewesen sei und sie die Gunst der Stunde genutzt hätten, dass er nachmittags alleine auf dem Gelände des Autohandels gewesen sei. Er selbst geht mithin nicht davon aus, dass der Grund für seine Entführung seine Zugehörigkeit zur Religion der Schabak gewesen ist.

45

c. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer sog. Gruppenverfolgung der Schabak in der Herkunftsregion der Kläger (Umland von Mosul, Provinz Ninive) durch nicht staatliche Akteure, namentlich Anhänger des IS, vor.

46

Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms -,

47

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <204> -

48

ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt.

49

Vgl. BVerwG; Urteil vom 18. Juli 2006 – BVerwG 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 <249> Rn. 20.

50

Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.

51

Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.

52

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. <204 f.>.

53

Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst, c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst, c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist.

54

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 21 f.

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Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst, a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann.

56

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 24.

57

An diesen für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie definiert.

58

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 -, juris.

59

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) eine Gruppenverfolgung der Schabak in der Herkunftsregion der Kläger im Irak (Umland von Mosul, Provinz Ninive) (noch) feststellen.

60

Die Lage der Schabak in der Herkunftsregion der Kläger (Umland von Mosul, Provinz Ninive) stellt sich nach den hiesigen Erkenntnissen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts wie folgt dar:

61

Das Deutsche Orient-Institut äußert sich in seinem an das Verwaltungsgericht Bayreuth - B 3 K 16.31008 - gerichteten Gutachten vom 21. November 2016 (S. 3 – 5) folgendermaßen:

62

„Als Minderheit wurden die Schabak im Laufe der Jahrhunderte oft verfolgt oder zumindest dazu gedrängt, einen der Bestandteile ihrer Kultur, Religion oder Sprache den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen anzupassen. Im modernen Irak unter Saddam Hussein versuchte der Zentralstaat, die Schabak zu assimilieren bzw. zu arabisieren. Damit wurde das Ziel verfolgt, die politische Herrschaft in den nördlichen ölreichen Provinzen des Landes zu konsolidieren. Mit der wachsenden föderalen Kompetenz der kurdischen Region seit den 1990er Jahren und besonders seit 2003 sahen sich die Schabak oft als politisches Hauspfand, da kurdische Gebietsansprüche bei der Neu-Konstituierung des Irak nach 2003 als in die Provinz Ninive hineinreichend beschrieben wurden, da die Schabak doch Kurdisch seien. (…)

63

Schätzungen zufolge sollen zwischen 2003 und 2014 rund 1.300 Angehörige der Schabak umgekommen sein. (…) Im Jahr 2013 mehrten sich die Anschläge gegen Schabak im Irak. Diese beinhalteten Bombenattentate auf Versammlungen sowie das gezielte Töten Angehöriger dieser Gruppe. Besonders seitdem der sog. Islamische Staat (IS) Mitte 2014 die Stadt Mosul und einigen umliegende Gebiete eingenommen hat, hat das Maß der Verfolgung gegen die Schabak sehr zugenommen. (…) Der IS geht in dem Gebiet, welches er kontrolliert, mit äußerster Brutalität gegen alle Andersdenkenden vor. Die Schabak werden wie andere religiöse Minderheiten pauschal dieser Gruppe zugerechnet. Seit 2014 kam es vermehrt zu Exekutionen, Verfolgung oder auch Entführungen Angehöriger der Schabak durch den IS. (…) Dies trifft auch auf G... zu. Hier wurden durch den IS beispielsweise im Juni 2014 21 Angehörige der Schabak entführt. Anfang November 2016 gehört G... zu jenen Gebieten, die durch die irakische Armee vom IS zurückerobert wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Auskunft hält die Belagerung weiter Teile Mosuls an. Es erscheint daher verfrüht, Prognosen hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Lage für Schabak in G... zu treffen. (…) Die Verfolgungen durch den IS beschränken sich auf die durch ihn kontrollierten Gebiete. Hierzu zählen zahlreiche Schabak Ortschaften im Umland von Mosul und der Ninive-Ebene. Diese Situation hat eine Binnenmigration innerhalb Iraks der Schabak und anderer Gruppen ausgelöst, zum Teil in die kurdisch verwalteten Gebiete, zum Teil auch in die südlicheren Teile des Landes (besonders in die Region um Karbala). Wie bereits erwähnt gab es jedoch auch vor dem Entstehen des IS sowohl durch die Zentralregierung als auch durch kurdische Stellen Versuche der Instrumentalisierung bis hin zu vereinzelten Fällen von Verfolgung.“

