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Verwaltungsgericht Aachen·3 K 432/15·07.12.2016

Feuerstättenbescheid: Gastherme mit Abgasweg unterliegt KÜO und 1. BImSchV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der Überprüfungen der Abgaswege sowie wiederkehrende Emissionsmessungen für eine Gastherme anordnete. Streitig war, ob die Anlage mangels „Ruß“ und wegen Wärmerückgewinnung überhaupt eine Abgasanlage/Feuerstätte i.S.d. KÜO darstellt und ob Messpflichten nach der 1. BImSchV bestehen. Das Gericht bejahte eine überprüfungspflichtige Abgasleitung und die Einordnung als raumluftunabhängige Feuerstätte und hielt das zweijährige Intervall für zutreffend. Ein Sachverständigengutachten sei nicht erforderlich, da es im Kern um Rechtsfragen bzw. gerichtsbekannte Tatsachen aus Herstellerunterlagen gehe; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid (KÜO-Überprüfung und Messpflicht nach 1. BImSchV) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gastherme kann eine überprüfungspflichtige Abgasanlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO i.V.m. § 7 KÜO/Anlage 4 aufweisen, wenn Verbrennungsabgase über eine Abgasleitung ins Freie abgeführt werden.

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Der Begriff der „Abgasleitung“ nach der KÜO knüpft an den Zweck der Gefahrenabwehr an und setzt nicht voraus, dass das Abgas nach der Verbrennung keiner weiteren Nutzung (z.B. Wärmerückgewinnung) mehr dient.

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Die Festsetzung wiederkehrender Überprüfungen im Feuerstättenbescheid ist rechtmäßig, wenn sie dem in Anlage 1 zur KÜO vorgesehenen Intervall für raumluftunabhängige Feuerstätten (zweijährig) entspricht.

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Ein Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach §§ 7–10 1. BImSchV ist bei Gasfeuerungsanlagen mit mehr als 4 kW Nennwärmeleistung nach § 15 Abs. 3 1. BImSchV zweijährig zu führen, wenn die Inbetriebnahme länger als 12 Jahre zurückliegt.

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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, wenn die entscheidungserhebliche Einordnung (z.B. Begriffsverständnis der KÜO) eine Rechtsfrage betrifft oder die maßgeblichen technischen Grundtatsachen aus allgemein zugänglichen Herstellerunterlagen gerichtsbekannt sind.

Relevante Normen
§ BImschG § 4§ SchFHwG § 14 Abs 2 Satz 1§ SchFHwG § 1 Abs 1 Satz 1§ KÜO § 1 Abs 1§ KÜO § 1 Abs 3§ KÜO § 7

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Bescheides anwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen in einem Feuerstättenbescheid.

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Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in F.          mit der Anschrift T.----straße X. Der Beklagte ist für diese Liegenschaft bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und hat im Haus der Klägerin am 18. Februar 2015 eine Feuerstättenschau durchgeführt.

4

Mit Feuerstättenbescheid vom 18. Februar 2015 ordnete der Beklagte an, dass die Abgaswege des Gas/Kombiwasserheizers im Abstellraum zwischen dem 1. Februar und dem 30. April 2015, dem 1. Februar und 30. April 2017 und dem 1. Februar und 30. April 2019 nach § 1 Abs. 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) i.V.m. Anlage 1 Nr. 3.2 zu überprüfen seien (Nr. 1 des Bescheids vom 18. Februar 2015). Außerdem ordnete der Beklagte unter Nr. 2 des Bescheids an, dass der im Abstellraum befindliche Gas/Kombiwasserheizer nach § 15 Abs. 3 der 1. BImSchV zwischen dem 1. Februar 2016 und dem 30. April 2016 sowie zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 30. April 2018 nachgemessen werden müsse. Der Beklagte wies dabei darauf hin, dass die Arbeiten durch einen einschlägigen Schornsteinfegerbetrieb durchzuführen seien.

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Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 6. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Bescheid schon im Ansatz verfehlt sei, da es sich bei ihrer Anlage nicht um eine Feuerstätte im Sinne der Kehr- und Überprüfungsordnung handele. Es sei eine Gastherme, bei dieser entstünde schon prinzipiell kein Ruß, daher sei der Schornsteinfeger in der Person des Beklagten für Heizungsanlagen dieses Typs nicht zuständig, sondern ein Heizungsbauer. Das vom Beklagten als "Abgasrohr" bezeichnete Teilstück der Anlage Typ Junkers ZWR 18 sei kein solches, sondern ein Teilstück des Wärmetauschers. Dieser hingegen werde durch den Wasserdampf des Abgases ständig gewaschen, insofern sei eine Kehrung des Rohres nicht zielführend sondern unsinnig. Die Bestätigung des Beklagten, dass die Messungen alle in Ordnung gewesen seien, sei irreführend, da sie suggeriere, dass ansonsten keine Wartung an der Anlage durchzuführen sei. Die Anlage der Klägerin verfüge zudem nicht über waagrechte Teile einer Abgasanlage, sie verfüge über gar keine Abgasanlage. Es sei nur ein Wärmetauscher eingebaut, der vorgewärmte Verbrennungsluft erzeuge. Für dieses Teilstück der Anlage sei der Heizungsbauer, nicht aber der Beklagte zuständig. Dies sei auch aus wissenschaftlicher Sicht so vertretbar, jede andere Auffassung sei darauf zurückzuführen, dass es sich bei Schornsteinfegern um ein Monopol handele, in dem man sich gegenseitig die Aufträge generieren würde.

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Nach Erörterung und Präzisierung des Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin,

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den Feuerstättenbescheid vom 18. Februar 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags führt er aus, dass die Heizungsanlage der Klägerin unzweifelhaft mit einer Abgasanlage ausgestattet sei und die Argumentation der Klägerin ins Leere laufe, da sie verkenne, dass der Begriff Abgas i.S.d. KÜO nicht voraussetze, dass das Abgas keinem anderen Zweck (wie der Erwärmung von Verbrennungsluft) mehr diene. Es sei vielmehr so, dass die Abgasleitung an der Heizungsanlage beginne und an dem Punkt im Freien ende, an dem das Abgas in die Umgebungsluft abgegeben werde. Er sei auch für die Überprüfung der Anlage zuständig, da es sich um eine raumluftunabhänige Heizungsanlage i.S.d. KÜO handele.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Zunächst ist festzustellen, dass kein Anlass bestand, aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vom 13. Dezember 2016, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Klägerin stellt damit lediglich klar, dass der gesamte Feuerstättenbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage sein soll. Dies ist bereits in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2016 so dargelegt worden und entspricht auch dem gestellten Antrag.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

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Dies betrifft zunächst die unter Ziff. 1 des Feuerstättenbescheides vom 18. Februar 2015 getroffene Regelung.

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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Feuerstättenbescheid ist insoweit § 14 Abs. 2 Satz 1 des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchFHwG). Danach setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern von Anwesen, in denen sich Feuerstätten befinden, durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sind in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (v. 16. Juni 2009, BGBl I S. 1292 in der durch Verordnung vom 8. April 2013 geänderten Fassung – Kehr- und Überprüfungsverordnung – KÜO) nähere Einzelheiten hierzu geregelt. § 1 KÜO regelt in Abs. 1, welche Anlagen kehr- und überprüfungspflichtig sind; in Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, welche Anlagen von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind. Die Anzahl der notwendigen Überprüfungen richtet sich nach § 1 Abs. 4 KÜO i.V.m. Anlage 1.

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Demzufolge sind kehr- und überprüfungspflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO Abgasanlagen. Eine Abgasanlage in diesem Sinne liegt nach § 7 KÜO i.V.m. Anlage 4 vor, wenn es sich um Schornsteine, Verbindungsstücke, Abgasleitungen, Luft-Abgas-Systeme oder Abluftschächte […] handelt.

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Vorliegend liegt hinsichtlich der im Haus der Klägerin betriebenen Heizung Typ Junkers ZWR 18 ein solcher (überprüfungspflichtiger) Abgasweg i.S. einer Abgasleitung vor.

