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Verwaltungsgericht Aachen·4 K 1177/09·09.05.2011

Verspäteter Antrag auf mündliche Verhandlung nach §84 VwGO verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Monatsfrist des §84 Abs.2 VwGO nicht eingehalten und keine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO geltend gemacht wurde. Zur Regelungslücke wendet das Gericht §125 Abs.2 Satz 2 VwGO analog an. Der Kläger trägt die durch den Antrag entstandenen Kosten (§154 Abs.2 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als verspätet verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 84 Abs. 2 VwGO muss innerhalb der dort vorgesehenen Monatsfrist gestellt werden.

2

Wird die Frist des § 84 Abs. 2 VwGO versäumt und liegen keine Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO vor, ist der Antrag unberücksichtigt zu lassen.

3

Für die Rechtsfolge verspäteter Anträge auf mündliche Verhandlung ist die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO sachgerecht; in diesem Fall ist wie über ein verspätetes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil zu entscheiden.

4

Die Kostenentscheidung kann der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO folgen; der Antragsteller hat die durch den Antrag entstandenen Kosten zu tragen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 84 Abs. 2 VwGO§ 60 VwGO§ 84 Abs. 3 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verworfen.

Der Kläger trägt die durch den Antrag entstandenen Kosten.

Gründe

2

Der gegen den Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2010 gerichtete sinngemäße Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat keinen Erfolg, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO gestellt worden ist und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen.

3

Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 23. Dezember 2010 zugestellt. Damit endete die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO am 24. Januar 2011. Der als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgelegte "Widerspruch" des Klägers ging erst am 18. April 2011 bei Gericht ein.

4

Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

5

Die Entscheidung war nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu treffen. § 84 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung verfristet gestellt wird. Die Rechtsfolge des § 84 Abs. 3 VwGO, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt, tritt nur ein, wenn rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. Die Schließung dieser Regelungslücke durch die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist sachgerecht. Im vorliegenden Fall - der verspäteten Beantragung der mündlichen Verhandlung - wird wie über ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil entschieden.

6

Vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 13. April 2005 - 34 X 163.02 -, juris; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2003 - 3 K 7527/02.A -, juris (Entscheidung durch Urteil), jeweils mit weiteren Nachweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO. Gegen den Beschluss ist entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO das Rechtsmittel gegeben, welches zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.