Klage auf Erlass der Grundsteuer B wegen nicht ausgebautem Dachboden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten den Erlass/Reduzierung der Grundsteuer B für eine als nicht ausgebaut dargestellte Wohneinheit. Die Stadt lehnte ab und verwies auf die Zuständigkeit des Finanzamts sowie auf den bindenden Grundsteuermessbescheid. Das VG Aachen wies die Klage ab: der Antrag für 2006 war nach §34 Abs.2 GrStG verspätet und nach §33 Abs.5 GrStG materiell nicht als Erlassgrund geeignet; die Gemeinde ist an den vom Finanzamt erlassenen Messbescheid gebunden.
Ausgang: Klage auf Erlass der Grundsteuer B abgewiesen; Antrag verspätet und materiell unbegründet, Gemeinde an Messbescheid gebunden
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer nach § 34 Abs. 2 GrStG ist nur wirksam, wenn er bis zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres gestellt wird; eine spätere Antragstellung ist ausgeschlossen.
Ein Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung ist nach § 33 Abs. 5 GrStG ausgeschlossen, wenn die Minderung durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Antragstellung hätte berücksichtigt werden können.
Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an den vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheid gebunden; bewertungsrechtliche Feststellungen und die Fortschreibung des Einheitswerts obliegen dem Finanzamt (vgl. AO).
Die Abweisung eines Erlassantrags durch die Gemeinde mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Finanzamts und die Bindungswirkung des Messbescheids ist rechtmäßig, soweit die Bewertungsfragen nicht von der Gemeinde zu entscheiden sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte zog die Kläger durch Grundbesitzabgabenbescheid 2006 vom 20. Januar 2006 und Grundbesitzabgabenbescheid 2007 vom 12. Januar 2007 jeweils für ihr Eigentum in N. , S. , Auft.-Pl. Nr. 6 zur Grundsteuer B in Höhe von jeweils jährlich 88,13 EUR heran.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 an den Beklagten beantragte die C . in N. , die Grundsteuer, auch für die Jahre 2005 und 2006, zu reduzieren. Bei der Einheit Nr. 6 der Eigentümergemeinschaft S. 13 handele es sich um einen nicht ausgebauten Dachboden. Ein angedachter Ausbau werde vorerst nicht zum Tragen kommen. Nachdem der Beklagte den Antrag urschriftlich an die C. mit der Empfehlung zurückgesandt hatte, zur Klärung des Anliegens zuständigkeitshalber Kontakt mit der Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes Aachen-Kreis in Aachen aufzunehmen, da die Bewertung des baulichen Zustandes des Eigentums und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages in dessen Zuständigkeit falle, bat die C. durch ihren Geschäftsführer T. mit Schreiben vom 5. August 2007 an den Beklagten um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Nicht das Finanzamt Aachen-Kreis, sondern der Beklagte sei zur Entscheidung über den Antrag zuständig. Beantragt worden sei der Erlass der Grundsteuer. Bei der Entscheidung sei die übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt vom 24. April 2007, zu beachten.
Mit Bescheid vom 14. August 2007 an die C. , Herrn T. in N. mit dem Betreff "Grundsteuer B, S. 13, Auft.-Pl. 6, Einheitswertnummer: 202.827.3.00956.6, Kassenzeichen: 5001561-0100-1" lehnte der Beklagte den Antrag auf Reduzierung/Erlass der Grundsteuer im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Wohneinheit Nr. 6 sei als Wohnungseigentum grundsteuerrechtlich durch das Finanzamt Aachen-Kreis mit einem entsprechenden Einheitswert bewertet worden. Der Beklagte sei bei der Festsetzung der Grundsteuer an den vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheid gebunden, der Grundlage für den Festsetzungsbescheid sei. Wenn es sich bei dem Eigentum um einen nicht ausgebauten Dachboden handele, könne dem nur durch Fortschreibung des Einheitswertes, das heiße Herabsetzung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages, durch das hierfür allein zuständige Finanzamt Aachen- Kreis Rechnung getragen werden (§ 33 Abs. 5 Grundsteuergesetz). Eine derartige bewertungsrechtliche Beurteilung obliege nicht der Stadt N. .
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 an die C. , Herrn T. in N. mit dem Betreff "Grundbesitzabgaben WEG 'S. 13'; hier: Grundsteuer B, S. 13, Auft.-Pl. 6, Einheitswertnummer: 202.827.3.00956.6, Kassenzeichen: 5001561-0100-1" im Wesentlichen aus den im Erstbescheid angeführten Gründen und mit dem weiteren Bemerken zurück, ein Grundsteuererlass für das Jahr 2005 scheide schon deshalb aus, weil das Eigentum erst ab 2006 mit Grundsteuer B belastet worden sei.
Am 25. Oktober 2007 hat die C. durch ihren Geschäftsführer T. für die Kläger mit dem Begehren, die Grundsteuer zu erlassen, Klage erhoben. Der Boden sei noch nicht ausgebaut, habe eigentlich schon ausgebaut sein sollen und werde es wohl auch in Kürze sein. Die Klage sei als Untätigkeitsklage anzusehen, weil der Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2007 bislang nicht beschieden worden sei. Stattdessen habe der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 an die Wohnungseigentümergemeinschaft "S. 13" gerichtet.
Der Bevollmächtigte der Kläger hat mit dem Klageschriftsatz unter Hinweis im Betreff "... wg. Erlass der Grundbesitzabgaben 2006" wörtlich beantragt:
"Wir erheben Untätigkeitsklage und beantragen, den Bürgermeister der Stadt N. zu verurteilen, die Grundsteuer zum Kassenzeichen 5001561-0100-6 Einheitswertnummer 202.827.3.00956.6 zu erlassen."
Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidern, der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. September 2007 sei ausweislich seines Betreffs zu dem Eigentum "Auft.-Pl. Nr. 6" unter Angabe der Einheitswertnummer und des Kassenzeichens, die sich einzig und allein auf das Eigentum der Kläger bezögen, ergangen. Der Beklagte habe bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erlass der Grundsteuer nicht bei dem Beklagten, sondern vielmehr beim Finanzamt zu stellen sei. Der Beklagte sei an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes gebunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer B (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der den begehrten Erlass ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. August 2007 ist in der Gestalt zu überprüfen, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid ist nämlich ausweislich seines Betreffs zu dem Eigentum "Auftl.-Pl. Nr. 6" unter Angabe der hiermit korrespondierenden Einheitswertnummer und des Kassenzeichens ergangen und bezieht sich damit - für den Bevollmächtigten der Kläger erkennbar - auf das Eigentum der Kläger, an die der Widerspruchsbescheid zu Händen ihres Bevollmächtigten gerichtet sein sollte.
Ein Anspruch auf Erlass der Grundsteuer B für das Jahr 2006 scheidet bereits wegen verfristeter Antragstellung aus. Gemäß § 34 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) ist der für ein Erlassbegehren notwendige Antrag bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Der zunächst auf "Reduzierung" der Grundsteuer B gerichtete Antrag des Bevollmächtigten der Kläger vom 24. Juli 2007, von ihm später als "Erlassantrag" präzisiert, ist am 26. Juli 2007 beim Beklagten eingegangen und damit bezogen auf das vorangegangene Jahr 2006 verspätet erhoben worden. Unabhängig hiervon ist der Erlassantrag auch unbegründet, weil ihm § 33 Abs. 5 GrStG entgegensteht, wonach eine Ertragsminderung kein Erlassgrund ist, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können. Hierauf hat der Beklagte in seinen Bescheiden zu Recht hingewiesen. Die Minderung des Rohertrages wäre im nach § 33 Abs. 1 GrStG beachtlichen Umfang nicht eingetreten, wäre die nach Meinung der Kläger unrichtige Bewertung ihres Eigentums als Wohnungseigentum statt als nicht zum Wohnen geeignetes Eigentum durch eine (rechtzeitig) bei dem zuständigen Finanzamt beantragte Änderung/Fortschreibung des Einheitswerts und Grundsteuermessbescheides beseitigt worden. Dies haben die Kläger offenbar nicht veranlasst. Der Beklagte war jedenfalls an die Feststellungen des vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides als Grundlagenbescheid gebunden, §§ 175 Abs. 1, 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Gleiches gälte im Übrigen, sollte mit der Klage, was jedenfalls schriftsätzlich nicht (ausdrücklich) beantragt ist, auch das Erlassbegehren bezogen auf das Jahr 2007 weiterverfolgt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.