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Verwaltungsgericht Aachen·4 K 1787/09·09.05.2011

Antrag auf mündliche Verhandlung nach §84 VwGO verfristet und verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid. Das VG Aachen verwirft den Antrag, weil er die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO versäumte und keine Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO vorgetragen sind. Die verspätete Eingabe traf erst am 18. April 2011 ein. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als verworfen, da die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO versäumt und keine Wiedereinsetzung gewährt wurde; Kläger trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 84 Abs. 2 VwGO ist innerhalb der dort genannten Monatsfrist zu stellen; eine verspätete Stellungnahme ist ohne Wiedereinsetzung unzulässig.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt darzutellende und substantiiert vorgetragene Gründe voraus; fehlen diese, wird Wiedereinsetzung versagt.

3

Bei verspäteter Beantragung der mündlichen Verhandlung ist es sachgerecht, analog § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO wie über ein verspätetes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil zu entscheiden.

4

Die Kostenentscheidung kann nach entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO getroffen werden; der Antragsteller trägt die durch den Antrag entstandenen Kosten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 84 Abs. 2 VwGO§ 60 VwGO§ 84 VwGO§ 84 Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verworfen.

Der Kläger trägt die durch den Antrag entstandenen Kosten.

Gründe

2

Der gegen den Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2010 gerichtete sinngemäße Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat keinen Erfolg, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO gestellt worden ist und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen.

3

Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 23. Dezember 2010 zugestellt. Damit endete die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO am 24. Januar 2011. Der als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgelegte "Widerspruch" des Klägers ging erst am 18. April 2011 bei Gericht ein.

4

Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

5

Die Entscheidung war nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu treffen. § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung verfristet gestellt wird. Die Rechtsfolge des § 84 Abs. 3 VwGO, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, tritt nur ein, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die Schließung dieser Regelungslücke durch die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist sachgerecht. Im vorliegenden Fall - der verspäteten Beantragung der mündlichen Verhandlung - wird wie über ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil entschieden. Vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 13. April 2005 - 34 X 163.02 -, juris; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2003 - 3 K 7527/02.A -, juris (Entscheidung durch Urteil), jeweils mit weiteren Nachweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO. Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, welches zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.