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Bei der Anlage Typ Junkers ZWR 18 handelt es sich nach den Angaben des Herstellers der Anlage um eine Gaskesseltherme in der Ausführungsart Typ C nach der DIN 3368 / EN 483.

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Vgl. hierzu die Betriebsanleitung der Anlage Junkers ZWR 18, verfügbar unter http://documents.junkers.com/download/pdf/file/6720603960.pdf, dort Seite 3.

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Heizungsanlagen des Typs C nach der DIN 3368 / EN 483 wiederum sind solche, die mit einem Abgasweg ausgestattet sind, über den das bei der Verbrennung des Gases entstehende Abgas ins Freie geleitet wird.

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Vgl. Nr. 3.1.3 der DIN 15502, die aus der DIN 3368 entstanden ist.

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Dies ist hier der Fall. Bei der Verbrennung des Gases innerhalb der Heizungsanlage entsteht - dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede - Abgas. Selbiges wird über die Abgaswege ins Freie geleitet, auch dies wird von der Klägerin nicht infrage gestellt. Aus Sicht der Klägerin wird dieses Abgas jedoch noch zum Zwecke der Wärmeübertragung auf die vorzuheizende Verbrennungsluft verwendet und könne daher nicht als Abgas im Sinne der KÜO verstanden werden. Dem ist zu entgegnen, dass dies den Begriff der "Abgasleitung" im Sinne der KÜO missversteht. Zweck der Überprüfung einer Feuerstätte bzw. einer Abgasleitung durch den Schornsteinfeger ist die Abwehr von durch nicht gereinigten Anlagen ausgehenden Gefahren.

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Vgl. Gesetzesbegründung der Änderung des SchfHwG und der KÜO vom 26. November 2008.

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Auf die durch die Klägerin vorgenommene Veränderung der durch die KÜO vorausgesetzte und in Anlage 4 auch niedergelegte Definition des Abgasweges kann es damit nicht ankommen. Die Klägerin verkennt, dass die Definition des Begriffes "Abgas" nicht gleichbedeutend mit dem in der KÜO definierten Begriff der "Abgasleitung" ist. Es mag zwar denklogisch möglich sein, den Begriff des Abgases anders, nämlich im Sinne eines nicht mehr nutzbaren Endproduktes zu definieren, dies ist jedoch nicht der Begriff, der von der KÜO vorausgesetzt wird. Diese setzt - gerade aufgrund des Zweckes der Gefahrenabwehr - eben nicht bei der Nutzbarkeit des Produktes an, sondern bei den ggf. entstehenden Auswirkungen. Vorliegend können das bspw. Ablagerungen im Abgasrohr oder entstehende Undichtigkeiten sein. Somit kommt es auch nicht darauf an, ob die Heizungsanlage ergänzend noch durch den Heizungsbauer gewartet werden muss, oder ob der Heizungsbauer allein für die Behebung von bei der Feuerstättenschau aufgefallenen Fehlern befähigt ist. Nach der Systematik der KÜO ist es dem Pflichtigen überlassen, wie er die bei der Feuerstättenschau aufgefallenen Mängel beseitigt - im Falle einer Heizungsanlage mag die Beseitigung sinnvollerweise durchaus durch einen Heizungsbauer erfolgen.

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Die von Klägerseite schriftsätzlich angebotene Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war demzufolge nicht durchzuführen. Unabhängig davon, dass der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen expliziten Beweisantrag mehr gestellt hat, war die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorliegend nicht angezeigt. Bei der Frage, ob bei dem in der klägerischen Anlage entstehenden Abgas ein Abgas im Sinne der KÜO vorliegt, handelt es sich nicht um eine Tatsachen- sondern um eine Rechtsfrage. Diese ist einer Beweiserhebung grundsätzlich nicht zugänglich.

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                                          Vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 98 Rn. 18 ff.

