Antrag auf mündliche Verhandlung nach §84 VwGO verfristet und verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid. Das VG Aachen verwirft den Antrag, weil er die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO versäumte und keine Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO vorgetragen sind. Die verspätete Eingabe traf erst am 18. April 2011 ein. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als verworfen, da die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO versäumt und keine Wiedereinsetzung gewährt wurde; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 84 Abs. 2 VwGO ist innerhalb der dort genannten Monatsfrist zu stellen; eine verspätete Stellungnahme ist ohne Wiedereinsetzung unzulässig.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO setzt darzutellende und substantiiert vorgetragene Gründe voraus; fehlen diese, wird Wiedereinsetzung versagt.
Bei verspäteter Beantragung der mündlichen Verhandlung ist es sachgerecht, analog § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO wie über ein verspätetes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung kann nach entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO getroffen werden; der Antragsteller trägt die durch den Antrag entstandenen Kosten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verworfen.
Der Kläger trägt die durch den Antrag entstandenen Kosten.
Gründe
Der gegen den Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2010 gerichtete sinngemäße Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat keinen Erfolg, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO gestellt worden ist und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 23. Dezember 2010 zugestellt. Damit endete die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO am 24. Januar 2011. Der als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgelegte "Widerspruch" des Klägers ging erst am 18. April 2011 bei Gericht ein.
Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Entscheidung war nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu treffen. § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung verfristet gestellt wird. Die Rechtsfolge des § 84 Abs. 3 VwGO, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, tritt nur ein, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die Schließung dieser Regelungslücke durch die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist sachgerecht. Im vorliegenden Fall - der verspäteten Beantragung der mündlichen Verhandlung - wird wie über ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil entschieden. Vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 13. April 2005 - 34 X 163.02 -, juris; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2003 - 3 K 7527/02.A -, juris (Entscheidung durch Urteil), jeweils mit weiteren Nachweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO. Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, welches zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.