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Verwaltungsgericht Aachen·3 K 2316/11·13.05.2013

Städtebaufördermittel: Widerruf/Rückforderung wegen Zweckverfehlung ermessensfehlerhaft

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Stadt wandte sich gegen den Widerruf und die Rückforderung von Städtebaufördermitteln sowie gegen die Ablehnung der nachträglichen Freigabe des Nutzungszwecks und der Verkürzung der Zweckbindung. Das VG hob Widerruf und Rückforderung auf, weil die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausübte, insbesondere die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Teilwiderrufs und ihre eigene, zuvor angewandte 15/20-Reduktionspraxis nicht beachtete. Zudem sei der Sachverhalt zur tatsächlichen (teilweisen) Zweckverwirklichung durch einen Dritten und zur Nutzung der Halle unzureichend gewürdigt worden. Die Verpflichtung zur Neubescheidung der Änderungsanträge lehnte das Gericht mangels Anspruchsgrundlage ab.

Ausgang: Widerruf und Rückforderung (Ziff. 4 und 5) aufgehoben; Neubescheidungsbegehren zu Freigabe/Zweckbindungsverkürzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf eines Zuwendungsbescheids wegen zweckwidriger Verwendung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW setzt zwar Zweckverfehlung auch nur teilweise voraus, erfordert aber eine fehlerfreie Ermessensausübung über „Ob“ und „Umfang“ des Widerrufs.

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Eine bestandskräftige behördliche Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung entfaltet Bindungswirkung; ohne Aufhebung nach §§ 48 ff. VwVfG NRW darf die Behörde in einem späteren Bescheid keine abweichende, nachteilige Regelung treffen (Abweichungsverbot).

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Hat eine Behörde ihr Widerrufsermessen in gleich gelagerten Vorentscheidungen nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine bestimmte Berechnungspraxis gebunden, bedarf das Abweichen hiervon eines sachlichen Grundes.

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Ermessensfehlerhaft ist ein Widerruf insbesondere dann, wenn wesentliche tatsächliche Umstände zur (teilweisen) zweckentsprechenden Nutzung nicht hinreichend aufgeklärt oder in die Ermessenserwägungen nicht einbezogen werden.

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Die Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW teilt grundsätzlich das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Widerrufs; ist der Widerruf rechtswidrig, ist auch der Erstattungsbescheid rechtswidrig.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW§ 40 VwVfG NRW§ 114 S. 1 VwGO§ 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1710/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2011 wird hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die klagende Stadt wendet sich gegen Widerruf und Rückforderung von Städtebaufördermitteln durch das beklagte Land. Ferner begehrt sie die Neubescheidung ihrer Anträge zur Modifikation des Zuwendungsverhältnisses.

3

Die Klägerin ist eine an der Grenze zu den Niederlanden gelegene Stadt im Kreis I.         . Sie besitzt eine lange Bergbautradition als Teil des Steinkohlenreviers („X.                “). Im Jahr 1911 erfolgte auf ihrem Stadtgebiet die Gründung der nach X benannten Grube „D.       “. Ein Werkstattgebäude und die hier in Rede stehende sog. X1.         wurden 1918 errichtet. Bei der X1.         handelte es sich um ein Großgebäude, das den Bergleuten zum Umziehen und nach der Arbeitsschicht zum Waschen diente.

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In den Jahren 1962 und 1963 wurde die D.       Zeche stillgelegt. In der Folge bemühte sich das beklage Land als Grundeigentümer des Zechengeländes vergeblich, für die ehemalige X1.         ein sachgerechtes Nutzungskonzept zu finden.

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Am 30. November 2001 stellte die Klägerin auf Anregung des beklagten Landes einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für den Umbau und die Umnutzung der ehemaligen X1.         . Bestandteil des Antrags war – wie mit dem Beklagten vorbesprochen – ein Nutzungskonzept, das Zielsetzungen der "Gründerförderung" und der "Arbeitsmarktpolitik" vereint. Ein Drittel der entstehenden Flächen sollten der Nutzung durch Gründer und kleine mittelständische Unternehmen zustehen. Zwei Drittel der entstehenden Flächen sollten durch die Arbeiterwohlfahrt des Kreises I.         (im Folgenden: AWO) genutzt werden, um dort Qualifizierungs- und Fördermaßnahmen durchführen zu können.

