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Verwaltungsgericht Aachen·3 K 1180/11·25.02.2013

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit bei Verstoß gegen Produktsicherheitsverfügungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die weitere selbständige Gewerbeausübung sowie Leitungs- und Vertretungstätigkeiten untersagt wurden. Streitpunkt war, ob Tatsachen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO belegen. Das VG Aachen hielt die Untersagung für rechtmäßig, weil der Kläger trotz vollziehbarer Vertriebsverbote unsichere Produkte weiter in Verkehr brachte und zudem einschlägig vorbestraft war. Unabhängig davon trugen bereits erhebliche, über Jahre aufgelaufene Steuerrückstände die (erweiterte) Gewerbeuntersagung.

Ausgang: Klage gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung nach § 35 GewO als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO setzt Tatsachen voraus, die nach dem Gesamtbild des Verhaltens und der wirtschaftlichen Situation die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, und sie muss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein.

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Wiederholte und bewusste Verstöße gegen bestandskräftige, vollziehbare Untersagungsverfügungen zum Inverkehrbringen von Produkten sind ein gewichtiges Indiz für gewerberechtliche Unzuverlässigkeit.

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Strafrechtliche Verurteilungen können die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit stützen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen.

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Erhebliche, über mehrere Veranlagungszeiträume aufgelaufene Steuerrückstände können für sich genommen eine (erweiterte) Gewerbeuntersagung rechtfertigen, wenn der Gewerbetreibende nicht willens oder nicht in der Lage ist, seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nachzukommen.

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Die Gewerbeuntersagung kann nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Betriebsleiter sowie auf weitere Gewerbe erstreckt werden, wenn die festgestellten Tatsachen die Unzuverlässigkeit auch hierfür erwarten lassen.

Relevante Normen
§ 35 Gewerbeordnung§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung§ 113 Abs. 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der am XXX geborene Kläger war in der Zeit vom 18. April 1994 bis 30. April 2010 Geschäftsführer der I.       T.     -GmbH, die der Kläger bei der Stadt I1.         mit der Betriebsstätte H.          Straße 27 in I1.         an- und zum 29. April 2010 aus Gründen einer Betriebsverlegung abmeldete. Die Firma I.       T.     -GmbH produzierte in der Zeit ab Januar 2003 Feuerwehrstiefel der Typen Profi Plus, Profi, Ultra und Spark, und zwar zunächst ohne im Besitz der erforderlichen EG-Baumusterpüfbescheinigungen zu sein; nach Erwerb von EG-Zertifikaten stellten die zuständigen Stellen im Rahmen der Qualitätssicherung wiederholt erhebliche (Sicherheits-) Mängel an den produzierten Stiefeln fest. Mit inzwischen bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 7. August 2008 untersagte die Bezirksregierung Köln der I.       T.     -GmbH mit sofortiger Wirkung das Inverkehrbringen der von ihnen produzierten Feuerwehrstiefel bis die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen erfüllt seien und die zugelassene Stelle im Rahmen der Qualitätssicherung die Mängelfreiheit bestätige. Trotz des – vollziehbaren Verbots – setzte die Firma I.       T.     -GmbH den Verkauf der Feuerwehrstiefel fort und wies in ihrer Werbung wahrheitswidrig darauf hin, dass die von ihr produzierten Schutzausrüstungen ordnungsgemäß zertifiziert seien und die notwendige Qualitätssicherung sichergestellt sei. Die in der Ordnungsverfügung zusätzlich enthaltene Verpflichtung, die Käufer über die mit dem Gebrauch der Stiefel verbundenen Gefahren zu informieren, erfüllte die I.       T.     GmbH – auch nach Festsetzung zuvor angedrohter erheblicher Zwangsgelder – nicht. Entgegen des mit weiterer Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 10. Februar 2009 erteilten Verbotes stellte die I.       T.     -GmbH ferner ihre Feuerwehrstiefel wiederholt auf Fachmessen ohne den erforderlichen Hinweis darauf aus, dass das Produkt aus sicherheitstechnischen und formalen Gründen erst in Verkehr gebracht werden dürfe, wenn die Übereinstimmung mit dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz hergestellt ist.

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Mit notariellem Kaufvertrag des Notars D.         I2.     (UR-Nr. 00000) vom 30. April 2010 veräußerte der Kläger (bis auf einen geringfügigen Rest) seinen Anteil an der I.       T.     GmbH und schied als deren Geschäftsführer aus. Das Amtsgericht Aachen eröffnete mit Beschluss vom 30. Juli 2010 – 91 IN 202/10 – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft.

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Der Kläger gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 15. Juli 2010 die Firma I3.       UG (haftungsbeschränkt), deren Geschäftsgegenstand die Vermietung und Verpachtung sowie der Handel mit Restposten war. Der Kläger war – bis zu ihrer Auflösung – alleiniger Geschäftsführer. Zum 09. August 2010 meldete er die I3.       UG beim Ordnungsamt der Stadt I1.         an Die Gesellschaft ist zwischenzeitlich aufgelöst. Ausweislich des eingeholten Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Aachen (HRB 00000) ist der Kläger Liquidator der Gesellschaft. Die I3.       UG veräußerte u.a. Restbestände der von der Firma I.       T.     -GmbH produzierte Feuerwehrstiefel, obwohl dem Kläger als deren früherer Geschäftsführer bekannt war, dass die Stiefel einem Veräußerungsverbot unterlagen. Die Bezirksregierung Köln erließ deshalb gegenüber der Firma I3.       UG unter dem 17. März 2011 eine Ordnungsverfügung unter Anordnung sofortiger Vollziehung, mit der ihr untersagt wurde, von der Firma I.       T.     -GmbH produzierte Feuerwehrstiefel in Verkehr zu bringen. Auch diese Ordnungsverfügung ist zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen.

