VG Aachen: Flüchtlingseigenschaft für irakischen Kurden wegen Bedrohung durch Milizen
KI-Zusammenfassung
Der irakische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags und der Flüchtlingseigenschaft an. Streitpunkt war, ob ihm wegen Bedrohungen durch nichtstaatliche militante Kräfte aufgrund der Belieferung von US-Truppen durch seine Familie politische Verfolgung droht und ob staatlicher Schutz bzw. eine inländische Fluchtalternative besteht. Das Gericht verpflichtete das Bundesamt, die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, weil eine erneute Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei und Schutz im Irak nicht hinreichend gewährleistet sei. Im Übrigen (Asylberechtigung) blieb die Klage ohne Erfolg; über Abschiebungsverbote war wegen § 31 Abs. 3 S. 2 AsylVfG nicht mehr zu entscheiden.
Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Asylberechtigung im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist als Prognosemaßstab die beachtliche Wahrscheinlichkeit maßgeblich; ein herabgestufter Maßstab der hinreichenden Sicherheit findet insoweit keine Anwendung.
Hat der Schutzsuchende bereits Verfolgung oder verfolgungsnahe Bedrohungen erlitten, begründet Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, die nur durch stichhaltige Gründe entkräftet werden kann.
Die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie setzt einen inneren Zusammenhang zwischen der früheren Verfolgung bzw. Schädigung und der künftig befürchteten Verfolgung bzw. Schädigung voraus; ihr Umfang ist einzelfallbezogen festzustellen.
Nichtstaatliche Akteure können Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG begründen, wenn staatliche Stellen oder sonstige Schutzakteure nach Art. 7 Qualifikationsrichtlinie nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz zu gewähren.
Ein vorverfolgt ausgereister Schutzsuchender kann auf eine inländische Fluchtalternative nur verwiesen werden, wenn sie tatsächlich erreichbar ist und dort eine sichere und existenzsichernde Lebensführung gewährleistet ist; fehlende familiäre Netzwerke und Zugangsbeschränkungen können entgegenstehen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juli 2009 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt ein Viertel, die Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der 1992 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Sunnit. Er stammt nach seinen Angaben aus Mosul, Provinz Niniwe.
Der Kläger reiste im November 2008 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er an, dass sein Vater einen Lebensmittelladen in Mosul geführt und auch einen Stützpunkt der US-Armee mit Lebensmitteln beliefert habe. Nachdem Terroristen ihn bedroht hätten, habe sein Vater im Jahr 2007 den Laden geschlossen. Die ganze Familie sei zunächst zu den Großeltern gezogen, dann habe er, der Kläger, bis zur Ausreise bei seinem Onkel in Mosul gelebt. Die Brüder seines Vaters lebten in Aachen; Kontakt zu seinen Eltern habe er nicht mehr.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2009 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht.
Der Kläger hat am 25. Juli 2009 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass der Vater von Terroristen im Jahr 2007 aufgefordert worden sei, die Belieferung der Amerikaner zu unterlassen und das von ihm bewohnte Stadtviertel zu verlassen. Ihm stehe die Flüchtlingsanerkennung zu, weil die Polizei nicht in der Lage sei, die Sicherheit seines Vaters und der gesamten Familie zu gewährleisten. Er vermute, dass die gesamte Familie den Irak verlassen und sich nach Syrien oder Jordanien begeben habe. Eine entsprechende Suchanfrage habe er am 1. Oktober 2009 beim Deutschen Roten Kreuz eingereicht. Zudem bestehe eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben aufgrund der allgemeinen Lage im Irak, wenn er zurückkehren müsse.
In der mündlichen Verhandlung ergänzt der Kläger, dass er nur noch entfernte Verwandte im Irak hätte; wo seine Eltern seien, wisse er immer noch nicht. Auch sei ihm der Aufenthaltsort seines Großvaters unbekannt. Wenn er in das Haus der Familie nach Mosul zurückkehren würde, wäre er der Gefahr des Übergriffs durch militante Kräfte ausgesetzt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. Juli 2009 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juli 2009 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt worden ist. Diesbezüglich folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des Bescheides, vgl. 77 Abs. 2 AsylVfG. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
In § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist bestimmt, dass für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QualRL; Abl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden sind.
Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch bei der des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr.
Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N.
Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 QualRL (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, und vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, InfAuslR 2010, 410.
Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A - , juris, m.w.N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger den Irak aufgrund drohender individueller politischer Verfolgung verlassen, und unter Berücksichtigung der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL droht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Irak erneute Verfolgung.
