Bauaufsicht: Bauzaun und Absturzsicherung als Sicherungspflichten auf Dauerbaustelle
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fochten eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung an, die die Einzäunung der Baustelle und eine Absturzsicherung am Balkon verlangte sowie Gebühren festsetzte. Streitpunkt war u.a. die Erforderlichkeit/Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und eine fehlende Anhörung. Das VG hielt die Anordnungen nach §§ 61, 14, 3 BauO NRW wegen konkreter Gefahrenlage (lagebedingter Publikumsverkehr, Kinder, Materialien/Gerüste) für rechtmäßig; ein Anhörungsmangel sei jedenfalls geheilt. Auch Zwangsgeldandrohung und Gebührenbescheid seien rechtmäßig. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen bauaufsichtliche Anordnung (Bauzaun/Absturzsicherung) und Gebührenbescheid abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anhörungsmangel nach § 28 VwVfG NRW kann gemäß § 45 VwVfG NRW geheilt werden, wenn Betroffene im weiteren Verfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und die Behörde das Vorbringen sachlich würdigt.
Die bauaufsichtliche Anordnung, eine Baustelle durch Bauzaun abzugrenzen, kann auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW i.V.m. § 14 Abs. 2 BauO NRW gestützt werden, wenn bei Bauarbeiten unbeteiligte Personen gefährdet werden können und Warnzeichen nicht ausreichen.
Ob ein Bauzaun erforderlich ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Lage zur Verkehrsfläche, Art und Dauer der Bauarbeiten sowie dem Gefahrenpotenzial der Anlage; bei länger andauernden Arbeiten an mehrgeschossigen Gebäuden an stark frequentierten Wegen sind erhöhte Sicherungsanforderungen gerechtfertigt.
Eine Verpflichtung zur (vorläufigen) Absturzsicherung kann bereits während der Bauausführung aus § 14 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 BauO NRW folgen, wenn absturzgefährdete Bereiche (z.B. ein Balkon) tatsächlich zur Durchführung von Bauarbeiten genutzt werden.
Die Sicherheitsanforderungen der BauO NRW zum Gefahrenabwehr- und Verkehrssicherheitszweck gelten auch bei Bauausführung in Eigenleistung; eine freiwillige Inkaufnahme eigener Risiken durch den Bauherrn schließt bauaufsichtliches Einschreiten nicht aus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 796/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung, mit der ihnen die Sicherung einer Baustelle aufgegeben worden ist.
Die Kläger sind seit dem Jahr 2005 Eigentümer des Grundstücks G1 . Das Grundstück liegt innerhalb des Ortsteils X. -N. . Es handelt sich um ein Eckgrundstück, das nordöstlich an die Landesstraße L XX (F. Straße) und südwestlich an die Gemeindestraße T.----straße grenzt. An der T.----straße befinden sich eine Grundschule (T.----straße X) und zwei Kindertagesstätten (Katholischer Kindergarten, T.----straße XX sowie Kindertagesstätte S. , T.----straße X)
Den Klägern wurde mit Bescheid vom 27. September 2006 die Baugenehmigung zum Umbau und zur Aufstockung einer auf dem Grundstück vorhandenen Gaststätte (Wohn- und Geschäftshaus), zur Errichtung einer Kellerdecke und Neuaufbau von Kellerwänden, zur Errichtung einer Rampe, zur geringfügigen Veränderung der Außenmaße durch Neuverklinkerung und neuer Wärmedämmung erteilt. Mit Nachtrag vom 6. Februar 2009 wurde die veränderte Bauausführung (Außenabmessung des Baukörpers hinsichtlich Grundfläche und Höhenentwicklung, Verkleinerung der Nutzungseinheit unter Änderung der inneren Aufteilung im Erdgeschoss, Veränderung des natürlichen Geländes und Pkw-Stellplatzanlagen) genehmigt.
Bei einer Ortsbesichtigung am 25. Juli 2007 stellte der Beklagte fest, dass die Kläger, die alle Umbauarbeiten in Eigenleistung durchführen, mit den Bauarbeiten begonnen hatte, ohne den Baubeginn anzuzeigen und ohne zuvor einen Standsicherheits-, Schallschutz- und Wärmeschutznachweis vorzulegen. Außerdem war eine ausgehobene Baugrube nicht durch einen Bauzaun abgesichert und der Fundamentkörper des zu errichtenden Treppenhauses ohne Abstützung weitgehend freigelegt. Mit Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2007 untersagte der Beklagte den Klägern ab sofort jegliche Bauarbeiten auf dem Grundstück, forderte sie auf, binnen eines Tages die Baugrube durch einen Bauzaun abzusichern und binnen einer Woche den freigelegten Fundamentkörper kraftschlüssig zu untermauern. Die hiergegen erhobene Klage (3 K 871/07) erklärten die Beteiligten in einem Termin vor Ort am 2. Juli 2008 übereinstimmend für erledigt, nachdem die erforderlichen Nachweise vorgelegt und das Treppenhaus bis zum Erdgeschoss im Rohbau fertiggestellt worden waren.