64

Das Auswärtige Amt bezieht gegenüber dem Verwaltungsgericht Bayreuth - B 3 K 16.31008 - mit Auskunft vom 29. November 2016 (S. 3) wie folgt Stellung:

65

„Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Schabak im Irak generell verfolgt werden. Im Süd- wie im Nordirak sollen Angehörige der Schabak aber Diskriminierungen (z. B. an Check-Points, bei der Arbeitsplatzsuche) ausgesetzt sein, so dass ein Großzahl der dort lebenden Mitglieder der Schabak versuchen ihre Zugehörigkeit zur Schabak zu verstecken. In der Region Kurdistan-Irak sind derartige Diskriminierungen bisher jedoch nicht bekannt geworden. In den vom IS besetzten Gebieten, zu dem derzeit auch noch die Stadt Mosul gehört, werden die Schabak der Kenntnis des Auswärtigen Amtes nach als überwiegend schiitische Volksgruppe konkret verfolgt und bedroht. Dabei handelt es sich den vorliegenden Erkenntnissen nach nicht um individuelle Übergriffe; für jeden Gruppenangehörigen besteht eine akute Gefahr der Betroffenheit. Es ist nicht auszuschließen, dass sich durch die derzeitige Offensive auf Mosul durch Anti-IS-Kräfte die Situation für die Schabak in Mosul zukünftig wieder ändern wird.“

66

Der UNHCR nimmt in seiner "UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak" vom 14. November 2016 zur Lage der Schabak wie folgt Stellung:

67

"Die Expansion von ISIS in Gebiete, in denen traditionell religiöse und ethnische Minderheiten leben, einschließlich Mosul und weiter Teile der Niniwa-Ebene, hat Berichten zufolge zu systematischen und weitverbreiteten Rechtsverstößen und einer Fluchtbewegung in bislang nicht gekanntem Ausmaß geführt, sodass Hunderttausende von Menschen ihren Wohnort verlassen haben. Aus den Berichten geht hervor, dass ISIS die Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten im Rahmen einer groß angelegten Strategie zur systematischen Unterdrückung, Vertreibung und Auflösung vieler dieser Gemeinschaften in den von ihm kontrollierten Gebieten verfolgt hat und weiterhin verfolgt. Jesiden, (…) und Schabak wurden Berichten zufolge von ISIS schwer misshandelt. Dabei kam es zu Hinrichtungen, Entführungen, Zwangskonvertierungen, Vergewaltigungen, Versklavungen, Zwangsverheiratungen, Zwangsabtreibungen und Zwangsvertreibungen. Die Mehrzahl der Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten in Gebieten, die von ISIS kontrolliert werden, sind laut den Berichten entweder getötet, entführt oder vertrieben worden."

68

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich nimmt in seiner Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Irak - Shabak" vom 20. April 2017 wie folgt Stellung:

69

"(…) Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden Minderheiten im Irak unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u. a. im Zusammenhang mit ihren Berufen und damit verbundenen Lösegelderwartungen, Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen. (…) In den Hauptsiedlungsgebieten der religiösen Minderheiten im Nordirak, die seit Juni 2014 teilweise unter der Kontrolle des sog. Islamischen Staates (IS) standen oder noch stehen, kommt es zu gezielten Verfolgungen oder auch kollektiven Vertreibungen von Minderheiten wie den Schabak. Sie seien unter verschiedenen Regimes, jüngst auch unter dem IS, (Menschenrechts-) Verletzungen und Gräueltaten ausgesetzt gewesen. NGOs zufolge findet die gezielte Gewalt auf die Schabak seit 2014 weiterhin statt. Eigentum/Grundstücke von Schabak in Mosul wurden mit einem arabischen "R" markiert. Dieses "R" steht für "Rafida", ein Begriff, mit dem der IS schiitische Muslime und andere, die seine Interpretation des Islam ablehnen, bezeichnet. Schabak, welche sich weigerten, den Befehlen des IS zu gehorchen, wurden Berichten zufolge getötet. (…) In Gebieten unter seiner Kontrolle beging der IS zahlreiche (Menschenrechts-)Verletzungen gegen Yeziden, Schabak, Christen und andere Minderheiten. Andere illegale bewaffnete Gruppierungen zielten ebenfalls auf ethnische und religiöse Minderheiten ab. Es gab Berichte, laut denen Behörden der Autonomen Region Kurdistan Minderheiten wie Turkmenen, Araber, Yeziden, Schabak und Christen diskriminierten, sowohl in den umstrittenen Gebieten, als auch in den drei Provinzen, aus denen die Kurdistan-Region besteht. (…) Anführer gaben an, das etwa 1.500 Schabak zwischen 2004 und 2014 getötet wurden. (…) Im August 2014 waren geschätzte 60 Dörfer der Schabak unter der Kontrolle des IS. Es gab Berichte von Massakern und Entführungen von Schabak-Zivilisten. Anführer gaben an, dass 7.000 Schabak-Familien nach dem Fall Mosuls intern vertrieben wurden. (…)"

70

Aufgrund der vorstehenden Auskünfte ist davon auszugehen, dass in den vom IS-besetzten Gebieten die Voraussetzungen für eine sog. Gruppenverfolgung der Angehörigen der Schabak vorliegen.

71

Vgl.              auch: VG Bayreuth, Urteil vom 7. März 2017 - B 3 K 16.31008 -, juris, Rn. 54.

72

Zugunsten der Kläger nimmt die Kammer an, dass - obwohl die Stadt Mosul entsprechend den allgemein zugänglichen Medienberichten seit dem 10. Juli 2017 offiziell als vom IS befreit gilt,

73

vgl.              nur: http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/irak-mossul-befreiung-islamischer-staat-al-abadi?print; http://www.tagesschau.de/ausland/irak-mossul-121.html

74

und im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch weite Teile der 70 km westlich von Mosul gelegenen Stadt Tal Afar infolge der am 20. August 2017 begonnenen Offensive der irakischen Armee und der US-geführten Anti-IS-Koalition als vom IS befreit beschrieben werden,

75

vgl.              http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-08/irak-islamischer-staat-tal-afar-befreit; http://www.zeit.de/politik/2017-08/islamischer-staat-irakische-armee-tal-afar-zurueckerobert; http://mobil.stern.de/news/irakische-armee-erobert-tal-afar-von-dschihadistenmiliz-is-zurueck-7595160.html?utm_campaign=alle-nachrichten&utm_medium=rss-feed&utm_source=standard,

76

- aufgrund der nach den allgemein zugänglichen Medieninformationen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht gefestigten Lage rund um Mosul auch nach wie vor (noch) von einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der Schabak im Umland von Mosul durch Anhänger des IS auszugehen ist.

77

Nach Medienberichten halten sich IS-Kämpfer nach wie vor im nördlichen und nordwestlichen Umland von Tal Afar, u. a. in der Ortschaft al-Ajadieh verschanzt; dort dauern die Gefechte aktuell noch an.

78

Vgl.              http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-08/irak-islamischer-staat-tal-afar-befreit; http://www.stern.de/news/irakische-armee-erobert-tal-afar-von-dschihadistenmiliz-is-zurueck-7595160.html; http://isis.liveuamap.com/en/2017/28-august-isis-attacks-peshmerga-position-near-ayadiya-area.

