Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.01.2017. Das VG Aachen hat der Anordnung stattgegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung als Zweitanträge nach §71a AsylG bestehen. Insbesondere fehlt ein eindeutiger Nachweis eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in Italien und es wurden keine hinreichenden Informationsanfragen (Eurodac/Info-Request) dokumentiert.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 11.01.2017 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiligen Aufschubs nach § 80 Abs. 5 VwGO im Asylbereich ist maßgeblich, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen; solche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Ein Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG liegt vor, wenn nach Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat oder in den sonstigen in § 71a genannten Staaten in Deutschland erneut Asyl beantragt wird; ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn Deutschland zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG erfüllt sind.
Der erfolglose Abschluss des vorausgegangenen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat ist Tatbestandsvoraussetzung und muss durch geeignete Anhaltspunkte oder Unterlagen festgestellt werden; eine bloße Vermutung reicht nicht aus.
Fehlen konkrete Nachweise über den Tenor oder die endgültige Einstellung eines früheren Asylverfahrens oder wurden erforderliche Informationsanfragen (z.B. Eurodac‑Abfrage, Art. 34 Dublin‑III‑VO Info‑Request) nicht eingeholt bzw. dokumentiert, so können hieraus ernstliche Zweifel an der Einordnung als Zweitantrag folgen.
Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; Beschlüsse über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen9a L 1182/20.A09.09.2020Zustimmendjuris Rn. 15
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen9a L 916/20.A20.07.2020Zustimmendjuris Rn. 15
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen9a L 139/19.A07.02.2019Zustimmendjuris Rn. 19-21
- Verwaltungsgericht Düsseldorf17 L 94/18.A04.02.2018Zustimmendjuris Rn. 15
- Verwaltungsgericht Aachen6 L 1274/17.A28.09.2017Zustimmendjuris Rn. 15
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 217/17.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 217/17.A erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Januar 2017 2017 anzuordnen,
hat Erfolg.
Der mangels aufschiebender Wirkung der Klageerhebung statthafte und fristgerecht erhobene Antrag (vgl. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - i.V.m. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 AsylG entsprechend) ist begründet.
Maßgeblich für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffenden Entscheidung über einen einstweiligen Aufschub der Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Januar 2017 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist, ob ernstliche Zweifel im Sinne des gemäß § 71a Abs. 4 AsylG entsprechend anzuwendenden § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris.
Dies ist vorliegend der Fall.
Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, die Anträge der Antragsteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, weil diese als Zweitanträge i.S.d. § 71a AsylG anzusehen sind und ein weiteres Asylverfahren nach dieser Vorschrift nicht durchzuführen ist.
Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG oder einem der in § 71a AsylG sonst genannten Staaten im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Nach § 71a AsylG ist im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen
Anhaltspunkte für eine fehlende Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für den hier am 2. Februar 2015 gestellten Asylantrag auf Grund des mehrjährigen Aufenthalts der Antragsteller in Italien (von Mai 2008 bis November 2014) und einer dortigen Asylantragstellung bestehen nicht (mehr), da ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO, gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO anwendbar) an Italien nicht binnen der Zweimonatsfrist - bzw. vorliegend gar nicht - gestellt worden ist und gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat der EU betriebenen Asylverfahrens ist anzunehmen, wenn der Asylantrag des Antragstellers entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. in Fällen der sog. fiktiven Rücknahme i.S. des § 33 Abs. 1 AsylG wegen Nichtbetreibens des Asylverfahrens oder wegen Ausreise in den Herkunftsstaat gemäß § 33 Abs. 3 AsylG endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist; eine Einstellung ist nicht endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rz. 29 ff.
Ob dies der Fall ist, richtet sich maßgeblich nach der Rechtslage des betreffenden Mitgliedstaates (hier: Italien),
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, a.a.O.
Der erfolglose Abschluss des (Erst-) Verfahrens in dem anderen Mitgliedstat ist insoweit Tatbestandsvoraussetzung und muss feststehen, eine bloße Vermutung ist nicht ausreichend,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, a.a.O., VG München, Beschluss vom 3. April 2017 - M 21 S 16.36125 -, juris Rz. 17.
Dies setzt voraus, dass der aktuelle Stand des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat bzw. im Falle einer bereits erfolgten Entscheidung der Tenor der getroffenen Entscheidung bekannt ist und soweit im Hinblick auf einen Zweitantrag die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG zu prüfen sind, auch der Gegenstand und der Inhalt des früheren Verfahrens ermittelt wurde,
vgl. etwa Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: November 2016 , § 71a Rz. 24 ff; VG München - M 21 S 16.36125 -, juris Rz. 17.
Ein vorausgegangenes erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren kann vorliegend derzeit nicht - eindeutig - festgestellt werden. Den Angaben der Antragsteller zufolge sei zwar in Italien von den Antragstellern zu 1.-3. etwa im Mai 2008 ein Asylantrag gestellt worden, der nach wenigen Tagen bzw. im Juni 2008 kurz nach der Entlassung der Antragstellerin zu 2. aus dem Krankenhaus - mündlich - abgelehnt worden sei und ihnen sei ein humanitäres Aufenthaltsrecht erteilt worden. Irgendwelche Unterlagen dazu wurden jedoch von Antragstellern nicht vorgelegt. Da bereits zum damaligen Zeitpunkt gemäß Art. 9 der damals gültigen Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrensrichtlinie 2005) eine Schriftlichkeit der Entscheidungen über Asylanträge von den Mitgliedstaaten sicherzustellen war, ist bereits unklar, ob und inwieweit eine ablehnende Entscheidung in Italien ergangen ist. Auch dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes lassen sich dazu keine näheren Informationen entnehmen. Der Verwaltungsvorgang enthält weder eine Anfrage bei der Eurodac-Datenbank bzw. eine Trefferangabe zu einem in Italien gestellten Asylantrag bzw. einer dortigen Entscheidung noch wurden seitens des Bundesamtes Informationen zu einem Asylverfahren der Antragsteller bzw. zu etwaigen ablehnenden Entscheidungen in der für den Informationsaustausch vorgesehenen Info-Request nach Art. 34 Dublin-III-VO eingeholt,
vgl. dazu auch eingehend: Bay.VGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 20 B 14.30212 -, juris 27 ff.
das neben der Information zu Datum und Tenor einer ablehnenden Entscheidung auch die Mitteilung der Entscheidungsgründe zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht (vgl. Art. 34 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO).
Der in dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Hinweis darauf, dass die Antragsteller keine Angaben zu dem Ausgang der Asylverfahren dargelegt haben und im Falle eines noch offenen Asylverfahrens auf Grund der Ausreise der Antragsteller von einer sonstigen Erledigung bzw. Rücknahme ihres Antrags i.S. von Art. 28 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 auszugehen sei, ist insoweit nicht ausreichend. Er trägt nicht die Feststellung eines endgültig erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in Italien.
Darüber hinaus wurde nach den Angaben der Antragsteller für die Antragstellerin zu 4., die erst im Jahr 2009 in Rom geboren wurde, überhaupt kein Asylverfahren in Italien durchgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.