Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·3 K 1825/25·19.02.2026

MPU-Anordnung nach § 13a FeV bei THC unter neuem Grenzwert rechtswidrig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines angeordneten MPU-Gutachtens. Streitpunkt war, ob nach zwei Cannabisfahrten (THC 1,8 und 1,3 ng/ml) „wiederholte Zuwiderhandlungen“ i.S.d. § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV vorlagen und ob die Fragestellung der Gutachtenanordnung § 11 Abs. 6 FeV genügte. Das VG Aachen hob Entziehungs- und Gebührenbescheid auf, weil nach zum Zeitpunkt der Anordnung geltendem § 24a Abs. 1a StVG (3,5 ng/ml) keine Zuwiderhandlung feststellbar war. Zudem zielte die Gutachtenfrage an Anlage 4 FeV vorbei, da sie nicht auf Cannabismissbrauch im Sinne der aktuellen Legaldefinition abstellte.

Ausgang: Klage erfolgreich; Entziehung der Fahrerlaubnis und Gebührenbescheid wegen rechtswidriger MPU-Anordnung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schluss auf fehlende Fahreignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichtvorlage eines Gutachtens setzt eine formell und materiell rechtmäßige, anlassbezogene und hinreichend bestimmte Gutachtenanordnung voraus.

2

Ob „wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss“ i.S.d. § 13a Satz 1 Nr. 2 b) FeV vorliegen, ist nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtenanordnung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen.

3

Ein Sachverhalt, der nach aktueller Rechtslage die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24a Abs. 1a StVG (THC-Grenzwert 3,5 ng/ml Blutserum) nicht erfüllt, kann im Rahmen des § 13a FeV nicht als Zuwiderhandlung zugrunde gelegt werden, auch wenn er nach früherem Recht ordnungswidrig gewesen wäre.

4

Die in einer Gutachtenanordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV zu klärenden Fragen müssen sich unter Beachtung von Anlage 4 FeV auf die entscheidungserhebliche Eignungsfrage beziehen; bei Cannabiskonsum ist maßgeblich, ob Cannabismissbrauch im Sinne der Trennung von Konsum und verkehrssicherheitsrelevantem Fahren vorliegt.

5

Eine Fragestellung, die pauschal an „Fahren unter Cannabiseinfluss“ und die Erwartung künftiger Abstinenz vom Fahren unter Einfluss anknüpft, genügt § 11 Abs. 6 FeV nicht, wenn sie die nach Anlage 4 FeV maßgebliche Schwelle verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung (Anknüpfung an den gesetzlichen Wirkungsgrenzwert) nicht abbildet.

Relevante Normen
§ 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV§ 24a Abs. 2 StVG a.F.§ 24a Abs. 1a StVG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV§ 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV

Leitsatz

1. Bei einer Gutachtenanordnung gemäß § 13 a Satz 1 Nr. 2 b) FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt nicht als Zuwiderhandlung ansehen, wenn er nur einen Verstoß nach der bis zum 22. August 2024 geltenden Rechtslage gegen § 24a Abs. 2 StVG a.F. (THC-Grenzwert von 1,0 ng/L Blutserum) darstellt, nicht aber einen Verstoß gegen den seit dem 22. August 2024 geltenden § 24a Abs. 1 a StVG (Anhebung des THC-Grenzwertes auf 3,5 ng/L Blutserum).

2. Die Frage, in einer Gutachtenanordnung, ob der Proband trotz der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass er/sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird, also die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme besitzt, geht an der zur Aufklärung für die Kraftfahreignung nach aktueller Rechtslage entscheidenden Frage, ob Cannabismissbrauch vorliegt, vorbei und beachtet Anlage 4 zur FeV nicht.

Tenor

Die Ordnungsverfügung und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 23. April 2025 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden durfte, weil er ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hatte.

3

Der Kläger führte am 13. August 2020 gegen ca. 16:00 Uhr im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis. Die dem Kläger aus Anlass einer Verkehrskontrolle um 16:38 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 1,8 µg/L Serum/Plasma.

4

Daraufhin verzichtete er auf seine Fahrerlaubnis. Nach Beantragung der Neuerteilung und der gutachterlichen Feststellung, es sei nicht zu erwarten, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen werde, erteilte der Beklagte ihm eine neue Fahrerlaubnis.

5

Am 21. März 2024 führte der Kläger um 15:30 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr. Die ihm aus Anlass einer Verkehrskontrolle um 17:16 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 1,3 µg/L Serum/Plasma.