79

Auch ist die aktuelle Lage in Gebieten südlich von Mosul, u. a. in der 114 km südlich von Mosul gelegenen Stadt B2.  -Schirkat zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unklar. Der IS hatte dieses Gebiet erst Anfang Juli 2017 eingenommen und die Anti-IS-Koalition sowie die irakische Armee hat dieses Gebiet Medienberichten zufolge zwischenzeitlich belagert.

80

Vgl.              http://www.t-online.de/nachrichten/ausland/krisen/id_81640314/irakische-armee-kaempft-nach-befreiung-mossuls-weiter-gegen-is.html.

81

Der Kammer liegen aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine belastbaren Erkenntnisse darüber vor, dass die Stadt B2.  -Schirkat zwischenzeitlich aus der Hand der IS-Kämpfer befreit wurde. Nach der Erkenntnislage spricht, im Gegenteil, einiges dafür, dass dies aktuell noch nicht der Fall ist.

82

Vgl.              http://isis.liveuamap.com/en/2017/28-august-iraq-reporter-iraq-16th-div-opens-passage-to-allow.

83

Mit Blick auf die seit Juni 2014, d. h. seit über drei Jahren bestehende Besetzung des Umlands von Mosul und der Stadt Mosul durch den IS, die erst vor wenigen Wochen erfolgte Befreiung der Stadt Mosul aus der Herrschaft des IS und die nach wie vor im Umland von Mosul andauernden Auseinandersetzungen der irakischen Armee und der Anti-IS-Koalition mit IS-Kämpfern erscheint es dem Gericht derzeit noch als verfrüht, von einer tatsächlichen Stabilisierung der Lage rund um Mosul auszugehen. Denn ob, in welchem Umfang und mit welcher Mannstärke sich - trotz der nach Medienberichten erfolgten Befreiung Mosuls aus der Herrschaft des IS - gleichwohl noch IS-Kämpfer im Umland von Mosul aufhalten, ist unklar. Belastbare Erkenntnisse dahingehend, dass sich im Umland von Mosul tatsächlich keine gewaltbereiten IS-Kämpfer mehr verschanzt halten, die - ihrer Gesinnung folgend - nach wie vor Anhänger der Schabak verfolgen, liegen der Kammer nicht vor.

84

2. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen auch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger, und damit auch den der Kläger, zu gewährleisten.

85

Vgl.              Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 12. Juni 2017 zu dem dortigen Verfahren AN 10 K 16.31410, S. 3; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2017, S. 5, 9.

86

3. Den Klägern steht im Irak auch kein interner Schutz (innerstaatliche Fluchtalternative) offen (§ 3e AsylG), und zwar weder in der Autonomen Region Kurdistan-Irak (a.), noch in dem Flüchtlingslager "Baharka Camp", Provinz Erbil, in dem sie zuletzt gelebt haben (b.), noch in anderen Landesteilen des Irak (c.).

87

Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (§ 3a Abs. 2 Satz 1 AsylG).

88

a. Die Autonome Region Kurdistan-Irak kommt als interner Schutz für die Kläger nicht in Betracht. Denn es ist - unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht zu erwarten, dass sie dort (langfristig) Aufnahme finden werden.

89

Wollen irakische Staatsangehörige in der Autonomen Region Kurdistan-Irak langfristig verbleiben und arbeiten, müssen sie sich bei den örtlichen Behörden registrieren und bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt und verschiedene Dienstleistungen ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird, auch wenn die Praxis je nach Provinz und im Einzelfall abweichen kann, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich verlangt, dass der Betroffene Identitätsdokumente vorlegen, einen Wohnsitz nachweisen und einen Bürgen benennen kann. Ferner dürfen seitens der lokalen Sicherheitsbehörde (Asayish) keine Sicherheitsbedenken bestehen. Laut mehreren Quellen sind kurdische Volkszugehörige allerdings von dem Erfordernis, einen Bürgen zu benennen, generell ausgenommen.

