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Verwaltungsgericht Aachen·3 L 542/04·08.07.2004

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Baustopp wegen fehlendem Bauleiter abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die die Fortsetzung von Bauarbeiten untersagt und Zwangsgeld androht. Zentrale Frage ist, ob sein Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Das VG Aachen lehnt den Antrag ab, da die Verfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und der Antragsteller die erforderliche Eignung als Bauleiter nicht nachgewiesen hat. Auch die Zwangsgeldandrohung rechtfertigt keine Aussetzung.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung der Bauarbeiten und Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 2 VwGO stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung nur wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

2

Eine Ordnungsverfügung, die die Fortsetzung von Bauarbeiten untersagt, erweist sich bei summarischer Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig, wenn die Behörde konkrete Gefahren darlegt und eine hinreichende Rechtsgrundlage benennt.

3

Die Verpflichtung zur Benennung eines Bauleiters nach der BauO NRW rechtfertigt eine Nutzungs- oder Fortsetzungsuntersagung; bloße, nicht belegte Eigenerklärungen genügen nicht zum Nachweis der für die konkrete Baumaßnahme erforderlichen Qualifikation.

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Eine Zwangsgeldandrohung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz rechtfertigt die Aussetzung der Vollziehung nicht, wenn die Behörde die Durchsetzung der Untersagung schlüssig begründet hat.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 61 Abs. 1 i.V.m. §§ 57 Abs. 1 und 5 sowie § 59a BauO NRW§ 117 Abs. 5 VwGO§ 57 Abs. 2 BauO NRW§ 59a BauO NRW§ 55, 58, 60 und 63 VwVG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2004 enthaltene Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten zum Ausbau einer ehemaligen Scheune und zur Nutzungsänderung in ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

4

ist zulässig, aber unbegründet.

5

Im Falle der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Daran fehlt es hier, weil die vom Antragsteller erhobenen rechtlichen Einwände erkennbar nicht durchgreifen.

6

Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2004 erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung bezüglich der Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten auf dem G , als offensichtlich rechtmäßig.

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Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung ist hinreichend schriftlich begründet. Angesichts der sich aus der Ungeeignetheit eines Bauleiters sich möglicherweise ergebenden erheblichen Baustellengefahren und angesichts der schwierigen Feststellung versteckter Mängel nach Vollendung der Baumaßnahmen bedurfte es bei der gegebenen Sachlage über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.

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Ermächtigungsgrundlage für die Nutzungsuntersagungsverfügung ist § 61 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 57 Abs. 1 und 5 sowie 59 a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).

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Der Antragsgegner hat unter Angabe der geltenden Rechtslage zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Bauleiter zu benennen, und dass die Nichtbenennung einen Gesetzesverstoß zur Folge hat, der eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Begründung abgesehen, da das Gericht der Begründung des Verwaltungsakts folgt.

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Der Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Antragsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch nach eigener Angabe hat er keinen Bauleiter bestellt. Seine eigene Befähigung zum Bauleiter hat er mit dem Vortrag, er habe mehrere Bauvorhaben allein erstellt, er sei jahrzehntelang als landwirtschaftlicher Bauberater tätig gewesen und er habe als Studienrat der Physik die erforderlichen Kenntnisse, nicht ausreichend dargelegt, da er über Art und Umfang der Tätigkeiten keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt hat. Bei dem Umbau einer alten Scheune in ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten handelt es sich nicht um eine technisch einfache bauliche Anlage (weshalb auch kein Verzicht auf einen Bauleiter gemäß § 57 Abs. 2 BauO NRW in Betracht kommt), da an Wohngebäude wesentlich höhere Sicherungsforderungen gestellt werden als an eine Scheune, insbesondere was die Überprüfung und Einhaltung der Statik betrifft. Im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Funktion des Bauleiters gemäß § 59 a BauO NRW sind von ihm vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten des Bauentwurfs, der Baukonstruktion und der Bauphysik, wie sie normalerweise nur in einem Studium an einer Hochschule erlangt werden können, zu verlangen. Zwar hat der Gesetzgeber von einem beruflichen Qualifikationsnachweis als z.B. Architekt oder Bauingenieur abgesehen, der Bauleiter muss aber von seiner Ausbildung und Erfahrung her bezogen auf die konkrete Baumaßnahme die oben ausgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Dieser Nachweis ist mit den nicht belegten Erklärungen des Antragstellers sowie mit Blick auf seine Ausbildung und auf die mit Eingriffen in die Statik verbundenen Baumaßnahmen nicht erbracht. Eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht hat der Antragsteller durch die Ablehnung von Erörterungsterminen an Ort und Stelle und durch die Untersagung jeglicher Besichtigung nicht ermöglicht.

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Die auf die Durchsetzung der Untersagung gerichtete Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und rechtfertigt ebenfalls nicht eine Aussetzung der Vollziehung.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt das Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baustilllegung mit der Hälfte des Regelstreitwertes.