Eilrechtsschutz gegen Nutzungsuntersagung fensterloser Pferdeboxen (Tierschutzrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine sofort vollziehbare bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung für fensterlose Ruheboxen in einer Halle sowie gegen die Zwangsgeldandrohung. Das VG Aachen lehnte den Antrag ab, weil die Nutzung sowohl formell illegal (aliud gegenüber der Baugenehmigung mit vorgesehenen Stallfenstern) als auch materiell illegal wegen Verstoßes gegen § 2 TierSchG sei. Auf die amtstierärztliche Stellungnahme, gestützt auf die „Leitlinien Pferdehaltung“ als antizipiertes Sachverständigengutachten, durfte die Behörde abstellen; pauschales Bestreiten genüge nicht. Das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwog; die Zwangsgeldandrohung sei voraussichtlich rechtmäßig.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Zu den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach der BauO NRW zählen auch tierschutzrechtliche Anforderungen, soweit sie für die genehmigte Nutzung der Anlage erheblich sind.
Weicht die tatsächliche Nutzung einer baulichen Anlage in erheblicher Weise von der erteilten Baugenehmigung ab, sodass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (aliud), liegt formelle Illegalität vor, die eine Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW tragen kann.
Ein amtsveterinärliches Gutachten bzw. eine amtstierärztliche Stellungnahme ist grundsätzlich geeignet und maßgeblich, einen Verstoß gegen die Pflichten aus § 2 TierSchG zur verhaltensgerechten Unterbringung nachzuweisen; pauschales Bestreiten erschüttert seine Aussagekraft nicht.
Die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ können als antizipiertes Sachverständigengutachten zur Konkretisierung der Anforderungen aus §§ 1, 2 TierSchG herangezogen werden, auch wenn sie rechtlich unverbindlich sind.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn die angegriffene Nutzungsuntersagung bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und gewichtige Belange wie der Tierschutz eine sofortige Unterbindung der Nutzung erfordern.
Leitsatz
1. Zu den gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bzw. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW bei Genehmigung einer baulichen Anlage zu pürfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen u.a. auch solche des Tierschutzrechts.2. Ein Gutachten des Amtsveterinärs ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Unterbringung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen. Schlichtes Bestreiten oder auch unsubstantiierte, pauschale Behauptungen des Betroffenen vermögen die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften.3. Hinsichtlich der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009, hrsg. vom (damaligen) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ist anerkannt, dass sie antizipierte Sachverständigengutachten bzw. sachverständige Äußerungen darstellen. Bei diesen Leitlinien handelt es sich um zwar unver-bindliche, aber sachkundige Vorgaben für eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 1 und 2 TierSchG entsprechende Pferdehaltung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 3 K 2807/25 - gegen die bauaufsichtliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. August 2025
hinsichtlich ihrer Ziffer 1 über die Untersagung der Nutzung von fensterlosen Ruheboxen zur Unterbringung von Pferden in der Halle des Hufbeschlagszentrums der Antragstellerin auf dem Grundstück, G01 wiederherzustellen
und
hinsichtlich ihrer Ziffer 3 über die Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung keinen rechtlichen Bedenken.
Insbesondere erfüllt ihre Begründung die Anforderungen an das lediglich formelle Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. So hat die Antragsgegnerin die besondere Dringlichkeit des bauaufsichtlichen Einschreitens einzelfallbezogen dargelegt und darauf abgestellt, dass den strittigen Ruheboxen für Pferde die tierschutzrechtlich erforderlichen Fensteröffnungen fehlten und daher die Umsetzung der erlassenen Nutzungsuntersagung keinen Aufschub bis zum Ende eines etwaigen Klageverfahrens dulde. Die aus ihrer Sicht formell und materiell illegale Nutzung müsse sofort unterbunden werden, und zwar sowohl zur Wahrung der Effektivität der Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren als auch aus Gründen des Tierschutzes.
Die in materieller Hinsicht gebotene gerichtliche Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung über die beantragte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist maßgeblich, welche Erfolgsaussicht diesem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessen ist. Ergibt die Prüfung, dass die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Im Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht der Klage bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erfolglos, sofern die sofortige Vollziehung gesetzlich vorgesehen oder durch ein besonderes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.
Gemessen hieran überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, die Nutzung eines Hallenbereichs im Hufbeschlagszentrum der Antragstellerin zu unterlassen, soweit dort Pferde in fensterlosen Ruheboxen untergebracht werden sollen, ist als rechtmäßig anzusehen.
Die erlassene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, die Nutzung untersagen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten nach dieser Norm sind gegeben. Die Nutzung der Pferdeboxen verstößt gegen formelles und materielles Recht.
Nutzungsuntersagungen können nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen allein auf die formelle Illegalität einer ausgeübten Nutzung gestützt werden.
Vgl. zusammenfassend: OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 7 E 664/07 -, juris Rn. 6 m. w. N.
Stützt die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzungsuntersagung aber - wie hier - jeweils tragend sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie damit diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Prüfungsprogramm.
Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. September 2022 - 9 L 608/22 -, juris Rn. 42.
Die formelle Illegalität einer baulichen Anlage und ihrer Nutzung liegt vor, wenn die tatsächliche Nutzung von der dafür erteilten Baugenehmigung so erheblich abweicht, dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (sog. „aliud“), ohne dass es darauf kommt, wie diese zu beantworten wäre. Dies folgt aus dem Zweck des Baugenehmigungsvorbehalts, der sicherstellen soll, dass nur solche Vorhaben ausgeführt und genutzt werden, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Bauaufsichtsbehörde zuvor durch Erteilung einer Baugenehmigung festgestellt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2023 - 10 B 1240/22 -, juris Rn. 5.
Die Abweichung der tatsächlichen Nutzung von der erteilten Baugenehmigung ist vorliegend offensichtlich. Die Baugenehmigung vom 30. Januar 2024 zur „Legalisierung der Nutzungsänderung einer genehmigten Lagerhalle als Hufbeschlagszentrum mit Vorführhalle/Reithalle zur Herstellung optimierter Hufbeschläge von Sport- und Rehabilitationspferden“ sieht sechs Stallfenster mit den Maßen 1,20 m Breite und 1,20 m Höhe vor. Das ergibt sich aus den grün gestempelten bzw. gestanzten Bauvorlagen (Grundriss Erdgeschoss, Südwestansicht, Südostansicht, Nordwestansicht). Die von der Antragstellerin tatsächlich genutzten Pferde- bzw. Ruheboxen enthalten unstreitig keine Stallfenster. Die für die Öffnungen vorgesehenen Wandbereiche der ehemaligen Lagerhalle sind nach wie vor geschlossen. Diese Abweichung von der erteilten Baugenehmigung ist erheblich mit der Folge, dass sie als ein sog. „aliud“ nicht mehr von der erteilten Baugenehmigung und ihrer Legalisierungswirkung gedeckt ist. Die Nichtinstallation der Stallfenster wirft die Genehmigungsfrage unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten neu auf. Zum Prüfungsprogramm der Behörde bei Genehmigung einer baulichen Anlage gehören öffentlich-rechtliche Vorschriften und damit auch solche des Tierschutzrechts, vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bzw. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW.
Die Nutzung der fensterlosen Pferdeboxen ist auch als materiell illegal anzusehen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Diese tierschutzrechtlichen Anforderungen greifen vorliegend ein. Die Antragstellerin „betreut“ Pferde in der Weise, dass sie diese einige Tage in fensterlose Ruheboxen einstellt, wenn in ihrem Hufbeschlagszentrum eine mehrtätige Hufbehandlung mit mehrfacher Vorführung notwendig ist.
Zur Beantwortung der - hier umstrittenen - Frage einer tierschutzgerechten Unterbringung kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz aufgrund seines besonderen Sachverstandes zu. § 15 Abs. 2 TierSchG sieht vor, dass die Tierschutzbehörde beim Vollzug des Tierschutzgesetzes den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligt. Hat die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse eine tierschutzgerechte Unterbringung zu beurteilen und damit das Tierschutzgesetz mittelbar durchzusetzen, ist eine Beteiligung des beamteten Tierarztes erst recht erforderlich. In beiden Fällen gelten die nachfolgenden Grundsätze:
Ein Gutachten des Amtsveterinärs ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Unterbringung nach § 2 TierSchG nachzuweisen.
Vgl. BVerwG, Beschluss 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris Rn. 10.
Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen. Schlichtes Bestreiten oder auch unsubstantiierte, pauschale Behauptungen des Betroffenen vermögen die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften.
Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 11 ME 369/21 -, juris Rn. 12 m. w. N.
Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 23 ZB 22.1727 -, juris Rn. 36.
Im Übrigen sind an ein solches Gutachten des Amtsveterinärs keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris Rn. 23.
Was den Maßstab für die artgerechte Unterbringung von Pferden betrifft, so kann für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden auf das einschlägige tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Schrifttum zurückgegriffen werden, z. B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) erstellt worden sind. Konkretisierungen können auch mit Hilfe der Empfehlungen des ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen (Europarats-Empfehlungen) vorgenommen werden. Weiterhin können allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten oder standardisierten Gutachten herangezogen werden. Antizipierte Sachverständigengutachten in diesem Sinne sind allgemeine, für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen, die sich mit den speziellen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen beschäftigen und von anerkannten Sachverständigen für die jeweilige Tierart und Haltungsform und unter Gewährleistung von Objektivität und Neutralität erstellt wurden.
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21. Juli 2016 - W 5 K 14.1123 - juris Rn. 68.
Die im bauaufsichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin als Sachverständige beigezogene Amtstierärztin Dr. D. hat zur Konkretisierung der Anforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ (nachfolgend: Leitlinien) herangezogen,
vgl. die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009, hrsg. vom (damaligen) Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, veröffentlicht unter: https://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Tierschutz/Gutachten-Leitlinien/HaltungPferde.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
von denen in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass sie antizipierte Sachverständigengutachten bzw. sachverständige Äußerungen darstellen. Bei diesen Leitlinien handelt es sich um zwar unverbindliche, aber sachkundige Vorgaben für eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 1 und 2 TierSchG entsprechende Pferdehaltung. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 3 B 13.24, 3 VR 1.24 - zur Frage der Untersagung der Einzelhaltung eines Pferdes nochmals bekräftigt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 3 B 13.24, 3 VR 1.24 -, juris Rn. 15; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris Rn. 6 f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 A 309/12 -, juris Rn. 13 ff.
Mit dieser Entscheidung, deren Begründung die Kammer folgt, ist auch klargestellt, dass fachwissenschaftliche Erkenntnisquellen ausreichen, um die Anforderungen an die tierschutzgerechte Unterbringung von Pferden zu bestimmen und behördlich durchzusetzen. Weder verfassungs- noch einfachrechtlich bedarf es insoweit der Konkretisierung der Anforderungen an die Pferdeunterbringung durch ein Parlamentsgesetz oder zumindest eine Rechtsverordnung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 3 B 13.24, 3 VR 1.24 -, juris Rn. 15; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2025 - 1 BvR 594/25 - nicht zur Entscheidung angenommen.
