Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·2 L 854/04·22.09.2004

Eilantrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt: Ablehnung wegen entfaltetem Rechtsschutzbedürfnis

SozialrechtSozialhilfeEilverfahren im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten nach § 123 VwGO einstweilige Hilfe zum Lebensunterhalt. Das VG Aachen lehnte den Antrag ab, weil der Antragsgegner bereits die begehrte Leistung in relevantem Umfang bewilligt und ausgezahlt hatte, sodass das Rechtsschutzbedürfnis entfiel. Zudem sei die Anordnung des Sozialamts (Abtretung des Kindergeldes, wöchentliche Auszahlung) nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Eilantrag auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt abgewiesen; Rechtsschutzbedürfnis entfiel und Ermessen des Sozialamts nicht rechtswidrig

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund (unzumutbare Nachteile bei Abwarten der Hauptsacheentscheidung) erforderlich.

2

Entfällt zum Zeitpunkt der Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis (z. B. weil die begehrte Leistung bereits bewilligt und ausgezahlt wurde), ist der Eilantrag abzuweisen.

3

Die Entscheidung über Form und Maß der Sozialhilfe, einschließlich des Auszahlungsrhythmus, liegt im Ermessen des Sozialhilfeträgers (§ 4 Abs. 2 BSHG); im Eilverfahren ist der Anordnungsgrund nur glaubhaft gemacht, wenn der Hilfe Suchende darlegt, dass der Zahlungsrhythmus seinen konkreten Bedarf nicht deckt.

4

Die Forderung der Abtretung von Kindergeld kann rechtmäßig sein, wenn sie zur Vermeidung zusätzlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs und zur ordnungsgemäßen Deckung des Lebensunterhalts dient und nicht offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich ist.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO§ 4 Abs. 2 BSHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern Hilfe zum Lebensunterhalt in der im einstweiligen Anordnungsverfahren erstreitbaren Höhe für die Zeit ab Antragstellung bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, gegebenenfalls darlehnsweise zu bewilligen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Dem Antrag fehlt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mittlerweile das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hat nach Abtretung der Kindergeldansprüche der Bedarfsgemeinschaft die begehrte Hilfe zum Lebensunterhalt im hier streitbefangenen Umfang bewilligt und wöchentlich ausgezahlt. Die Antragsteller haben sich trotz der Klaglosstellung nicht mehr schriftlich oder vor der Rechtsantragsstelle des Gerichts geäußert, insbesondere haben sie keinen weitergehenden Hilfebedarf geltend gemacht. Dementsprechend besteht keine Veranlassung für das Gericht, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Hilfegewährung zu verpflichten.

6

Im Übrigen hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

7

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

8

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

9

Die Kammer vermag nach den in der Zeit seit März 2004 bis August 2004 erbrachten zusätzlichen Zahlungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die sechsköpfige Bedarfsgemeinschaft in Höhe von fast 2.000 EUR und der jetzt bis zum Eingang des Kindergeldes am 20. September wieder eingetretenen Mittellosigkeit keinen Ermessensfehlgebrauch des Sozialamtes darin zu erkennen, dass es vor der Auszahlung weiterer zusätzlicher Hilfen die Abtretung des Kindergeldes von der Antragstellerin zu 1.) verlangt und die nach unmittelbarer Abführung der monatlichen Abschlagszahlung an das Energieversorgungsunternehmen verbleibende regelsatzmäßige Hilfe zunächst im wöchentlichen Rhythmus auszahlt.

10

Zwar ist der Antragstellerin zu 1.) einzuräumen, dass die vom Sozialamt geforderte Abtretung sie in ihren wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten erheblich einschränkt, sie dies nach ihren ausdrücklichen Bekundungen gegenüber der Rechtsantragsstelle des Gerichts sogar als "Entmündigung" empfindet. Andererseits ist festzustellen, dass sie die ihr bisher eingeräumten Dispositionsmöglichkeiten in den letzten Monaten nicht so genutzt hat, dass die Bedarfsgemeinschaft ohne zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt auskam. Auch unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation der Antragstellerin zu 1.) als alleinerziehender Mutter mit fünf minderjährigen Kindern und des Umstandes, dass die Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensunterhalt aus Leistungen verschiedener Sozialleistungsträger (Sozialhilfe vom Sozialamt, Kindergeld von der Kindergeldkasse, UVG-Leistungen vom Jugendamt) bestreiten muss, lässt sich nicht feststellen, dass das Bestehen des Antragsgegners auf der Abtretung des Kindergeldes rechtswidrig ist. Die (zunächst vorübergehende) Zusammenführung dieser Hilfen in einer Hand ist aus Sicht der Kammer eine wirksame Möglichkeit, um den Risiken in Bezug auf das Entstehen zusätzlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs, die in den unterschiedlichen Zahlungszeitpunkten der verschiedenen Sozialleistungen begründet sind, entgegenzuwirken.

11

Auch der wöchentliche Auszahlungsrhythmus unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Er ist insbesondere nicht offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich. Nach § 4 Abs. 2 BSHG steht die Entscheidung über Form und Maß der Hilfe - wozu auch die Feststellung des Auszahlungsrhythmus der Hilfe gehört - im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der im Grunde täglich neu regelungsbedürftige Hilfefall im Regelfall durch monatliche Hilfezahlungen gesichert. Ist es - wie sich hier aus den Verwaltungsvorgängen des Sozialamtes ergibt - in der Vergangenheit mehrfach erforderlich geworden, zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, kann zur Vermeidung weiterer zusätzlicher Leistungen auch ein kürzerer Bewilligungszeitraum bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist im Eilverfahren bezüglich der Bestimmung des Auszahlungsmodus der Sozialhilfe ein Anordnungsgrund nur dann glaubhaft gemacht, wenn der Hilfe Suchende darlegt, dass er eine bestimmte Bedarfssituation durch diesen Zahlungsrhythmus nicht decken kann. Eine solche Konstellation lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin zu 1.) nicht entnehmen. Unter diesen Umständen ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die Hilfe zunächst einmal nur wöchentlich auszuzahlen, im Rahmen eines Eilverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).