Anlässlich einer weiteren Ortsbesichtigung am 12. April 2011 stellte der Beklagte auf dem Grundstück der Kläger verschiedene Sicherheitsmängel fest. Ausweislich des hierzu gefertigten Vermerks sei der Zugang auf das Grundstück bzw. in das Gebäude nicht ausreichend gegen das Betreten Unbefugter gesichert. An einem umlaufenden Balkon im Obergeschoss sei keine ausreichende Absturzsicherung vorhanden. An dem Gebäude fänden Dach- und Fassadenarbeiten statt. Die hierfür auf dem Balkon an der Giebelseite erstellte Einrüstung mit Holzbohlen sei nicht fachgerecht ausgeführt. Sie gewährleiste keine ausreichende Stand- und Verkehrssicherheit. Ein umlaufendes Fassadengerüst mit notwendigem Dachfang im Bereich der Dachrandabschlüsse fehle ganz.
Mit – hier streitgegenständlicher – Ordnungsverfügung vom 18. April 2011, den Klägern zugestellte am 21. April 2011, forderte der Beklagte diese unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis zum 30. April 2011 die Baustelle mit einem Bauzaun abzusichern (Ziffer 1 lit. a) und den Balkon im Obergeschoss mit einer Absturzsicherung zu versehen (Ziffer 1 lit. b). Gleichzeitig drohte er ihnen für den Fall, dass sie den Aufforderungen unter Ziffer 1 lit. a und b nicht oder nicht ausreichend nachkommen sollten, jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,‑ € an. Zur Begründung war ausgeführt, bei einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass die Baustelle auf dem Grundstück der Kläger nicht mit einem Bauzaun abgesichert sei und der Balkon im Obergeschoss keine Absturzsicherung aufweise. Darin liege ein Verstoß gegen die §§ 3 und 14 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die Sicherung der Baustelle durch einen Bauzaun sei erforderlich, weil sich diese an einer Hauptverkehrsstraße befände, die nicht nur von Kraftfahrzeugen, sondern auch von zahlreichen Fußgängern regelmäßig frequentiert werde. Der Bau, der sich über mehrere Etagen erstrecke, sei aufgrund der fehlenden Absicherung für jedermann frei zugänglich. Insbesondere für Kinder stelle die Baustelle eine konkrete Gefahr dar, da diese sich ohne Weiteres auf die Baustelle begeben und bis in die erste oder zweite Etage des Gebäudes hinaufgehen könnten. Weder die erste noch die zweite Etage des Gebäudes seien gegen Absturz gesichert.
Mit Bescheid vom 18. April 2011, den Klägern ebenfalls zugestellt am 21. April 2011, setzte der Beklagte Gebühren für die Amtshandlung in Höhe von 100,- € fest.
Anlässlich einer erneuten Ortsbesichtigung am 3. Mai 2011 stellte er fest, dass die Kläger weder den Bauzaun errichtet noch die Absturzsicherung angebracht hatten. Allerdings sei der Zugang in das Gebäude nicht möglich gewesen, da die eingebauten Türen und Fenster verschlossen gewesen sein. Aus diesem Grunde sah der Beklagte zunächst von der Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes ab.
Am 28. April 2011 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Sie machen geltend: Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie ohne vorherige Anhörung ergangen sei, obwohl der Kläger zu 2. am Tag der Ortsbesichtigung am 12. April 2011 auf dem Grundstück gearbeitet habe. Eine akute Gefahr habe nicht bestanden, zumal dem Beklagten der Zustand auf dem Grundstück schon seit einer auf Veranlassung des Nachbarn durchgeführten Ortsbesichtigung im März 2011 bekannt gewesen sei. Die Forderung zur Aufstellung eines Bauzauns sei nicht gerechtfertigt. Es gebe keine Baustelle mehr, die mit einem Bauzaun abgesichert werden könne. Die Außenarbeiten seien weitgehend abgeschlossen. Allein die noch anstehenden Innenarbeiten machten das Vorhaben nicht zu einer Baustelle. Die aufgegebene Handlung sei daher unbestimmt und tatsächlich unmöglich. Die Absicherung mit einem Bauzaun sei auch nicht erforderlich. Das Gebäude, insbesondere auch der Treppenaufgang zu den oberen Geschossen, werde nach Beendigung der Bauarbeiten stets abgeschlossen. Es bestehe daher kein freier Zugang zu dem Gebäude. Dies habe auch die Ortsbesichtigung des Beklagten am 3. Mai 2011 bestätigt. Dass die Tür am 12. April 2011 während der Arbeiten am Haus offen gestanden habe, sei ein einmaliges Versäumnis gewesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei das Holzbohlengerüst standsicher. Da der Beklagte das Gebäude seinerzeit nicht betreten habe, habe er auch keine Feststellungen zur Standsicherheit des Gerüsts treffen können. Auch beim gerichtlichen Ortstermin am 16. September 2011 sei ein Zugang zu den oberen Geschossen nicht möglich gewesen. Der Treppenabsatz sei mit Schaltafeln zugestellt gewesen, die von oben beschwert und daher nicht zu öffnen gewesen seien. Die