Abweisung von PKH-Antrag und Aussetzungsantrag gegen Abschiebungsandrohung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung mit Abschiebungsandrohung vom 21.04.2005. Das VG Aachen lehnte die PKH mangels eingereichter Vermögensangaben und fehlender Erfolgsaussicht ab. Die Wiederherstellung war teilweise unzulässig (kein Rechtsschutzbedürfnis) und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung unbegründet, da die Abschiebungsandrohung nach §59 AufenthG offensichtlich rechtmäßig ist und Vollzugsinteressen überwiegen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 2.500 EUR.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die Vorlage einer Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung voraus.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn die Wiederherstellung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern kann (vgl. § 84 Abs. 2 AufenthG).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung ist in der Regel zu versagen, wenn die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG offensichtlich rechtmäßig ist und die Vollzugsinteressen in der Interessenabwägung überwiegen.
Für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG sind insbesondere Zuständigkeit, Schriftform, Ausreisepflicht des Ausländers, Bezeichnung des Zielstaats und eine angemessene Ausreisefrist erforderlich.
Pauschale Bestreitungen rechtserheblicher Tatsachenbehauptungen (z.B. zu familiären Bindungen oder Gewaltvorwürfen) genügen nicht; substantiiertes Vorbringen ist erforderlich, um schutzwürdige familiäre Verhältnisse nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK zu begründen.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2005 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil der Antragsteller eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftllichen Verhältnisse nicht eingereicht hat und weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) besitzt.
2. Der Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2005 hinsichtlich der nachträglichen Befristung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen,
bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Soweit der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene nachträgliche zeitliche Beschränkung seines Aufenthaltstitels begehrt, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn auch im Falle der Stattgabe des Aussetzungsantrags könnte der Antragsteller seine Rechtsstellung nicht verbessern. Das folgt aus § 84 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wonach die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, der - wie hier die nachträgliche Befristung - die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, davon unberührt bleibt, dass - wie hier begehrt - dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Abschiebungsandrohung, weil diese als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist. Gründe, die unabhängig davon (ausnahmsweise) eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten, sind weder mit dem Antragsvorbringen geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Zunächst ist klarzustellen, dass im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, wenn - wie hier - das gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt eingeleitete Widerspruchsverfahren noch nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheids seinen Abschluss gefunden hat,
vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke- Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 1999, § 80 Rn. 89 und vertiefend zum Meinungsstand: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 10. Ergänzungslieferung 2004 , § 80 Rn. 289.
Nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage besteht kein Zweifel daran, dass die mit Ordnungsverfügung vom 21. April 2005 erlassene Abschiebungsandrohung den Anforderungen des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 59 AufenthG entspricht und sich deswegen im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird.
Gegen die Zuständigkeit des Antragsgegners und die Beachtung der Verfahrensvorschriften bestehen keine Bedenken. Das in § 59 Abs. 1 AufenthG geregelte Schriftformerfordernis ist eingehalten.
Die nach § 59 AufenthG (nicht anders als früher nach § 50 AuslG) maßgebliche materielle Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung, wonach der von ihr betroffene Ausländer ausreisepflichtig sein muss, ist erfüllt.
Die Ausreisepflicht des Antragstellers ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Das ist hier der Fall. Der Aufenthaltstitel des Antragstellers ist aufgrund der angegriffenen nachträglichen Befristung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen. Der erhobene Widerspruch lässt die Wirksamkeit dieser nachträglichen Beschränkung in jedem Falle unberührt, vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Mangels rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels ist die Ausreisepflicht vollziehbar, vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Ferner befindet sich der Antragsteller auch nicht in einer (Antrags-) Situation, in welcher der Aufenthalt im Bundesgebiet "als erlaubt gilt", wie dies eine früher in § 69 AuslG und nunmehr (strukturähnlich) in § 81 Abs. 3 AufenthG geregelte Fiktion vorsieht.
Eine Bezeichnung des Zielstaates ist in der angegriffenen Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG erfolgt.
Eine Ausreisefrist hat der Antragsgegner angemessen gesetzt. Sie ist bestimmt genug, d.h. der Zeitpunkt, ab welchem die Monatsfrist zu laufen beginnt, ist mit dem Hinweis auf die Zustellung der Ordnungsverfügung eindeutig bestimmt. Die Dauer der Ausreisefrist von einem Monat ist nicht zu beanstanden. Schließlich war die Ausländerbehörde auch nicht gehalten, das im Regelfall gebundene Ermessen dahin auszuüben, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen.
Nach alledem sind die nach § 59 AufenthG einschlägigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung als gewahrt anzusehen.
Ist daher der Vortrag zur Rechtswidrigkeit der nachträglichen Befristung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung an sich ohne Bedeutung, können diese Einwände allenfalls im Rahmen einer weiteren Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen Gewicht erlangen. Im Rahmen dieser Abwägung besitzen die auf Art. 6 GG gestützten Belange allerdings kein solches Gewicht, welches die Aussetzung der Abschiebungsandrohung zu rechtfertigen in der Lage wäre.
Insbesondere ergibt sich eine mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und europarechtlich nach Art. 8 EMRK schützenswerte familiäre (Beistands-) Gemeinschaft nicht aufgrund der Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter T. (geb. 9. B. 2004 ), die bei ihrer deutschen, mit einem anderen Mann verheiratet gewesenen Mutter, Frau N. H. lebt, zu der der mit Frau G. H. verheiratet gewesene Antragsteller ein angespanntes Verhältnis hat. So hat die Mutter N. H. am 5. August 2005 beim Antragsgegner ausgesagt:
"Im Jahr 2003 hatte ich eine Beziehung zu dem T1. . Etwa im Sommer 2003 fanden unregelmäßige Besuche, teilweise über Nacht, in meinem Haushalt statt. Teilweise habe ich den T1. längere Zeit nicht gesehen. In dieser Zeit ist es auch zur Empfängnis gekommen.
