Einstweilige Anordnung: Jugendamt nicht zur Durchsetzung von Umgangsrecht verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung, das Jugendamt zur Zustimmung zur Ausübung seines Umgangsrechts am 25.12.2007 zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil kein vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbarer Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Die Jugendhilfe nach § 18 SGB VIII dient Beratung und Unterstützung, nicht der Durchsetzung von Umgangsrechten gegenüber Dritten. Über die Bewilligung zusätzlicher Umgangszeiten entscheidet grundsätzlich das Familiengericht.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Jugendamt zur Durchsetzung von Umgangsrecht am 25.12.2007 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller sowohl einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund darlegen; das Abwarten der Hauptsacheentscheidung darf nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein.
Nach § 18 Abs. 3 SGB VIII umfasst der Anspruch auf Beratung und Unterstützung die erzieherische Begleitung bei der Ausübung des Umgangsrechts, nicht jedoch die Durchsetzung von Umgangsrechten gegenüber anderen Umgangsberechtigten oder Inhabern der Obhutsbefugnis.
Die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Vermittlung oder Hilfestellung nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII bezieht sich auf die Ausführung bereits gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen und nicht auf die Bewilligung zusätzlicher Umgangsrechte.
Ein Verweisungsverfahren an das Familiengericht kommt nur in Betracht, wenn der dort zu entscheidende Streitgegenstand mit dem beim Verwaltungsgericht anhängigen rechtlichen Streit identisch ist; bei abweichenden Streitgegenständen ist eine Verweisung nicht geboten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der (sinngemäß) gestellte Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausübung seines Umgangsrechts mit der Tochter S. in der Weise zuzustimmen, dass ihm dies am 25. Dezember 2007 in der Zeit vom 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr gewährt werde und der Antragsteller mit der Tochter seine in B. lebende Mutter besuchen könne,
ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Antrag abzulehnen, da der Antragsteller bezüglich der von ihr erstrebten Leistung der Jugendhilfe zumindest keinen vor dem Verwaltungsgericht durchsetzbaren Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Als Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren käme nur § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Betracht. Danach haben u.a. Eltern Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Gegenstand von Beratung und Unterstützung ist aber nicht die Durchsetzung von Rechten gegenüber anderen Umgangsberechtigten oder den Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet. Es geht ausschließlich um die Beratung und Unterstützung bei Ausübung des Umgangsrechts in erzieherischer Hinsicht. Der Träger der Jugendhilfe soll den Umgangsberechtigten durch Beratung und Unterstützung befähigen, das Umgangsrecht in einer das Kindeswohl fördernden, zumindest aber nicht beeinträchtigenden Art und Weise auszuüben.
Vgl. Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. § 18 Rdnr. 22; Struck in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 18 Rdnr. 24.
Das ist aber nicht das Anliegen des Antragstellers. Er erstrebt mit dem vorliegenden Antrag keine Beratung, wie er etwa an diesem Tag den Umgang mit seiner Tochter kindgerecht gestalten solle, sondern er erstrebt die Durchsetzung eines zeitlich genau umrissenen Umgangsrechts und die Bestimmung eines bestimmten Umgangsorts am 25. Dezember 2007.
Auch § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII scheidet als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch aus. Nach dieser Vorschrift soll das Jugendamt bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermitteln oder Hilfestellung leisten. Hier geht es aber nicht um die Hilfe bei der Ausübung eines gerichtlich bestimmten oder auf sonstige Weise vereinbarten Umgangsrechts, sondern um die Bewilligung eines zusätzlichen Umgangsrechts am 1. Weihnachtsfeiertag. Nach Auffassung der Kammer hat darüber allein das Familiengericht nach § 1684 BGB bzw. § 52 a FGG zu entscheiden.
Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht B. kommt nach Auffassung der Kammer aber nicht in Betracht, da dort über einen - in rechtlichter Hinsicht - anderen Streitgegenstand zu entscheiden wäre im Vergleich zu demjenigen, der dem hiesigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.