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Mit Bescheiden vom 7. und 12. Dezember 2001 sowie vom 12. Juli 2002 erhielt die Klägerin für ihr Projekt "Umbau und Umnutzung der ehemaligen X1.         " eine Zuwendung in Höhe von 1.579.623,47 € aus Mitteln der Städtebau- und Wirtschaftsförderung. Nach den Zuwendungsbescheiden hatte die Klägerin den Zweck der Förderung für die Dauer von 20 Jahre zu beachten. Die Zuwendung erfolgte insbesondere nach Maßgabe der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung vom 30. Januar 1998 und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

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Nachdem die Umbaumaßnahmen an der ehemaligen X1.         weitgehend abgeschlossen waren, nutzte die AWO ihren Flächenteil für arbeitsmarktpolitische Qualifizierungs- und Fördermaßnahmen. Hingegen konnte das geplante Vorhaben einer Gründerförderung nicht realisiert werden. Die für Neugründer aus dem Handwerksbereich gedachten Flächen im Keller der X1.         konnten nicht vermietet werden. Die geplante Nutzung der Halle im Erdgeschoss der X1.         ließ sich ebenso wenig realisieren. Die Halle hätte an sich als Präsentationsfläche für das geplante Handwerker- und Qualifizierungszentrum fungieren sollen. Es kam hinzu, dass der bauliche Zustand der Halle in der X1.         nicht die aktualisierten Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung erfüllte. Daher beschloss die Klägerin, bauliche Maßnahmen vorzunehmen und das Nutzungskonzept für die Halle zu erweitern.

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Am 18. Januar 2005 stellte sie dazu einen weiteren Förderantrag im bestehenden Zuwendungsverhältnis. Sie beschrieb die geplanten baulichen Maßnahmen an der Halle und erklärte, dass ein Veranstaltungsraum beabsichtigt sei, welcher den Interessenten für "Ausstellungen, Messen, Antikmärkte, Konzerte und sonstige Veranstaltungen" zur Verfügung stehen werde.

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Mit Bescheiden vom 29. Juni 2005 und vom 17. Oktober 2006 gewährte der Beklagte antragsgemäß eine Zuwendung für die Mehrkosten zur Ertüchtigung der Halle als öffentlicher Versammlungsraum in Höhe von insgesamt 432.000 € aus Mitteln der Städtebauförderung. Als Zweckbindungsfrist waren ebenfalls 20 Jahre festgelegt.

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Die Halle der ehemaligen X1.         wurde am 15. Dezember 2006 durch eine kulturelle Veranstaltung eröffnet. In den Jahren 2007 bis 2010 fanden insgesamt 13 Veranstaltungen in dieser Halle statt. Darunter waren u.a. drei Messen und vier Trödelmärkte.

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Die als Werkstätten für Neugründer aus dem Handwerksbereich gedachten Räume im Keller der X1.         blieben ungenutzt. Die Halle wurde als mögliche Präsentationsfläche nicht nachgefragt. Am 26. März 2010 schloss die Klägerin über ihre Betreibergesellschaft mit der Firma P.        einen Mietvertrag über einen Teilbereich der X1.         .

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Ende April 2010 stimmte sich die Bezirksregierung Köln als Subventionsbehörde des Beklagten mit dem übergeordneten Ministerium über die Vorgehensweise bei einer etwaigen Rückforderung der gewährten Zuwendung ab. Nach dem Ergebnis der Abstimmung sollte der Klägerin eine fünfjährige Übergangszeit als Startphase für die Nichtnutzung der Räumlichkeiten ab Eröffnung der Halle, also ab dem 15. Dezember 2006, eingeräumt werden. Rechnerisch sollte danach die Rückforderung der Zuwendung nur zu 15/20 erfolgen, um die ersten fünf Jahre der Zweckbindungsfrist von insgesamt 20 Jahren nicht in Ansatz zu bringen.

13

Die Firma P.          begann am 1. August 2010 mit der Nutzung der angemieteten Halle der X1.         . Ende Juli 2011 räumte sie die Halle der X1.         wieder.

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Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 widerrief der Beklagte nach Anhörung die ergangenen Bewilligungsbescheide teilweise in Höhe von 987.441,82 € und forderte die gewährten Städtebaufördermittel zurück. Die Klägerin habe dem Förderzweck bzw. der Zweckbindung nicht hinreichend Rechnung getragen. Bei der Berechnung der Rückforderungssumme nahm er entsprechend der Abstimmung mit seinem Ministerium eine anteilmäßige Reduzierung auf 15/20 vor, um eine fünfjährige Anlaufphase zu berücksichtigen.

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Am 10. Februar 2011 beschloss der Rat der Klägerin, die Halle der X1.         in Zukunft so zu nutzen, dass der Zweck der Förderung gewahrt bleibe.

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Mit Bescheid vom 18. März 2011 änderte der Beklagte seinen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 7. Februar 2011 dergestalt, dass sie den Rückforderungsbetrag auf 201.401, 99 € reduzierte. Er verwies auf die nach wie vor gegebene förderschädliche Nutzung eines Teils des Kellergeschosses durch die Vermietung an die Firma P.        . Bei der Berechnung der Rückforderungssumme nahm er entsprechend der Abstimmung mit seinem Ministerium eine anteilsmäßige Reduzierung auf 15/20 vor, um eine fünfjährige Anlaufphase zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen.

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Im Juni 2011 drohte der Beklagte an, die restlichen Städtebaufördermittel von der Klägerin zurückzufordern, falls diese kein konkretes Nutzungskonzept für die Halle der X1.         vorlegen könne.

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Unter dem 20. Juni 2011 übersandte die Klägerin dem Beklagten Unterlagen zur Nutzungsänderung der Halle der X1.         . Enthalten war u.a. eine Nachtragsbaugenehmigung vom 19. August 2011 über eine Nutzungsänderung der Halle der X1.         in eine Versammlungsstätte für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche Zwecke.

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Mit Bescheid vom 11. November 2011, zugegangen am 25. November 2011, traf der Beklagte nach Anhörung die folgenden - hier streitbefangenen - Entscheidungen:

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Unter Ziffer 2 des Bescheides lehnte er den Antrag der Klägerin ab, den geförderten Nutzungszweck für die Halle der X1.         freizugeben. Unter Ziffer 3 des Bescheides lehnte er den Antrag der Klägerin ab, den Förderzeitraum zu kürzen. Unter Ziffer 4 widerrief er die ergangenen Zuwendungsbescheide in einer Höhe von 2.011.623, 47 € und zog davon die mit Bescheid vom 18. März 2011 bereits zurückgeforderten Mittel in Höhe von 201.401, 99 € ab mit der Folge, dass er zu einer Summe von 1.810.221, 48 € gelangte. Ausweislich der Bescheidgründe lehnte er es ab, die Reduzierung der Rückforderungssumme auf 15/20 zu gewähren. Unter Ziffer 5 forderte der Beklagte die so ermittelte Summe von 1.810.221, 48 € bis zum 31. Dezember 2011 zurück.

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Zur Begründung seines Bescheides führte der Beklagte u.a. aus: Weder die Werkstätten im Keller der X1.         noch die Halle in ihrem Erdgeschoss seien für den nach den Zuwendungsbescheiden maßgeblichen Zweck („Ausbauflächen für Gründer bzw. kleine und mittelständische Unternehmen“) genutzt bzw. vermietet worden. Des Weiteren habe die im Nachhinein genehmigte Verwendung als Halle für kulturelle Zwecke nicht funktioniert, da in den Jahren 2006 bis 2011 nur eine Veranstaltung stattgefunden habe und die Halle ansonsten nur als Messeplatz ortsansässiger Firmen genutzt und verschiedentlich für Antiquitätenmärkte vermietet worden sei. Auch in Zukunft sei nicht damit zu rechnen, dass die X1.         dem Förderzweck entsprechend genutzt werde: Zum einen beabsichtige die Klägerin, die Firma P.        in den betreffenden Kellerräumen zu behalten. Zum anderen sehe die Klägerin offenbar keine Chance für eine wirtschaftliche Nutzung der Halle, und zwar weder im Rahmen des ursprünglichen Förderzwecks noch als Veranstaltungshalle. Schließlich folge aus dem sich nunmehr abzeichnenden Gesamtbild des Förderfalles, dass die Klägerin von Anfang an, also auch in der fünfjährigen Anlaufphase, kein ernsthaftes Bemühen gezeigt habe, die in Rede stehende X1.         entsprechend dem Förderzweck zu vermieten. Aus diesem Grund sei es nicht vertretbar, die Rückforderungssumme auf 15/20 zu reduzieren.