Forderung, dauerhaft einen Bauzaun aufzustellen, sei zudem unverhältnismäßig. Im Hinblick auf die noch ausstehenden Dacharbeiten reiche es aus, wenn jeweils am Tag der Durchführung der Arbeiten ein Bauzaun aufgestellt werde. Durch die dauerhafte Aufstellung eines Bauzauns werde auch der Verkehr gefährdet. Passanten seien gezwungen, die Straße zu nutzen, da der Gehweg blockiert sei. Auch sei die Forderung nach einer vollständigen Einzäunung des Grundstücks unverhältnismäßig. Infolge des zwischenzeitlichen Baufortschritts sei die Forderung nach einem Bauzaun ohnehin obsolet geworden. Der Eingangs- bzw. Treppenhausbereich sei mittlerweile durch eine Außentür komplett verschlossen. Im Übrigen sei die Aufstellung eines Bauzauns bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (3 K 871/07) gewesen. Das Verfahren sei für erledigt erklärt worden, weil schon damals die Außenarbeiten abgeschlossen gewesen seien. Die verlangte Absturzsicherung am Balkon im Obergeschoss sei ebenfalls nicht erforderlich. Auf dem Balkon würden keine Gegenstände gelagert und gegenwärtig auch keine Arbeiten verrichtet. Zudem verkenne der Beklagte den Begriff der Verkehrssicherheit. Danach solle lediglich eine Gefährdung Dritter verhindert werden, nicht aber die des Bauherrn selbst. Berufsgenossenschaftliche Schutzvorschriften griffen bei der Ausführung von Bauarbeiten in Eigenleistung nicht ein.
Die Kläger beantragen,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. April 2011 sowie den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18. April 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie die bei den Ortsbesichtigungen vom 12. April 2011 und vom 3. Mai 2011 getroffenen Feststellungen. Ergänzend führt er aus: Eine Anhörung sei vor Erlass der Ordnungsverfügung wegen der Gefahrenlage entbehrlich gewesen. Der Zustand auf dem Grundstück sei erst am 12. April 2011 bekannt geworden. Selbst wenn die Holzbohleneinrüstung schon bei der Ortsbesichtigung auf dem Nachbargrundstück im März 2011 bestanden habe, könne ein nicht sofortiges Einschreiten nicht als Duldung des rechtswidrigen Zustandes gewertet werden. Die geforderten Sicherungsmaßnahmen hätten sich trotz des zwischenzeitlichen Baufortschritts nicht erledigt, da, wie eine Ortsbesichtigung am 24. Oktober 2012 ergeben habe, die Bauarbeiten nach wie vor nicht abgeschlossen seien und auf der Baustelle weiterhin Sicherheitsmängel bestünden.
Nach Durchführung eines Ortstermins im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 16. September 2011 hat die Kammer mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 (3 L 164/11) die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Anordnung, den Balkon im Obergeschoss mit einer Absturzsicherung zu versehen sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung wiederhergestellt bzw. angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Die von den Klägern gegen die ablehnende Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 (7 B 1279/11) zurückgewiesen.
Mit Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2012 setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,‑ € fest, nachdem er bei einer Ortsbesichtigung im Januar 2012 festgestellt hatte, dass die Kläger die Anordnung zur Aufstellung des Bauzauns noch immer nicht befolgt hatten. Gleichzeitig drohte er für den Fall, dass sie der Anordnung bis zum 31. Januar 2012 nicht bzw. nicht vollständig nachkommen sollten, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € an. Daraufhin grenzten die Kläger nach Rücksprache mit dem Beklagten das Grundstück mit einem Bauzaun ab.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 hat die Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2013 an Ort und Stelle hat die Kammer erneut Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Situation auf dem Grundstück. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 3 L 164/11 sowie 3 K 871/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 18. April 2011 hat sich insbesondere nicht dadurch – teilweise – erledigt, dass die Kläger der Anordnung unter Ziffer 1 lit. a zwischenzeitlich nachgekommen und den geforderten Bauzaun aufgestellt haben. Zum einen ist die geforderte Handlung, die lediglich unter dem Eindruck der Vollstreckungsmaßnahme (Zwangsgeldfestsetzung) vorgenommen wurde, ohne Weiteres rückgängig zu machen, zum anderen entfaltet die Ordnungsverfügung auch insoweit noch belastende Wirkung für die Kläger, als sie die rechtliche Grundlage für die Vollstreckungsmaßnahme bildet.
Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl., § 113 Rn. 250; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 103 ff.
