§ 60 Abs. 7 AufenthG: Abschiebungsverbot für alleinstehende 79-jährige Irakerin ohne Familienanschluss
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der u.a. nationale Abschiebungsverbote verneint und die Abschiebung in den Irak angedroht hatte. Nach teilweiser Klagerücknahme entschied das VG Aachen nur noch über § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das Gericht verpflichtete die Beklagte zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, weil der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen, ihres hohen Alters und fehlenden familiären Anschlusses als alleinstehende Frau im Irak konkrete erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen. Abschiebungsandrohung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurden insoweit als rechtswidrig angesehen.
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Gefahren, nicht hingegen inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse der Abschiebung.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann auch in der wesentlichen Verschlimmerung einer bereits bestehenden Erkrankung liegen, wenn im Zielstaat eine ausreichende Behandlung nicht erreichbar ist.
Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine alsbald nach Rückkehr drohende wesentliche, ggf. lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden voraus.
Bei der Prüfung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist eine Gesamtbetrachtung der individuellen Umstände vorzunehmen; auch die Kombination aus Krankheit, hohem Alter und fehlender sozialer/familiärer Unterstützung kann eine konkrete erhebliche Gefahr begründen.
Besteht ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sind eine darauf bezogene Abschiebungsandrohung und eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insoweit rechtswidrig.
Schlagwoerter=[
Asylverfahren
nationales Abschiebungsverbot
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
Irak
alleinstehende Frau
Witwe
Erkrankung
Demenzerkrankung
medizinische Versorgung
Existenzminimum
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Leitsatz
Endurteil
Asyl Irak
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
verwitwete, alleinstehende 79-jährige Frau aus Bagdad ohne Familienanschluss im Irak, die zudem nicht unerheblich erkrankt ist
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2016 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Tatbestand
Die am 00. K. 1938 in Bagdad geborene Klägerin ist arabische Volkszugehörige islamischen Glaubens. Sie reiste ausweislich der vorgelegten Bordkarte am 13. Mai 2013 auf dem Luftweg von Bagdad über G. B. N. in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 4. Februar 2014 äußerte sie ein schriftliches Asylgesuch. Gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde E. gab sie an, am 23. Januar 2014 nach Deutschland eingereist zu sein und legte zum Nachweis dafür ein auf ihren Namen ausgestelltes türkisches Flugticket der Fluglinie „Pegasus" über einen Flug vom 23. Januar 2014 von Istanbul nach Köln vor. Außerdem überreichte sie eine „Reiseunfähigkeitsbescheinigung" des Medizinischen Zentrums T. B. H. vom 31. Juli 2013, wonach sie aufgrund einer akuten Erkrankung bis auf Weiteres reiseunfähig sei, sowie eine Bescheinigung über die Erstattung einer Strafanzeige, wonach ihr am 1. Februar 2014 in B. (B1.-------, B2. ) ihr Reisepass, ihre vom Kreis Düren ausgestellte Fiktionsbescheinigung, ihr Mobiltelefon und Bargeld gestohlen worden seien.
Am 11. Februar 2014 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am selben Tag gab sie an, dass sie verwitwet sei und sechs Kinder habe, von denen zwei (X. B3. , geb. am 00. T. 0000 in Bagdad, m, und T1. B3. , geb. am 00. B4. 0000 in Bagdad, w) in E1. , zwei in Deutschland (J. B3. , geb. am 00. G1. 0000 in Bagdad, m, und B5. B3. , geb. am 00. N1. 0000 in Bagdad, m), eines in Großbritannien (T2. B3. , geb. am 00. E2. 0000 in Bagdad, w) und eines im Irak (O. B3. , geb. am 00. N1. 0000 in Bagdad, m) lebten. Sie sei Ende 2013 mit einem von der Deutschen Botschaft im Irak ausgestellten Visum vom Irak direkt nach Deutschland geflogen.
