Einstweilige Anordnung: Abschiebung bis zur ordnungsgemäßen Ankündigung untersagt
KI-Zusammenfassung
Der in Abschiebehaft befindliche Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung gegen seine Abschiebung. Streitgegenstand war, ob die gesetzlich vorgeschriebene Monatsankündigung nach § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG erfolgt ist. Das Gericht untersagte die Abschiebung bis zur ordnungsgemäßen Ankündigung, lehnte jedoch den weitergehenden Anspruch auf dreimonatige Duldung ab und wies auf die Bindung an den negativen Bescheid des Bundesamtes hin.
Ausgang: Einstweilige Anordnung teilweise stattgegeben: Abschiebung bis zur ordnungsgemäßen Ankündigung untersagt, weitergehender Duldungsantrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht und ein Anordnungsgrund vorliegt.
Wenn einem länger als ein Jahr Geduldeten die Abschiebung nicht mindestens einen Monat vorher gemäß § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG angekündigt wurde, ist die Abschiebung bis zur Nachholung der Ankündigung wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen.
Das Vorliegen einer konkludenten Abschiebungsankündigung ersetzt die gesetzliche Ankündigung nur in Ausnahmefällen und erfordert hinreichende Anhaltspunkte; bloße Vermerke oder verwaltungsinterne Praxis genügen nicht ohne weitere Indizien.
Die Ausländerbehörde ist an eine negative Entscheidung des Bundesamtes über zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz gemäß § 42 AsylVfG gebunden und darf nicht in eigenem Ermessen über den Schutz neu entscheiden.
Tenor
1. Der Ausländerbehörde des Antragsgegners wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben, bevor sie ihm die Abschiebung nicht dergestalt angekündigt hat, dass die Monatsfrist des § 60a Abs. 5 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes gewahrt wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 1.250,- festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Dauer von drei Monaten eine Duldung zu erteilen,
hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch in der Weise gefährdet ist, dass er durch eine gerichtliche Eilentscheidung gesichert werden muss (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Zunächst hat der in Abschiebehaft einsitzende Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihm nach den Angaben des Antragsgegners am kommenden Donnerstag, den 25. August 2005, die Abschiebung in seinen Heimstaat Libyen droht.
Mit Blick auf diese Abschiebung steht dem Antragsteller auch ein (Anordnungs-) Anspruch auf Aussetzung bzw. auf Duldung zu, weil es der Antragsgegner versäumt hat, die geplante Abschiebung entsprechend § 60a Abs. 5 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) anzukündigen. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer, der - wie der Antragsteller - länger als ein Jahr geduldet war, die für den Fall des Erlöschens der Duldung vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen.
Diese strikte Voraussetzung ("ist ... anzukündigen") des im Aufenthaltsgesetz geregelten Vollstreckungsrechts hat der Antragsgegner nach Lage der Akten bisher nicht beachtet. Ein auf einer Duldungsbescheinigung aufgebrachter Vermerk über die erfolgte Abschiebungsankündigung, wie er nach der dem Gericht bekannten Verwaltungspraxis des Antragsgegners üblich ist, lässt sich nicht feststellen, und zwar weder auf den bis zum 31. März 2005 verlängerten Duldungsbescheinigungen alter Art (Bl. 53 R bzw. 75 R der Ausländerakte) noch auf den - eher an ein Ausweispapier erinnernden - Duldungsbescheinigungen neuer Art (Bl. 77, 80, 88 sowie Bl. 95 der Ausländerakte).
Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer so genannten konkludenten Ankündigung der Abschiebung, wie sie die noch zum früheren Ausländerrecht ergangene Rechtsprechung im Einzelfall als ausreichend angesehen hat,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. November 2002 - 18 B 2289/02 -, juris.
Dass der Antragsteller aufgrund der bis zum 25. Oktober 2005 angeordneten und derzeit in C. vollzogenen Abschiebehaft mit einer baldigen Abschiebung rechnen musste, ändert im Übrigen nichts daran, dass bis zur Nachholung der vom Gesetz geforderten Abschiebungsankündigung die Abschiebung als aus "rechtlichen Gründen unmöglich" (§ 60a Abs. 2 AufenthG) anzusehen und damit einstweilen auszusetzen ist.
Allerdings ist ein über die tenorierte Aussetzung der Abschiebung hinausgehender Duldungsanspruch "für drei Monate" nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist der gestellte Antrag abzulehnen.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller unter Vorlage verschiedener Schriftstücke ("Memorandum", "Press Release" und "A new case of enforced disappearance: Mr. Rajab Barka") auf seine aktive Teilnahme an Konferenzen der libyschen Liga für Menschenrechte. Mit dem daraus abgeleiteten Einwand, er habe in Anknüpfung an sein exilpolitisches Engagement in seinem Heimatstaat Libyen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, trägt er außerhalb seines noch anhängigen Asylklageverfahrens (VG Aachen - .............. -) Gesichtspunkte des so genannten zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutzes vor. Für die Beurteilung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutzes besitzt jedoch die hier in Anspruch genommene Ausländerbehörde des Antragsgegners keine sachliche Zuständigkeit.
Das dafür sachlich zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) hat bereits mit Bescheid vom 11. August 2003 den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Ferner hat das angerufene Gericht die Aussetzung der Vollziehung der im Asylbescheid vom 11. August 2003 enthaltenen Abschiebungsandrohung abgelehnt (VG Aachen, Beschluss vom 30. September 2003 - ................ -).
Daher besteht eine negative Entscheidung des Bundesamtes über den zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz, an die der Antragsgegner gemäß § 42 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) gebunden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO und lässt das geringfügige Unterliegen des Antragstellers kostenmäßig außer Betracht.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels des Auffangstreitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter des vorliegenden Verfahrens erscheint das auf Aussetzung der Abschiebung gerichtete Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.