Der Kläger hat glaubhaft eine individuelle politische Verfolgung seiner Familie vor seiner Ausreise durch nichtstaatliche militante Kräfte bekundet. Nachvollziehbar hat er geschildert, wie militante Kräfte den Vater und die gesamte Familie wegen der Lebensmittellieferungen an die US-Truppen bedroht und zum Verlassen des Stadtviertels in Mosul gezwungen haben. Es liegt auf der Hand, dass die Familie durch die Belieferung der US-amerikanischen Streitkräfte mit Lebensmitteln ins Visier militanter Kräfte und terroristischer Gruppierungen geriet, weil sie damit in deren Augen zu Unterstützern der amerikanischen Besatzer wurde. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes geht ein Großteil der Menschenrechtsverletzungen, Verfolgungen und Repressionen von militanten oppositionellen Kräften, von Milizen und terroristischen Gruppierungen aus. Neben Funktionären und Amtsträgern des irakischen Staates haben sie auch Vertreter der US-Truppen im Visier. Auch Zivilisten, die für internationale Regierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, werden immer wieder zur Zielscheibe von Aufständischen.
Vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 28. November 2010, Seite 22 ff.; vgl. zu islamistischen Gruppierungen in Mosul und deren Kampf gegen US-Amerikaner EZKS, Auskunft vom 4. Dezember 2009 an VG Stuttgart.
Daher ist es nachvollziehbar, dass die Familie des Klägers nach den Drohungen durch die Terroristen bzw. militanten Kräfte den Lebensmittelladen geschlossen und das angestammte Stadtviertel verlassen hat.
Der Flucht des Klägers kann - anders als dies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführt - auch nicht entgegen gehalten werden, es fehle an dem zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Verfolgung. Der Kläger hat nicht, wie im Bescheid angegeben, mehrere Jahre nach erlittener Verfolgung den Irak verlassen, sondern gerade einmal ein Jahr nach der Bedrohung der Familie durch die Terroristen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Bedrohung und der Ausreise ist daher gegeben. Hier ist zu bedenken, dass auch die Flucht aus der Heimat eine gewisse Planung erfordert, und der Vater des Klägers für den damals minderjährigen Kläger erst noch eine Ausreisemöglichkeit organisieren musste.
Es ist auch festzustellen, dass sich frühere Bedrohungen, die die Familie des Klägers - und damit auch ihn selbst - betrafen, sich bei einer Rückkehr in den Irak wiederholen werden. Eine drohende individuelle Verfolgung des Klägers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vorfall der Bedrohung durch Terroristen im Jahr 2007 erfolgt ist. Eine Familie, die als Unterstützer der US-Truppen gilt, dürfte den militanten nichtstaatlichen Kräften auch nach dem relativ kurzen Zeitraum von drei bis vier Jahren noch gut in Erinnerung bleiben, so dass die Bedrohungslage bei einer Rückkehr erneut gegeben ist. Ein weiteres Indiz für die nach wie vor bestehende Bedrohungslage ist die Tatsache, dass der Kläger jeglichen Kontakt zu seinen Eltern verloren hat. Wären die Eltern in Sicherheit, hätten sie ohne weiteres Kontakt zu ihrem bei seinem Onkel lebenden Sohn aufgenommen.
Dass der Vater des Klägers den Anweisungen der Terroristen Folge geleistet und den Lebensmittelladen geschlossen hat, bedeutet entgegen des Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid nicht, dass für die Terroristen kein Grund für ein weiteres Vorgehen bestand und zukünftig bestehen wird. Dieser bloßen Vermutung des Bundesamtes steht entgegen, dass die Terroristen gegen Unterstützer der Amerikaner aus politischen Gründen vorgehen und nicht allein deshalb, um die konkrete Belieferung eines Stützpunktes der US-Armee mit Lebensmitteln zu unterbinden. Vgl. zur Gefährdung von Mitarbeitern der multinationalen Streitkräfte UNCHR, Auskunft vom 16. September 2009 an den Hessischen VGH.
Anknüpfend hieran wird der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak für die Terroristen und militanten nichtstaatlichen Kräfte nach wie vor Mitglied einer Familie sein, die mit den Amerikanern zusammen gearbeitet hat, und entsprechender Verfolgung ausgesetzt sein.
Schutz durch die Behörden kann der Kläger in seinem Fall bei einer Rückkehr nicht erwarten. Die Behörden sind vielerorts nicht in der Lage, für Recht und Ordnung zu sorgen.
