Einstweilige Anordnung wegen Umgangsregelung gegen Bürgermeister: Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, den Bürgermeister zu verpflichten, Weisungen zu unterlassen, die den Eindruck richterlicher Anordnung für Besuchs-/Umgangskontakte erwecken. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit des Umgangsrechts nach §§1684,1685 BGB handelt und damit der Verwaltungsrechtsweg (§40 VwGO) nicht eröffnet ist. Auch eine Verweisung an das Familiengericht wurde nicht für geboten erachtet, da das Passivrubrum nicht verweisungsfähig ist. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, Zuständigkeit beim Familiengericht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet sich nicht, wenn die Streitigkeit ausschließlich zivilrechtliche Regelungen des Umgangsrechts nach §§ 1684, 1685 BGB betrifft.
Regelungen oder Handlungen des Jugendamts im Bereich des Umgangsrechts ändern nicht die zivilrechtliche Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; zuständig sind die Familiengerichte.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht ist unzulässig, wenn die streitige Rechtsfrage nicht öffentlich-rechtlicher Natur ist.
Eine Verweisung an das Familiengericht kommt nicht in Betracht, wenn das Passivrubrum den gesetzlich nicht zuständigen Adressaten (z.B. Bürgermeister statt Beteiligte nach Familienrecht) umfasst; Umgangsregelungen sind zwischen sorge- oder umgangsberechtigten Personen geltend zu machen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Weisungen mit Wirkung gegen ihn zu unterlassen, die den Eindruck vermitteln, ihnen läge die hierfür erforderliche richterliche Anordnung zugrunde (Besuchs- bzw. Umgangskontakte),
hat keinen Erfolg.
Er ist mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bereits nicht zulässig, da es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Das Rechtsschutzbegehren betrifft in der Sache Regelungen des Umgangsrechts eines Elternteils mit seinem Kind, welche ausschließlich in §§ 1684, 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ihre gesetzliche Grundlage haben. Danach ist allein das Familiengericht für Entscheidungen über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts sowie dessen Einschränkungen oder Ausschluss zuständig. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass vorliegend das Jugendamt der Stadt B. als ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger mit Schreiben vom 29. Januar 2009 eine derartige Umgangsregelung getroffen hat, da sich dadurch das durch die Vorschriften der §§ 1684, 1685 BGB letztlich geprägte Rechtsverhältnis nicht ändert. Vielmehr hat das Jugendamt insoweit eine Regelung auf dem Gebiet des Zivilrechts - hier: des Familienrechts - getroffen, auch wenn es möglicherweise von einer öffentlich-rechtlichen Eingriffskompetenz ausgegangen ist. Die darauf gründenden Rechtsstreitigkeiten gehören vor die ordentliche Gerichtsbarkeit (§ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -), hier: das örtlich zuständige Familiengericht (§ 23 b GVG). Dementsprechend hat der Antragsteller auch bereits einen Antrag vor dem Amtsgericht B. unter dem 4. Februar 2009 gestellt, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. das Umgangsrecht zum Gegenstand hat.
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine Beratung oder Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 18 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches 8. Buch - SGB VIII - begehrt, lassen sich dem Antrag nicht entnehmen. Vielmehr lehnt der Antragsteller gerade eine Beteiligung des Jugendamtes ab.
Eine Verweisung des Rechtsstreites an das Amtsgericht B. kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht, da sich der Rechtstreit schon angesichts des Passivrubrums (Antragsgegner ist der Bürgermeister der Stadt B. ) nicht als verweisungsfähig erweist. Regelungen des Umgangsrechts werden insoweit nicht gegenüber dem jeweiligen Jugendamt, sondern zwischen den jeweils beteiligten Elternteilen bzw. sorge- oder umgangsberechtigten Personen getroffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.