Die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Dies gilt sowohl, soweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung, als auch soweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt wird. Welcher Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach dem materiellen Recht. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklagen – wie hier – ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Wird ein sog. Dauerverwaltungsakt angefochten, ist jedoch ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da die Voraussetzungen für einen solchen Verwaltungsakt während der gesamten Geltungsdauer seiner Regelungswirkung vorliegen müssen. Die in Rede stehenden Anordnungen entfalten eine solche fortdauernde Wirkung, weil ihnen neben dem Gebot zur Vornahme der Sicherungsmaßnahmen auch das Gebot innewohnt, die Sicherungen – Bauzaun und Absturzsicherung – bis zum Abschluss der Bauarbeiten auf der Baustelle zu belassen. Allerdings ist auch bei Dauerverwaltungsakten in der Regel wiederum auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, wenn das materielle Recht besondere Regelungen für die Aufhebung des Dauerverwaltungsakts vorsieht. Eine solche Regelung enthält für Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – § 22 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann in dem Fall, dass die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung wegfallen, die fortdauernde Wirkung ausübt, die betroffene Person verlangen, dass die Verfügung aufgehoben wird. Die Ablehnung der Aufhebung gilt dann als Ordnungsverfügung (Satz 2). Danach hat die Bauaufsichtsbehörde die Ordnungsverfügung zwar unter Kontrolle zu halten, Einwänden des Betroffenen zum Wegfall ihrer Voraussetzungen jedoch grundsätzlich im Rahmen eines gesonderten Verwaltungsverfahrens nachzugehen. Auf welchen Zeitpunkt in Anwendung dieser Grundsätze hier abzustellen ist, kann letztlich offen bleiben, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung bezogen auf beide Zeitpunkte als rechtmäßig erweist.
Die Ordnungsverfügung vom 18. April 2011 ist zunächst nicht formell rechtswidrig. Es kann dahin stehen, ob bei Erlass der Verfügung eine besondere Gefahrenlage vorgelegen hat, die eine nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) grundsätzlich erforderliche vorherige Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW entbehrlich machte. Denn ein ggf. bestehender Anhörungsmangel wäre gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW jedenfalls dadurch geheilt worden, dass die Kläger im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und des vorliegenden Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und der Beklagte ihr Vorbringen zur Kenntnis genommen und auch entsprechend – wenn auch zu ihren Lasten – gewürdigt hat.
Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris, Rn. 7.
1. Die unter Ziffer 1 lit. a der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, die Baustelle auf dem Grundstück der Kläger mit einem Bauzaun abzusichern, findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen eingehalten werden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Die Situation auf dem klägerischen Grundstück verstieß bei Erlass der Ordnungsverfügung gegen § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO NRW, weil die Kläger es bei der Durchführung ihres Bauvorhabens unterlassen haben, die Baustelle mit einem Bauzaun abzusichern. Ein solcher Verstoß wäre bei einer Entfernung des Bauzauns auch heute noch gegeben.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW).
Auf dem Grundstück der Kläger bestand,
vgl. Beschluss des OVG NRW im vorangegangenen Eilverfahren vom 5. Oktober 2011 - 7 B 1279/11 -,
und besteht auch heute noch eine Baustelle, d.h. ein Ort, an dem bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 BauO NRW errichtet, geändert oder abgebrochen werden (vgl. auch § 1 Abs. 3 der Baustellenverordnung). Nach wie vor wird auf dem klägerischen Grundstück das mit Bauschein vom 27. September 2006 und vom 6. Februar 2009 genehmigte Vorhaben – Umbau und Aufstockung einer vorhandenen Gaststätte – umgesetzt. Abgesehen von Innenarbeiten stehen im Außenbereich insbesondere noch Dach- und Fassadenarbeiten, Pflasterarbeiten zur Befestigung der Rampe und der Stellplatzanlage, zur Errichtung der Grundstückseinfriedung sowie zur Anbringung der Balkonumwehrung aus (vgl. Bauvorlagen zur Nachtragsbaugenehmigung vom 6. Februar 2009).
Die Abgrenzung der Baustelle durch einen Bauzaun war bei Erlass der Ordnungsverfügung erforderlich und ist dies auch heute noch.
Ob nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO NRW Warnzeichen ausreichen, um unbeteiligte Personen vom Betreten der Gefahrenzone abzuhalten, oder ob eine Abgrenzung erforderlich ist, und wenn dies der Fall ist, wie eine solche Abgrenzung erfolgen muss, um den Schutzzweck zu erreichen, hängt maßgeblich von der Größe der baulichen Anlage ab, zu deren Errichtung die Baustelle eingerichtet wird, von der Art der möglichen Gefährdung und von der Zeit, die für die Errichtung der baulichen Anlage benötigt wird.
Vgl. Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur BauO NRW, Stand: April 2012, § 14 Rn. 18.