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Die Klägerin hat am 23. Dezember 2011 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Widerruf sei ermessensfehlerhaft, treuwidrig und unverhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Beklagten vom 11. November 2011 aufzuheben,

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2. den Beklagten unter Aufhebung der Ziffern 2. und 3. des Bescheides des Beklagten zu verpflichten, über ihre Anträge vom 14. September 2011 betreffend die Freigabe des Nutzungszwecks und die Verkürzung des Förderzeitraums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des beklagten Landes verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich.

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Sie ist mit dem Klageantrag zu 1. als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.

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Die unter Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Beklagten vom 11. November 2011 getroffenen Entscheidungen sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Der in Ziffer 4 enthaltene Widerruf der gewährten Zuwendung lässt sich nicht auf die dafür allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW stützen.

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Auf der Tatbestandsseite setzt diese Norm voraus, dass die gewährte Zuwendung zweckwidrig verwendet wird. Das bedeutet, dass sie nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird. Die gewährte Zuwendung wird im Sinne dieses Tatbestandes auch dann zweckwidrig verwendet, wenn dies nur zu einem Teil der Fall ist.

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Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 49 Rn. 68.

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Gemessen daran durfte der Beklagte zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen der Widerrufsnorm ohne Weiteres bejahen. Dazu genügt der Hinweis, dass die Klägerin unstreitig einen Teil der als "Gründerzentrum" bzw. "Qualifizierungszentrum" geförderten X1.         zweckwidrig an eine private Unternehmung, die Firma P.        , vermietet hat.

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Der Beklagte hat mit seiner Widerrufsentscheidung aber gegen die rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung verstoßen.

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Nach der Rechtsfolgenseite der Widerrufsnorm (§ 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW) "kann" die zuständige Behörde einen rechtmäßigen Zuwendungsbescheid, der eine einmalige Geldleistung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, "ganz oder teilweise" auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Mit dem Wort "kann" ist der Behörde ein Ermessen beim Widerruf eingeräumt. Die Behörde besitzt insbesondere eine Wahlfreiheit bei der Beantwortung der Frage, "ob" sie die gewährten Zuwendungen widerruft und ‑ bejahendenfalls - in welchem Umfang ("ganz oder teilweise"). Der vom Gesetzgeber eingeräumte behördliche Entscheidungsspielraum ist allerdings nicht schrankenlos.

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So ist das behördliche Ermessen entsprechend dem Zweck der Widerrufsermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten, vgl. § 40 VwVfG NRW. Dementsprechend beschränkt sich auch die Rechtskontrolle des angerufenen Verwaltungsgerichts darauf, ob der Widerruf rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, vgl. § 114 S. 1 VwGO.

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Gesetzliche Grenzen des Ermessens sind insbesondere dann überschritten, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkennt oder jedenfalls nicht ausübt.

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Allerdings lässt sich - anders als die Klägerin meint - nicht schon daraus ein Ermessensfehler der Widerrufsentscheidung ableiten. In den Gründen des 44-seitigen Bescheides finden sich nämlich zahlreiche Erwägungen, die das Für und Wider von Widerruf und Rückforderung zum Gegenstand haben. Im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung besitzt der Bescheid sogar einen eigenen Abschnitt mit der Überschrift "Ermessen". Die dort verwandte Formulierung, wonach der Beklagten "mithin bei der Entscheidung (…) kein Ermessen" zustehe, ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein hinreichender Beleg für das Vorliegen eines Nichtgebrauchs von Ermessen. Das ergibt sich aus dem Argumentationszusammenhang, in den der Entscheider des Beklagten diese Formulierung gestellt hat. Der Hinweis, dass "kein Ermessen" bestehe, bezieht sich nämlich gerade nicht auf die Rechtsfolgenseite der Widerrufsnorm in § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, sondern nach den Ausführungen in den Bescheidgründen allein auf den "vorliegenden Fall". Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlich-keit und Sparsamkeit hätten zur Folge, dass aus dem an sich "freien Ermessen" eine "gebundene Entscheidung" über den Widerruf zu Lasten der Klägerin folge. Aus dieser Argumentation wird klar, dass der Bescheid mit den Worten "kein Ermessen" das (alternativlose) Ergebnis der (vorgenommen) Ermessensausübung bezeichnet: Keine andere Entscheidung als der Widerruf der gewährten Zuwendung komme aus der Sicht des Entscheiders des Beklagten als Ausdruck der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens in Betracht.

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Gesetzliche Grenzen des Ermessens sind aber auch dann überschritten, wenn die Behörde es versäumt hat, die zur Beurteilung des Falles wesentlichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

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Die angegriffene Widerrufsentscheidung leidet in mehrfacher Hinsicht an diesem Ermessensfehler.