Davon ausgehend lässt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Unterbringung von Pferden in fensterlosen Ruheboxen der artgerechten bzw. tierschutzgerechten Unterbringung der Tiere widerspricht, nach dem gegenwärtigen Stand der Bauakten keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der überzeugenden Beurteilung der beamteten Tierärztin Dr. D. in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2024 ist es nicht art- bzw. tierschutzgerecht, wenn die Antragstellerin in ihrem Hufbeschlagszentrum Pferde in fensterlosen Ruheboxen unterbringt. Zur Begründung verweist die Amtstierärztin auf Abschnitt 3.3 der vorzitierten Leitlinien. Die dortige Anforderung, wonach sich die Fensterfläche auf mindestens 1/20 der Stallfläche belaufen müsse, sei nicht erfüllt. Der Einfall von natürlichem Licht sei aber zwingend notwendig für die Homöostase physiologischer Hormonabläufe und, um den hohen Frischluft- und Lichtbedarf für Pferde in Stallhaltung zu decken. Zudem werde eine Verbesserung der Be- und Entlüftung des Stalls sichergestellt, was in Hinblick auf den empfindlichen Atmungsapparat von Pferden erforderlich sei, um Atemwegsaffektionen zu vermeiden. Nicht zuletzt stellten Fenster auch eine aktive Bereicherung des Haltungsumfeldes dar, da die Pferde herausschauen, Kopf und Hals ins Freie richten und an der Umgebung Anteil nehmen könnten. Am 21. März 2025 hat die Amtstierärztin sich vor Ort einen Eindruck verschafft und dabei stichprobenartig zwar festgestellt, dass bei geöffneter Stalltür mit einem Wert von 100 Lux die von den Leitlinien vorgesehene Mindestbeleuchtungsstärke von 80 Lux in den Boxen nicht unterschritten werde. Insgesamt hat sie aber an ihrer Einschätzung der nicht art- bzw. tierschutzgerechten Unterbringung festgehalten.
Die Antragsgegnerin durfte auf der Grundlage dieser sachverständigen Einschätzung den Verstoß gegen die tierschutzgerechte Unterbringung der Pferde bejahen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass die Amtstierärztin die tragenden Erwägungen ihrer Stellungnahme auf einen unzutreffenden Sachverhalt stützt. Ihre Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar und orientiert sich an anerkannten Erkenntnisquellen, namentlich an Abschnitt 3.3 der einschlägigen Leitlinien zum Erfordernis von Stallfenstern. Die Überzeugungskraft der Stellungnahme der Tieramtsärztin wird nicht durch die gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Pferde Q. vom 9. September 2022 bzw. 7. März 2023 in Frage gestellt. Zwar ist darin angeben, die strittigen Pferdeboxen entsprächen den vorzitierten Leitlinien. Allerdings geht der Gutachter auf die hier maßgebliche Frage der Stallfenster nicht ein. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der weiteren Stellungnahme vom 7. Oktober 2015. Weiterhin können die Ausführungen der Antragstellerin die amtstierärztlichen Feststellungen nicht entkräften. Ein substantiiertes Gegenvorbringen, das die Einschätzung der Amtsveterinärin zu erschüttern vermag, erfolgt nicht. Insgesamt setzt die Antragstellerin lediglich die eigene Sichtweise an die Stelle der von der beamteten Tierärztin getroffenen Feststellungen.
Das ihr zustehende Ermessen („kann“) hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO.
Hat die Bauaufsichtsbehörde die von § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO zum Erlass einer Nutzungsuntersagung bestimmten Tatbestandvoraussetzungen zutreffend mit dem Doppelverstoß einer formellen und materiellen Illegalität einer Anlage und ihrer Nutzung bejaht, so übt sie das ihr eingeräumte Ermessen im Regelfall rechtsfehlerfrei aus, wenn sie sich entschließt, die unzulässige Nutzung zu untersagen. Nur auf diese Weise können die festgestellten Verstöße für die Zukunft unterbunden werden.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Umfang der erlassenen Nutzungsuntersagung im Rahmen ihrer Ermessensausübung räumlich beschränkt hat, und zwar auf den in der Anlage zur Ordnungsverfügung gekennzeichneten Hallenbereich, in dem die beanstandeten Pferdeboxen genutzt werden. Damit hat die Antragsgegnerin in zulässiger Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Dieser verlangt, dass Maßnahmen, die zur Unterbindung von Rechtsverstößen geeignet und erforderlich sind, gleichwohl nicht von der Behörde ergriffen werden dürfen, wenn sie angesichts der Bedeutung der Rechtsverstöße zu einem unangemessen intensiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen führen. Ein (sofort vollziehbares) Nutzungsverbot der gesamten Halle, welche die Antragstellerin als Betriebsstätte für ihr Hufbeschlagszentrum nutzt, hätte die Frage der Angemessenheit aufgeworfen. Hingegen lässt die ergangene Nutzungsuntersagung keine Zweifel an ihrer Verhältnismäßigkeit erkennen. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, den besonders gewichtigen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Anforderungen zu unterbinden. Die damit für die Antragstellerin verbundenen (wirtschaftlichen) Nachteile sind nicht unzumutbar.
Insbesondere besteht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein Zweifel an der Erforderlichkeit der Nutzungsuntersagung. Eine in gleicher Weise zur Beseitigung des Rechtsverstoßes geeignete Maßnahme, die gegenüber der erlassenen Nutzungsuntersagung eine geringere Eingriffsintensität besitzt, ist nicht erkennbar. Dabei ist zu beachten, dass als mildere Maßnahmen nur solche in Betracht kommen können, zu deren Erlass die Bauaufsichtsbehörde auch gesetzlich ermächtigt ist.
Schon vom Ansatz her lässt sich damit aus dem von der Antragstellerin vorgeschlagenen Öffnen der Stalltür des Gebäudes an der südlichen Seite, um die Fenster zu ersetzen, kein „milderes Ordnungsmittel“ herleiten. Abgesehen davon hat die beamtete Tierärztin in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2024 in diesem Vorschlag auch keine Lösung der Problematik gesehen mit der Folge, dass insoweit ungeachtet der zu beachtenden Frist auch kein geeignetes Austauschmittel (§ 21 OBG NRW) in Betracht kommt. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin vorgeschlagene Entfernung von Lichtplatten im oberen Bereich der Wand in Richtung Reithalle. Hierdurch wird nach der maßgeblichen Einschätzung der beamteten Tierärztin weder ein Ausblick der Pferde nach außen ermöglicht, noch ergibt sich ein verbesserter Lichteinfall oder eine verbesserte Belüftung. Nach den Feststellungen der beamteten Tierärztin im Ortstermin vom 21. März 2025, die sich mit dem Bildmaterial in der Bauakte decken, ist das Dach des Stalltraktes blickdicht und ohne lichtdurchlässige Elemente ausgestaltet, mithin findet im Stalltrakt selbst keine Überdachbelüftung statt. Eine Entfernung von Lichtplatten im oberen Wandbereich zur Halle hin bliebe daher - auch wenn die Halle über eine Trauf-First-Lüftung verfügt - jedenfalls für den Lichteinfall und die Möglichkeit der Pferde, nach draußen zu schauen, ohne Auswirkung.
Soweit die Antragstellerin behauptet, die Anpassung der streitbefangenen Halle an die Baugenehmigung durch den Einbau von Stallfenstern in den Boxen sei an der Wetterseite des Gebäudes nicht ohne Undichtigkeiten und außerdem aus statischen Gründen nicht in der vorgesehenen Höhe möglich, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dem Einwand ist aber auch deshalb nicht weiter nachzugehen, da es auf ihn für die Frage der ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht ankommt.
Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltende Umsetzungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Nutzungsuntersagung ist als angemessen anzusehen.
Die Antragstellerin ist die richtige Adressatin der Nutzungsuntersagung. Juristische Personen des Privatrechts sind ordnungspflichtig. Hier besteht eine Handlungsverantwortlichkeit der Antragstellerin, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als Hufbeschlagsbetrieb die beanstandete Nutzung vornimmt vgl. § 58 Abs. 1 BauO NRW i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 des OBG NRW i. V. m. § 17 Abs. 1 OBG NRW.
Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung zu bejahen. Das Gericht teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Unterbindung der festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren und über die tierschutzgerechte Unterbringung von Pferden dringlich ist und keinen Aufschub bis zur Beendigung des Klageverfahrens duldet.
Die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen nicht gerechtfertigt.
Die auf Durchsetzung der Nutzungsuntersagung gerichtete Zwangsgeldandrohung findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 60, 63 VwVG NRW. Die Höhe des Zwangsgeldes von 1.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, die Antragstellerin zur Befolgung der angeordneten Nutzungsuntersagung zu bewegen, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und setzt für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des für das Klageverfahren in Betracht kommenden Auffangwertes (5.000 Euro) an.