Ob als Abgrenzung ein Bauzaun erforderlich ist, hat sich an der jeweils gegebenen Situation zu orientieren und hängt insbesondere auch von der Lage der Baustelle ab. So wird man in einem Neubaugebiet, in dem die Bebauung mehr oder weniger gleichzeitig begonnen wird und das zunächst praktisch nur aus Baustellen besteht, auf Bauzäune weitgehend verzichten können. Wird dagegen eine Baulücke im innerstädtischen Bereich oder ein Baugrund in der Nähe einer Verkehrsfläche bebaut, sind hohe Anforderungen an die Sicherung der Baustelle geboten.
Vgl. Czepuck, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, Kommentar zur BauO NRW, 12. Aufl., § 14 Rn. 26.
Für die Errichtung eines mehrgeschossigen Gebäudes und für alle Baustellen, die für einen längeren Zeitraum eingerichtet werden müssen, wird im Allgemeinen ein Bauzaun errichtet werden müssen.
Vgl. Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, a.a.O., § 14 Rn. 18.
Davon ausgehend war und ist die Abgrenzung der Baustelle durch einen Bauzaun unter den auf dem Grundstück gegebenen Umständen erforderlich. Die Baustelle erfordert schon ihrer Lage nach eine entsprechende Absicherung. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 5. Oktober 2011 im Verfahren 3 L 164/11 ausgeführt hat, liegt das Grundstück der Kläger innerhalb des Ortsteils X. -N. , der in der näheren Umgebung vor allem durch Wohnnutzung geprägt wird. Das Grundstück grenzt als Eckgrundstück sowohl an die T.----straße als auch an die F. Straße. Die darauf befindliche Baustelle liegt damit unmittelbar an zwei Straßen, wobei das im Umbau begriffene Gebäude von der Verkehrsfläche der T.----straße lediglich durch einen öffentlichen Gehweg getrennt ist. Die F. Straße mit Rad- und Fußweg ist die Hauptverkehrsstraße von N. ins westliche Zentrum von X. bzw. östlich in Richtung
. An der T.----straße befinden sich sowohl eine Grundschule als auch zwei Kindertagesstätten. Daher herrscht nicht nur an der F. Straße, sondern auch in der T.----straße ein reger Durchgangsverkehr. Die Straßen werden nicht nur von zahlreichen Passanten genutzt, sondern als Schul- bzw. Kindergartenweg insbesondere auch von Kindern, die im Falle eines unbefugten Betretens der Baustelle besonders vor ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen sind.
Die Errichtung eines Bauzauns erscheint ferner auch mit Blick auf die Dauer der Bauarbeiten erforderlich. Die Arbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens, die die Kläger ausschließlich in Eigenarbeit durchführen, dauern bereits seit Mitte 2007 an. Die Bautätigkeit erfolgte in der Vergangenheit aufgrund der beruflichen Inanspruchnahme des Klägers zu 2. nur sporadisch und mit längeren zeitlichen Unterbrechungen. Während der Herbst- und Wintermonate ruhte sie je nach Wetterverhältnissen ganz. Es ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, wann die Außenarbeiten abgeschlossen sein werden. Der vom Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Abschluss der Arbeiten innerhalb der nächsten zwei Monate erscheint angesichts der bisherigen Zeitdauer der Bauarbeiten kaum realistisch, jedenfalls aber nicht gesichert. Wie bereits dargelegt stehen nach wie vor nicht nur geringfügige Arbeiten im Außenbereich aus. Da nicht klar ist, wann welche Arbeiten, insbesondere solche gefahrgeneigter Art, durchgeführt werden, ist die Abgrenzung der Baustelle mit einem Bauzaun im Interesse der Gefahrenabwehr weiterhin erforderlich.
Das Erfordernis zur Errichtung eines Bauzauns ergibt sich schließlich auch in Anbetracht der Größe der baulichen Anlage – es handelt sich um ein mehrgeschossiges Gebäude mit einem im Vergleich zu eingeschossigen Gebäuden entsprechend höheren Gefahrenpotenzial – sowie angesichts der konkreten Gefahren, die typischerweise und so auch hier mit den jeweiligen Bauarbeiten und Bauzuständen auf einer Baustelle verbunden sind. Wegen der früheren Gefahrenlage wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Ausführungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den Beschlüssen im vorangegangenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 5. Oktober 2011 (3 L 164/11) und vom 16. Dezember 2011 (7 B 1279/11).
Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat sich die Situation hinsichtlich des Gefahrenpotenzials der Baustelle nicht derart geändert, dass die Forderung nach einem Bauzaun nicht mehr gerechtfertigt wäre. Eine solche Absicherung erscheint nach wie vor geboten, um eine Gefährdung unbeteiligter Personen auszuschließen. Zum einen ist die Errichtung eines Bauzauns erforderlich, um zu verhindern, dass Unbefugte das Grundstück betreten. Auch wenn ein Zugang zum Gebäude selbst nicht mehr ohne Weiteres möglich ist, weil im Erdgeschoss inzwischen alle Gebäudeöffnungen mit verschließbaren Fenstern und Türen versehen sind, finden sich auf dem Grundstück nach wie vor Gefahrenquellen, deren Abgrenzung notwendig ist. So lagern auf dem nördlichen (F. Straße) und nordwestlichen (Ecke T.----straße /F. Straße) Bereich des Grundstücks an verschiedenen Stellen Bauschutt sowie diverse Bau- und Arbeitsmaterialien, wodurch angesichts des hiervon ausgehenden Sturz- und Verletzungsrisikos eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Auch ist an der Nordseite des im Umbau begriffenen Gebäudes im Obergeschoss ein Holzgerüst aufgebaut, das der Durchführung der noch ausstehenden Dach- und Fassadenarbeiten dient. Diese Einrüstung entspricht erkennbar nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen der DIN 4420 (Arbeits- und Schutzgerüste), die als allgemein anerkannte Regeln der Technik (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 BauO NRW) zur Konkretisierung der Schutzanforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erlassen worden und grundsätzlich zu beachten ist. U.a. mangels seitlicher Absturzsicherungen ist auch nicht festzustellen, dass das Holzgerüst in vergleichbarer Weise die allgemeinen Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erfüllt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW). Daher ist nicht auszuschließen, dass dritte Personen im Falle des unbefugten Betretens des Grundstücks – etwa über das auf dem Grundstück auch in Gebrauch befindliche mobile Arbeitsgerüst – auf die sicherheitstechnisch bedenkliche Einrüstung und über diese ggf. auch auf den ungesicherten Balkon im Obergeschoss gelangen und abstürzen können. Ferner besteht nach wie vor ein Erfordernis, Passanten auf den angrenzenden Verkehrsflächen vor herabfallenden Gegenständen und Baumaterialien zu schützen. Denn wie dargelegt sind die Dach- und Fassadenarbeiten noch nicht abgeschlossen und die betroffenen Arbeitsbereiche auch nicht durch entsprechende Schutzvorkehrungen (z.B. Dachfang im Bereich der Dachabschlüsse oder Gerüst mit Seitenschutz) abgesichert.
Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Erweist sich ein baulicher Zustand auf einem Vorhabengrundstück – wie hier – als baurechtswidrig, ist die Bauaufsichtsbehörde gehalten, hiergegen bauaufsichtlich einzuschreiten. Insbesondere hat der Beklagte auch in Bezug auf die gewählte Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die von den Klägern geforderte zeitlich Begrenzung der Absicherung des Grundstücks mittels Bauzaun auf die Durchführung der jeweils anstehenden Arbeiten stellt kein gleich wirksames Mittel zur Abwehr der von der Baustelle ausgehenden Gefahren dar. Angesichts des langen Zeitraums, über den sich die Bauarbeiten bereits hinziehen, ist es im Interesse der Gefahrenabwehr nicht hinnehmbar, die Sicherung der Baustelle durch einen Bauzaun lediglich auf die Zeiten zu begrenzen, in denen gefahrenträchtige Arbeiten vorgenommen werden. Es ist nicht absehbar, wann welche Arbeiten, insbesondere solche gefahrgeneigter Art durchgeführt werden. Die Bauaufsichtsbehörde wäre in diesem Fall, zumal angesichts der bislang fehlenden Einsicht der Kläger in die Notwendigkeit der Errichtung eines Bauzauns, gezwungen, im Rahmen der Bauüberwachung nach § 81 BauO NRW gleichsam täglich Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Kläger ihrer Verpflichtung zur Absicherung der Baustelle während der Durchführung der jeweils anstehenden Arbeiten auch tatsächlich nachkommen. Das wäre unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht tragbar. Im Übrigen bleibt es den Klägern unbenommen, nach Abschluss der gefahrträchtigen Arbeiten die Aufhebung der Ordnungsverfügung nach § 22 OBG NRW zu beantragen.
Auch erweist sich die Anordnung, die Baustelle mit einem Bauzaun abzusichern, in räumlicher Hinsicht nicht als unverhältnismäßig. Abzugrenzen ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW die Gefahrenzone. Die Gefahrenzone ist grundsätzlich gleichzusetzen mit der Baustelle (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Denn mit den jeweiligen Bauarbeiten und Bauzuständen auf einer Baustelle sind aus der Natur der Sache typischerweise Gefahren verbunden, denen durch Sicherungsmaßnahmen begegnet werden muss. Daher muss grundsätzlich alles abgegrenzt werden, was zur Baustelle und dem damit verbundenen Gefahrenpotenzial gehört. Die Gefahrenzone einer Baustelle ist in aller Regel größer als die bauliche Anlage, die errichtet oder geändert werden soll. Sie kann das ganze Baugrundstück umfassen, darüber hinaus ggf. auch die Grundstücke privater Angrenzer oder auch Teile des öffentlichen Straßenraums. Zur Baustelle gehören insbesondere auch Lagerplätze für Baumaterialien und Bauteile sowie Maschinen und Gerüste.
Vgl. Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, a.a.O., § 14 Rn. 3 und 19.