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Ein gravierendes Defizit der Ermessensausübung liegt darin begründet, dass sie die Bindungswirkung einer in Bestandskraft erwachsenen Entscheidung über den vorherigen Widerruf und die Rückforderung einer Teilsumme in Höhe von 268.535,99 € übersehen hat.

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Bindungswirkung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sowohl der Adressat als auch die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, sich an die darin getroffene Regelung halten müssen. Es gilt ein Abweichungsverbot: Sofern die Behörde den bindenden Verwaltungsakt nicht aufgehoben hat (vgl. §§ 48 ff. VwVfG NRW), darf sie durch einen weiteren Verwaltungsakt keine inhaltlich abweichende Entscheidung treffen.

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Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 15.

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Dagegen hat der Beklagte bei seiner Ermessensausübung verstoßen. Er hat seine vorherige Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung vom 18. März 2011 nicht aufgehoben und hätte deren Regelungsgehalt daher zwingend berücksichtigen müssen. Dort hatte der Beklagte bereits über eine Teilsumme von 268.535,99 € entschieden, und zwar in einer für die Klägerin günstigeren Weise als in der angefochtenen Entscheidung. Bei der dortigen Ermessensausübung gewährte der Beklagte angesichts einer fünfjährigen Anlaufphase die mit seinem Ministerium abgestimmte Reduzierung auf 15/20 mit der Folge, dass lediglich 201.401, 99 € von ihm widerrufen bzw. zurückgefordert wurden. Auf Widerruf und Rückforderung der Differenzsumme von 67.134 € verzichtete der Bescheid.

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Dem widerspricht aber die streitbefangene Widerrufsentscheidung vom 11. November 2011. Sie widerruft die Förderung in der vollen Höhe von 2.011.623,47 €. Die bereits zurückgeforderten 201.401,99 € behandelt sie zu Unrecht als bloßen Rechnungsposten. Damit wird die in der Vorentscheidung bestandskräftig zugesprochene Reduzierung in Höhe von 67.134 € in rechtswidriger Weise übergangen.

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Die angegriffene Widerrufsentscheidung ist aber auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte darin nicht beachtet hat, dass er sein Widerrufsermessen in vorangegangenen Bescheiden bereits dergestalt nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebunden hatte, dass die betreffende Reduzierung auf 15/20 auf den Förderfall insgesamt hätte angewendet werden müssen.

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So muss der Beklagte sich entgegenhalten lassen, dass er sowohl in seinem Bescheid vom 7. Februar 2011 als auch im zweiten Bescheid vom 18. März 2011 der Klägerin bei Ausübung seines Widerrufsermessens die mit seinem Ministerium abgestimmte Reduzierung auf 15/20 gewährt hatte. Es bestand nach Auffassung der Kammer kein hinreichender Grund für den Beklagten, sich im angefochtenen Bescheid von dieser Entscheidungspraxis zu lösen.

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Nach den Maßstäben, die sich der Beklagte mit den vorgenannten Entscheidungen selbst gesetzt hatte, besaß die Reduzierung auf 15/20 der Rückabwicklungssumme einen einzigen Zweck: Sie sollte das finanzielle Rückzahlungsrisiko der Klägerin reduzieren, weil allen Beteiligten angesichts der Historie der X1.         die großen Schwierigkeiten einer fördergerechten Projektverwirklichung deutlich vor Augen standen. Das Rückzahlungsrisiko sollte um ein Viertel auf lediglich 15/20 reduziert werden, und zwar allein unter dem Gesichtspunkt der "fünfjährigen Anlaufphase". Konsequenterweise gewährte daher der (zweite) Bescheid vom 18. März 2011 über eine Teilsumme von 268.535,99 € eine Reduzierung um 67.134 €, obwohl ihm der schwerste Verstoß der Klägerin im Subventionsverhältnis zu Grunde lag, namentlich die private Vermietung von Räumlichen, die an sich den geförderten Zwecken hätten dienen sollen. Aus der Entscheidungspraxis der Beklagten lässt sich damit nicht entnehmen, das es für den Ansatz der Reduzierung, wovon sich der Beklagte bei seinen Ermessenserwägungen aber hat leiten lassen, auf die (ohnehin sehr vage) Vorrausetzung der "ernsthaften Bemühungen zur Zweckerreichung" hätte ankommen sollen.