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Auch die Frage, ob die Heizung der Klägerin überhaupt mit einer ins Freie führenden Abgasanlage ausgestattet ist, bedarf nicht der Überprüfung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insofern ist die Tatsache bereits gerichtsbekannt, da sich aus allgemein zugänglichen Quellen - wie der Betriebsanleitung der fraglichen Anlage - ergibt, dass dem so ist.

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Vgl. zur Frage der Gerichtsbekanntheit, Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 98 Rn. 40 ff; die Betriebsanleitung ist abrufbar unter http://documents.junkers.com/download/pdf/file/6720603960.pdf, dort Seite 1.

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Die weiterhin von Klägerseite aufgeworfene Frage nach der genauen Abgrenzung der Zuständigkeiten von Schornsteinfegern und Heizungsbauern bedarf ebenfalls keiner Einholung eines Gutachtens, da sie nicht entscheidungsrelevant ist. Vorliegend im Streit ist allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feuerstättenbescheides, nicht aber die Frage nach der Zuständigkeit oder Haftung eines Heizungsbauers.

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Zusammenfassend unterfällt die klägerische Anlage also grundsätzlich der KÜO. Die Häufigkeit der Überprüfung ergibt sich dabei aus der Anlage 1 zur KÜO. Demzufolge sind raumluftunabhängige Feuerstätten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr zu überprüfen. Bei der klägerischen Anlage handelt es sich um eine solche raumluftunabhängige Feuerstätte. Nach den Angaben des Herstellers der Anlage ist diese raumluftunabhängig.

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Vgl. hierzu die Betriebsanleitung der Anlage Junkers ZWR 18, verfügbar unter http://documents.junkers.com/download/pdf/file/6720603960.pdf, dort Seite 1.

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Eine Überprüfung hat damit alle zwei Kalenderjahre zu erfolgen. Dieser Vorgabe genügt der angefochtene Feuerstättenbescheid. Er setzt die Überprüfungen für die Jahre 2015, 2017 und 2019 fest und folgt damit dem vorgegebenen zweijährigen Intervall.

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Auch gegen Ziff. 2 des angefochtenen Feuerstättenbescheides vom 18. Februar 2015 bestehen keine rechtlichen Bedenken.

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Rechtsgrundlage für die dort getroffene Regelung ist ebenfalls § 14 Abs. 2 Satz 1 des SchfHwG. Demzufolge sind auch durch Bescheid diejenigen Arbeiten festzusetzen, die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. Bundesimmissionsschutzverordnung - 1 BImschV) durchzuführen sind.

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Nach § 15 Abs. 3 der 1. BImschV hat der Betreiber einer Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 Kilowatt, falls in den §§ 7-10 der 1. BImschV Anforderungen festgelegt sind, die Erfüllung der Anforderungen einmal in jedem zweiten Kalenderjahr nachzuweisen, falls die Inbetriebnahme der Anlage länger als 12 Jahre zurückliegt.

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Die Anlage Typ Junkers ZWR 18 wurde im Jahr 1992 in Betrieb genommen. Demzufolge ist grundsätzlich eine zweijährige Überprüfung der Anforderungen nach den §§ 7-10 der 1. BImschV vorgesehen. Auch verfügt die klägerische Heizungsanlage über eine Leistung von mehr als 4 Kilowatt, insgesamt nämlich 18 Kilowatt. Folglich war die Anordnung der zweijährigen Überprüfung der Anlage rechtmäßig. Soweit die Klägerin auch hiergegen einwendet, dass ihre Anlage nicht über einen zu reinigenden Abgasweg verfüge, ist dies unerheblich. Nach § 1 der 1. BImschV ist diese auf alle Feuerungsanlagen anwendbar, die nicht § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterfallen. Das dies bei einer privaten Heizungsanlage nicht der Fall ist, erschließt sich unmittelbar. Auch die in § 1 Abs. 2 der 1. BImschV genannten Ausnahmen von der Anwendbarkeit sind vorliegend nicht einschlägig. Sie zielen durchgängig auf Sonderfälle wie Heißluftöfen, Back- oder Badeöfen ab und haben ersichtlich keinen Bezug zur klägerischen Heizungsanlage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.