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Ferner nutzte der Kläger eigens hierfür im Ausland gegründete Firmen, um die Stiefel unter Umgehung des Veräußerungsverbots auf dem deutschen und europäischen Markt abzusetzen; weitere Veräußerungsvorgänge erfolgten über das Internet (Web-Shop der Firma I.       T.     -GmbH, ebay), zum Teil auch noch nach Übertragung fast sämtlicher Gesellschaftsanteile durch notariellen Kaufvertrag und Ausscheiden als Geschäftsführer der I.       T.     -GmbH.

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Das vorbeschriebene Geschäftsgebahren bestätigte der Kläger gegenüber Mitarbeitern des Beklagten ausdrücklich anlässlich einer vom Beklagten am 17. Juni 2010 durchgeführten Betriebsbesichtigung.

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Auf Anregung der Bezirksregierung Köln leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein, in dessen Zuge er u.a. einen Bundeszentral-registerauszug einholte. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen enthalten Auszuges vom 21. Oktober 2010 ist der Kläger unter anderem wie folgt vorbestraft:

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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 20. Mai 2009 – 301 Js 392/08 34 Ls 116/08 –,

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1 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen,

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Amtsgericht I1.         , Urteil vom 14. September 2010 – 501 Js 44/10 5 Cs 203/10 –

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250 Tagessätze Geldstrafe wegen übler Nachrede in 11 Fällen, Betruges sowie Urkundenfälschung.

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Ferner stellte der Beklagte aufgrund einer eingeholten Auskunft des zuständigen Finanzamtes H1.             fest, dass der Kläger Steuerrückstände in Höhe von ca. 77.000,-- € hatte auflaufen lassen.

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Mit der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 29. April 2011 untersagte der Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung die weitere selbstständige Ausübung des Gewerbes "I3.       UG" und jede weitere selbständige Gewerbeausübung. Gleichzeitig erstreckte er die Gewerbeuntersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe sich aufgrund seines Geschäftsgebahrens als unzuverlässig im Sinne von § 35 der Gewerbeordnung erwiesen. Die strafrechtlichen Verurteilungen stünden in Zusammenhang mit der vom Kläger ausgeübten gewerblichen Tätigkeit und belegten ebenfalls seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Die aufgelaufenen erheblichen Steuerrückstände rechtfertigten den Schluss auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers, die ebenfalls die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit stützten. Durch die Vorenthaltung fälliger Steuern schädige der Kläger den Staat, weil er ihm Gelder für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben entzöge.

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Der Kläger hat am 29. Juni 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, die vom Beklagten vorgebrachten Gründe für eine Gewerbeuntersagung lägen im Wesentlichen nicht vor. Die strafrechtlichen Verurteilungen hätten keinen gewerberechtlichen Bezug.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. April 2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt er auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug.

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Das Verfahren ist durch Beschluss der Kammer vom 19. April 2012 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.

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Zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2013 ist der Kläger nicht erschienen.

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Ausweislich der im Termin vom Beklagten vorgelegten Auskunft des (nunmehr) zuständigen Finanzamtes C.        vom 22. Februar 2013 belaufen sich die Einkommensteuerrückstände des Klägers nebst Solidaritätszuschlag auf 52.985,47 € zuzüglich 29.868,-- € Säumniszuschlägen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandelt und entschieden werden, weil der Kläger mit der Ladung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. April 2011, da dieser Bescheid rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.

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Nach § 35 Abs. 1 GewO ist die selbstständige Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person auf einzelne oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist, § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO.

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In der angefochtenen Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. April 2011 ist zutreffend dargelegt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nach dem Gesamtbild seines Verhaltens und seiner Einkommens- bzw. Vermögenssituation gewerberechtlich unzuverlässig war. Die Kammer folgt dieser Begründung und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

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Die in dem Bescheid enthaltenen Feststellungen, die der Beklagte durch Beiziehung der Behörden- und Strafakten gewonnen hat, hat der Kläger mit seinem Vortrag, Gründe für den Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung lägen nicht vor, insbesondere hätten die strafrechtlichen Verurteilungen keinen Bezug zur gewerblichen Tätigkeit, nicht ernsthaft in Frage stellen können. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, in denen Auszüge aus den Behörden- und Strafakten enthalten sind, ergibt sich eindeutig, dass die in der angefochtenen Ordnungsverfügung angeführten Verurteilungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Klägers standen. Das zur Begründung der Untersagungsverfügung herangezogene Geschäftsgebahren hat der Kläger zudem ausdrücklich gegenüber Mitarbeitern des Beklagten eingeräumt.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allein die bestehenden und aus mehreren Veranlagungszeiträumen aufgelaufenen Steuerrückstände den Erlass der erweiterten Gewerbeuntersagung rechtfertigen. Der Kläger ist selbst unter dem Druck des Gewerbeuntersagungsverfahrens entweder nicht willens oder nicht in der Lage, seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nachzukommen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie er in einem überschaubaren Zeitraum seine Rückstände abbauen will. Die Gelegenheit, hierzu in der mündlichen Verhandlung vorzutragen, hat der Kläger nicht wahrgenommen. Zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen. Wie der Kammer aus dem im Verfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bekannt ist, bezieht der Kläger Hartz IV Leistungen; Vermögenswerte, die zur Tilgung der Steuerrückstände eingesetzt werden könnten, sind nicht vorhanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.