Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter gegen Abweisung durch das Bundesamt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis Asyl mit der Behauptung, in L. Verfolgung zu fürchten. Das Bundesamt lehnte ab; das Verwaltungsgericht Aachen weist die Klage ab. Es konstatiert, dass weder politische Verfolgung noch ein Abschiebungsverbotsgrund nach §§ 51, 53 AuslG substantiiert vorgetragen ist. Allein das Überziehen des Visums und die Asylantragstellung genügen nicht.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung von Abschiebungs- bzw. Abschiebungsverbotstatbeständen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen der Asylberechtigung (Art.16a GG) und des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs.1 AuslG sind nach weitgehend übereinstimmenden Maßstäben zu prüfen; hinsichtlich Verfolgungshandlung, geschütztem Merkmal und politischem Charakter ist ein einheitlicher Maßstab anzulegen.
Die Versagung von Abschiebungsschutz und Asylberechtigung ist zulässig, wenn der Antragsteller die für die Annahme von Verfolgung erforderlichen Tatsachen nicht substantiiert darlegt.
Das bloße Verweilen über die Gültigkeit eines Visums hinaus und die nachfolgende Asylantragstellung begründen ohne weitere konkrete Umstände keine politische Verfolgung.
Eine Verfolgung wegen sexueller Orientierung ist nur anzunehmen, wenn die sexuelle Orientierung dem Heimatstaat bekannt ist oder der Antragsteller glaubhaft und substantiiert darlegt, wegen dieser Kenntnis Verfolgung zu befürchten.
Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs.6 AuslG muss eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dargelegt werden; allgemeine oder unkonkrete Hinweise genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Der am 24. März 1969 in L. geborene Kläger reiste am 6. Mai 2001 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, befristet bis zum 14. Mai 2002 mit dem Hinweis, dass eine Verlängerung nur bei Fortbestehen der von ihm vorgetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen erfolgen werde. Nachdem der Lebenspartner nicht mehr zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft bereit war und die Verlängerung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid der Freien Hansestadt I. vom 19. Juni 2003 abgelehnt worden war, stellte der Kläger am 30. Juli 2003 einen Asylantrag und trug vor, er komme in L. ins Gefängnis, weil er keine Arbeit habe und wenn dort bekannt würde, dass er in Deutschland mit einem Mann zusammengelebt habe. Wegen der nicht rechtzeitigen Rückkehr nach L. und der Asylantragstellung gelte er in L. als Emigrant. Bisher habe er keine Probleme mit den Behörden in L. gehabt.
Mit Bescheid vom 10. September 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach L. oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zur Ausreise binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf.
Der Kläger hat am 25. September 2003 Klage erhoben. Er verweist auf Geheimprozesse mit drakonischen Strafen gegen Dissidenten, Journalisten und Menschenrechtlern in L. sowie auf die Vollstreckung von Todesstrafen in seinem Heimatland. Er habe nicht behauptet, homosexuell veranlagt zu sein, was auch nicht zutreffe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. September 2003 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und
das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Absatz 1, 53 AuslG festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Es besteht kein Anspruch auf die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes und auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten.
Das Bundesamt hat zu Recht die Asylberechtigung und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG versagt.
Beide Ansprüche (auf Asylrecht, das Art. 16 a Abs. 1 GG politisch Verfolgten gewährleistet, und auf Beachtung des Abschiebungsverbots des § 51 Abs. 1 AuslG, das Ausländer vor der Abschiebung in einen Staat schützt, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung bedroht ist) knüpfen an das Vorliegen weit gehend gleicher Voraussetzungen an. Soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut, den politischen Charakter der Verfolgung und die Frage geht, ob politische Verfolgung "droht", sind einheitliche Maßstäbe anzulegen.
Das Bundesamt hat Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ohne Rechtsfehler versagt. Damit steht auch die Asylberechtigung außer Betracht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Feststellung und die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 10. September 2003 Bezug genommen, die nach dem gegenwärtigen Sachstand für zutreffend erachtet werden und denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Zu dem von ihm benannten Personenkreis, (Dissidenten, Journalisten, Menschenrechtlicher), die in L. angeblich drakonische Strafen zu erwarten haben, gehört der Kläger nicht. Verfolgung wegen Homosexualität kommt schon deshalb nicht in Betracht, da der Kläger im Klageverfahren nunmehr vorgetragen hat, nicht homosexuell veranlagt zu sein und sein bisheriger Vortrag beruhe in dieser Hinsicht auf einen Irrtum. Im Übrigen wäre seine Homosexualität in L. nicht bekannt, so dass eine Verfolgung auch aus diesem Grunde nicht in Betracht käme,
vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 23. März 1999 - 3 R 2253/95.A - AuAS 1999, 192 und die im angefochtenen Bescheid angegebene Rechtsprechung.
Auch das Verweilen über den Ablauf der Gültigkeit des Reisevisums hinaus und die Asylantragstellung führen ohne weitere Umstände (die hier nicht erkennbar sind) nicht zu einer politischen Verfolgung in L. ,
vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. Januar 2000 - 3 K 2279/95.A - in juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 B 98.34682 - in juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2001 - A 10 K 12142/98 - in juris, amnesty international vom 24. Februar 2004 an das VG Würzburg.
Es besteht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf L. , da keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift erkennbar ist.
Die Abschiebungsandrohung entspricht den Vorschriften der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, 50, 51 Abs. 4 AuslG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.