6

Am 11. Juni 2024 erließ der Beklagte aufgrund dessen einen Bußgeldbescheid wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis. Auf den Einspruch des Klägers stellte das Amtsgericht Geilenkirchen das Verfahren mit Beschluss vom 28. November 2024 ein. Der Grenzwert für Cannabis liege seit dem 22. August 2024 bei 3,5 ng/ml. Der gemessene Wert liege demnach unter dem zwischenzeitlich zulässigen Grenzwert.

7

Unter dem 28. Januar 2025 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine Fahreignung durch ein Gutachten einer amtlichen anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachzuweisen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen worden seien. Der Kläger habe am 13. August 2020 und 21. März 2024 unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen. Der gesetzliche Grenzwert von 3,5 µg/L THC im Blutserum sei erst am 22. August 2024 in Kraft getreten. Die vom Gutachter zu beantwortende Fragestellung lautete:

8

„Kann der Proband trotz der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er/sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“

9

Der Kläger legte kein Gutachten vor.

10

Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 23. April 2025 entzog der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Für den Fall, dass er den Führerschein nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung beim Beklagten vorlege, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen könne als erwiesen angesehen werden, wenn der Betroffene - wie hier - der Aufforderung zur fristgemäßen Beibringung des Gutachtens nicht nachkomme. Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte der Beklagte Gebühren für die Entziehung in Höhe von 107,32 Euro fest.

11

Der Kläger hat am 21. Mai 2025 Klage erhoben.

12

Er trägt im Wesentlichen vor: Bei der Anlasstat vom 21. März 2024 habe es sich nicht um eine Zuwiderhandlung gehandelt, die den Beklagten zur Anforderung eines Gutachtens berechtigt habe. Zwar sei die Heraufsetzung des THC-Grenzwertes erst zum 22. August 2024 erfolgt und damit nach der Anlasstat. Gleichwohl sei neues Recht anzuwenden, so dass die Tathandlung nicht rechtswidrig gewesen sei.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Bescheide des Beklagten vom 22. April 2025 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er verweist auf den Inhalt der angegriffenen Ordnungsverfügung.

18

Mit Beschluss vom 25. Juli 2025 - 3 L 470/25 - hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage ist begründet.

21

Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 23. April 2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

22

Die darin enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis durfte der Beklagte nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darauf stützen, dass der Kläger das geforderte Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht vorgelegt hat. Die Gutachtenanordnung war rechtswidrig. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene § 13 a Satz 1 Nr. 2 b) FeV setzt voraus, dass wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Daran fehlt es hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenanforderung. Im Einzelnen:

23

Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 46 und 11 FeV. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf auf die Ungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers geschlossen werden, wenn dieser ein ihm gegenüber angeordnetes Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt hat. Dieser Schluss von der Nichtvorlage eines Gutachtens auf die Nichteignung des Kraftfahrzeugführers ist jedoch nur dann zulässig, wenn die - gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht separat anfechtbare - Gutachtenanforderung sich ihrerseits als formell und materiell rechtmäßig erweist, insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist. Zu beurteilen ist dies nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Ergehens.

24

Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, BVerwGE 181, 158-173, juris, Rn. 13 m.w.N.

25

Maßgeblich insoweit ist im vorliegenden Fall das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl I Nr. 266), sowie die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299).

26

Als Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Gutachtenanforderung hat der Beklagte § 13 a Satz 1 Nr. 2 b) FeV herangezogen. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden.

27

Nach allgemeinem Sprachgebrauch meint der Begriff „Zuwiderhandlung“ eine gegen ein Verbot oder eine Anordnung gerichtete Handlung und setzt bei einer als Ordnungswidrigkeit einzuordnenden Zuwiderhandlung nicht auch deren ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung voraus. Wesentlich für die Auslegung dieser Vorschrift ist, dass es bei § 13 a FeV noch nicht unmittelbar um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht, sondern um die dieser Entscheidung vorgelagerte Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dient der Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis. Wesentliche Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der Gesetzgeber der Fahrerlaubnisbehörde in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG für den Fall, dass die Ahndung einer als Ordnungswidrigkeit einzustufenden Zuwiderhandlung noch aussteht, eine Berücksichtigung des betreffenden Sachverhalts gestattet. Damit ist der Fahrerlaubnisbehörde eine zeitnahe Reaktion in der Weise eröffnet, dass sie zur Klärung der durch das Verhalten des Betroffenen aufgeworfenen Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern und bei dessen Nichtvorlage gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen schließen darf.

28

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, BVerwGE 175, 206-227, juris, Rn. 26ff m.w.N., zu § 13 FeV dem § 13a FeV nach dem Willen des Gesetzgebers angeglichen ist, vgl. BT-Drs. 20/10426, 21. Februar 2024, S. 150.