Vgl. AA, Lagebericht, Seite 22.
Zwar sind nach Auffassung des Gerichts erste geeignete Schritte eingeleitet, um Flüchtlingen Zugang zu staatlicher Schutzgewährung zu ermöglichen und eine Verfolgung bei einer Rückkehr in den Irak zu verhindern. Der Irak ist gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15. Oktober 2005 angenommen hat, ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Nach Art. 19 und Art. 86 ff. der Verfassung ist die Rechtsprechung eine unabhängige Gewalt, und es gibt ein Verfassungsgericht. Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung erwähnt ausdrücklich Christen, Yeziden, Sabäer und Mandäer (neben Muslimen). Art. 41 und Art. 2 Abs. 2 der Verfassung legen fest, dass Wahl und Ausübung der Religion frei sind.
Vgl. AA, Lagebericht, Seite 7 f. sowie Seite 17 f.
Es gibt ein Strafgesetzbuch, das keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie Abfall vom Islam kennt, auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die Einsatzfähigkeit der irakischen Sicherheitskräfte (ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten) wurde erheblich verbessert.
Vgl. AA, Lagebericht, Seite 13.
Am 7. März 2010 haben bereits die dritten irakischen Parlamentswahlen stattgefunden, die weitgehend friedlich und reibungslos abgelaufen sind und nach langen Verhandlungen am 21. Dezember 2010 zu einer Regierungsbildung unter dem schiitischen Ministerpräsidenten Maliki geführt haben. Sowohl kurdische Politiker als auch die säkulare Partei Iraqiya des ehemaligen Ministerpräsidenten Allawi und die schiitisch-radikale Nationale Allianz unter dem Rückkehrer Sadr sind in die Regierung eingebunden.
Vgl. die Berichte in der FAZ vom 22. Dezember 2010, im Spiegel vom 3. Januar 2011 und in der SZ vom 8. Januar 2011.
Die staatliche Schutzgewährung entspricht derzeit jedoch nur Mindestanforderungen, weil es einen eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanwälten und Justizbeamten gibt und der Zugang zu staatlichem Schutz von den irakischen Sicherheitskräften nicht landesweit garantiert werden kann.
Vgl. AA, Lagebericht, Seite 6; VG München, Urteil vom 21. Oktober 2010 - M 16 K 10.30410, juris.
Vor diesem Hintergrund ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass im Falle des Klägers, der mit seiner Familie besonders in das Visier nichtstaatlicher Akteure geraten ist, staatlicher Schutz bzw. Schutz durch einen Akteur im Sinne des Art. 7 QualRL eine Verfolgung verhindern kann. Auf eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG und Art. 8 QualRL kann der vorverfolgt ausgereiste Kläger nicht verwiesen werden. Eine Übersiedlung in die unter kurdischer Autonomie stehenden Provinzen des Nordirak scheidet für den Kläger schon deshalb aus, weil er dort über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfügt. Hinzu kommt, dass die Behörden dort mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert sind und der Zugang zu und die legale Niederlassung in den unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen insbesondere für irakische Staatsangehörige aus dem Zentral- oder Südirak weiterhin mit erheblichen Problemen verbunden ist und vielen dieser Personen aus politischen oder demographischen Gründen oder aufgrund von Sicherheitsbedenken die Einreise oder Niederlassung verweigert wird.
Vgl. UNHCR, Positionspapier zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender vom 22. Mai 2009.
Eine Rückkehr in die Provinz Niniwe und nach Mosul ist angesichts der geschilderten Bedrohungslage ebenso ausgeschlossen wie ein Ausweichen in andere Gebiete der zentralirakischen Provinzen.
Vgl. zur fehlenden inländischen Fluchtalternative in zentral- und südirakischen Provinzen UNHCR, Auskunft vom 16. September 2009 an den Hessischen VGH.
Ohne familiäre Beziehung ist ein die Existenz sicherndes Auskommen dort nicht möglich. Der Aufenthaltsort der Eltern des Klägers sowie seines Großvaters ist nicht bekannt, und sonstige nähere Verwandte hat der gerade einmal 18jährige Kläger nach seinen Angaben nicht mehr im Irak.
Die Feststellung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben. Einer Entscheidung über die geltend gemachten Abschiebungsverbote bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG.
Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83 b AsylVfG; das Asylbegehren wertet das Gericht hierbei mit einem Viertel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.