Klage gegen Teilwiderruf und Rückforderung einer Existenzgründungsprämie abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht den teilweisen Widerruf und die anteilige Rückforderung einer Gründungsprämie an, weil er den Nachweis von 24 Vollzeit-Beschäftigungsmonaten nicht erbrachte. Die Behörde setzte 15 Monate an (Ausbildung 12 Monate, Teilzeit drei Monate) und forderte 3.750 EUR zurück. Das Gericht bestätigte Widerruf und Rückforderung: Zweckverfehlung liegt vor, Ermessensausübung und Berechnung sind nicht zu beanstanden.
Ausgang: Klage gegen Teilwiderruf und anteilige Rückforderung der Gründungsprämie als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf einer Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW ist gerechtfertigt, wenn die gewährte Leistung nicht (mehr) für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Für das Vorliegen der in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW geregelten Zweckverfehlung ist es unerheblich, ob das zur Zweckverfehlung führende Verhalten des Zuwendungsempfängers schuldhaft oder unverschuldet war.
Die Behörde kann im Rahmen ihres Ermessens einen Teilwiderruf anordnen und dabei zugunsten des Zuwendungsempfängers eine teilweise Anrechnung vornehmen; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Ermessensfehler (§ 114 VwGO).
Bei der Bewertung des Nachweises geschaffener Vollzeit-Beschäftigungsmonate dürfen Ausbildungsplätze mit maximal 12 Vollzeit-Monaten und Teilzeitbeschäftigungen anteilig entsprechend dem tatsächlichen Umfang angesetzt werden.
Die Erstattung bereits erbrachter Zuwendungen richtet sich nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Teilwiderruf und Teilrückforderung einer Existenzgründungsprämie, welche die Schaffung neuer Arbeitsplätze auferlegt.
Mit Antrag vom 12. Dezember 2005 begehrte der Kläger die Gewährung einer Existenzgründungsprämie gemäß den "Richtlinien über die Gewährung einer arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfe für Existenzgründerinnen und Existenzgründer in Nordrhein-Westfalen (künftig: Förderrichtlinie). Nach dem zugrunde liegenden Vorhabenkonzept beabsichtigte er, am 31. Dezember 2005 ein Unternehmen in der Branche Versicherungs- und Finanzmakler zu gründen. Zur Zahl der geplanten Arbeitsplätze gab er an, dass er eine/n Auszubildende/n und eine Teilzeitkraft einstellen wolle.
Mit Zuwendungsbescheid vom 13. März 2006 bewilligte die beklagte Landes-Gewerbeförderungsstelle dem Kläger eine Gründungsprämie in Höhe von 10.000 EUR in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss. Ferner gab sie ihm auf, die Schaffung neuer Arbeitsplätze nachzuweisen. Unter Ziffer 3 der Nebenbestimmungen des Bescheides heißt es dazu:
"Der Nachweis über den ersten geschaffenen und besetzten Arbeitsplatz ist innerhalb eines Jahres nach Auszahlung der Gründungsprämie zu erbringen.
Der Nachweis über die Beschäftigung einer/eines oder mehrerer Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für insgesamt wenigstens 24 Vollzeit-Monate ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Datum der Auszahlung der Gründungsprämie, zu erbringen."
Am 10. April 2006 wurde die Gründungsprämie ausgezahlt.
Ab dem 1. August 2006 beschäftigte der Kläger die Auszubildende K. X. in seinem Unternehmen. Mit diesem Arbeitsverhältnis führte er den Nachweis über den ersten geschaffenen Arbeitsplatz im Sinne der Förderrichtlinie.
Mit Schreiben vom 22. April 2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, nunmehr den Nachweis darüber zu führen, dass er innerhalb von drei Jahren ab der Auszahlung der Gründungsprämie in seinem Unternehmen eine Beschäftigung geschaffen habe, die wenigstens 24 Vollzeit-Beschäftigungsmonate umfasse, wobei ein Ausbildungsplatz mit maximal zwölf Monaten anzusetzen sei.
Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2009 mit: Die Auszubildende K. X. sei weiterhin bei ihm beschäftigt. Ab dem 1. August 2008 habe er zusätzlich die Mitarbeiterin I. T. eingestellt, und zwar teilzeitbeschäftigt mit 52 Stunden pro Monat. Ferner fügte er eine Lohnabrechnung bei, wonach die Mitarbeiterin T. im Monat April 2009 einen Bruttolohn von 416 EUR bezog.
In der Folge kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Nachweis über 24 Vollzeit-Beschäftigungsmonate nicht erbracht habe. Der Arbeitsplatz der Auszubildenden X. sei mit maximal zwölf Vollzeit-Beschäftigungsmonaten anzusetzen. Die Teilzeitbeschäftigung der Mitarbeiterin T. mit drei Monaten. Daher hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2009 zur teilweisen Rückforderung der Gründungsprämie unter Berücksichtigung der nachgewiesenen 15 Vollzeit-Beschäftigungsmonate an.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 24. Juni 2009 geltend: Es sei ihm unverschuldet nicht möglich gewesen, 24 Vollzeit-Beschäftigungsmonate nachzuweisen, da er der Annahme gewesen sei, die Vorgaben der Förderrichtlinie beachtet zu haben. Diesen Eindruck habe jedenfalls die Beklagte aufgrund ihres Schriftverkehrs bzw. des Ausbleibens entsprechender Nachfragen vermittelt. Abgesehen davon sei die Mitarbeiterin T. seit dem 1. August 2008 vollzeit- und nicht teilzeitbeschäftigt mit der Folge, dass 20 und nicht nur 15 Vollzeit-Beschäftigungsmonaten zu berücksichtigen seien, was in jedem Falle zu einer Reduzierung der Rückforderung führen müsse.
