Zuständigkeitsverweisung an Amtsgericht bei Ablehnung von Personenstandsurkunden (§49, §50 PStG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt, dass Standesämter Online-Anträge auf Erteilung von Personenstandsurkunden auch ohne Unterschrift und Ausweiskopien inhaltlich bearbeiten. Das Verwaltungsgericht Aachen hält den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig, da nach §49 Abs.1 i.V.m. §50 PStG die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist. §49 PStG erfasst allgemein die Ablehnung von Amtshandlungen; die Klägerin ist als Beteiligte materiell betroffen. Der Rechtsstreit wurde an das Amtsgericht Bonn verwiesen.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt; Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Bonn verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Ablehnung der Vornahme einer personenstandsrechtlichen Amtshandlung richtet sich nach §49 Abs.1 i.V.m. §50 PStG und ist der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.
§49 Abs.1 PStG erfasst nach seinem Wortlaut und Sinn jede Ablehnung der Vornahme einer Amtshandlung und ist nicht auf Korrekturen von Registereinträgen beschränkt.
Als "Beteiligte" i.S.d. §49 Abs.1 PStG gelten auch Dritte, deren materielle Rechtspositionen durch die Ablehnung einer Amtshandlung berührt werden, etwa Dienstleister mit beeinträchtigtem Geschäftsmodell.
Bei der Bestimmung des zulässigen Rechtswegs ist zu berücksichtigen, dass eine einheitliche Zuweisung an die Amtsgerichte Zerteilung identischer Sachverhalte in verschiedene Gerichtsbarkeiten verhindert.
Leitsatz
Einzelfall einer Zuständigkeit eines Amtsgerichts gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. § 50 PStG für eine Klage betreffend die Erteilung von Personenstandsurkunden gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG
Tenor
Das Verwaltungsgericht Aachen erklärt den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Amtsgericht Bonn.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Gegenstand dieses Verfahrens ist im Kern das Begehren der Klägerin, dass die Anträge auf Erteilung von Personenstandsurkunden, die sie aufgrund einer Online-Beauftragung für ihre Kunden bei der Beklagten postalisch oder per Fax einreicht, auch ohne Unterschrift und Kopien von Ausweispapieren der Antragsteller in der Sache bearbeitet werden. Dieses Rechtsschutzziel ergibt eine Auslegung am Maßstab des § 88 VwGO, wonach das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden ist. Die Ermittlung eines bestimmten sachdienlichen Antrags und eine dementsprechende konkretisierende Auslegung des Petitums bzw. Hinwirkung auf die klägerseitige Formulierung eines solchen sachdienlichen Antrags obliegt dem zuständigen Gericht.
Für das eingangs beschriebene Rechtschutzbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vorliegende Streitigkeit ist nach der abdrängenden Sonderregelung des § 49 Abs. 1 i.V.m. § 50 PStG der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.
Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, kann es gemäß § 49 Abs. 1 i.V.m. § 50 PStG auf Antrag der Beteiligten durch das zuständige Amtsgericht dazu angewiesen werden. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 PStG sind vorliegend erfüllt.
Die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Erteilung von Personenstandsurkunden gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG, wonach Personenstandsurkunden auf Antrag den Personen zu erteilen sind, auf die sich der Registereintrag bezieht, stellt eine Amtshandlung dar.
So auch Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, Handkommentar, 4. Aufl. 2018, § 49 PStG Rn. 2.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass sich § 49 PStG im Kapitel 8 dieses Gesetzes („Berichtigungen und gerichtliches Verfahren“) befindet und § 62 PStG zum Kapitel 9 des Gesetzes („Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister") gehört. Diese Systematik legt für sich genommen zwar nahe, dass sich die Regelung des § 49 PStG ausschließlich auf die Korrektur von Registereinträgen beziehen könnte (vgl. §§ 46 ff., insb. § 48 PStG). Gegen ein solches Verständnis spricht aber zunächst der - keine diesbezügliche Einschränkung enthaltene - Wortlaut des § 49 Abs. 1 PStG, der pauschal an die Ablehnung der Vornahme einer Amtshandlung und gerade nicht eingrenzend an die Ablehnung nur der Korrektur eines Registereintrags anknüpft. Auch in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 16/1831, S. 50 zu § 49 Abs. 1 PStG) findet sich kein Hinweis auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 49 Abs. 1 PStG auf die Korrektur von Registereinträgen; vielmehr heißt es dort, dass unter einer „Amtshandlung“ im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich jede auf personenstandsrechtlichen Vorschriften beruhende Tätigkeit des Standesamts zu verstehen ist. Schließlich entspricht das hier zugrunde gelegte weite Verständnis des § 49 Abs. 1 PStG dem Sinn und Zweck der Regelung einer Zuständigkeit der Amtsgerichte. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 16/1831 -, S. 50 zu § 50 PStG, und S. 51 zu § 51 PStG) werde nämlich mit dieser Konzentration der Verfahren bei den Amtsgerichten eine einheitliche Rechtsprechung in Personenstandssachen und die Gewährleistung einer höheren Spezialisierung der zuständigen Richter bezweckt; da die Vorgänge häufig starken privatrechtlichem Bezug hätten, solle der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Vorzug gegeben werden. Mit diesen Zielsetzungen stünde es nicht in Einklang, den Rechtsschutz in Bezug auf personenstandsrechtliche Amtshandlungen aufzuspalten, insbesondere wenn diese in Zusammenhang stehen können, wie etwa die Benutzung des Personenstandsregisters als vorbereitende Maßnahme einer Beurkundung in den Personenstandsregistern.