Davon ausgehend ist es angemessen, die Baustelle, d.h. den Bereich des von den Bauarbeiten betroffenen Grundstücks als potenziellen Gefahrenbereich einzuzäunen. Der abzugrenzende Bereich hat sich dabei nach den jeweils anstehenden gefahrgeneigten Arbeiten sowie sonstigen Gefahrenquellen zu richten. So ergibt sich bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angesichts der vor Ort angetroffenen Verhältnisse, dass der südwestliche Grundstücksbereich, der unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche der T.----straße (Gehweg) angrenzt, jedenfalls wegen der dort noch ausstehenden Arbeiten am Dach nach wie vor der Abgrenzung zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen bedarf. Der nordwestliche Teil des Grundstücks (Ecke T.----straße /F. Straße), auf dem Bau- und Arbeitsmaterialien gelagert werden, ist als Teil der Baustelle ebenfalls abzugrenzen. Eine Absicherung ist auch mit Blick auf den nördlichen, an die F. Straße angrenzenden Grundstücksbereich erforderlich. Zum einen werden an der nördlichen Gebäudeseite noch Fassaden- und Dacharbeiten vorgenommen. Zum anderen wird in diesem Bereich Bauschutt gelagert und es stehen auch noch Bodenarbeiten zur Errichtung der Rampe und der Stellplatzanlagen aus.
Inwieweit mit der Anordnung zur Abgrenzung des Grundstücks durch einen Bauzaun eine Gefährdung des Straßenverkehrs verbunden sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Wie bereits aus den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. April 2012 vorgelegten Lichtbildern hervorgeht (Blatt 93 der Gerichtsakte) und auch die Inaugenscheinnahme der Gegebenheiten vor Ort bestätigt hat, verbleibt insbesondere an der T.----straße trotz des vor dem Haus errichteten Bauzauns auf dem Gehweg ausreichend Raum für Passanten.
2. Die unter Ziffer 1 lit. b der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, den Balkon im Obergeschoss mit einer Absturzsicherung zu versehen, ist ebenfalls zu Recht auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützt worden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnorm sind erfüllt. Das Fehlen einer Absturzsicherung in dem fraglichen Bereich verstößt gegen § 14 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind Baustellen so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Die Vorschrift konkretisiert im Hinblick auf den sicheren Ablauf der Baudurchführung und die Sicherheit der Baustelle die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, wonach bei der Anordnung, Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden darf.
Dass ein Balkon, der – wie hier – im Bereich des Obergeschosses auf einer Höhe von 3 m bis 3,30 m (vgl. Bauzeichnungen zur Nachtragsbaugenehmigung von 27. September 2009) angebracht und nicht mit einer Absturzsicherung versehen ist, wegen des aufgrund der Höhenlage bestehenden Absturzrisikos eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt, liegt auf der Hand. Entsprechend verlangt auch § 41 Abs. 1 BauO NRW – für fertig gestellte bauliche Anlage –, dass ein Balkon mit einer Umwehrung zu versehen ist. Nach dieser Vorschrift sind Flächen in, an und auf baulichen Anlagen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren sind, also mit Geländern oder Brüstungen zu versehen sind. Dabei müssen notwendige Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m eine Mindesthöhe von 0,90 m haben (vgl. § 41 Abs. 4 BauO NRW).
Auch wenn eine bauliche Anlage – wie hier – noch nicht fertig gestellt ist und die nach der genannten Vorschrift zu umwehrende Fläche noch nicht entsprechend ihrer eigentlichen Zweckbestimmung – Aufenthaltszwecke – genutzt wird, kann sich eine Pflicht zur Umwehrung in Form einer vorläufigen Absturzsicherung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit bzw. der Gefahrenabwehr auch schon während der Phase der Bauausführung ergeben. Dies gilt namentlich dann, wenn die eine Absturzgefahr bergende Fläche bereits regelmäßig zur Durchführung von Bauarbeiten betreten wird.
Dies ist hier jedoch der Fall. Die Kläger haben den im Obergeschoss umlaufenden Balkon in der Vergangenheit wiederholt genutzt und tun dies auch gegenwärtig noch, um von dort aus, Arbeiten zum Umbau des Hauses vorzunehmen. Insbesondere diente und dient der Balkon als Plattform zur Errichtung bzw. Befestigung von Holzgerüsten, von denen aus weitere Bauarbeiten im Ober- und Dachgeschoss durchgeführt werden (vgl. Lichtbilder zu den Ortsbesichtigung am 12. April 2011, am 3. Mai 2011 und am 23. Oktober 2012). So war auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an der Bodenplatte des Balkons ein Teil des an der Nordseite des Gebäudes angebrachten Holzgerüsts befestigt, von dem aus die noch ausstehenden Fassaden- und Dacharbeiten durchgeführt werden.
Dass die Kläger die Arbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens ausschließlich in Eigenleistung bzw. Selbsthilfe durchführen, vermag an der danach im Bereich des Balkons bestehenden Gefahrenlage nichts zu ändern.