Während der Schwangerschaft nahmen die Besuche dann ab. Wenn Herr T1. zu mir gekommen ist, dann hat er mich beleidigt. Einerseits, weil ich während der Schwangerschaft zugenommen habe, andererseits, weil nach Beendigung meiner Beziehung zu dem T1. , Herr N1. H. mit mir zusammengelebt hat.
Nach der Geburt des Kindes F. T. H1. , am , stellte sich heraus, dass das Kind einen Hirnschaden hat. Dadurch ergeben sich immer wieder epileptische Anfälle des Kindes, die jedoch, aufgrund intensiver Therapierung zuletzt seltener geworden sind. Allerdings verbleibt derzeit eine Entwicklungsstörung.
Herr T1. wollte das Kind nie sehen. Wenn er zu mir gekommen ist, dann nur um mich zu beschimpfen und zu beleidigen, bzw. auch teilweise körperliche Gewalt gegen mich anzuwenden. Herr T1. hat mich auch geschlagen, als ich das Kind zu dessen Schutz vor Herrn T1. auf meinen Arm genommen habe. Damit hat der T1. es in Kauf genommen u.U. auch das Kind zu verletzen.
Zum Beispiel kam es am 01.02.2005 zu einer Gewalttätigkeit des Herrn T1. gegen mich. Diesen Vorfall habe ich direkt vor Ort der Polizei in L. zur Anzeige gebracht. Über den derzeitigen Stand des Verfahrens bin ich nicht unterrichtet.
Regelmäßig und sehr oft lauert Herr T1. z.Zt. in der Straße meiner Wohnanschrift auf. Wenn ich beispielsweise mit dem Kind bei schönem Wetter auf dem Balkon sitze, dann schmeißt der T1. Bierflaschen auf den Balkon. Hiermit gefährdet der T1. die Gesundheit meines Kindes und von mir. Auch wenn der T1. nicht trifft, so spürt das Kind die Bedrohlichkeit der Situation, den Streß, und es ist deswegen auch schon zu kleineren epileptischen Anfällen in diesen Situationen gekommen.
Herr T2. ist oft alkoholisiert und hat auch Probleme mit seinem Drogenkonsum. Daher ist nie voraussehbar, wie gewaltbereit er bei den Treffen ist.
Da ich mit meinem Kind oft in Behandlung im Krankenhaus bin, lauert der T1. mir auch hier auf. Da er auch im Krankenhaus randaliert hat und die dortigen Ärzte beschimpfte, hat er zwischenzeitlich Hausverbot von dort bekommen. Hieran hält sich der T1. jedoch nicht, er schleicht weiterhin in das Krankenhaus und versucht mich dort zu finden.
Ich habe große Angst vor dem T1. . Immer muss ich mich vor ihm verstecken. Ich kann keinem normalen Leben nachgehen. Ich traue mich nicht, nachmittags mit dem Kind spazieren zu gehen. Er bedroht mich auch mit ständigen SMS. Auch wenn seine körperliche Gewalt gegen mich gerichtet ist, befürchte ich, dass diese Attacken den Gesundheitszustand meines Kindes, auf den er keine Rücksicht nimmt, weiter verschlimmern.
Mir gegenüber hat Herr T1. klar zu verstehen gegeben, dass er keinerlei Interesse an dem Kind habe. Er will mit der Betreibung des, mittlerweile abgeschlossenen - die Vaterschaft des T1. wurde festgestellt - Vaterschaftsfeststellungsverfahrens lediglich ein nachträgliches Bleiberecht erwirken.
Herr T1. wirkt in keiner Weise in der Erziehung mit."
Dieser Aussage hat der u.a. auch wegen erheblicher Gewalttaten (Hausfriedensbruch, vorsätzliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung mit Bedrohung und Nötigung, Diebstahl, Bedrohung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit 2 Fällen der Beleidigung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln) vorbestrafte Antragsteller nur pauschal widersprochen, so dass die Kammer derzeit von der Richtigkeit der Aussage der Mutter ausgeht. Vieles spricht dafür, dass der zu Gewalttaten neigende Antragsteller sich - wie von der Mutter ausgeführt - verhalten hat und er seine Zuneigung zu dem behinderten Kind nur vorträgt, um ein Bleiberecht zu erwirken. Es kann daher vom Bestehen einer schützenswerten Beistandsgemeinschaft nicht ausgegangen werden.
Soweit der Antragsteller schließlich mit seinem Vortrag das Vorliegen von Abschiebungsverboten (§ 60 AufenthG) bzw. Duldungsgründen (§ 60a Abs. 2 AufenthG) behauptet, lassen beide die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung unberührt, wie sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergibt, dessen Anwendungsbereich sich auch auf § 60a AufenthG erstreckt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist es angemessen, das in der Hauptsache verfolgte Interesse an der Erhaltung der Frist in der Aufenthaltserlaubnis vom 1. Juni 2004 und der Aufhebung der Abschiebungsandrohung mit dem gesetzlichen Auffangstreitwert von 5.000,- EUR anzusetzen und diesen Wert unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren.