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Verwaltungsgericht Aachen·3 K 312/20·08.03.2023

Verfahren nach Vergleich eingestellt: Abstandsflächenanspruch bei Luftwärmepumpe (BauO NRW)

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Klageverfahren wurde durch Vergleich vom 28.10.2022 in der Hauptsache beendet und gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Das Gericht entschied nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten und hob diese gegeneinander auf; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben bei diesen. Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass Luftwärmepumpen Abstandsflächen auslösen (BauO NRW, Mindesttiefe 3 m) und die Baunachbar‑Klage insoweit nur teilweise Erfolg gehabt hätte.

Ausgang: Verfahren nach Vergleich eingestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen verbleiben bei diesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein durch Vergleich beendetes Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Entscheidet das Gericht nach einem Vergleich noch über die Kosten, so hat es nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden und kann die Kosten gegeneinander aufheben.

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Luftwärmepumpen sind der Außenwand eines Wohngebäudes hinzuzurechnen und lösen nach der BauO NRW 2018 Abstandsflächen mit einer Mindesttiefe von 3 m aus.

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Eine Anfechtung einer Baugenehmigung ist unbegründet, wenn die Genehmigung den Standort so zulässt, dass die erforderliche Abstandsfläche mit ihrer Mindesttiefe vollständig auf dem Vorhabengrundstück liegt.

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Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko unterworfen haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ BauO NRW § 6 Abs 5 S 1§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ BauO NRW 2018§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018§ 162 Abs. 3 VwGO

Tenor

Das durch Vergleich vom 28. Oktober 2022 in der Hauptsache beendete Klageverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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Aufgrund des Vergleichsabschlusses vom 28. Oktober 2022 ist das Verfahren insgesamt in der Hauptsache beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

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Das Gericht hat mit Blick auf Nr. 4 des vorgenannten Vergleiches gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Gemessen daran sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Im Einzelnen:

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Die zwischen den Beteiligten strittig gewesene Rechtsfrage, ob eine Luftwärmepumpe dem Grundsatz nach Abstandsflächen auslöst, wäre bei einer Entscheidung voraussichtlich zu bejahen gewesen. Nach der gegenwärtigen Fassung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018),

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vgl. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) in Kraft getreten am 4. August 2018 und am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 421) GV. NRW. 2018 S. 421, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086),

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sind Luftwärmepumpen im Ergebnis der Außenwand des Wohngebäudes hinzuzurechnen. Bei ihrer Zulassung bzw. Errichtung bedarf es der Einhaltung von Abstandsflächen, deren Mindesttiefe 3 m beträgt, vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018.

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Vgl. dazu Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 13. März 2020, – 8 K 16093/17 –, juris und VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 28 K 3757/14 –, juris.

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Dementsprechend wäre die erhobene Baunachbarklage bei einer Entscheidung nur teilweise erfolgreich gewesen, und zwar allein mit ihrem Verpflichtungsbegehren auf bauordnungsrechtliches Einschreiten (Ziffer 2 des Klageantrags). So haben die Beigeladenen die strittige Luftwärmepumpe abweichend von der Baugenehmigung näher als 3 m zur Grundstücksgrenze („im Bauwich“) errichtet und damit gegen die Anforderung verstoßen, wonach die ausgelöste Abstandsfläche mit ihrer (Mindest-) Tiefe von 3 m auf dem eigenen Grundstück liegen muss.

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Ohne Erfolg wäre hingegen das unter Ziffer 1 des Klageantrags erhobene Anfechtungsbegehren gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (i.d.F. der Nachtragsgenehmigung vom 20. Januar 2020) geblieben. Darin ist der Standort der strittigen Wärmepumpe nämlich so gewählt und zugelassen, dass die Abstandsfläche mit ihrer (Mindest-) Tiefe von 3 m allein auf dem Vorhabengrundstück liegt.

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Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.