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Verwaltungsgericht Aachen·2 L 515/05·11.10.2005

Einstweiliger Rechtsschutz: Antrag auf Kostenübernahme nach § 35a SGB VIII abgelehnt

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur Übernahme der Kosten einer außerschulischen Fördermaßnahme nach § 35a SGB VIII. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Die Eltern legten keine vollständigen Einkommens- und Vermögensnachweise vor. Die materielle Anspruchsprüfung ist Sache des anhängigen Hauptsacheverfahrens.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Kostenübernahme nach § 35a SGB VIII abgewiesen; weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

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Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes gehört die vollständige und umfassende Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsberechtigten, ggf. einschließlich der Prüfung von Kreditmöglichkeiten.

3

Ansprüche auf Übernahme von Kosten für außerschulische Fördermaßnahmen nach § 35a SGB VIII können wegen der komplexen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen regelmäßig nur im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden.

4

Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verwaltungsverfahren kann dem unterliegenden Antragsteller auferlegt werden; die Grundlage hierfür sind §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 35a SGB VIII§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Es fehlt sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verweist die Kammer auf die gerichtliche Verfügung vom 2. August 2005, in der die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes fallbezogen im Einzelnen erläutert worden sind.

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Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist nicht glaubhaft gemacht worden. Hierzu hätten die Eltern des Antragstellers vollständig und umfassend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen und glaubhaft machen müssen, dass es ihnen, ggf. auch unter Ausschöpfung von Kredit, unmöglich bzw. unzumutbar ist, die streitbefangenen Kosten der außerschulischen Fördermaßnahme vorzufinanzieren. Auf die gerichtliche Verfügung vom 2. August 2005 ist trotz einer Erinnerung vom 30. August 2005 keine Reaktion der Antragstellerseite erfolgt.

5

Unabhängig davon vermag die Kammer derzeit eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ebenfalls nicht festzustellen. Auf die einzelnen Voraussetzungen hierzu sind die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers durch die bereits erwähnte gerichtliche Verfügung vom 2. August 2005 - unter Beifügung eines neutralisierten Urteilsabdrucks mit Darstellung der einschlägigen rechtlichen Problematik - hingewiesen worden. Ob und inwieweit hier der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine außerschulische Fördermaßnahme nach Maßgabe des § 35 a SGB VIII besteht, wird angesichts der Komplexität der tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge erst in dem anhängigen Hauptsacheverfahren VG Aachen 2 K 1603/05 geklärt werden können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.