Mit dem hier streitigen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 30. Juli 2009, zugestellt am 5. August 2009, widerrief die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom 13. März 2006 teilweise und forderte die Gründungsprämie anteilig in Höhe von 3.750 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus: Es fehle der Nachweis über 24 Vollzeit-Beschäftigungsmonate. Damit sei der Zweck der Förderung nicht erreicht und gegen Förderauflagen verstoßen worden. Ein Irrtum über die Voraussetzungen der Gründungsprämie sei von ihr nicht hervorgerufen worden. Mit der Teilanrechnung von 15 Vollzeit-Beschäftigungsmonaten seien die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigt. Eine Anrechnung der Tätigkeit der Mitarbeiterin T. seit dem 1. August 2008 als Vollzeitbeschäftigung könne angesichts des Umfanges von nur 52 Stunden im Monat und einem Gehalt von 416 EUR nicht erfolgen.
Der Kläger hat am 31. August 2009 Klage erhoben, hält an seinem Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren fest und beantragt,
den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30. Juli 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 30. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf der gewährten Zuwendung ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Der dort geregelte Widerrufstatbestand der Zweckverfehlung ist erfüllt.
Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat mit der bewilligten Gründungsprämie eine Geldleistung erhalten. Neben der Existenzgründung war es Zweck der Leistung, dass er zusätzlich neue Arbeitsplätze schafft. Dies zeigen die vom Kläger nach Maßgabe der Förderrichtlinien, seines Förderantrags und der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid übernommenen Nachweispflichten. Danach hatte er innerhalb von drei Jahren nach Auszahlung der Gründungsprämie Arbeitsplätze für insgesamt wenigstens 24 Vollzeit-Beschäftigungsmonate zu schaffen. Dies ist dem Kläger - wie er der Sache nach auch einräumt - nicht gelungen. Der Zuwendungszweck ist damit im Ergebnis nicht erreicht.
Für den Einwand des Klägers, die Beklagte habe durch ihren Schriftverkehr bzw. ihre Untätigkeit den Eindruck vermittelt, die Förderrichtlinie sei beachtet worden, fehlt nach Aktenlage jeder Anhalt. Abgesehen davon ist es für das Vorliegen des Widerrufstatbestands in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW unerheblich, ob das zur Zweckverfehlung führende Verhalten des Zuwendungsempfängers als schuldhaft oder unverschuldet anzusehen ist.
Das mit dem Vorliegen des Widerrufstatbestandes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW eröffnete behördliche Ermessen ("kann") hat die Beklagte im Sinne eines Teilwiderrufs ausgeübt und dabei zu Gunsten des Klägers dergestalt in Ansatz gebracht, dass sie 15 der erforderlichen 24 Vollzeit-Beschäftigungsmonate als nachgewiesen behandelt hat. Dies ist im Rahmen der gemäß § 114 VwGO auf Ermessensfehler beschränkten gerichtlichen Kontrolle nicht zu beanstanden.
Insbesondere der Berücksichtigung von 15 nachgewiesenen Vollzeit-Beschäftigungsmonate liegt eine ermessensfehlerfrei getroffene Abwägungsentscheidung zu Grunde. Sie weist dem Belang des Klägers, zumindest einen Teil der Prämie behalten zu dürfen, ein besonderes Gewicht zu.
Gegen die Berechnung des belassenen Prämienanteils ist nichts zu erinnern. So hat sich die Beklagte bei der Bewertung des vom Kläger geschaffenen Ausbildungsplatzes zutreffend von der Förderrichtlinie leiten lassen und dafür zwölf 12 Vollzeit-Beschäftigungsmonate angesetzt. Entgegen dem Klagevorbringen hat die Beklagte die Mitarbeiterin T. richtigerweise als Teilzeitkraft behandelt. Hierzu genügt der Hinweis auf die vom Kläger im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben über ihre monatliche Arbeitszeit von 52 Stunden und den monatlichen Bruttolohn von 416 EUR. Angesichts dieses geringen Beschäftigungsumfangs, welche denjenigen einer Halbtagskraft nicht erreicht, ist es ermessensgerecht, wenn die Beklagte dieses (im Nachweiszeitraum acht Monat bestehende) Beschäftigungsverhältnis, nicht hälftig mit vier, sondern lediglich mit drei Vollzeit-Be-schäftigungsmonaten berücksichtigt hat.
Die teilweise Rückforderung der an den Kläger ausgezahlten Existenzgründungsprämie ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.