Die Klägerin ist auch eine Beteiligte im Sinne des § 49 Abs. 1 PStG. Als derartige Beteiligte gelten Personen, deren materielle Rechtspositionen von der Ablehnung der Amtshandlung betroffen sind.
Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/1831 -, S. 50 zu § 49 Abs. 1 PStG; Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, Handkommentar, 4. Aufl. 2018, § 49 PStG Rn. 6.
Die Klägerin ist materiell-rechtlich betroffen. Denn zu ihrem Geschäftsmodell gehört es, ihren Kunden mit Hilfe eines Formularassistenten im Internet die Möglichkeit zu eröffnen, online zu beantragen, dass sie deren Anträge auf Erteilung von Personenstandsurkunden gegen ein Entgelt an das jeweils zuständige Standesamt übermittelt. Dieser Versandservice würde sich auf Kundenseite rein elektronisch nicht verwirklichen lassen, wenn das kontaktierte Standesamt eine Übersendung der begehrten Personenstandsurkunden davon abhängig macht, dass die Anträge von den Antragstellern unterschrieben und ihnen Kopien von Ausweispapieren beigefügt sind. Besteht für die Kunden der Klägerin in diesem Fall keine Möglichkeit eines Online-Antrags, entfällt auch der Anreiz für ihre Beauftragung, weil sie dann ohnehin postalisch oder per Fax tätig werden müssen und sich unmittelbar an das zuständige Standesamt wenden können. Angesichts dieser Zusammenhänge berührt die streitrelevante Vorgehensweise der Beklagten einen wesentlichen Teil der unternehmerischen Betätigung der Klägerin. Angesichts der Betroffenheit einer eigenen materiellen Rechtsposition kommt es nach nicht darauf an, dass sie in den Fällen der in Rede stehenden Art nicht für sich selbst die Ausstellung von Personenstandsurkunden beantragt.
Für das hier vertretene weite Verständnis des Begriffs des Beteiligten spricht aus Sicht der Kammer überdies maßgeblich, dass mit der damit letztlich einhergehenden Eröffnung eines einheitlichen Rechtswegs verhindert wird, dass ein und derselbe Sachverhalt auseinandergerissen und zum Gegenstand von Gerichtsverfahren in unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten gemacht wird. Diese Gefahr bestünde nämlich anderenfalls, wenn für eine Klage der Klägerin in Bezug auf einen bestimmten Kunden die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig wäre, während für die eigene (inhaltlich im Wesentlichen gleiche) Klage dieses Kunden die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben wäre.
Schließlich ist von einer Ablehnung der in Rede stehenden Amtshandlung auszugehen. So hat die Beklagte in einem an eine Kundin der Klägerin gerichteten Schreiben vom 27. Oktober 2020 ausgeführt, dass die gewünschte Urkunde nicht ausgestellt werde, weil der Antrag weder von der Kundin persönlich unterschrieben worden sei noch diesem ein Nachweis in Form einer Kopie Ihres Personalausweises beigelegen habe. Zudem hat die Beklagte auf das Schreiben vom 3. November 2020 nicht reagiert. Darin hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, bis zum 12. November 2020 zu erklären, dass sie die beanstandeten Rechtsverletzungen einstellt und die für ihre Kunden gestellten Anträge - ohne Unterschrift und Kopien von Ausweispapieren - inhaltlich bearbeitet. Vor diesem Hintergrund entspräche die Forderung nach einer ausdrücklichen entsprechenden Ablehnung gegenüber der Klägerin einer bloßen Förmelei.
Abschließend merkt die Kammer an, dass weder rechtskräftig entschieden noch für die Kammer ersichtlich ist, dass für das eingangs beschriebene Rechtsschutzbegehren - nach präzisierender Auslegung im amtsgerichtlichen Verfahren - grundsätzlich kein statthafter Antrag in Betracht kommt.
Der Rechtsstreit ist nach allem an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Bonn zu verweisen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 13 und § 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG sowie § 50 PStG).