Klage gegen Grundbesitzabgabenbescheid 2008 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Festsetzung der Grundsteuer B 2008 und beantragen zugleich den Erlass der Steuer. Das VG Aachen weist die Klage ab: Der Bescheid sei rechtmäßig, weil er den vom Finanzamt mitgeteilten Messbetrag und den Hebesatz zugrunde lege. Ein gesonderter Erlassantrag für 2008 fehle, sodass das Rechtsschutzbedürfnis nach §42 Abs.2 VwGO fehlt; zudem können Ausschlussregelungen des GrStG einem Erlass entgegenstehen.
Ausgang: Klage gegen Grundbesitzabgabenbescheid 2008 abgewiesen; Erlassantrag für 2008 unzulässig und in der Sache nicht durchgreifend
Abstrakte Rechtssätze
Die Gemeinde ist an den vom Finanzamt bekanntgegebenen Grundsteuermessbetrag gebunden und hat grundsätzlich kein Prüfungsrecht gegenüber dem Grundsteuermessbescheid.
Ein Erlass der Grundsteuer nach §34 Abs.2 GrStG setzt einen formellen Antrag voraus; fehlt ein solcher Antrag, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass.
Ein Anspruch auf Erlass nach §33 GrStG kann durch spezielle Ausschluss- oder Begrenzungsvorschriften (insbesondere §33 Abs.5 GrStG) entfallen.
Ein Grundbesitzabgabenbescheid, der den zutreffenden Messbetrag und den geltenden Hebesatz zugrunde legt, ist insoweit nicht zu beanstanden und verletzt die betroffenen Eigentümer nicht ohne weiteres.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit Grundbesitzabgabenbescheid 2008 vom 16. Januar 2008 zog der Beklagte die Kläger für ihr Eigentum in N. , S. , Auft.-Pl. Nr. 6 zur Grundsteuer B für das Jahr 2008 in Höhe von 88,13 EUR heran. Der Bescheid war an die bonafide Immobilien GmbH in N. als Zustelladressatin gerichtet.
Am 22. Januar 2008 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz gebeten. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2008 hat die Kammer im Verfahren 4 L 44/08 mit Beschluss vom 25. Februar 2008 abgelehnt. Zur Begründung ihrer Klage lassen die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten vortragen, die im vorgenannten Beschluss von der Kammer vertretene Rechtsansicht, für einen Antrag auf Erlass der Steuer sei das Finanzamt zuständig, sei falsch. Der Bescheid über den Grundsteuererlass ergehe nicht durch das Finanzamt, sondern gemäß § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Zuständigkeit der Gemeinde. Eine Fortschreibung des Einheitswertes für das Jahr 2008 sei nicht mehr möglich, da dieser Bescheid bestandskräftig sei. Das streitbefangene Objekt sei nicht vermietbar gewesen, da es sich um einen nicht ausgebauten Dachraum handele. Die Voraussetzungen einer wesentlichen Ertragsminderung lägen mithin vor.
Die Kläger haben ausweislich der Klageschrift schriftsätzlich wörtlich beantragen lassen: "Wir erheben Klage und beantragen das der anliegende Grundbesitzabgabenbescheid insoweit aufgehoben wird, als das mit diesem Grundsteuer B verlangt werden. Zur Begründung verweisen wir auf die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft S. vom 10.10.2007 Verfahren 4 K 1106/07. Danach ist die Grundsteuer zu erlassen."
Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Eine Prüfung des von den Klägern vorgetragenen Sachverhalts, der besteuerte Dachboden sei nicht ausgebaut und deshalb sei ein Teilerlass der Grundsteuer gerechtfertigt, obliege dem Beklagten nicht. Der Beklagte sei an die vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessdaten gebunden und habe keine Möglichkeit, seinerseits diese Daten zu überprüfen. Die Bindung der Gemeinde bewirke, dass sie keine Prüfungspflicht und auch kein Prüfungsrecht hinsichtlich des durch das Finanzamt erlassenen Einheitswert- und Steuermessbescheides habe. Dies habe zur Folge, dass die Gemeinde grundsätzlich den Grundsteuerbescheid erlassen müsse, wenn ein Grundsteuermessbescheid vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 L 44/08 und 4 K 117/08 Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit mit der Klage die Aufhebung des Grundbesitzabgabenbescheides 2008 begehrt wird, ist sie unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Grundsteuer B für das Jahr 2008 unter Zugrundelegung des Messbetrages und des Hebesatzes zutreffend auf 88,13 EUR festgesetzt.
Soweit die Kläger mit der Klage ausweislich des Antrages in der Klageschrift und der Klagebegründung darüber hinaus das Begehren verfolgen lassen, ihnen sei die festgesetzte Grundsteuer B (offenbar) für das Jahr 2008 zu erlassen, ist die Klage bereits unzulässig, weil den Klägern hierfür das Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Es besteht unter keinem Gesichtspunkt die Möglichkeit, dass den Klägern der von ihnen im Klageverfahren geltend gemachte Erlassanspruch zusteht. Der begehrte Erlass wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) nur auf Antrag gewährt. An einem solchen fehlt es für das Jahr 2008. Er ist auch nicht unter Hinweis darauf entbehrlich, dass ein Erlassantrag für die Jahre 2005, 2006 und 2007 mit Schreiben vom 24. Juli 2007 gestellt worden war, denn einer jährlichen Wiederholung des Antrags bedarf es nur in den Fällen des § 32 GrStG (Erlass für Kulturgut und Grünanlagen) nicht, um den es sich hier nicht handelt. Ein erforderlicher mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der angefochten und gegen den der Erlass im Klagewege erstritten werden könnte, liegt hiernach nicht vor.
Unabhängig hiervon wäre die Klage auch unbegründet, weil einem - wie hier - nach § 33 Abs. 1 GrStG zu beurteilenden Grundsteuererlass § 33 Abs. 5 GrStG entgegenstünde. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer gleichen Rubrums vom 25. Februar 2008 - 4 L 44/08 - und die Gründe des Urteils der Kammer vom heutigen Tage (Verfahren 4 K 1106/07) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.