29

Davon ausgehend liegen nach der im Zeitpunkt der Gutachtenanforderung maßgeblichen Sach- und Rechtslage keine wiederholten Zuwiderhandlungen des Klägers im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vor.

30

Die Sachlage stellte sich zu diesem Zeitpunkt wie folgt dar: Der Kläger hatte am 13. August 2020 und am 21. März 2024 ein Kraftahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis geführt. Die dem Kläger entnommenen Blutproben hatten einen THC-Wert von jeweils 1,8 bzw. 1,3 µg/L Serum/Plasma ergeben. Die Rechtslage stellte sich wie folgt dar: Gemäß § 24 a Abs. 1 a StVG, der am 22. August 2024 in Kraft getreten ist, handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Eine Zuwiderhandlung lässt sich im Zeitpunkt der Gutachtenanforderung danach nicht feststellen.

31

Es besteht kein Grund von dieser Betrachtungsweise abzuweichen.

32

A.A.: VG Kassel, Beschluss vom 11. April 2025 - 2 L 569/25.KS -, juris, Rn. 34.

33

Weder die präventive Zielrichtung des § 13 a Satz 1 Nr. 2 FeV noch ein entsprechender Wille des Gesetzgebers gebieten ein Abstellen auf die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Rechtslage - hier also § 24 a Abs. 2 StVG a.F wonach eine Ordnungswidrigkeit bereits bei Überschreiten von 1,0 ng/ml THC im Blutserum verwirklicht war. Der Gesetzgeber stuft das Verhalten des Klägers seit dem 22. August 2024 vielmehr als nicht gefährlich ein. Anlass für die Klärung von Eignungszweifeln boten die hier in Rede stehenden Fahrten unter Cannabiseinfluss danach nicht mehr. Es ist nicht ersichtlich, dass dies vor dem Hintergrund wirksamer Gefahrenabwehr im Straßenverkehr vom Gesetzgeber nicht gewollt war oder sonst nicht hinzunehmen ist. Vor dem 22. August 2024 und unter Geltung der damaligen Rechtslage hätte der Beklagte aufgrund der durch diese Fahrt aufgeworfenen Eignungszweifel nämlich zeitnah ein medizinisch-psychologisches Gutachten anfordern können. Die Sachlage war ihm spätestens seit dem 11. Juni 2024 bekannt, als er einen Bußgeldbescheid wegen der Fahrt erließ.

34

Unabhängig davon verstößt die von dem Beklagten erlassene Gutachtenanordnung gegen § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV.

35

Nach dieser Vorschrift legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Nach Ziffer 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenanordnung geltenden Fassung ist die Kraftfahreignung bei Missbrauch von Cannabis nicht gegeben; Missbrauch liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Diese Legaldefinition ist an den gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a Absatz 1a StVG angepasst. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwerts ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.

36

Vgl. BT-Drucksache 20/11370, 14. Mai 2024, S. 8, 11

37

Danach geht die vom Beklagten in der Gutachtenanordnung gestellte Frage, ob der Proband trotz der wiederholten Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen kann und ob insbesondere nicht zu erwarten ist, dass er/sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird, also die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme besitzt, an der nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenanordnung geltenden Rechtslage für die Kraftfahreignung entscheidenden Frage, ob Cannabismissbrauch vorliegt, vorbei und beachtet Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nicht. Das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis reicht zur Annahme von Cannabismissbrauch nicht aus. Aufzuklären ist vielmehr, ob zu erwarten ist, dass er zukünftig zwischen dem Führen von Fahrzeugen und dem Konsum von Cannabis mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung (also dem Erreichen oder Überschreiten des Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC im Blutserum) hinreichend sicher trennen kann. Diese zu klärende Fragestellung lässt sich auch nicht durch Auslegung der Gutachtenanforderung unter Hinzunahme ihrer Begründung entnehmen.

38

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 B 16.14 -, juris, Rn. 9.

39

Der Hinweis des Beklagten, es sei bis zur gesetzlichen Festschreibung des neuen THC-Grenzwertes von 3,5 µg/L in § 24a StVG zum 22. August 2024, der von der Rechtsprechung festgelegte THC-Grenzwert von 1 µg/L THC im Blutserum zugrunde zu legen, deutet vielmehr darauf hin, dass die Fragestellung gerade nicht so verstanden werden soll, wie sie nach neuer, zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung bereits geltender Rechtslage hätte lauten müssen (s.o.).

40

Nach alledem lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor. Die auferlegte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung sind daher ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben.

41

Da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist, ist auch der Gebührenbescheid gleichen Datums aufzuheben.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.