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Unabhängig davon hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausgeschöpft hat und damit im Bescheid ermessensfehlerhaft ein zu negatives Bild über die Anstrengungen der Klägerin zeichnet, den Förderzweck zu erreichen.

54

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte bereits bei seinem im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ortstermin in der streitbefangenen X1.         übersehen hat, dass deren Kellerflächen in nicht unerheblichem Umfang von der AWO zu den geförderten arbeitsmarktpolitischen Zwecken genutzt worden ist. Auch ist nicht zu erkennen, dass die in den Seitenschiffen und im Kopfbereich der X1.         vorgenommen Nutzungen zu Gunsten der Klägerin hinreichend aufgeklärt und bewertet worden sind. Der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass die AWO seit der Eröffnung in einem Bereich des Kellers arbeitspolitische Maßnahmen (Schulungen, etc.) durchgeführt hat, sodass der in den Zuwendungsbescheiden vereinbarte Nutzungszweck „arbeitsmarktpolitische Maßnahmen“ zumindest teilweise erfüllt wurde. Ob diese zweckgerechte Nutzung, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sich tatsächlich auf ca. 60 % der Gesamtfläche bezog, bedarf im vorliegenden Zusammenhang der richterlichen Ermessenskontrolle keiner Aufklärung. Maßgeblich ist, dass die zweckgerechte Nutzung durch die AWO – unabhängig vom Umfang der genutzten Fläche – nicht hinreichend aufgeklärt und in die Ermessenserwägungen einbezogen worden ist.

55

Des Weiteren sind die Ermessenserwägungen des Beklagten zur Nutzung der Halle der X1.         als fehlerhaft zu beanstanden. Der Beklagte trägt dabei dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass in der (großen) Halle der X1.         seit ihrer Eröffnung im November 2006 bis zum Jahr 2010 dreizehn Veranstaltungen stattgefunden haben. Dass dabei nur eine Veranstaltung einen kulturellen Charakter hatte, darf der Beklagte nicht überbewerten, weil der Nutzungszweck durch die Zuwendungsbescheide vom 29. Juni 2005 und vom 17. Oktober 2006 auf „Ausstellungen, Messen, Antikmärkte und sonstige Veranstaltungen“ erweitert und damit nicht auf kulturelle Veranstaltungen beschränkt war. So nimmt der einschlägige Zuwendungsbescheid inhaltlich auf den Antrag der Klägerin vom 18. Januar 2005 Bezug, der diesen weiten Nutzungszweck enthält. Abgesehen davon gehen die Bescheide der Beklagten vom 7. Februar und 8. März 2011 auch von diesem weiten Nutzungszweck aus.

56

Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides enthaltene Rückforderung der gewährten Zuwendung teilt nach der dafür allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage in § 49a VwVfG NRW das rechtliche Schicksal des Widerrufs und ist daher ebenfalls rechtswidrig.

57

Die Klage bleibt mit ihrem Verpflichtungsbegehren auf Neubescheidung (Ziffer 2 des Klageantrags) ohne Erfolg.

58

Falls die Klägerin damit einer erwarteten Ermessensausübung des Beklagten in einem weiteren Widerrufs- bzw. Rückforderungsverfahren entgegentreten möchte, wäre die Klage insoweit schon unzulässig. Der Klägerin fehlte das besondere Bedürfnis für die Erhebung vorsorglichen Rechtsschutzes. Es ist ihr zuzumuten, etwaige Entscheidungen abzuwarten. Unabhängig davon ist die Klage insoweit jedenfalls unbegründet. Ein das geltend gemachte Begehren tragender Anspruch ist für die Kammer nicht ersichtlich, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Schon vom Ansatz her erscheint eine Anspruchsposition ausgeschlossen, die es der Klägerin erlauben würde, nachträglich den Förderzeitraum und damit die Bedingungen desjenigen Subventionsverhältnisses zu ändern, dem sie sich mit ihrem Förderantrag gerade freiwillig unterworfen hat. In gleicher Weise scheiden gerichtlich durchsetzbare Anspruchspositionen aus, welche den durch das Subventionsverhältnis verbindlich bestimmten Nutzungszweck für die Halle der X1.         entgegen den maßgeblichen Förderrichtlinien nachträglich freigeben.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen, wobei die Kammer das Verpflichtungsbegehren seiner vergleichsweise geringen Bedeutung nach mit einem Viertel des Gesamtbegehrens ansetzt.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.