Im Rahmen der weiteren Anhörung am 14. Oktober 2015 gab die Klägerin weiterhin an, sie habe bis zu ihrer Ausreise am 13. Mai 2013 in Bagdad in ihrem eigenen Haus gelebt. Ursprünglich habe sie, wie schon früher, nur ihren Sohn in Deutschland besuchen und dann in den Irak zurückkehren wollen. Die Situation im Irak sei jedoch schlechter geworden. Deswegen sei sie in Deutschland geblieben. Das Besuchsvisum, das sie von der Deutschen Botschaft in Bagdad erhalten habe, sei ursprünglich nur für drei Monate gültig gewesen. Sie habe es dann um neun weitere Monate verlängern lassen, weil sie krank gewesen sei. Sie sei allerdings in Deutschland nicht zum Arzt gegangen. Sie habe aus dem Irak Tabletten mitgebracht. Auf Vorhalt, dass sie ein türkisches Flugticket vom 24. Januar 2014 vorgelegt habe, erklärte sie, dass sie damals eine Woche in der Türkei im Urlaub gewesen sei. Sie habe im Irak nur noch einen Bruder. In den letzten Jahren habe sich ihr Sohn um sie gekümmert. Dieser sei beim Militär gewesen. Er sei jedoch getötet worden. Wann genau, wisse sie nicht. Er sei erst getötet worden, nachdem sie nach Deutschland gereist sei. Seine Familie sei danach in die Türkei ausgereist. Sie habe die Familie allerdings nicht besucht, als sie selbst in der Türkei gewesen sei. Sie habe erst in den letzten Monaten, nach dem Asylantrag von dem Tod ihres Sohnes erfahren. Früher sei sie Lehrerin in einer Grundschule gewesen. Sie habe im Irak eine Rente bezogen. Die Rentenzahlung sei jedoch eingestellt worden, nachdem sie nach Deutschland gegangen sei. Denn man müsse sich im Irak für die Auszahlung der Rente einmal im Jahr melden. Sie würde die Rente aber wieder erhalten, wenn sich im Irak melden würde. Sie sei schon früher viele Male in Deutschland gewesen, weil ihre Kinder hier lebten. Außerdem sei sie auch in England, in der Türkei und in Bulgarien gewesen. Ihr Ehemann sei Geschäftsmann und deswegen viel unterwegs gewesen. Sie hätten im Irak keine Probleme, etwa mit der Polizei oder anderen Personen, gehabt. Sie hätten ein gutes Leben gehabt. Ihr Ehemann habe viel Geld besessen. Ihr Ehemann sei im Jahr 2003 gestorben. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie im Irak keine näheren Verwandten mehr gehabt außer ihrem Sohn. Manchmal sei sie zu ihm gegangen und dortgeblieben. Sie habe dann jedoch Angst gehabt, dort weiter alleine zu leben. Die Situation sei sehr schlecht gewesen. Sie habe immer Angst gehabt, dass andere Leute mitbekommen könnten, dass sie früher viel Geld gehabt hätten. Sie habe daher ihren Sohn in Deutschland gebeten, sie zu sich zu nehmen. Auf Nachfrage erklärte sie, dass ihr Bruder vor zwei Jahren gestorben sei, genau könne sie sich nicht erinnern. Der Bruder im Irak, von dem sie gesprochen habe, sei nicht ihr richtiger Bruder, sie nenne nur so.
Auf Nachfrage des Bundesamtes teilte die Deutsche Botschaft in Bagdad mit, dass der Klägerin am 26. April 2013 ein Visum erteilt worden sei.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2016, zugestellt am 15. Januar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2), den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte der Klägerin die Abschiebung in den Irak binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
Die Klägerin hat am 22. Januar 2016 Klage erhoben.
Zu deren Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie fühle sich als alleinstehende Frau im betagten Alter ohne männlichen Schutz im Irak nicht sicher. Dies insbesondere auch, weil sie u.a. demenzerkrankt und psychisch erkrankt sei. Insbesondere leide sie an einer Anpassungsstörung nach langandauernder Gewalterfahrung im Irak. Sie sei ständig unruhig, könne nicht einschlafen, denke ständig an den Krieg im Irak. Zur Untermauerung legte sie eine fachärztliche Bescheinigung des Neurozentrums am F. aus B. , Herrn Dr. I. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. N1. 2016 sowie ein ärztliches Attest des Herrn Dr. N2. . B6. aus B. , Facharzt für Gynäkologie und Psychotherapie vom 17. März 2016 vor.
Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als sie ursprünglich auch beantragt hatte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen sowie äußerst hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegt.
Sie beantragt nunmehr nur noch,
die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2016 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 1. März 2016 hat die Kammer dem gleichzeitig gestellten Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stattgegeben. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat die Kammer dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben, soweit die Klägerin die Zuerkennung subsidiären Schutzes und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, und im Übrigen abgelehnt. Gleichzeitig wurde das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Ausländerakte der T. B. .
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil diese ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat.
Es konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1, Abs. 3 VwGO).
Die danach noch anhängige Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460).
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegt.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur sogenannte „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse erfasst werden, d.h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -; NVwZ 1998, 526; vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - DVBl 1998, 284; vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - DVBl 2003, 463.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - juris.
Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, was dann der Fall ist, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird.
Vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 29.7.1999 - 9 C 2.99 - juris; vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - juris.
Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung liegt nur dann vor, wenn die befürchtete ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Rückkehr derart gravierend sein wird, dass außergewöhnlich schwere körperliche oder psychische Schäden oder existenzbedrohende Zustände zu erwarten sind. Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden.
Vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - juris.
Nach diesen Maßstäben besteht in Bezug auf die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben in dem vorgenannten Sinne.
Zwar ist das bei der Klägerin vorliegende Krankheitsbild für sich allein betrachtet noch nicht geeignet, eine extreme individuelle Gefahrenlage in dem zuvor dargelegten Sinne glaubhaft zu machen.
Die Klägerin ist zwar zweifellos gesundheitlich stark angeschlagen. Sie ist zum einen psychisch erkrankt und leidet ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung des Neurozentrums am F. aus B. , Herrn Dr. I. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. N1. 2016 an einer Anpassungsstörung nach langandauernder Gewalterfahrung im Irak. Danach sei sie ständig unruhig, könne nicht einschlafen, denke ständig an den Krieg im Irak. Zudem ist die Klägerin augenscheinlich dementiell erkrankt (vgl. auch die vorgenannte fachärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. I. vom 6. N1. 2016). Auch im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung machte die Klägerin einen stark verwirrten, dementen Eindruck. Die Sitzung musste bereits nach kurzer Zeit unterbrochen werden, da sich die Klägerin physisch und psychisch nicht in der Lage sah, der Verhandlung ohne Unterbrechung weiter beizuwohnen. Die Klägerin schilderte auch glaubhaft, dass ihr viele Dinge nicht erinnerlich seien und sie zum Teil ihre eigenen Kinder nicht mehr wiedererkenne. Darüber hinaus ist die Klägerin ausweislich einer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. N2. T3. aus B. , Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 6. Juli 2017 beidseits mittelgradig innenschwerhörig. Insgesamt besteht aber der Eindruck alterstypischer Erkrankungen, die jedoch nicht von der Schwere und Intensität sind, dass die Klägerin bei Rückkehr in den Irak bei Nichtbehandlung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten lebensbedrohenden Verletzungen ausgeliefert wäre.
Im Fall der Klägerin kommt jedoch erschwerend hinzu, dass sie zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in den Irak völlig auf sich allein gestellt wäre. Bei der Klägerin handelt es sich um eine 79-jährige, verwitwete und damit alleinstehende Frau, die im Irak keinerlei Verwandte mehr hat. Ihr Ehemann ist im Jahre 2003 verstorben, ihre fünf Kinder leben - genauso wie ihre beiden Schwestern - allesamt im Ausland und besitzen dort dauerhafte, gefestigte Bleiberechte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ihre Kinder oder auch nur eines davon mit ihr in den Irak zurückkehren werden/wird, damit die Klägerin dort nicht auf sich allein gestellt wäre. Darüber hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen in den Irak bestehen nicht.
Nach den Erkenntnissen der Kammer ist die Lage unverheirateter bzw. alleinstehender Frauen im Irak unabhängig von ihrem Alter, ihren Vermögensverhältnissen oder ihrer sozialen Stellung prekär. Am stärksten betroffen sind nach den hiesigen Erkenntnissen Frauen ohne männliche Unterstützung wie etwa Witwen, geschiedene Frauen oder Frauen, deren Männer vermisst werden.
Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: "Zwangsheirat", Seite 8 unter Bezugnahme auf einen Bericht des UNHCR vom 31. Mai 2012, abrufbar unter www.ecoi.net/file_upload/2016_1338807173_4fc77d522.pdf; so auch: VG Ansbach, Urteil vom 7. Oktober 2011 - AN 14 K 11.30039 -, juris Rn. 27.
Die Lage von Frauen, speziell von alleinstehenden Frauen ohne Schutz der Familie, des Stammes oder des Clans, hat sich nach den vorliegenden Erkenntnissen aufgrund von Unsicherheit, hoher Kriminalität, ungenügendem Schutz durch staatliche Autoritäten, schlechter Infrastruktur sowie der zunehmenden Bedeutung strikter islamischer Werte, die oftmals von Milizen, Familien und Clans durchgesetzt werden, in den letzten Jahren generell verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit von Frauen wurde stark eingeschränkt wegen Belästigungen und Drohungen gegen Frauen, weshalb Frauen, vor allem alleinstehende Frauen, heute verstärkt auf Männer als Begleitpersonen angewiesen sind oder vielerorts erst gar nicht mehr das Haus verlassen oder verlassen können. Speziell alleinstehende Frauen ohne Schutz der Familie, des Stammes und Clans oder Unterstützung anderer Personen und Einrichtungen sind nicht in der Lage, Zugang zu grundlegenden Ressourcen ohne diese Unterstützung zu bekommen.
Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. Januar 2015 zu Irak: "Zwangsheirat"; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der Länderanalyse - Irak: Rückkehr einer verwitweten schiitischen Frau mit einem ehelichen und einem unehelichen Kind vom 20. November 2007; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. G1. 2017 (Stand: E2. 2016), S. 14.
Hinzu kommt, dass die Klägerin, die im Irak früher als Grundschullehrerin gearbeitet und vor ihrer Ausreise dort eine entsprechende Pension bezogen hat, ihrem - insoweit glaubhaften - Vortrag nach nicht mehr über offizielle Pensionsdokumente verfügt, die ihre Arbeitszeit als Lehrerin im öffentlichen Sektor belegen. Ohne diese offiziellen Pensionsdokumente ist es nach den Erkenntnissen der Kammer aber unmöglich, im Falle ihrer Rückkehr in den Irak dort wieder in den Genuss der Pension zu kommen.
Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Irak (2016), Seite 4, Ziffer V. 2.
Mit Blick darauf hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass aufgrund der individuellen Gesamtsituation der Klägerin diese derzeit als verwitwete und damit alleinstehende, nicht unerheblich psychisch und physisch erkrankte 79-jährige Frau ohne jeglichen familiären Anschluss bei einer Rückkehr in den Irak dort auf sich allein gestellt wäre, sodass ihr konkrete Gefahren für Leib und Leben i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen würden. Sie wäre als alleinstehende Frau in fortgeschrittenem Alter nicht in der Lage, selbst für ihr Existenzminimum zu sorgen, hätte, wie oben dargelegt, keinen Anspruch auf die Wiedererlangung ihrer Pension und könnte sich mithin auch nicht die erforderlichen Medikamente beschaffen oder ihre medizinische Versorgung sicherstellen. Darüber hinaus ist auch nicht auszuschließen, dass sie gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt wäre, da sie im Irak keinen verfügbaren männlichen Schutz hätte und letztlich auch keine Unterstützung durch nahe Familienangehörige.
Mit Blick darauf, dass die Klägerin Anspruch auf die Feststellung hat, dass in ihrer Person ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich des Irak vorliegt, erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides) sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides) als rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.