Die Anforderungen, die § 14 Abs. 1 BauO NRW an die Einrichtung von Baustellen und an die Abwehr der dort auftretenden Gefahren stellt, dienen einerseits dem Schutz unbeteiligter Personen, wie etwa Bewohnern benachbarter Häuser und Passanten, sowie nicht zur Baustelle gehöriger Sachen, andererseits jedoch auch dem Schutz der auf der Baustelle beschäftigten Personen. Daher haben sich die Sicherheitsvorkehrungen zur Abwehr der auf Baustellen bestehenden Gefahren sowohl auf den Schutz unbeteiligter Dritter und fremder Sachen als auch auf den Schutz der Bauarbeiter und aller anderen Personen zu erstrecken, die bei der Bauausführung auf der Baustelle tätig sind.
Vgl. Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, a.a.O., § 14 Rn. 9; Czepuck, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/ Plietz/Wenzel, a.a.O., § 14 Rn. 1 und 10.
Die Anforderungen im Hinblick auf den Schutz von auf Baustellen Beschäftigten werden dabei durch die den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vorgehenden bundesrechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (u.a. Arbeitsschutzgesetz und Baustellenverordnung) näher konkretisiert, für deren Überwachung auch nicht die Bauaufsichtsbehörden, sondern die Bezirksregierungen – als Funktionsnachfolger der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz – zuständig sind (vgl. § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 27. November 2012). Greifen die Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht ein, weil es sich bei den auf der Baustelle tätigen Personen nicht um Beschäftigte im Sinne dieser Vorschriften handelt (vgl. § 2 Abs. 2 ArbSchG), verbleibt es bei den allgemeinen Anforderungen der §§ 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 BauO NRW und damit auch bei der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden. Daher sind die Sicherheitsanforderungen, die diese Vorschriften an Baustellen stellen, auch von Bauherrn zu beachten, die – wie hier – die Bauarbeiten in Eigenleistung durchführen. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr und der Verkehrssicherungspflicht, die dem Schutz aller Nutzer einer baulichen Anlage einschließlich des Eigentümers und Bauherrn dient, kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob und ggf. auf welcher privatrechtlichen Grundlage die an der Bauausführung Beteiligten, die sich auf der Baustelle Gefahren aussetzen, tätig werden. Die generellen Anforderungen an die Sicherheit von Baustellen gelten unabhängig davon und sind daher auch vom bzw. in Bezug auf den Bauherrn zu beachten, der die Bauarbeiten selbst durchführt.
Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht, dass die Kläger aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung von der erforderlichen Sicherungsmaßnahme absehen wollen, sei es aus Kostengründen, sei es, weil sie die Gefahrenlage anders einschätzen. Denn die Aufgabe und Pflicht, die zur Abwehr von objektiv bestehenden Gefahren für Leib und Leben nach den §§ 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 BauO NRW erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, obliegt der Bauaufsichtsbehörde unabhängig von der individuellen Gefahreneinschätzung des Bauherrn und von dessen Bereitschaft eine eventuelle Eigengefährdung in Kauf zu nehmen.
Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere erweist sich die zur Absicherung des Balkons im Obergeschoss getroffene Anordnung nicht als unverhältnismäßig. Zwar wird der Gefahr, dass ggf. Unbefugte Grundstück und Gebäude betreten, in das Obergeschoss sowie auf den ungesicherten Balkon gelangen und abstürzen können, bereits mit der unter Ziffer 1 lit. a der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnung hinreichend begegnet, die Baustelle durch einen Bauzaun abzusichern. Die Gefahr eines Absturzes, die durch den ungesicherten Balkon auch für die am Bau beteiligten Personen besteht, die nach den vorgenannten Maßstäben ebenfalls zu schützen sind, wird durch diese Anordnung jedoch nicht ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist die zusätzliche Forderung nach einer Absturzsicherung am Balkon im Obergeschoss zur Abwehr auch dieser Gefahr geeignet, erforderlich und auch angemessen.
Die Kläger sind in Bezug auf beide Anordnungen (Ziffer 1 lit. a und b der Ordnungsverfügung) als Bauherren (vgl. § 57 BauO NRW) und Eigentümer des Grundstücks (vgl. § 18 OBG NRW) zu Recht als Verantwortliche in Anspruch genommen worden.
3. Die auf die Errichtung eines Bauzauns und die Anbringung einer Absturzsicherung gerichtete Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Sie ist in Bezug auf beide in der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen hinreichend bestimmt. Die Höhe des Zwangsgeldes von 500,- € steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, die Kläger zur Umsetzung der jeweiligen Sicherungsmaßnahme zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW).
II. Ist die angefochtene Ordnungsverfügung nach alledem insgesamt als rechtmäßig anzusehen, erweist sich auch der Gebührenbescheid vom 18. April 2011 als rechtsfehlerfrei. Einwände gegen die Gebührenhöhe haben die Kläger nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).