90

Vgl.              Upper Tribunal in the UK, decision of 30. September 2015 - A.A. (Article 15(c)) Iraq CG [2015] UKUT 00544 (IAC) -, a.a.O.; The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI) - Access, Possibility of Protection and Humanitarian Situation, April 2016, S. 16 f.; Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/Internal relocation, August 2016, S. 41 ff.; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, S. 15; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. Oktober 2014, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region, S. 7.

91

Schabak als Ethnie erleben beim Zugang zur Region Kurdistan-Irak Zutrittsverweigerungen, Zutrittsbeschränkungen oder Schwierigkeiten beim Zutritt von verschiedener Schwere.

92

Vgl.              Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatensdokumentation "Irak Shabak" vom 20. April 2017, S. 2 und 7 unter Bezugnahme auf einen Bericht des UK Home Office aus August 2016, "Country Information and Guidance Iraq: Return/Internal relocation".

93

Die der religiös-ethnischen Minderheit der Schabak zugehörigen Kläger, die nicht aus der Autonomen Region Kurdistan-Irak stammen, keine kurdischen Volkszugehörige sind und dorthin auch keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen unterhalten, haben nach den vorstehenden Erkenntnissen mithin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Zutrittsverweigerungen, Zutrittsbeschränkungen oder sonstigen Schwierigkeiten beim Zutritt zur Region Kurdistan-Irak zu rechnen. Selbst wenn ihnen Zutritt gewährt würde, können sie aber - mangels familiärer oder sonstiger Beziehungen in die Region Kurdistan-Irak - den vorgenannt erforderlichen Bürgen nicht vorweisen.

94

b. Die Kläger müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, in das Flüchtlingscamp in Baharka ("Baharka Camp"), Provinz Erbil, wo sie von August 2014 bis zu ihrer Ausreise am 13. Oktober 2015 gelebt haben, zurückzukehren. Denn es kann nicht i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort langfristig niederlassen können. Eine Rückkehr in das Flüchtlingscamp ist ihnen vielmehr unzumutbar.

95

Vgl.              zur Zumutbarkeit der Rückkehr: Hailbronner, Asylverfahrensgesetz, Stand: Juni 2014, § 3e Rn. 11; a.A.: VG Bayreuth, Urteil vom 7. März 2017 - B 3 K 16.31008 -, juris, Rn. 55 ff.

96

Nach den derzeitigen Erkenntnissen ist das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum dort nicht gegeben.

97

Vgl.              Hailbronner, Asylverfahrensgesetz, Stand: Juni 2014, § 3e Rn. 14.

98

Zwar beschränkt sich das Existenzminimum auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz Notwendige. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum fehlt aber, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt,

99

vgl.              Hailbronner, Asylverfahrensgesetz, Stand: Juni 2014, § 3e Rn. 14 m.w.N.,

100

oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums".

101

Vgl.              Hailbronner, Asylverfahrensgesetz, Stand: Juni 2014, § 3e Rn. 14, unter Hinweis auf BVerwGE 78, 332.

102

Letzteres wäre im Falle einer Rückkehr der Kläger in das Flüchtlingscamp "Baharka Camp" in Erbil anzunehmen. Das Flüchtlingslager "Baharka Camp" in der Provinz Erbil wurde am 10. Juni 2014 eröffnet und wird durch die irakische Regierung in Zusammenarbeit u. a. mit dem UNHCR und UNICEF betrieben. Es besteht aus 1.338 Zelten und bietet auf einer Gesamtfläche von 283.165 m² Unterkunftsmöglichkeiten für 4.164 Personen bzw. 877 Haushalte (Stand: April 2016). In dem Camp werden die Flüchtlinge mit Nahrungsmitteln und Wasser sowie medizinisch versorgt und ihnen wird Unterkunft in Zelten gegeben.

103

Vgl. http://www.reachresourcecentre.info/system/files/resource-documents/reach_irq_factsheet_baharka_camp_profile_april2016.pdf.

104

Die Flüchtlinge sind allerdings in notdürftigen Zelten untergebracht, deren zementierte Böden lediglich mit Decken ausgelegt sind und die dementsprechend insbesondere in den Wintermonaten nicht ausreichend gegen Kälte schützen. Nur 39 % der Haushalte ist mit einem kleinen Heizofen / Stubenofen ausgestattet und nur 67 % der Flüchtlinge verfügt über zumindest eine Decke (Stand: September 2015).

105

Vgl.              http://www.reachresourcecentre.info/system/files/resource-documents/reach_irq_factsheet_baharka_idp_camp_profile_september2015.pdf.

106

Es handelt sich erkennbar um eine aus der Not heraus errichtete behelfsmäßige Zeltstadt.

107

Vgl.              nur die im Internet über www.google.de unter dem Stichwort "Baharka Camp Erbil" abrufbaren Fotos: https://www.google.de/search?q=Baharka+Camp&rls=com.microsoft:de-DE:IE-Address&dcr=0&source=lnms&tbm=isch&sa=X&ved=0ahUKEwiCy4_yx_zVAhUDL1AKHVy-CVIQ_AUICygC&biw=1344&bih=710#imgdii=OVMKsp-Bi9AmsM:&imgrc=l8QDnwzR5jp_sM:&spf=1504015122616

108

Unabhängig davon, dass bereits vieles dafür spricht, dass schon die Bedingungen der Unterbringung der Flüchtlinge menschenunwürdig sind, werden in dem Flüchtlingscamp aber jedenfalls nicht die infrastrukturellen Voraussetzungen dafür geboten, dass den Menschen langfristig ein über das bloße "Dahinvegetieren" hinausgehendes sinnhaftes Leben möglich ist. Zwar gibt es in dem Camp eine durch UNESCO betriebene weiterführende Schule, u. a. durch UNICEF betriebene Grundschulen sowie ein Krankenhaus, ein Frauenzentrum, Spielplätze, einen Fußballplatz etc. (Stand: 18. Januar 2017).

109

Vgl.              http://reliefweb.int/map/iraq/iraq-erbil-governorate-baharka-camp-general-infrastructure-updated-18-january-2017; http://reliefweb.int/report/iraq/baharka-camp-profile-erbil-governorate-iraq-september-2015.

110

Es bestehen aber insbesondere für erwachsene Flüchtlinge nicht die infrastrukturellen Voraussetzungen, um beispielsweise langfristig in Arbeit zu kommen. Schlussendlich läuft ein Leben in dem Flüchtlingscamp insbesondere für erwachsene Flüchtlinge auf lange Sicht auf ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums hinaus.

111

c. Auch sonst kommt für die Kläger kein interner Schutz im Irak in Betracht.

112

Ausweislich den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen sind die Grenzen von Bagdad, Kerbela und Babel aus Angst vor der Infiltration von Terroristen für weitere Vertriebene nunmehr fast vollständig geschlossen. Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre Heimatorte zurückkehren können, haben daher kaum eine Möglichkeit, einen sicheren Aufnahmeplatz im Irak zu finden. Es verbleibt ihnen - was den Klägern mangels weiterer, nicht im Flüchtlingscamp aufhältiger Familienangehöriger im Irak verwehrt ist - lediglich die Möglichkeit, Unterkunft bei Familienangehörigen zu finden.

113

Vgl.              Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach vom 12. Juni 2017 zu dem dortigen Verfahren AN 10 K 16.31410, S.3; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2017, S. 19.

114

Personen, die aus den vom IS kontrollierten Gebieten im Nord- und Zentralirak fliehen, haben nur eingeschränkten Zugang zu vergleichsweise sicheren Gebieten in anderen Landesteilen, da die örtlichen Behörden inzwischen strenge Einreise- und Niederlassungsbeschränkungen aufgestellt haben, die u. a. an den Nachweis eines Bürgen geknüpft sind. Den Beschränkungen liegen zudem oft diskriminierende Kriterien zugrunde. Die Zugangs- und Niederlassungsvoraussetzungen sind in den Provinzen unterschiedlich ausgestaltet, und mitunter gibt es sogar innerhalb einer Provinz je nach (Unter-)Distrikt unterschiedliche Regelungen. Die örtlichen Behörden der Provinzen Bagdad, Babel und Karbala haben inzwischen nahezu vollständige Einreisestopps für Flüchtlinge aus Konfliktgebieten verhängt. Die meisten anderen Provinzen knüpfen die Einreise bzw. den Aufenthalt von Binnenvertriebenen an zunehmend strenge Voraussetzungen, die je nach Gegend variieren, jedoch häufig die Vorlage einer Bürgschaft, die Meldung bei den örtlichen Behörden und eine erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung durch verschiedene Sicherheitsbehörden beinhalten. Die Voraussetzungen für eine Bürgschaft haben im Irak grundsätzlich keine Rechtsgrundlage und wurden nicht offiziell bekannt gegeben. Sie werden häufig und oftmals willkürlich geändert, was die Freizügigkeit der Flüchtlinge und ihre Möglichkeit, Zugang zu relativ sicheren Gebieten zu erhalten, beeinträchtigt. Die Umsetzung der Bürgschaftsvoraussetzungen wird an den einzelnen Kontrollpunkten und je nach diensthabendem Personal unterschiedlich gehandhabt. Auch wenn Personen alle angegebenen Voraussetzungen an die Bürgschaft erfüllen, ist der Zugang zu einem relativ sicheren Gebiet nicht garantiert, und selbst Menschen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wurde der Zugang verwehrt. Insbesondere ethnische und religiöse Erwägungen können darüber entscheiden, ob der Zugang gewährt wird oder nicht.

115

Vgl.              UNHCR, "UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak" vom 14. November 2016, S. 2, 10 f.

116

Rückkehrer aus dem Ausland müssen sich zudem Sicherheitsüberprüfungen unterziehen und von verschiedenen Akteuren in den Rückkehrgebieten - einschließlich der Streitkräfte, die das betreffende Gebiet kontrollieren, örtlicher Behörden und Stämme - eine Rückkehrerlaubnis einholen.

117

Vgl.              UNHCR, "UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak" vom 14. November 2016, S. 22 unter Hinweis auf Amnesty International, "Displaced Iraqis Abused by Militias and Government Forces, 18. Oktober 2016, S. 17 - 18, http//:www.reworld.org/docid/5806051a4.html

118

In einigen Gebieten wurde die Rückkehr von lokalen Akteuren mit der Begründung verschoben, dass die Gebiete erst umfassend gesichert, von Minen geräumt und mit einer Grundversorgung ausgestattet werden müssten.

119

Vgl.              UNHCR, "UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak" vom 14. November 2016, S. 22 unter Hinweis auf Amnesty International, "Forced Displacement and Deliberate Destruction in Northern Iraq", 20. Januar 2016, S. 6, http//:www.reworld.org/docid/56a0800f4.html

120

Berichten zufolge wurde die Rückkehr oft auch auf der Grundlage diskriminierender Kriterien verhindert, die sich auf die ethnische/religiöse Zugehörigkeit der Vertriebenen und/oder deren mutmaßliche politische Überzeugung stützten.

121

Vgl.              UNHCR, "UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak" vom 14. November 2016, S. 22.

122

Gleichzeitig wird gemeldet, dass die örtlichen Behörden die Vertriebenen zunehmend auffordern, drängen oder zwingen, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren.

123

Vgl.              UNHCR, "UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak" vom 14. November 2016, S. 22.

124

Nach alledem steht nicht zu erwarten, dass die Kläger in anderen Landesteilen im Irak langfristig Aufnahme finden werden.

125

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

126

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.